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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1917/18,1
- Erscheinungsdatum
- 1918
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1917/18,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028445Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028445Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028445Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1917/18
- Titel
- 18. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1918-01-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1917/18,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 15
- Protokoll4. Sitzung 47
- Protokoll5. Sitzung 65
- Protokoll6. Sitzung 147
- Protokoll7. Sitzung 237
- Protokoll8. Sitzung 283
- Protokoll9. Sitzung 295
- Protokoll10. Sitzung 321
- Protokoll11. Sitzung 337
- Protokoll12. Sitzung 343
- Protokoll13. Sitzung 399
- Protokoll14. Sitzung 431
- Protokoll15. Sitzung 435
- Protokoll16. Sitzung 455
- Protokoll17. Sitzung 481
- Protokoll18. Sitzung 551
- Protokoll19. Sitzung 603
- Protokoll20. Sitzung 609
- Protokoll21. Sitzung 621
- Protokoll22. Sitzung 683
- Protokoll23. Sitzung 719
- Protokoll24. Sitzung 761
- Protokoll25. Sitzung 809
- Protokoll26. Sitzung 841
- Protokoll27. Sitzung 885
- BandBand 1917/18,1 -
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(Abgeordneter Brodaus.) X) Aktenbemerkung verhalte, und hat die Antwort bekommen, die Bemerkung sei bloß für die Akten bestimmt gewesen (Hört, hört!) und hätte nicht vorgelesen werden sollen. Nun ist aber das Disziplinarverfahren weitergegangen, und Frommhold ist am 13. März 1915 eröffnet worden, daß gegen ihn — einen 50 jährigen Herrn — das Besse- rungsverfahren nach 8 23 Ziff. 3 Abs. 1 und 3 des Volksschulgesetzes eingeleitet worden sei, und es wurde ihm eine Ermahnung erteilt. Nun wandte sich Frommhold mit einer Nichtigkeits beschwerde an das Kultusministerium, und er hat sich in seinen Ausführungen darauf bezogen, daß er sich nur an erwiesene Tatsachen gehalten habe. Seine Worte vom 10. Oktober 1914 enthielten nichts weiter als die drei Tatsachen: 1. Belgien hat einen rein theologisch-orthodoxen Religionsunterricht; (Sehr richtig!) 2. dieser hat — die Greueltaten beweisen es — einen veredelnden Einfluß auf Herz und Gemüt der Bevölke rung nicht ausüben können; (Sehr richtig! links.) 3. einen ebensolchen, d. h. orthodox-theologisch orientier ten (nicht pädagogisch orientierten) Religionsunterricht wollen viele auch bei uns in Sachsen haben. (Sehr richtig!) Eine Ableugnung dieser drei Tatsachen ist bisher nicht bekannt geworden. (Zuruf: Ist auch nicht möglich!) Dann hat der Beschwerdeführer am Schluffe seiner Ein gabe an das Kultusministerium sich nochmals gegen die Äußerung gewandt: „Das ist das Schamloseste usw." — was ich vorgelesen habe. Wie hat dar Kultusministe rium entschieden? Es hat die Einleitung des Besserungs verfahrens aufrechterhalten (Hört, hört!) und mit folgenden Worten begründet: — Herr Vize präsident, ich darf das verlesen? — (Vizepräsident Fräßdorf: Wird gestattet.) „Die Äußerungen aus dem Munde eines im öffent lichen Volksschuldienste und an der Spitze eines großen Lehrervereins stehenden Lehrers sind eine um so be dauerlichere Durchbrechung des Burgfriedens, als die (0) Jetztzeit die völlige Geschlossenheit unseres Volkes auf allen Gebieten und insbesondere auch in religiöser Be ziehung gebieterisch fordert. Sie ist überdies nur ge eignet, das Vertrauen der Eltern sowie der Kinder zu Frommhold als Jugenderzieher zu schmälern, damit aber auch seine Wirksamheit im Berufe zu beeinträch tigen. Das Vorgehen der Bezirksschulinspektion findet daher seine volle Rechtfertigung." Wie hierin eine Verletzung des Burgfriedens erblickt wer den kann, ist ein Geheimnis des Kultusministeriums. Aber der längst in die Brüche gegangene Burgfrieden ist doch keine gesetzliche Einrichtung, worüber das Kultus ministerium oder sonst ein Ministerium zu wachen hätte. Wie hat das Kultusministerium sich über den Ausdruck „Schamlosigkeit" des Bezirksschulinspektors ausgesprochen? Es hat nur gesagt: „Der Ausdruck wäre besser vermieden wordeu." Das ist das Ganze gewesen. Die Behandlung eines angesehenen Mannes, wie sie ihm hier zuteil ge worden ist durch die Bezirksschulinspektion und das Kultus ministerium, steht mit den Worten, die wir vorhin aus dem Munde des Herrn Kultusministers bezüglich der An erkennung der Wirksamkeit des Lehrerstandes gehört haben, nicht im Einklang. Das Vorgehen der Behörde gegen Frommhold hat in den Lehrerkreisen die größte Ent rüstung hervorgerufen. Ein zweiter Fall betrifft einen Schuldirektor ebenfalls (v) im Bezirk der Bezirksschulinspektion Plauen, ich will aber davon absehen, ihn jetzt vorzubringen. (Zurufe: Vorbringen!) Er wird vielleicht als Material mit vorgelegt werden können, wenn einmal dieses Besserungsverfahren bei den Deputationsberatungen zur Verhandlung kommt. Ein Fall betrifft einen Lehrer G. in Niederplanitz. Der Lehrer G. wurde, während er Soldat war, wegen einer Differenz mit dem Schulkassenverwalter vor den Bezirksschulinspektor geladen. Hier erhielt er einen Ver weis oder eine Verwarnung, jedenfalls ist er gerüffelt worden. Er meldete — er stand in militärischem Verhält nis — den Vorgang bei seinem militärischen Vorgesetzten. Die Militärbehörden nahmen Anstoß daran, daß G. während des Militärdienstes von der Zivilbehörde ohne Rücksicht auf seine militärische Stellung und unter Umgehung der militärischen Stellen mit einem Verweis belegt worden sei, und richtete deshalb eine Anfrage an die Königliche Bezirksfchulinspektion. Diese sagte weise, sie habe dem G. keinen Verweis erteilt, sondern ihn auf eine Ungehörigkeit hingewiesen. Die Bezirksschulinspektion konnte zunächst nichts tun, aber nach 1^ Jahren hatte sie Gelegenheit, gegen G. vorzugehen; G. war nämlich inzwischen militärisch beurlaubt
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