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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1917/18,1
- Erscheinungsdatum
- 1918
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1917/18,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028445Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028445Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028445Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1917/18
- Titel
- 26. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1918-02-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1917/18,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 15
- Protokoll4. Sitzung 47
- Protokoll5. Sitzung 65
- Protokoll6. Sitzung 147
- Protokoll7. Sitzung 237
- Protokoll8. Sitzung 283
- Protokoll9. Sitzung 295
- Protokoll10. Sitzung 321
- Protokoll11. Sitzung 337
- Protokoll12. Sitzung 343
- Protokoll13. Sitzung 399
- Protokoll14. Sitzung 431
- Protokoll15. Sitzung 435
- Protokoll16. Sitzung 455
- Protokoll17. Sitzung 481
- Protokoll18. Sitzung 551
- Protokoll19. Sitzung 603
- Protokoll20. Sitzung 609
- Protokoll21. Sitzung 621
- Protokoll22. Sitzung 683
- Protokoll23. Sitzung 719
- Protokoll24. Sitzung 761
- Protokoll25. Sitzung 809
- Protokoll26. Sitzung 841
- Protokoll27. Sitzung 885
- BandBand 1917/18,1 -
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n. K. 26. Sitzung, am 11. Februar 1SI8 866 (Abgeordneter vr. Löbner.) (^) so weitgehend wie der meine stellen und vertreten. Seine Annahme wird einen greifbaren Vorteil der staatlichen Immobiliarversicherung ins rechte Licht setzen. Wie liegen denn jetzt die Verhältnisse? Wie kommt es, daß man die von dem wirklichen Zeitwerte gegebenen falls weit abweichende Versicherungssumme derart in den Vordergrund schiebt, daß Zustände, wie sie heute vor liegen, eintreten können, daß man nicht den weitgehenden Schutz gewährt, der doch ganz zweifellos der Zweck der ganzen Errichtung der Landes-Brandversicherungsanstalt gewesen ist und der allein ihre Zwangsbestimmungen rechtfertigt? Der Versicherungssumme wird jetzt allgemein die doppelte Ausgabe zugewiesen, einmal den Maß stab zu bilden, nach dem die Prämie berechnet wird, und zum anderen den Maßstab zu bilden, nach dem die Schadenvergütung bemessen wird. Diese letztere Wir kung der Versicherungssummenfeststellung, die schaden technische Seite, die ist es, gegen die ich bei der Königlichen Landes-Brandversicherungsanstalt und nur bei ihr mich zu wenden wage. Die schadentechnische Aufgabe der Versicherungssummen feststellung hat sich entwickelt aus der Privatversicherung als Abwehrmittel gegen zu niedrige Angaben der Ver sicherungsnehmer zwecks Prämienersparnis. In der Privat versicherung bestimmt ja der Versicherungsnehmer nach G) Belieben die Versicherungssumme. Wollte man da trotz dem Ersatz nach dem vollen Versicherungswert gewähren, so würde zu niedrige Versicherung — Unterversiche rung — zur Regel werden und den Versicherern große Prämieneinbuße verursachen. Das soll verhindert werden durch den schadentechnischen Grundsatz, wonach bei fest gestellter Unterversicherung im Versicherungsfalle auch die Entschädigung nur in diesem Verhältnis — bezogen auf den vollen Schaden — gewährt wird. Damit wird die ab sichtliche Unterversicherung unwirtschaftlich. Der vorsich tige Versicherungsnehmer wird deshalb von Anfang an voll versichern, also den Betrag des Versicherungswertes, und die Versicherung auf dieser Höhe erhalten, nötigen falls durch Nachversicherung. Die schadentechnische Auf gabe der Versicherungssumme äußert ihre Wirkung aber nicht allein dem absichtlichen Unterversicherer gegenüber, sondern auch zuungunsten dessen, der irrtümlich die Ver sicherungssumme zu niedrig angab oder nicht rechtzeitig beim Steigen des Versicherungswertes Nachversicherung genommen hat. Daraus ergeben sich so manche Miß- Helligkeiten bei der Schädenregulierung. Die ersatzkür zende Unterversicherung wird um so unangenehmer emp funden, als bei Überversicherung, also beim übersteigen der Versicherungssumme über den Versicherungswert, die Versicherungssumme auf die Höhe des Ersatzes für die Schadenvergütung keinen Einfluß hat, obgleich höhere (o) Beiträge bezahlt worden sind, als nötig waren. Die private Praxis hat nun den unerwünschten Folgen der ungewollten Unterversicherung durch Einführung eines „Vorsorgeversicherungsverfahrens" und der Versicherung auf erste Gefahr zu begegnen gesucht. Eine völlige Be seitigung der Folgen der Unterversicherung gewährleistet aber auch dieser Weg nicht. Solche Beseitigung ist nur denkbar, meine Herren, wenn der Versicherer von vorn herein die Gewißheit hat, daß die angezeigte Versiche rungssumme dem wirklichen Versicherungswerte entspricht. Voraussetzung dafür wäre, daß die Versicherung auf Grund zuverlässiger, durch Sachverständige bewirkter Wert schätzung genommen würde. In der Privatversicherung hat sich der Kosten wegen solches Vortaxverfahren bisher nicht eingebürgert Bei der Gebäudeversicherung der Sächsischen Landes- BrandversicherungSanstalt beruht aber jede Ver sicherung auf einer zuvor sorgfältig aufgenom menen Wertfeststellung, nach der die Versiche rungssumme festgesetzt wird. Da bei dieser Sach lage eine absichtliche Prämienbenachteiligung der Anstalt ausgeschlossen ist und Unterversicherung nur durch nachträgliche Wertsteigerung gezeitigt werdenkann — die aber in wichtigeren Fällen nach § 74b des Brandversicherungsgesetzes zu einer Nachversicherung D) führt — so könnte die Anstalt meines Erachtens auf die schadentechnische Aufgabe der Versiche rungssumme für die Gebäudeversicherung sehr wohl verzichten, also jeden Schaden voll ersetzen. (Sehr richtig! in der Mitte.) In beschränktem Maße tut sie es — mit einem Spiel raum von 10 v. H. — bereits jetzt nach tz 87 des Gesetzes. Richtig ist, daß die Anstalt bei dieser Stellung nahme in den einzelnen Fällen, wo sich bis zum Ver sicherungsfalle Unterversicherung entwickelt hat, eine Prämieneinbuße erleidet. Der Versicherer ist ja sehr geneigt, das ganz besonders zu betonen, gegenüber der Überversicherung, die er sich ruhig gefallen läßt. Ich gebe zu, daß gegenwärtig die Überversicherung verschwun den ist, weil eben die Gebäudewerte in einer außer ordentlichen Weise gestiegen sind; daß aber früher, vor dem Kriege, eine Reihe von Überversicherungen bestanden haben, kann in keiner Weise bezweifelt werden. Gleicht sich aber auch die Überversicherung gegen die Unter versicherung nicht aus, so kann daran eine Schaden regelung nur nach dem Versicherungswerte, also stets
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