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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1917/18,1
- Erscheinungsdatum
- 1918
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1917/18,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028445Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028445Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028445Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1917/18
- Titel
- 26. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1918-02-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1917/18,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 15
- Protokoll4. Sitzung 47
- Protokoll5. Sitzung 65
- Protokoll6. Sitzung 147
- Protokoll7. Sitzung 237
- Protokoll8. Sitzung 283
- Protokoll9. Sitzung 295
- Protokoll10. Sitzung 321
- Protokoll11. Sitzung 337
- Protokoll12. Sitzung 343
- Protokoll13. Sitzung 399
- Protokoll14. Sitzung 431
- Protokoll15. Sitzung 435
- Protokoll16. Sitzung 455
- Protokoll17. Sitzung 481
- Protokoll18. Sitzung 551
- Protokoll19. Sitzung 603
- Protokoll20. Sitzung 609
- Protokoll21. Sitzung 621
- Protokoll22. Sitzung 683
- Protokoll23. Sitzung 719
- Protokoll24. Sitzung 761
- Protokoll25. Sitzung 809
- Protokoll26. Sitzung 841
- Protokoll27. Sitzung 885
- BandBand 1917/18,1 -
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(Staatsminister vr. Graf Vitzthum v. Gckstädt.) 00 Unterschied zwischen sonst und jetzt bei der beantragten Gesetzesänderung — sollen alle, deren Versicherungs summen mit dem Versicherungswerte übereinstimmen und die daher die richtigen Beiträge bezahlen, die vollen Schäden mit für die bezahlen, wo dies nicht der Fall ist. Da würde es nun doch ganz sicher keinem Menschen mehr einfallen, wenn ihn nicht die oben angegebenen Gründe dazu zwingen, sein einmal geschätztes Gebäude nochmals zum Zwecke einer zeitgemäßen Wertfeststellung schätzen zu lassen. Das bedeutete ja das vollständig freiwillige Erbieten, höhere Beiträge zu bezahlen und sich unnötige Schätzungskosten aufzuladen. Bekäme er doch ohnedies im Versicherungsfalle selbst den Vollschaden ersetzt, auch wenn er 30 oder mehr Jahre für eine Ver sicherungssumme, die vielleicht nur die Hälfte der Schäden- vergütung ausmacht, Beiträge bezahlt hätte. Um welche Summen es sich hierbei handelt, dafür nur ein Beispiel. Ende 1916 ergab die Schädenfest- stellung bei einem fiskalische Gebäude betreffenden Ver sicherungsfalle rund 1300000 M. Würde der Ver sicherungsfall jetzt unter Geltung des nach dem Löbner- schen Anträge abgeänderten Gesetzes eintreten, so würden die Schäden auf rund 2300000 M. zu berechnen sein, also 1 Million Mark mehr, für die keine Beiträge bezahlt worden wären. 8) Es ergibt sich aber hieraus weiter, daß eine Fest stellung der Jahresbeiträge gar nicht mehr möglich wäre. Die Jahresbeiträge der Versicherten werden berechnet nach der Gesamtversicherungssumme und den auf Grund statistischer Erhebungen und Erfahrungen bei der Höhe dieser Versicherungssumme voraussichtlich zu erwartenden Schäden. Die Gesamtversicherungssumme würde aber nach der beantragten Gesetzesänderung durch die Brand- versicherungSkammer überhaupt nicht mehr festzustellen sein. Sie würde bestehen in dem nicht zu erfassenden gegenwärtigen Werte der gesamten Gebäude des Königreichs. Die Gesamtversicherungssumme bei der Gebäudeabteilung betrug Ende 1916 über 9 Milliarden Mark. Sie würde bei den heutigen Verhältnissen am Tage des Inkrafttretens der beantragten Gesetzesänderung vielleicht um 4 bis 5 Milliarden, vielleicht auch noch mehr iu die Höhe schnellen, für welche Deckung gewährt wer den müßte, ohne daß hierfür Beiträge bezahlt werden. Die Folge davon wäre, besonders wenn größere Brände eintreten, daß die jetzigen Beiträge erhöht werden müßten, und die Leidtragenden würden wieder die sein, deren Versicherungssumme dem derzeitigen tatsächlichen Werte ihrer Gebäude entspricht. Diese Unbilligkeit durch von Amts wegen vorgenom mene Schätzungen auszugleichen, ist, ohne eine große Menge technischer Beamter nur hierfür anzustellen, aus- geschlossen. Übrigens würde bei Aufbringung des Ge haltes dieser Beamten und der Kosten der für sie zu beschaffenden neuen Amtsräume dieselbe Unbilligkeit zum Ausdrucke kommen. Würde sich eine private Versiche rungsgesellschaft eine derartig ungleichmäßige und un billige Behandlung ihrer Versicherungsnehmer zu schul den kommen lassen, so würden die benachteiligten Ver sicherungsnehmer ganz sicher das Versicherungsverhältnis kündigen. Da aber bei uns der Versicherungszwang be steht, so würde diese Maßregel aller Voraussicht nach die Entrüstung der benachteiligten Gebäudebesitzer im ganzen Lande wachrufen. Und dies gerade heute mehr als je. Um die Bevölkerung vor den im Versicherungsfalle eintretenden Schäden der Unterversicherung zu schützen, ist vom Ver- waltungsausschusse das abgekürzte Schätzungsverfahren eingeführt worden. Hiernach bedarf es nur eines schrift lichen oder mündlichen Antrages des Versicherten bei der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde, und er ist von diesem Augenblick an für den Schadenfall durch den von den technischen Beamten zu berechnenden Kriegszu schlag gedeckt. Tritt später eine weitere Wertsteigerung der Gebäude ein, so kann er erneut den Antrag auf das abgekürzte Verfahren stellen. Es ist dem abgekürzten Schätzungsverfahren der Vorwurf gemacht worden, daß M die Kriegszuschläge der eingetretenen Wertsteigerung nicht entsprechen. Allerdings ist bei einer Besprechung sämt licher Brandversicherungsinspektoren des Landes im Ja nuar 1917 die Auffassung übereinstimmend zum Aus druck gekommen, daß in der Regel ein Zuschlag von 30 v. H. genügen würde und daher von dem Präsidenten der Brandversicherungskammer angeordnet worden, daß eine Erhöhung der Versicherungssumme über 30 v. H. von den technischen Beamten begründet werden sollte. Dieser Zuschlag entsprach damals, also im Beginn des vorigen Jahres, in der Regel den tatsächlichen Verhält nissen. Die über alle Erwartung hinausgehende, noch nie dagewesene Steigerung der Baupreise ist erst im Laufe des Jahres 1917 eingetreten. Vielleicht haben einzelne Schätzungsbeamte mit Rücksicht auf die Bespre chung und Anweisung gezögert, diesen im Laufe des Jahres veränderten Verhältnissen voll Rechnung zu tragen. Damit sie dies aber tun, ist von dem Präsidenten der Brandversicherungskammer die erwähnte Anordnung ausdrücklich aufgehoben und verfügt worden, daß die technischen Beamten die Kriegszuschläge ohne Beschrän kung lediglich nach ihrem besten Wissen und Gewissen zu berechnen haben. Es sind dann auch seither ganz wesent lich höhere Kriegsznschläge gewährt worden, so daß die
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