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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1915/1917,2
- Erscheinungsdatum
- 1917
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1915/16,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028449Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028449Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028449Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1916
- Titel
- 27. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1916-03-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1915/1917,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll26. Sitzung 783
- Protokoll27. Sitzung 837
- Protokoll28. Sitzung 867
- Protokoll29. Sitzung 879
- Protokoll30. Sitzung 917
- Protokoll31. Sitzung 923
- Protokoll32. Sitzung 931
- Protokoll33. Sitzung 957
- Protokoll34. Sitzung 979
- Protokoll35. Sitzung 1059
- Protokoll36. Sitzung 1071
- Protokoll37. Sitzung 1085
- Protokoll38. Sitzung 1147
- Protokoll39. Sitzung 1177
- Protokoll40. Sitzung 1189
- Protokoll41. Sitzung 1201
- Protokoll42. Sitzung 1239
- Protokoll43. Sitzung 1285
- Protokoll44. Sitzung 1315
- Protokoll45. Sitzung 1369
- Protokoll46. Sitzung 1399
- Protokoll47. Sitzung 1445
- Protokoll48. Sitzung 1475
- Protokoll49. Sitzung 1527
- BandBand 1915/1917,2 -
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II. K. 27. Sitzung lBerichterstatier Abgeordneter vr. Löbner.) ä) anzunehmen, ferner den ganzen Gesetzentwurf nebst Überschrift, Eingang und Schluß mit den beschlossenen Änderungen im übrigen unverändert nach der Vorlage anzunehmen. Ich komme zu dem zweiten Teil des Berichtes. In der Ersten Kammer ist im Anschluß an die Be ratung des Gesetzentwurfs noch ein besonderer, das Brandversicherungsgesetz vom 1. Juli 1910 berühren der, mit unserer Vorlage aber eigentlich nicht in Zu sammenhang stehender Antrag gestellt und angenom men worden, zu dessen Beitritt die Zweite Kammer eingeladen worden ist. Die Frage nach der Bedeutung der Vorlegung des Personal-und Besoldungsetats der Landes-Brand versicherungsanstalt und über die Stellung, die das Ministerium des Innern und die Regierung überhaupt dazu einzunehmen habe, ist, wie Sie sich erinnern dürften, Gegenstand einander widerstreitender An schauungen und längerer Verhandlungen in beiden Ständekammern 1912 und 1914 gewesen. Es handelte sich um die Auslegung der 3 und 26 des Gesetzes vom 1. Juli 1910. Durch eine gemeinsame Erklärung der Ministerien des Innern und der Finanzen vom 9. Mai 1914, der auch beide Kammern zugestimmt U haben, ward die Frage bis auf weiteres geregelt. Von Aufsichts wegen sollte danach das Ministerium des Junern sich als berechtigt ansehen, Änderungen des von den Verwaltungsausschüssen der Brandversiche rungsanstalt aufgestellten Etats herbeizuführen oder nötigenfalls zu bewirken. In der gedachten Erklärung behielt sich das Mini sterium des Innern vor, bei der nächsten Änderung des Gesetzes eine klare Fassung der einschlagenden Vorschriften vorzuschlagen. Hierauf fußend und unter Geltendmachung von Bedenken, ob die vorläufige Regelung genügen werde, ward in der Ersten Kammer beantragt und einstimmig beschlossen, die Königliche Staatsregierung zu ersuchen, spätestens dem nächsten Landtage einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch den das Recht der Staatsregiemng und der Stände auf Festsetzung des Personal- und Besoldungsetats der Brandversicherungskammer festgelegt wird, und die Zweite Kammer zum Beitritt zu diesem Beschlusse cinzuladen. Ihr Gesetzgebungsausschuß hat zwar die Vorlegung eines solchen Gesetzentwurfs nicht für besonders dring lich erachtet, ja er hält ihn eigentlich nach dem, Wasim Berichte ausgeführt ist, für entbehrlich, aus Zweck mäßigkeitsgründen konnte er aber einer unzweifel am 1. März 1916 855 haften Klarstellung zustimmen und dem Beschlusse der 0) Ersten Kammer beitreten. s Sie finden die sämtlichen Anträge der Deputation auf S. 10 und 11 des Berichtes unter und L. Ich bitte um Annahme der dort gestellten Anträge. Vizepräsident Fraßdorf: Ich eröffne die Debatte. Das Wort hat der Herr Ministerialdirektor Geheimer Rat vr. Schelcher. Ministerialdirektor Geheimer Rat 0r. Schelcher: Meine hochgeehrten Herren! Ich möchte mir nur einige Worte gestatten zu dem Teil L Ihres vorliegenden Deputationsberichtes. Die Regierung hat nicht die Absicht, dem Anträge der geehrten Deputation zu L entgegenzutreten; auch sie wünscht nicht, daß wegen der hier behandelten Frage noch ein Differenzpunkt zwischen der Ersten und der Zweiten Kammer geschaffen werde und des- halb nach Befinden sich noch ein Vereinigungsverfahren notwendig machen müßte. Die Regierung kann aber auch Ihrem Anträge nicht zustimmen, sie möchte sich vielmehr freie Hand für ihre spätere Entschließung Vor behalten, und ich erlaube mir daher, den Standpunkt des Ministeriums des Innern in dieser Frage nochmals kurz darzulegen. Es handelt sich also, wie bereits in dem Deputa- M tionsbericht bemerkt ist, zunächst um die ßß 3und 26 des Brandversicherungsgesetzes. Der § 26 besagt, daß der Personal- und Besoldungsetat den Ständen vor zulegen ist. über die Bedeutung dieser Bestimmung kann man verschiedener Ansicht sein. Die Vorlegung des Etats der Brandversicherungskammer kann so gemeint sein, daß sie lediglich zur Kenntnisnahme der Stände erfolgt, sie kann auch den Sinn haben, daß die Stände den Etat beraten und genehmigen sollen. (Abgeordneter Günther: Sehr richtig!) Aufgefaßt worden ist die Bestimmung bisher im letzteren Sinne. Der Etat ist dem Landtage jeder zeit „zur verfassungsmäßigen Beratung" vorgelegt worden, und die Stände haben ohne Widerspruch der Regierung über den Etat materiell beraten und beschlossen. Damit erscheint diese Frage erledigt. Eine weitere Frage aber ist, ob etwa nach § 14 des Brandversicherungsgesetzes, der im Deputationsbericht allerdings nicht erwähnt ist, das Ministerium des Jn- uern vor der Vorlegung des Etats an die Ständever sammlung den Personal- und Besoldungsetat der Brandversicherungskammer materiell prüfen und ihn nach Befinden ablehnen oder abändern könne, oder 123*
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