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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1915/17,3
- Erscheinungsdatum
- 1917
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1915/17,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028450Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028450Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028450Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1915/17
- Titel
- 52. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1916-10-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1915/17,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll50. Sitzung 1579
- Protokoll51. Sitzung 1585
- Protokoll52. Sitzung 1591
- Protokoll53. Sitzung 1597
- Protokoll54. Sitzung 1611
- Protokoll55. Sitzung 1617
- Protokoll56. Sitzung 1673
- Protokoll57. Sitzung 1695
- Protokoll58. Sitzung 1705
- Protokoll59. Sitzung 1773
- Protokoll60. Sitzung 1795
- Protokoll61. Sitzung 1831
- Protokoll62. Sitzung 1843
- Protokoll63. Sitzung 1855
- Protokoll64. Sitzung 1873
- Protokoll65. Sitzung 1911
- Protokoll66. Sitzung 1925
- Protokoll67. Sitzung 1933
- Protokoll68. Sitzung 1937
- Protokoll69. Sitzung 1943
- Protokoll70. Sitzung 1991
- Protokoll71. Sitzung 2011
- Protokoll72. Sitzung 2037
- Protokoll73. Sitzung 2085
- Protokoll74. Sitzung 2145
- Protokoll75. Sitzung 2193
- Protokoll76. Sitzung 2301
- Protokoll77. Sitzung 2363
- BandBand 1915/17,3 -
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II. K. 52. Sitzung, am 4. Oktober 1916 1593 (Abgeordneter Uhlig.) sichtsbehörde bedeuten sollte. Ich meine also, es darf kein Hindernis eintreten, und es muß im Gegenteil dafür ge sorgt werden, daß die Auffüllung der Gemeindevertretungen stattfindet dort, wo es notwendig und wo es irgend mög lich ist. Und dann, meine Herren, noch zum Dekret selbst! Wir finden im §4 die Bestimmung, daß, wenn der gegen wärtige Kriegszustand noch über dieses Jahr hinaus fort bestehen sollte, das Ministerium die Befugnis erhalten soll, Bestimmungen im Sinne dieses Gesetzes auch für die Folge zeit im Verordnungswege zu erlassen. Das bedeutet also, daß der Landtag in Zukunft darauf verzichten foll, bei wiedereintretenden Verschiebungen der Gemeiudewahlen ! mitzusprechen. Das ist ein Unding, da machen wir auf I keinen Fall mit. (Sehr richtig! links.) Dann muß ich noch darauf Hinweisen, daß die Bestimmung obendrein außerordentlich dehnbar klingt, wenn es heißt „für die Folgezeit". Was ist denn „für die Folgezeit"? Da hat die Regierung für eine unendliche Folgezeit das Mittel in der Hand, um Gemeindewahlen wieder und immer wieder aufzuschieben, und wenn die Verhältnisse so liegen, wie ich sie geschildert habe, wenn in den Gemeinde vertretungen die Klassen der Armen so unvertreten sind, so wiegt diese Tatsache um so schwerer. (8) Aber auch abgesehen von dem Interesse der Wähler, das das Wichtigste an der ganzen Sache ist, hat der Land tag keinen Grund, sich hier beiseite stellen zu lassen. Ich bin auch nicht der Meinung, daß die Regierung von der gesetzgebenden Versammlung dieses grenzenlose Vertrauen überhaupt fordern sollte, wenigstens wir sind nicht in der Lage, ihr dieses Vertrauen so unbeschränkt entgegenzubringen. Noch ein größeres Kunststück ist der 8 5 der Vorlage, der für 3 Jahre nach Beendigung des Kriegszustandes für die Regierung die Vollmacht verlangt, in einzelnen Gemeinden aus allerdings sogenannten „triftigen" Gründen die Hinausschiebung von Gemeindewahlen zu gestatten. Das ist ein vollständiges Unding. Die Begründung sagt zwar, daß es sich um Fälle von Zurückhaltungen von Wählern bei Besatzungstruppen handle. Der Grund an sich ist objektiv. Daß es aber notwendig ist, darauf eine so weitgehende Vollmacht zu bauen, muß ich durchaus be streiten. (Sehr richtig! links.) Wenn der Grund schon objektiv ist, — ob wir aber mit einer objektiven Handhabung weiden rechnen können, die Gewähr dafür muß sich der Gesetzgeber selbst Vor behalten. Bei einer Frage, die entweder in das Selbst- verwaltnngsrccht der Gemeinden oder in das Recht der Wähler so tief eingreift wie im vorliegenden Falle, darf sich die gesetzgebende Versammlung auf keinen Fall bei- (o) feite stellen lassen. (Bravo! links.) Präsident: Das Wort hat der Herr Abgeordnete Nitzschke. Abgeordneter Nitzschke (Leutzsch): Die national liberale Fraktion ist mit der Überweisung des Dekretes an die Gesetzgebungsdeputation einverstanden. Wir werden gelegentlich der Deputationsberatungen auch zu den von dem Herrn Vorredner aufgeworfenen Fragen Stellung nehmen. Präsident: Das Wort hat der Herr Abgeordnete Brodaus. Abgeordneter Brodanf: Meine politischen Freunde erkennen die Notwendigkeit an, durch einen Gesetzentwurf die Hinausschiebung der Gemeindewahlen, die im Jahre 1916 stattzufiuden hätten, anzuordnen, wie es in den Vorjahren geschehen ist. Soweit nehmen wir das Gesetz an. Wir lehnen es aber unbedingt ab, auch den Zs 4 und 5 unsere Zustimmung zu geben. Es liegt zunächst durchaus kein Bedürfnis vor, schon jetzt Vorkehrungen für das Jahr 1917 und die folgenden Jahre für den Fall, daß noch Krieg sein sollte, zu treffen. Jedenfalls müssen wir es ablehnen, die Bestimmung so zu treffen, wie sie die Regierung hier Vorsicht, (Abgeordneter Günther: Sehr richtig!) daß im Verordnungsweg die Wahlen sollen hinaus- geschoben werden können unter Ausschaltung des Par laments. Es sind schon von anderer Seite kritische Be trachtungen hieran geknüpft worden. Ich möchte noch einzelnes hinzufügen. Wenn es in Z 5 heißt: „Erscheint noch während des Kriegszustandes, jedoch nach dem 31. Dezember 1916 in einzelnen Gemeinden aus triftigen Gründen die Hinausschiebung von Gemeinde- Wahlen erwünscht, so kann das Ministerium des Innern eine solche Hinausschiebung um einen von vornherein be stimmten Zeitraum gestatten", so ist das nicht so, daß, wie Herr Abgeordneter Uhlig an nimmt, schon eine Beschränkung auf drei Jahre darin läge. Nach dem Wortlaut des Paragraphen könnte die Regierung die Hinausschiebung auf einen größeren Zeitraum als drei Jahre gestatten. Nur in der Begründung ist gesagt, daß vorläufig ein dreijähriger Zeitraum nach Kriegs beendigung ausreichend erscheint. Das würde aber nicht ausschließen, daß die Regierung später sagte, wir halten einen fünfjährigen Zeitraum für geboten. Wenn es dann heißt: „Erscheint die Hinausschiebung von Geweindewahlen erwünscht", — so ist zu fragen: wem erwünscht? Es ist denkbar, daß sie der Regierung oder
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