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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1915/17,3
- Erscheinungsdatum
- 1917
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1915/17,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028450Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028450Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028450Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1915/17
- Titel
- 73. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1917-05-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1915/17,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll50. Sitzung 1579
- Protokoll51. Sitzung 1585
- Protokoll52. Sitzung 1591
- Protokoll53. Sitzung 1597
- Protokoll54. Sitzung 1611
- Protokoll55. Sitzung 1617
- Protokoll56. Sitzung 1673
- Protokoll57. Sitzung 1695
- Protokoll58. Sitzung 1705
- Protokoll59. Sitzung 1773
- Protokoll60. Sitzung 1795
- Protokoll61. Sitzung 1831
- Protokoll62. Sitzung 1843
- Protokoll63. Sitzung 1855
- Protokoll64. Sitzung 1873
- Protokoll65. Sitzung 1911
- Protokoll66. Sitzung 1925
- Protokoll67. Sitzung 1933
- Protokoll68. Sitzung 1937
- Protokoll69. Sitzung 1943
- Protokoll70. Sitzung 1991
- Protokoll71. Sitzung 2011
- Protokoll72. Sitzung 2037
- Protokoll73. Sitzung 2085
- Protokoll74. Sitzung 2145
- Protokoll75. Sitzung 2193
- Protokoll76. Sitzung 2301
- Protokoll77. Sitzung 2363
- BandBand 1915/17,3 -
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(Staalsminister v. Seydewitz.) (L) klassen II und III des sächsischen Tarifs dergestalt bilden — anders ist es kaum zu machen —, daß sie etwa die Mitte zwischen den Ortsklassensätzen 8 und 0 bez. v und 8 des Reichs- und des preußischen Tarifs halten, so ergäbe sich ein Resultat, das keineswegs befriedigen könnte. Zwar würden die sämtlichen Beamten der I. Ortsklasse und die oberen und höher gestellten mittleren Beamten aller Ortsklassen eine beachtliche Steigerung ihrer Wohnungsgeldzuschüsse erfahren — das wäre ja an sich nicht unbillig, da viele von ihnen zurzeit an den Teuerungszulagen keinen An teil haben, durch die gestiegenen Preise aber ebenfalls mit getroffen werden —, dagegen würden die übrigen, zumal die untersten Beamten der III. Ortsklasse, eben weil sie schon heute besser stehen als die gleich artigen Beamten im Reiche und in Preußen, in ihren Wohnungsgeldzuschüssen kaum nennenswert aufge- bessert werden. Um auch ihnen eine wirklich ins Ge wicht fallende Aufbesserung zu bringen, müßte also Sachsen noch über die im Reiche und in Preußen gül tigen Wohnungsgeldzuschußbeträge hinausgehen. Das aber erscheint aus verschiedenen Gründen nicht an gängig; so weit will ja auch der vorliegende Antrag nicht gehen. Sie sehen, meine hochgeehrten Herren, so einfach, M wie es nach dem Antrag unter a scheinen will, liegt die Sache nicht. Es wäre, um auf dem Wege über die Wohnungsgeldzuschüsse unseren Beamten Hilfe zu bringen, ein organischer Neuaufbau der ganzen Ge setzgebung über diese Zuschüsse notwendig. Dazu aber jetzt mitten im Kriege zu Verschreiten, muß die Regie rung Bedenken tragen. Sie hat deshalb, wie schon erwähnt, den gleichen Weg beschreiten zu sollen ge glaubt, den auch das Reich, Preußen und die anderen Bundesstaaten gegangen sind: das ist der Weg der Teuerungszulagen, die ihrem Namen wie ihrem Wesen nach den Stempel des Vorübergehenden tra gen, wie ja auch die durch den Krieg geschaffenen eigen artigen, zum Teil sprunghaft in die Erscheinung tretenden wirtschaftlichen Verhältnisse vorübergehen der Natur sind und nach dem Kriege, und zwar hoffent lich recht bald, wieder geordneten festen Zuständen Platz machen werden. Ich wende mich nun zu dem Antrag unter I b, der darauf abzielt, die seit dem 1. Januar 1913 ein geführte Pensionsfähigkeit des halben Tarifsatzes der I. Ortsklasse des Wohnungsgeldzuschusses auf alle die jenigen Beamten auszudehnen, die sich am 1. Januar 1913 bereits im Ruhestande oder Wartegelde befunden haben, und auch auf die Hinterlassenen solcher Be amten, die vor dem 1. Januar 1913 gestorben sind. Das sind also diejenigen Personen, auf die der über die Pensionsfähigkeit der Wohnungsgeldzuschüsse han delnde 8 8 des Gesetzes vom 2. Juli 1912 nach der ausdrücklichen Übergangsbestimmung in Art. III des Gesetzes vom 1. Juli 1912 keine Anwendung zu finden hatte. Es ist über diesen Gegenstand bereits eingehend verhandelt worden, und zwar sowohl bei der Be ratung des ebengenannten Gesetzes als auch nachmals im Frühjahr 1914, wo der Antrag vr. Böhme Nr. 2 vom 13. November 1913 den Anlaß dazu gegeben hatte. Die Regierung hat bei diesen Gelegenheiten sehr ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen sie zu einer beifälligen Entschließung nicht hat gelangen können. Von diesem ihren Standpunkt vermag sie zu ihrem Bedauern auch heute nicht abzugehen. ' Ich darf kurz noch einmal die Gründe wiederholen, die die Regierung bewogen haben, den Bestimmungen des Wohnungsgeldzuschußgesetzes über die teilweise Pensionsfähigkeit der Wohnungsgeldzuschüsse eben sowenig rückwirkende Kraft beizulegen wie dem Ge setz vom 1. Juli 1912 über die Erhöhung der Hinter bliebenenbezüge. Bekanntlich haben die Beamten, die sich am 1. Ja nuar 1913 bereits im Ruhestande befanden oder deren Hinterbliebene nach Art. III des Gesetzes vom 1. Juli 1912 keinen Anteil an der Pensionsfähigkeit der Woh nungsgeldzuschüsse haben, bei ihrem Ausscheiden aus dem Dienste entweder überhaupt keinen Wohnungs geldzuschuß genossen oder solchen, wenigstens zum Teil, nur in einer Höhe bezogen, die unter der pen sionsfähigen Grenze, d. i. der Hälfte des jetzigen Satzes der I. Ortsklasse, blieb. Da man ihnen doch unmöglich bei den Pensionen Bezüge anrechnen kann, die sie während der aktiven Dienstzeit gar nicht oder nicht in der maßgebenden Höhe gehabt haben, so würde man die in Frage kommenden Beamten und Hinterbliebenen in verschiedene Klassen einteilen müssen, je nachdem die Beamten gar keinen Woh nungsgeldzuschuß, einen Wohnungsgeldzuschuß nach dem jetzigen Satze oder einen solchen nach den früheren niedrigeren Sätzen bezogen haben. Das würde nicht nur in der Durchführung große Schwierigkeiten ver ursachen, sondern auch wegen der ungleichmäßigen Wirkungen große Unzufriedenheit Hervorrufen. Zu diesen Bedenken technischer Art kommt aber weiter ein solches grundsätzlicher Natur. Die Er höhung der Wohnungsgeldzuschüss* durch das Gesetz vom 2. Juli 1912 und die Einführung ihrer teilweisen Pensionsfähigkeit hatten, wie ich schon hervorgehoben 32Z*
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