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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1875/76
- Erscheinungsdatum
- 1876
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1875/76,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id30235397Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id30235397Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-30235397Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1875/76
- Titel
- 30. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1876-05-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1875/76 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll1. Sitzung -
- Protokoll2. Sitzung -
- Protokoll3. Sitzung -
- Protokoll4. Sitzung -
- Protokoll5. Sitzung -
- Protokoll6. Sitzung -
- Protokoll7. Sitzung -
- Protokoll8. Sitzung -
- Protokoll9. Sitzung -
- Protokoll10. Sitzung -
- Protokoll11. Sitzung -
- Protokoll12. Sitzung -
- Protokoll13. Sitzung -
- Protokoll14. Sitzung -
- Protokoll15. Sitzung -
- Protokoll16. Sitzung -
- Protokoll17. Sitzung -
- Protokoll18. Sitzung -
- Protokoll19. Sitzung -
- Protokoll20. Sitzung -
- Protokoll21. Sitzung -
- Protokoll22. Sitzung -
- Protokoll23. Sitzung -
- Protokoll24. Sitzung -
- Protokoll25. Sitzung -
- Protokoll26. Sitzung -
- Protokoll27. Sitzung -
- Protokoll28. Sitzung -
- Protokoll29. Sitzung -
- Protokoll30. Sitzung -
- Protokoll31. Sitzung -
- Protokoll32. Sitzung -
- Protokoll33. Sitzung -
- Protokoll34. Sitzung -
- Protokoll35. Sitzung -
- Protokoll36. Sitzung -
- Protokoll37. Sitzung -
- Protokoll38. Sitzung -
- Protokoll39. Sitzung -
- Protokoll40. Sitzung -
- Protokoll41. Sitzung -
- Protokoll42. Sitzung -
- Protokoll43. Sitzung -
- Protokoll44. Sitzung -
- Protokoll45. Sitzung -
- Protokoll46. Sitzung -
- Protokoll47. Sitzung -
- Protokoll48. Sitzung -
- Protokoll49. Sitzung -
- Protokoll50. Sitzung -
- Protokoll51. Sitzung -
- Protokoll52. Sitzung -
- Protokoll53. Sitzung -
- Protokoll54. Sitzung -
- Protokoll55. Sitzung -
- Protokoll56. Sitzung -
- Protokoll57. Sitzung -
- Protokoll58. Sitzung -
- Protokoll59. Sitzung -
- Protokoll60. Sitzung -
- Protokoll61. Sitzung -
- Protokoll62. Sitzung -
- Protokoll63. Sitzung -
- Protokoll64. Sitzung -
- Protokoll65. Sitzung -
- BandBand 1875/76 -
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Umfang des Gesetzes, welcher gerügt worden ist, hat ein fach seinen Grund darin, daß eine Menge Bestimmungen, die im alten Gesetze nicht enthalten waren, auf besonderen Antrag der Stände hereingenommen worden sind. Es haben viele Paragraphen aus der Ausführungsverordnung in das Gesetz ausgenommen werden müssen. Ferner kommt dazu, daß, da an dem Gesetze von 1862 eine große Menge Abänderungen mit ständischer Genehmigung ge troffen worden, diese insgesammt nachgetragen werden mußten. Endlich tritt eine ganz neue Organisation in sofern ein, als ein ständischer Ausschuß eingeführt werden soll und auch dies eine hübsche Anzahl Paragraphen in Anspruch nimmt. Der Vorwurf der Weitläufigkeit des Gesetzes scheint also unbegründet zu sein. Was hiernächst die Bemerkung anlangt, daß bei der Abschätzung und dergleichen die Versicherten ganz der Willkür der Techniker anheim gegeben wären, indem der geehrte Herr Redner sich nicht mit den Tabellen hat absurden können, so muß ich die Behauptung ganz entschieden zu rückweisen. Die Nichtigkeit jeder Abschätzung kann ma thematisch nachgewiesen werden und wenn ein Versicher ter mit der Abschätzung nicht einverstanden ist, so wird ihm dieser Nachweis geführt werden. Also von einer Willkür kann unter allen Umständen nicht die Rede sein. Im Uebrigen bin ich der Meinung, daß die Vorzüge, welche an den preußischen Provinnalfeuerversicherungs- anstalten mit cirrfacherer Classification gerühmt werden, wohl für den gewöhnlichen praktischen Gebrauch recht an schaulich und angenehm sein mögen, daß aber die Classifi cation, wie sie unser Gesetz hat, eine so musterhafte und genau durchgeführte ist, daß dabei besondere Verhältnisse und die gesetzlichen Ansprüche jedes Versicherten bis ins Minutiöseste berücksichtigt sind, so daß man wohl behaup ten kann, cs existirt in Deutschland kein: Classification, die auf so mathematischen und statistisch festen Grundlagen beruht, als die unserige. Geh. Commerzienrath Becker: Mein Wunsch war allerdings auch gewesen, daß das Gesetz von der hohen Staatsregierung ganz zurückgezogen worden wäre; ich muß aber den gegenwärtigen Gesetzentwurf als eine große Verbesserung des früheren Gesetzes ansehen. Ich möchte noch anfragen, ob die zu hohen Risicos auf einem Punkte durch Rückversicherung gedeckt werden, damit die Kaffe nicht durch einen zu großen Schaden auf einmal leibe. Königl. Commissrr Rcgicrungsrath Gutwasser: Ich wollte mir nur erlauben, in Beziehung auf die ge dachte Klassenvermehrung^ zu bemerken: eine Klasseuver- mrhrung für Gebäude hat gegen die Bestimmungen des bis- hmgenGesetzes durchaus nicht stattgcfunden; es ist im Gegen- thril für die,Risicoverhältniffs nach^der direeten Gefahr der Gebäude eine Verminderung der Klaffen eingetretm. Das jetzige Gesetz, welches sich in der Ausführung so außerordentlich leicht erwiesen hat, zählt 69 Klassen, das gegenwärtig vorliegende zählt aber incl. der Ansteckung im eigenen Complexe, die noch hinzutritt, nur 60 Klassen. Diese 60 stehen in der Tabelle ^1, also 9 weni ger, als in der seitherigen Tabelle, andere lO, welche Zahl die höchste ist, treten nur hinzu durch Zuschlag für die fremde Ansteckung Für die freiwillige Versicherungs- abtheilung fürMaschinenverstchcruuzen hat allerdings eine Vermehrung um einige Klassen eintreten müssen, weil sich die Beitrazsklasse für diese Maschinen nach den Eebäudc- verstcherungsklassen richtet. Wenn nun zu den Gebäude- versichcrungsklassen wegen der Ansteckung, d. h. wegen indirecter fremder Gefahr, einige Klasscn mehr geworden sind, so liegt es auf der Hand, daß hier auch einige Klassen haben.mehr werden müssen. Es ist im klebrigen der ganze Nahmen der Classification dcs jetzigen Gesetzes, welcher sich als praktisch bewährt hat, bcibehalten worden. Wenn ich einen Vergleich ziehe mit den Klassen, die wir haben für unsere Landesanstalt, so komme ich zuerst auf die Klasse für Gebäude, also das sind etwa 68 oder 70 und kommen die höchsten Klasscn wohl kaum vor; aber be trachten Sie eine Anstalt, die bis 20 pro Mille erhebt und mit pro Mille beginnt. Steigt bei dieser Anstalt die Prämie in Achtelthalern — ich gebe das nach Thalern, weil ja die Zeit noch nicht ganz so lange verstossen ist, wo Alles nach Thalern gerechnet wurde — so ergeben sich aber schon bei dieser Gradation der Bei träge 160 Klassen und das kommt ungefähr dem weiteren Nahmen der Landcsanstalt gleich. Es langen aber auch als höchste Prämie 20 pro Mille noch nickt bei Privat- anstalten; sie nehmen noch mehr. Ein ganz einfacher Mann, der in einem Wohnhaus mit Schindeldach wohnt, hat mir selbst versichert, er zahle für sein einfaches Mobi liar — und das ist noch nicht einmal die gefährlichste Gebäudelage — 20 pro Mille. Ja selbst der Fall kommt sehr häufig vor und ist jetzt wieder in Altenberg vor- gekvmmen, daß gewöhnliche Versickerungen unter keiner Bedingung, gegen keine Prämie angenommen werden. Ein Mann sogar, der 21 Jahre versichert war, ist, wie man zu sagen Pflegt „hcrausgsworfen" worden, d. h. nicht wieder ausgenommen worden, nachdem seine Versicherung abge- laufen war. Wenn die Landcsanstalt den Awang zur Aufnahme jedes Objectes hat, so ist es ihr doch nicht zu verdenken, daß sie auch auf ihren Bestand, ihre Lebens fähigkeit Bedacht nimmt, und da sind die Prämien, die sie beansprucht, noch ein Minimum von Dem, was die Privat anstalten für solche gefährlichere Risicen fordern. Was die Prämien oder dic Bciträgs bei den preußischen Anstalten betrifft — ich will z. B. das Herzogthum Sachsen anführen — die Reglements dieser Anstalten sind mir ebenfalls sehr gut bekannt — ja, meine Herren, da herrscht aber in der Beitragsbestimmung ein Ermessen der Dirrction. Ich
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