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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1875/76
- Erscheinungsdatum
- 1876
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1875/76,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id30235397Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id30235397Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-30235397Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1875/76
- Titel
- 38. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1876-05-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1875/76 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll1. Sitzung -
- Protokoll2. Sitzung -
- Protokoll3. Sitzung -
- Protokoll4. Sitzung -
- Protokoll5. Sitzung -
- Protokoll6. Sitzung -
- Protokoll7. Sitzung -
- Protokoll8. Sitzung -
- Protokoll9. Sitzung -
- Protokoll10. Sitzung -
- Protokoll11. Sitzung -
- Protokoll12. Sitzung -
- Protokoll13. Sitzung -
- Protokoll14. Sitzung -
- Protokoll15. Sitzung -
- Protokoll16. Sitzung -
- Protokoll17. Sitzung -
- Protokoll18. Sitzung -
- Protokoll19. Sitzung -
- Protokoll20. Sitzung -
- Protokoll21. Sitzung -
- Protokoll22. Sitzung -
- Protokoll23. Sitzung -
- Protokoll24. Sitzung -
- Protokoll25. Sitzung -
- Protokoll26. Sitzung -
- Protokoll27. Sitzung -
- Protokoll28. Sitzung -
- Protokoll29. Sitzung -
- Protokoll30. Sitzung -
- Protokoll31. Sitzung -
- Protokoll32. Sitzung -
- Protokoll33. Sitzung -
- Protokoll34. Sitzung -
- Protokoll35. Sitzung -
- Protokoll36. Sitzung -
- Protokoll37. Sitzung -
- Protokoll38. Sitzung -
- Protokoll39. Sitzung -
- Protokoll40. Sitzung -
- Protokoll41. Sitzung -
- Protokoll42. Sitzung -
- Protokoll43. Sitzung -
- Protokoll44. Sitzung -
- Protokoll45. Sitzung -
- Protokoll46. Sitzung -
- Protokoll47. Sitzung -
- Protokoll48. Sitzung -
- Protokoll49. Sitzung -
- Protokoll50. Sitzung -
- Protokoll51. Sitzung -
- Protokoll52. Sitzung -
- Protokoll53. Sitzung -
- Protokoll54. Sitzung -
- Protokoll55. Sitzung -
- Protokoll56. Sitzung -
- Protokoll57. Sitzung -
- Protokoll58. Sitzung -
- Protokoll59. Sitzung -
- Protokoll60. Sitzung -
- Protokoll61. Sitzung -
- Protokoll62. Sitzung -
- Protokoll63. Sitzung -
- Protokoll64. Sitzung -
- Protokoll65. Sitzung -
- BandBand 1875/76 -
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»Zur Annahme von Geschenken oder Belohnungen in Bezug auf sein Amt, insoweit als diese Annahme ihm nicht schon durch strafrechtliche Vorschriften überhaup verboten ist, bedarf jeder Staatsbeamte der Genehmi gung der Anstellungsbehörde." Bei diesem schlägt Ihnen Ihre Deputation vor, der Zweiten Kammer nicht bcizutreten, indem sie der Ansicht ist, daß § 331 des Strafgesetzbuchs schon vollständig klare Maße über den Gegenstand dieses K 2ä giebt. Präsident vonZehmen: Meldet sich Jemand zum Wort? — Es geschieht nicht. Die Deputation rathct der Kammer an, den K 2ä, der von der jenseitigen Kam mer beschlossen worden ist und der sich Seite 295 des jen seitigen Berichts abgedruckt findet, abzulehncn. „Tritt die Kammer dem Anträge ihrer Depu tation bei?" Einstimmig. Referent Gras zurLippe: Den §3 des Entwurfs, welcher so lautet: „Mit Anspruch auf Pension kann der Staats- diener nach erfülltem fünfundsechszigsten Lebensjahre seine Versetzung in den Ruhestand beanspruchen." hat die Zweite Kammer dahin abgcändert, daß er lautet: „Mit Anspruch auf Pension kann der Staatsdic- ncr nach erfülltem fünfundsechszigsten Lebensjahre seine Entlassung nehmen." Es sind für diese Veränderung wesentliche oder über haupt welche Motive weder im Bericht der ersten Depu tation der Zweiten Kammer, noch während der Verhand lung aufgctaucht und Ihre Deputation rathct Ihnen da her an, bei dem Entwürfe stehen zu bleiben; hauptsäch lich deswegen, weil es die Gleichmäßigkeit zwischen dem jetzigen und alten Gesetze erfordert und weil ein Pensionär doch noch unter der Disciplinargewalt bleibt, dies aber seinen Ausdruck findet, wenn es heißt, er hat seine Ver setzung in den Ruhestand zu fordern, während man auf eine andere Auslegung kommen könnte, wenn man dem Beschlusse der Zweiten Kammer gemäß die Worte „ seine Entlassung nehmen" adoptircn wollte. Präsident von Zehmen: Wünscht Jemand zu tz 3 das Wort? — Es geschieht nicht. Die Deputation schlägt vor, daß die Kammer in Bezug auf §3 des Gesetzentwurfs hei dem Regicrungscntwurf stehen bleibe. „Trittdie Kammerihrer Deputation bei?" Einstimmig. Referent Graf zur Lippe: In tz 4 hat die Zweite Kammer beschlossen, die Worte „oder das 40. Dienstjahr' hinzuzusügen, was die Bedeutung hat, daß von Seiten der Ltaatsregierung ein Staatsdiencr nicht nur nach Er füllung des 65. Lcbensjahrcs seines Dienstes entlassen werden kann, sondern auch dann, wenn er das 40^ Dienst jahr erfüllt hat. Ihre Deputation glaubte, daß in der Hinzufügung des 40. Dienstjahrcs eine besondere Härte für den zu entlassenden Staatsdiener liege und daß eine besondere Veranlassung, diese Härte hier bcizufügen, nicht vorhanden sei. Ich habe zu hören, ob aus der Mitte der Kammer noch eine weitere Anfrage über diese Motive an mich gestellt werden wird, sonst möchte ich im Namen der Deputation ohne Weiteres verschlagen, daß der Hinzufü gung der Worte „oder das 40. Dicnstjahr" nicht Folge gegeben werde. Präsident von Zehmen: Meldet sich Jemand zum Wort zu dem Differenzpunkt bei tz 4? ES geschieht nicht. Die Deputation schlägt die Ablehnung des von der Zwei ten Kammer hierbei beschlossenen Zusatzes an. „Tritt die Kammer ihrer Deputation bei?" Einstimmig. Referent Graf zurLippe: Zu 8 6, welcher sich damit beschäftigt, in welcher Weise die Pensionirung oder Entschädigung eines Staatsdieners geregelt werden soll, welchor ohne sein Verschulden innerhalb der ersten zehn Dienstjahre, während welcher Zeit er gesetzlich keinen An spruch auf Pension hat, dienstunfähig wird, hat die Zweite Kammer einen Zusatz beschlossen, welcher folgendermaßen lautet: »es findet jedoch auch in diesem .Falle § 33 Anwen dung". Dor 8 33 lautet so: »Wegen im Dienste erlittener llnglücksfälle oder, so fern die Pension den Betrag von 2000 Mark nicht über steigt, bei vorhandenem dringendem Bedürfnisse kann eine Erhöhung der gesetzlichen Pension erfolgen. Diese Erhöhung darf jedoch nicht über pes der Pcnsions- berecknung zu Grunde liegenden Dicnsteinkemmcns be tragen und in keinem Falle gewährt werden, insoweit dadurch der Betrag des ganzen Diensicinkommens über schritten werden würde". Der Zweck dieses zu tz 6 beantragten Zusatzes ist der, den Fall, wo Jemand ohne sein Verschulden innerhalb der ersten zehn Jahre seines Dienstes in Dicnstunfähiz- keit verfällt, noch mehr zu berücksichtigen und noch größere Vortbeile dem, den ein solches Unglück trifft, unter Um ständen zu sichern. Ihre Deputation räth Ihnen an, dem Beschlusse der Zweiten Kammer beidiesemParazraph.n beizutreten. Präsident von Zehmen: Meldet sich Jemand zrrm Wort? — Da es nicht geschieht, frage ich die Kammer: „obsicdcnbei§6desRcgierutigscntwurfs von der Zweiten Kammer beschlossenen und 102»
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