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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1875/76
- Erscheinungsdatum
- 1876
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1875/76,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id30235397Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id30235397Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-30235397Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1875/76
- Titel
- 44. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1876-06-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1875/76 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll1. Sitzung -
- Protokoll2. Sitzung -
- Protokoll3. Sitzung -
- Protokoll4. Sitzung -
- Protokoll5. Sitzung -
- Protokoll6. Sitzung -
- Protokoll7. Sitzung -
- Protokoll8. Sitzung -
- Protokoll9. Sitzung -
- Protokoll10. Sitzung -
- Protokoll11. Sitzung -
- Protokoll12. Sitzung -
- Protokoll13. Sitzung -
- Protokoll14. Sitzung -
- Protokoll15. Sitzung -
- Protokoll16. Sitzung -
- Protokoll17. Sitzung -
- Protokoll18. Sitzung -
- Protokoll19. Sitzung -
- Protokoll20. Sitzung -
- Protokoll21. Sitzung -
- Protokoll22. Sitzung -
- Protokoll23. Sitzung -
- Protokoll24. Sitzung -
- Protokoll25. Sitzung -
- Protokoll26. Sitzung -
- Protokoll27. Sitzung -
- Protokoll28. Sitzung -
- Protokoll29. Sitzung -
- Protokoll30. Sitzung -
- Protokoll31. Sitzung -
- Protokoll32. Sitzung -
- Protokoll33. Sitzung -
- Protokoll34. Sitzung -
- Protokoll35. Sitzung -
- Protokoll36. Sitzung -
- Protokoll37. Sitzung -
- Protokoll38. Sitzung -
- Protokoll39. Sitzung -
- Protokoll40. Sitzung -
- Protokoll41. Sitzung -
- Protokoll42. Sitzung -
- Protokoll43. Sitzung -
- Protokoll44. Sitzung -
- Protokoll45. Sitzung -
- Protokoll46. Sitzung -
- Protokoll47. Sitzung -
- Protokoll48. Sitzung -
- Protokoll49. Sitzung -
- Protokoll50. Sitzung -
- Protokoll51. Sitzung -
- Protokoll52. Sitzung -
- Protokoll53. Sitzung -
- Protokoll54. Sitzung -
- Protokoll55. Sitzung -
- Protokoll56. Sitzung -
- Protokoll57. Sitzung -
- Protokoll58. Sitzung -
- Protokoll59. Sitzung -
- Protokoll60. Sitzung -
- Protokoll61. Sitzung -
- Protokoll62. Sitzung -
- Protokoll63. Sitzung -
- Protokoll64. Sitzung -
- Protokoll65. Sitzung -
- BandBand 1875/76 -
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als daß er — wie daS in 8 34 geschehen ist — eiueCou- trole darüber übernimmt, daß solche Anstalten den allge meinen Voraussetzungen des Gesetzes entsprechen; ferner eine Controle darüber, daß nur solche Lehrer angestcllt werden, welche die Anforderungen befriedigen, die man an Lehrer dieser Art zu stellen berechtigt ist. Dagegen kann der Staat die Disciplinargcwalt über diese Lehrer nicbt in Anspruch nehmen, da diese, wie in allen Privatdienstver hältnissen, allein dm Dienstherren gehört. Der Dienst herr ist hier der Unternehmer des Privatinstituts, er hat die Disciplinargcwalt und ihm allein muß sic und ihre vertragsmäßige Regelung überlasten bleiben. Ich glaube daher, daß das Gesetz durchaus keine Veranlassung hatte, die Disciplin der Privatschullehrer in seinen Tenor hincin- zuziehen. Präsident vonZehmen: Wenn Niemand weiter das Wort verlangt, so schließe ich die Debatte, was hier mit geschieht, und behalte dem Herrn Referenten das Schluß wort vor, wenn er cs begehrt. (Derselbe verzichtet.) Ich werde also zur Fragestellung übergehen. Die Deputation beantragt: „den ersten Absatz des §30 nach der Regierungsvor lage unverändert anzunehmen." Ich will hierbei für die weiteren Paragraphen gleich be merken, daß ich bei der Fragestellung die Paragraphen alle mal nach der Beilage L des Berichts im Auge habe, also in der neuen Fassung. „Will die Kammer diesen Antrag der Depu tation annehmen?" Einstimmig. Ferner beantragt die Deputation für den zweiten Ab satz des § 30 folgende Fassung: „Bei Lehrern an den in § 5 unter ä bezeichne ten Anstalten kann eine solche Versetzung nur auf Grund vorgängigen Gutachtens der Schulcommission und nach Gehör des Collators erfolgen". Die Deputation hat aber in Beziehung auf diese Fassung bemerkt, wie sie die Voraussetzung auszusprechen habe: „daß, wenn § 5 von beiden Kammern in der Seite 594 des Deputationsberichts der Zweiten Kammer ersicht lichen Fassung angenommen werden sollte, bei der End redaction des Gesetzes im zweiten Absatz von K 30 anstatt: „in § 5 unter ä" vielmehr „in § 5, Absatz 4" werde gesetzt werden." In Bezug auf den letzteren Punkt glaube ich eine Frage an dieKammernicht richten zu dürfen, weil dieFas- sung, wie sie die Zweite Kammer für § 5 beschlossen hat, gegenwärtig der Ersten Kammer noch nickst zur Beschluß fassung vorlicgt; cs würde aber vielleicht angemessen sein, wenn hierbei ausdrücklich der Voibchalt Seiten der Kammer gemacht würde, auf diese Punkte der Fassung des zweiten Absatzes deS 8 30 bei der weiteren Beschlußfassung über daS Gesetz nochmals zurückzukommcu. Unter diesem Vorbehalt also richte ich an die Kammer die Frage: „ob sic dem Vorschläge ihrer Deputation unter Nr. 2, dem zw eitcn Absatz in 8 30 die in dem Bericht auf Seite 334 abgedruckte Fassung zu geben, bcitretcn will?" Einstimmig. Referent Oberhosprediger vr. Kohlschütter: §3l lautet: „Ungesuchte Versetzung in Wartcgeld. „Die Bestimmungen, welche das Gesetz, die Ver hältnisse der Civilstaatsoiener betreffend, vom 7. März 1835 § 19 und das Gesetz, einige Abänderungen der gesetzlichen Bestimmungen über die Verhältnisse der Civilstaatsoiener betreffend, vom ..." das Datum wird also künftig ausznfüllen sein „. . . K 5 über die ungesuchte Versetzung von Staats dienern in Wartegeld enthalten, gelten auch für Lehrer. Die in dieser Beziehung erforderlichen Entschlie ßungen erfolgen durch die oberste Schulbehörde. Wider Lehrer an Anstalten nicht königl. Collatur (§ 5 unter o und ci) kann eine Versetzung in Warte- geld nach § 19 eit. des Gesetzes vom 7. März 1835 nur nach vorgängigem Gehör des Cvllators verfügt werden." Der Deputationsbericht sagt hierzu: „Anlangend § 31, so giebt Absatz 1 zu einer Erinnerung keinen Anlaß. Da aber der daselbst angezogene § 19 des die Verhältnisse der Civilstaatsdiener betreffenden Gesetzes vom 7. Marz 1835 im zweiten Absatz unter K 3 und 4 bestimmt, daß die ungesuchte Versetzung eines Staats- dicners in Ruhestand berichendlich Wartcgeld, wenn solche aus Rücksicht auf die Verwaltung für angemessen erachtet wird, erfolgen darf, nachdem die Sache im Gesammtministerium berathen und die Genehmigung solcher Versetzung vom König ertheilt worden ist, so erscheint es rathsam, dem zweiten Absatz eine Fassung zu geben, welche jeden Zweifel beseitigt, daß bei einer aus administrativen Rücksichten sich nöthig machende» Versetzung eines Lehrers an höheren Unterrichts anstalten in Wartegeld weder eine Berathung im Ge sammtministerium, noch Allerhöchste Genehmigung, viel mehr lediglich die Entschließung der obersten Schul behörde erforderlich sei. In Bezug auf den dritten Absatz findet das zum zweiten Absatz des § 30 Bemerkte analoge Anwendung. Außerdem aber scheint es den Verhältnissen entsprechend, daß ein in Wartcgeld gesetzter Lehrer nicht königl.
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