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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1875/76
- Erscheinungsdatum
- 1876
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1875/76,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id30235397Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id30235397Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-30235397Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1875/76
- Titel
- 45. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1876-06-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1875/76 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll1. Sitzung -
- Protokoll2. Sitzung -
- Protokoll3. Sitzung -
- Protokoll4. Sitzung -
- Protokoll5. Sitzung -
- Protokoll6. Sitzung -
- Protokoll7. Sitzung -
- Protokoll8. Sitzung -
- Protokoll9. Sitzung -
- Protokoll10. Sitzung -
- Protokoll11. Sitzung -
- Protokoll12. Sitzung -
- Protokoll13. Sitzung -
- Protokoll14. Sitzung -
- Protokoll15. Sitzung -
- Protokoll16. Sitzung -
- Protokoll17. Sitzung -
- Protokoll18. Sitzung -
- Protokoll19. Sitzung -
- Protokoll20. Sitzung -
- Protokoll21. Sitzung -
- Protokoll22. Sitzung -
- Protokoll23. Sitzung -
- Protokoll24. Sitzung -
- Protokoll25. Sitzung -
- Protokoll26. Sitzung -
- Protokoll27. Sitzung -
- Protokoll28. Sitzung -
- Protokoll29. Sitzung -
- Protokoll30. Sitzung -
- Protokoll31. Sitzung -
- Protokoll32. Sitzung -
- Protokoll33. Sitzung -
- Protokoll34. Sitzung -
- Protokoll35. Sitzung -
- Protokoll36. Sitzung -
- Protokoll37. Sitzung -
- Protokoll38. Sitzung -
- Protokoll39. Sitzung -
- Protokoll40. Sitzung -
- Protokoll41. Sitzung -
- Protokoll42. Sitzung -
- Protokoll43. Sitzung -
- Protokoll44. Sitzung -
- Protokoll45. Sitzung -
- Protokoll46. Sitzung -
- Protokoll47. Sitzung -
- Protokoll48. Sitzung -
- Protokoll49. Sitzung -
- Protokoll50. Sitzung -
- Protokoll51. Sitzung -
- Protokoll52. Sitzung -
- Protokoll53. Sitzung -
- Protokoll54. Sitzung -
- Protokoll55. Sitzung -
- Protokoll56. Sitzung -
- Protokoll57. Sitzung -
- Protokoll58. Sitzung -
- Protokoll59. Sitzung -
- Protokoll60. Sitzung -
- Protokoll61. Sitzung -
- Protokoll62. Sitzung -
- Protokoll63. Sitzung -
- Protokoll64. Sitzung -
- Protokoll65. Sitzung -
- BandBand 1875/76 -
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daß es lediglich ein Versehen ist, daß der Satz 4 weg gelassen ist. Präsident von Zehmen: Meldet sich Jemand zu § 13 zum Wort? — Es geschieht nicht. Die Deputation schlägt vor, 8 13 in der von der Zweiten Kammer be schlossenen Fassung anzunehmen. „Tritt die Kammer bei?" Einstimmig. Referent Bürgermeister Hennig: Der Bericht fährt fort: Zu § 14. „Die Zweite Kammer rc." — bis — „anzunehmen." (Wird verlesen.) Präsident von Zehmen: Sofern Niemand zu 8 14 das. Wort begehrt, richte ich an die Kammer die Frage: „ob sie § 14 in der von der Zweiten Kam mer beschlossenen neuen Fassung anneh men will?" Einstimmig. Referent Bürgermeister Hennig: Zu 8 15 fährt der Bericht fort: „8 15 handelt von den Strafen" rc. — bis — „ anzunehmen ". (Wird verlesen.) Präsident von Zehmen: Meldet sich Jemand zum Wort zu 8 15? — Es geschieht nicht. Ich frage die Kammer: „ob sie § 15 dem Rathe ihrer Deputation gemäß in der von der Zweiten Kammer be schlossenen Fassung annehmen will?" ' Einstimmig. Referent Bürgermeister Hennig: Zu 8 16 heißt es im Berichte: „8 16 enthält" — bis — „empfohlen". (Wird verlesen.) Präsident vonZehmen: Sofern Niemand zu 8 16 das Wort verlangt, richte ich an die Kammer die Frage: „ob sie 8 16 unverändert nach dem Ent würfe annimmt?" Einstimmig. Referent Bürgermeister Hennig: Der Bericht fährt fort: „8 17 bestimmt" rc. — bis — „anzunehmen". (Wird verlesen.) Präsident vonZehmen: Meldet sich Jemand zum Wort zu 8 17 ? — Herr von Trützschler! Rittergutsbesitzer von Trützschler: Ich will den Versuch, der in der jenseitigen Kammer gemacht worden ist, diesen Paragraphen zu Falle zu bringen, wenigstens hier erneuern, wenn ich auch nach den Vorgängen in der jenseitigen Kammer keinen großen Erfolg mir davon ver sprechen kann. Die Maßregel, die hier in dem Paragra phen vorgeschlagen wird, ist von der wohlmeinenden Ab sicht eingcgeben, zur Hebung des Feuerlöschwesens der ein zelnen Gemeinde» von den Versicherungsgesellschaften eine Steuer zu erheben. Sie ist dabei an die Voraussetzung geknüpft, daß diese Steuer auch wirkich von den Ver sicherungsgesellschaften erhoben wird und nicht von den Versicherten, wie der Schlußsatz in slinea 1 ganz ausdrück lich beweist und man hat es wirklich für ausführbar ge halten, daß die Gesellschaften, welche die Versicherungs geschäfte betreiben, wirklich aus ihren Mitteln künftig Liese Ortsabgabe bestreiten und nicht direct oder indirect wieder auf die Versicherten abwälzen werden. Ich glaube, diese Voraussetzung ist ganz unzutreffend. Wenn ange führt worden ist, daß wegen dieser Steuer, die in ihrer Zister eine sehr unbedeutende Sache ist, man nicht gleich den Procentsatz der Prämie erhöhen werde, so läßt sich das vielleicht zugeben; man kann, wenn es sich um einen so kleinen Betrag handelt, die Prämie nicht um N oder Vz, resp. noch weiter erhöhen; allein cs stehen den Gesellschaf ten noch andere Mittel zu Gebote und beispielsweise er wähne ich hier blos, daß durch die Erhöhung der Police kosten diese Steuer nicht von der Versicherungsgesellschaft, sondern wirklich von den Versicherten erhoben werden würde. Es ist aber auch nach Dem, was sich von den Ge sellschaften in dieser Hinsicht nach den gemachten Erfah rungen erwarten laßt, anzunehmen, daß die Gesellschaften entschieden diesen Weg betreten und diese Last auf die Ver sicherten abwälzen werden, und von dieser Voraussetzung ausgehend, halte ich diese Steuer für eine Ungerechtigkeit. — Denn es zahlt dann ein Theil der Ortsbewohner für das Feuerlöschwesen, während ein anderer Theil, der es viel nöthiger hätte, dazu etwas beizutragen, frei ausgeht. Auch die Beziehung auf die Bestimmung im Jmmobiliar- brandversicherungsgesetze ist nicht zutreffend; denn bei der Landesimmobiliärbrandversicherung sind alle Hausbesitzerbe- thriligt, während bei der Mobiliarverstcherung, namentlich auf dem Lande, leider nur sehr wenig Bewohner betheiligt sind. Also glaube ich, daß in praxi die Sache sich zu einer ungerechten Besteuerung der Versichernden gestaltet, und deshalb bitte ich, diesen Paragraphen nicht anzu nehmen. Bürgermeister Martini: Die Bestimmung des § 17, daß jede concessionirte Privatseuerversicherungsgefellschaft verpflichtet sein soll, zur Unterhaltung der Feuerlöschge- räthe von der Gesammtsumwe ihrer Prämien einen Bei trag zu geben, ist bekanntlich nicht neu, sondern bereits in § 139 des jetzigen Brandversicherungsgesetzes enthalten; sie hat aber in der Praxis bezüglich der Frage, zu welcher Zeit und von wem diese Beiträge zu erheben sind, zu
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