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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 51.1926
- Erscheinungsdatum
- 1926
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192601006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19260100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19260100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 617-622
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 12 (19. März 1926)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Bekanntmachungen der Verbandsleitung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Centra-Verpflichtungsscheine
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Vorsicht bei Aufgabe von Gelegenheitsinseraten für Hotelmerkbücher und ähnliche "Reklame"-Mittel
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 51.1926 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1926) 1
- AusgabeNr. 2 (8. Januar 1926) 21
- AusgabeNr. 3 (15. Januar 1926) 35
- AusgabeNr. 4 (22. Januar 1926) 57
- AusgabeNr. 5 (29. Januar 1926) 75
- AusgabeNr. 6 (5. Februar 1926) 93
- AusgabeNr. 7 (12. Februar 1926) 117
- AusgabeNr. 8 (19. Februar 1926) 135
- AusgabeNr. 9 (26. Februar 1926) 155
- AusgabeNr. 10 (5. März 1926) 175
- AusgabeNr. 11 (12. März 1926) 199
- AusgabeNr. 12 (19. März 1926) 217
- ArtikelUeber das Doppelpendel (Sekundärpendel) und seine ... 217
- ArtikelAus Th. Ungerers Werk über die Habrechts 219
- ArtikelDie Lücke in unserer Fachliteratur 221
- ArtikelVom Warenlager 224
- ArtikelSprechsaal 225
- ArtikelVor 50 Jahren 226
- ArtikelWie messe ich ein Brillenglas? 227
- ArtikelDas Fernglas 229
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 231
- ArtikelCentra-Verpflichtungsscheine 231
- ArtikelVorsicht bei Aufgabe von Gelegenheitsinseraten für ... 231
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 232
- ArtikelVerschiedenes 236
- ArtikelFirmen-Nachrichten 238
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 238
- ArtikelEdelmetallmarkt 238
- AusgabeNr. 13 (26. März 1926) 239
- AusgabeNr. 14 (2. April 1926) 261
- AusgabeNr. 15 (9. April 1926) 281
- AusgabeNr. 16 (16. April 1926) 297
- AusgabeNr. 17 (23. April 1926) 317
- AusgabeNr. 18 (30. April 1926) 333
- AusgabeNr. 19 (7. Mai 1926) 353
- AusgabeNr. 20 (14. Mai 1926) 375
- AusgabeNr. 21 (21. Mai 1926) 393
- AusgabeNr. 22 (28. Mai 1926) 411
- AusgabeNr. 23 (4. Juni 1926) 433
- AusgabeNr. 24 (11. Juni 1926) 449
- AusgabeNr. 25 (18. Juni 1926) 471
- AusgabeNr. 26 (25. Juni 1926) 489
- AusgabeNr. 27 (2. Juli 1926) 511
- AusgabeNr. 28 (9. Juli 1926) 527
- AusgabeNr. 29 (16. Juli 1926) 549
- AusgabeNr. 30 (23. Juli 1926) 569
- AusgabeNr. 31 (30. Juli 1926) 591
- AusgabeNr. 32 (6. August 1926) 623
- AusgabeNr. 33 (13. August 1926) 647
- AusgabeNr. 34 (20. August 1926) 665
- AusgabeNr. 35 (27. August 1926) 685
- AusgabeNr. 36 (3. September 1926) 705
- AusgabeNr. 37 (10. September 1926) 725
- AusgabeNr. 38 (17. September 1926) 743
- AusgabeNr. 39 (24. September 1926) 765
- AusgabeNr. 40 (1. Oktober 1926) 783
- AusgabeNr. 41 (8. Oktober 1926) 799
- AusgabeNr. 42 (15. Oktober 1926) 817
- AusgabeNr. 43 (22. Oktober 1926) 833
- AusgabeNr. 44 (29. Oktober 1926) 849
- AusgabeNr. 45 (5. November 1926) 867
- AusgabeNr. 46 (12. November 1926) 883
- AusgabeNr. 47 (19. November 1926) 899
- AusgabeNr. 48 (26. November 1926) 923
- AusgabeNr. 49 (3. Dezember 1926) 937
- AusgabeNr. 50 (10. Dezember 1926) 955
- AusgabeNr. 51 (17. Dezember 1926) 971
- AusgabeNr. 52 (24. Dezember 1926) 985
- BandBand 51.1926 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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Nr. 12 DIE UHRMACHERKUNST 231 Bekanntmachungen der Terbandsleitnng Aus unserem Kampf gegen schädigende Außen seiter geben wir nachstehende Fälle zur Kenntnis: Wegen verbotener Ausspielung von Taschenuhren nach dem be kannten Hydrasystem wurde dieser Tage in Berlin der Zahntechniker W. F. C. v. Kondratowicz zu 60 Mk. Geld strafe verurteilt. Gegen die Gebrüder Schiele in Halle war gleichermaßen vom Zentralverband Strafantrag wegen Verstoß yegen die Reichsgewerbeordnung gestellt worden. Hier wurde der Angeklagte Otto Schiele zu 45 Mk. Geldstrafe verurteilt und sein Bruder Walter Schiele ebenfalls für schuldig be funden und nur mit Rücksicht auf sein jugendliches Alter für straffrei erklärt. Sämtliche Angeklagten haben die Kosten zu tragen, welche durch das Verfahren entstanden sind. Aus der Begründung des Urteils ist zu entnehmen, daß der Angeklagte Otto Schiele Inhaber einer „Handelsgesellschaft Hertbag“ war. Nachdem die Angeklagten wegen des Verdachtes der Be gehung von strafbaren Handlungen beim Betriebe des Geschäftes ln Untersuchungshaft gewesen waren, erklärten sie dem Magistrat (Steuerbüro), sie hätten jede Tätigkeit eingestellt. Trotzdem ließ Otto Schiele darauf außerhalb seines Wohnortes Halle, ohne Be gründung einer gewerblichen Niederlassung und ohne vorgängige Bestellung, durch seinen Bruder Walter Schiele kleine Marmoruhren zum Kauf anbieten, er gab ihm eine Liste von Personen mit, zu denen Walter Schiele Uhren brachte, indem er gleichzeitig ein Schreiben abgab, das, wie er wußte, ein Kaufangebot enthielt. Auch der ältere Otto Schiele bot die Uhren im Umherziehen feil. Beide hatten keinen Wandergewerbeschein. Die Angeklagten hatten sich somit des Vergehens gegen §§ 14, 55, 148 der Gewerbeordnung und gegen das Preußische Gesetz vom 3. Juli 1876 schuldig gemacht. Der Hauptschuldige Otto Schiele war, wie angegeben, zu bestrafen. Bei dem jugendlichen Bruder wurde eine Verwarnung, also eine Erziehungsmaßregel nach dem Jugendgerichtsgesetz, als ausreichend angesehen. Der Erfolg all’ dieser und zahlreicher ähnlicher Ver urteilungen liegt ja nicht in der Höhe des Strafmaßes, es kommt vielmehr darauf an, daß sogleich nach Bekannt werden einer Gesetzesübertretung mit allen Mitteln von uns dahin gearbeitet wird, den unser Gewerbe schädigenden Existenzen sofort das Handwerk zu legen. Die Firma Alexander Keim nicht Lieferant von Warenhäusern. Die Firma Alexander Keim (Schwäbisch- Gmünd) hat auf unsere Veröffentlichung in Nr. 7 der UHR MACHERKUNST hin, betr. Lieferung an das Warenhaus Althoff in Recklinghausen, um Bekanntgabe einer Erklärung gebeten, aus der hervorgeht, daß der Firma Althoff auf Wunsch am 2.Januar 1925 nur eine Damen-Armbanduhr nach eingesandtem Muster geliefert wurde; die Firma Keim wußte nicht, daß es sich um ein Warenhaus handelt. Die Firma gibt die Erklärung ab, nur an Fachgeschäfte zu verkaufen und diesen Grundsatz wie in der Vergangenheit, so auch in Zukunft streng durchführen. Die Bezeichnung: Lieferant von Warenhäusern, trifft somit bei dieser Firma nicht zu. Verkauf an Private. Die schweizerische Uhrenfabrik „Myr“, Heinrich Maire in La Chaux-de-Fonds Nr. 40, bietet in einem Prospekt ihre Erzeugnisse an deutsche Private und an Uhrmacher an. Für den regulären Handel kommen diese Erzeugnisse nicht in Frage. Sollten irgendwo noch weiterhin derartige Prospekte auftauchen, so bitten wir um umgehende Bekanntgabe. Zentralverband der Deutschen Uhrmacher (EinheitiTerband) Geschäftsstelle Halle (Saale), Mühlweg 19 W. König, Verbandsdirektor Centra-Verpflichtungssdieine. In letzter Zeit sind uns mehrfach Klagen darüber zugegangen, daß die Centra- Verpflichtungsscheine unterschrieben bei den Orts vereinigungen liegen, ohne von hier weitergeleitet zu werden. Wir möchten alle unsere Vereinigungen bitten, jeden Verpflichtungsschein, den sie befürworten können, sofort unmittelbar an uns einzusenden, damit wir den be treffenden Kollegen die Ausweiskarte zustellen können. Es ist falsch angebrachte Sparsamkeit, erst die Scheine zu sammeln, um sie dann erst an uns einzuschicken. Darüber vergeht kostbare Zeit. Der betreffende Kollege muß lange auf seine Ausweiskarte warten, der Lieferant kann Centra- Uhren an ihn nicht ausliefern, und so geht die Stockung weiter. Gerade die Ausweiskarten für die Centra-Uhren könnten heute restlos erledigt sein, nachdem wir im Mai 1925, also beinahe vor einem Jahre, die Verpflichtungs scheine an die Vereinigungen eingeschickt haben. Wir bitten die Vorstände aller Vereinigungen dringend, hierauf ihr größtes Augenmerk zu richten und dazu beizutragen, daß die Verpflichtungsscheine so schnell wie möglich bei uns eingehen. Markenuhr-G. m. b. H. Vorsicht bei Aufgabe von Gelegen- heitsinseraten für Hotelmerkbücher und ähnliche „ Reklame “-Mittel Ein Kollege aus einer Kleinstadt schickt nns folgendes lehr reiches Erlebnis ein: „Ein Reisender einer auswärtigen Firma sammelte, angeblich im Aufträge eines hiesigen Hotelbesitzers, für ein sogenanntes Hotelmerkbuch Reklameaufträge. Da schon eine ganze Reihe hiesiger Geschäftsleute darin vertreten waren, ließ ich mich nach einigen Zögern schließlich bereden, auch ein Inserat zu bestellen. Der Reisende versicherte, es handele sich hier ja nur um eine einmalige Ausgabe. Ich unterschrieb den Auftragschein, nach dem ich denselben flüchtig durcbgelesen und nichts Verfängliches darin gefunden hatte. Nach einiger Zelt erhielt ich die Rechnung, die ich bezahlte, sowie ein Probeexemplar des Hotelmerkbuches. Dieses bestand aus einem Heftchen mit einer Speise- und Weinkarte, Fahrplan nnd einer Beschreibung der Sehenswürdigkeiten unserer Stadt. Es dauerte nicht lange, da kam eine zweite Rechnung über den gleichen Betrag. Ich schrieb zurück, es müsse wohl ein Irrtum vorliegen, da ich doch die Rechnung beglichen habe. Hierauf erhielt ich die Antwort, es sei jetzt die „zweite Auflage" der Hotelmerkbücher er schienen, die ich laut Inseratauftragschein verpflichtet sei, zu be zahlen. Gleichzeitig erhielt ich eine Kopie des Bestellscheins, sowie ein Probeexemplar der zweiten Auflage. Ich ging nun zu einem benachbarten Kaufmann, der auch in dem Hotelmerkbuch annon ciert hatte, nnd fragte, ob er auch eine nochmalige Zahlungs aufforderung erhalten habe. „Haben Sie sich denn auch einmal den Inseratauftragschein ganz genau angesehen?" fragte mich dieser. „Da ist ein Trick dabei, es steht da: Das Merkbüchlein erscheint in zwei Auflagen, Sie haben den Schein unterschrieben und werden wohl oder übel zahlen müssen." „Ja", sage ich, „ich habe aber keine zweite Auflage bestellt und der Reisende hat eine solche auch in keiner Weise erwähnt, vielmehr wiederholt erklärt, es sei nur eine einmalige Ausgabe (Geldausgabc).“ „Das hat er bei mir auch so gemacht“, erklärte der Kaufmann, „aber der Passus mit der zweiten Auflage kam mir verfänglich vor und ich habe den Reisen den veranlaßt, denselben zu streichen“. Eine Nachfrage meinerseits bei den anderen Inserenten ergab, daß dieselben fast alle auf den Trick mit der zweiten Auflage herein gefallen waren. Eine Nachfrage bei dem Hotelbesitzer ergab, daß der Reisende gar nicht in dessen Auftrag gekommen war. Ersterer hatte sich nur dem Reisenden gegenüber verpflichtet, die Hotel merkbücher in seinem Betrieb aufzulegen, wofür er dieselben mit samt einer Annonce gratis geliefert bekam, nnd zwar jedesmal 500 zusammen also 1000 Stück. Da auch die Annoncen des In serenten, der ausdrücklich nur in einer Auflage das Inserat bestellt hatte, in der sogenannten „zweiten Auflage“ stand, ist sicher, diese zwei Auflagen sind zusammen gedruckt und nur die erste Hälfte mit einem roten und die zweite mit einem grünen Umschlag ver sehen worden. Also die Zahlung der „zweiten Auflage“ wurde ver weigert Da kamen Mahnbriefe und Nachnahmen, die ich zurück gehen ließ. Es folgte nnn eine Mahnung durch den Rechtsanwalt und Drohung mit Klage, auch ein Zahlungsbefehl. Inzwischen hatte ich jedoch, auf Anraten eines befreundeten Kaufmannes, bei der Polizei des Wohnortes der betreffenden Firma Anzeige erstattet wegen arglistiger Täuschung und Betrug. Die Anzeige war von den ändern benachteiligten Geschäftsleuten mit unterschrieben. Durch dieses Vorgehen gelang es dem betreffenden Kollegen, bei der Firma zu erreichen, daß sie die angebliche Schuld niederschlug und ihn unbehelligt ließ. Der Kollege, der uns den Fall unterbreitet, folgert nun weiter: „Die Firma hatte erklärt, da ich ihren luseratauftragschein als
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