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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 51.1926
- Erscheinungsdatum
- 1926
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192601006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19260100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19260100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 617-622
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 16 (16. April 1926)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wirtschaftsverband Optischer Geschäfte, e. V.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 51.1926 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1926) 1
- AusgabeNr. 2 (8. Januar 1926) 21
- AusgabeNr. 3 (15. Januar 1926) 35
- AusgabeNr. 4 (22. Januar 1926) 57
- AusgabeNr. 5 (29. Januar 1926) 75
- AusgabeNr. 6 (5. Februar 1926) 93
- AusgabeNr. 7 (12. Februar 1926) 117
- AusgabeNr. 8 (19. Februar 1926) 135
- AusgabeNr. 9 (26. Februar 1926) 155
- AusgabeNr. 10 (5. März 1926) 175
- AusgabeNr. 11 (12. März 1926) 199
- AusgabeNr. 12 (19. März 1926) 217
- AusgabeNr. 13 (26. März 1926) 239
- AusgabeNr. 14 (2. April 1926) 261
- AusgabeNr. 15 (9. April 1926) 281
- AusgabeNr. 16 (16. April 1926) 297
- ArtikelVertrauenskrise 297
- ArtikelPerpeduum-mobile-Modelle im Deutschen Museum in München 298
- ArtikelGrundzüge der Theorie der Zugfeder 300
- ArtikelNochmals "die Lücke in unserer Fachliteratur" 303
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 304
- ArtikelSteuerfragen 305
- ArtikelWirtschaftsverband Optischer Geschäfte, e. V. 305
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 306
- ArtikelVerschiedenes 310
- ArtikelLustige Ecke 311
- ArtikelPatentschau 311
- ArtikelFirmen-Nachrichten 312
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 312
- ArtikelEdelmetallmarkt 312
- ArtikelDie Brechung des Lichts (Schluß) 313
- ArtikelDie Herstellung optischen Glases (Schluß) 314
- ArtikelMeine Erinnerungen an China (19) 315
- AusgabeNr. 17 (23. April 1926) 317
- AusgabeNr. 18 (30. April 1926) 333
- AusgabeNr. 19 (7. Mai 1926) 353
- AusgabeNr. 20 (14. Mai 1926) 375
- AusgabeNr. 21 (21. Mai 1926) 393
- AusgabeNr. 22 (28. Mai 1926) 411
- AusgabeNr. 23 (4. Juni 1926) 433
- AusgabeNr. 24 (11. Juni 1926) 449
- AusgabeNr. 25 (18. Juni 1926) 471
- AusgabeNr. 26 (25. Juni 1926) 489
- AusgabeNr. 27 (2. Juli 1926) 511
- AusgabeNr. 28 (9. Juli 1926) 527
- AusgabeNr. 29 (16. Juli 1926) 549
- AusgabeNr. 30 (23. Juli 1926) 569
- AusgabeNr. 31 (30. Juli 1926) 591
- AusgabeNr. 32 (6. August 1926) 623
- AusgabeNr. 33 (13. August 1926) 647
- AusgabeNr. 34 (20. August 1926) 665
- AusgabeNr. 35 (27. August 1926) 685
- AusgabeNr. 36 (3. September 1926) 705
- AusgabeNr. 37 (10. September 1926) 725
- AusgabeNr. 38 (17. September 1926) 743
- AusgabeNr. 39 (24. September 1926) 765
- AusgabeNr. 40 (1. Oktober 1926) 783
- AusgabeNr. 41 (8. Oktober 1926) 799
- AusgabeNr. 42 (15. Oktober 1926) 817
- AusgabeNr. 43 (22. Oktober 1926) 833
- AusgabeNr. 44 (29. Oktober 1926) 849
- AusgabeNr. 45 (5. November 1926) 867
- AusgabeNr. 46 (12. November 1926) 883
- AusgabeNr. 47 (19. November 1926) 899
- AusgabeNr. 48 (26. November 1926) 923
- AusgabeNr. 49 (3. Dezember 1926) 937
- AusgabeNr. 50 (10. Dezember 1926) 955
- AusgabeNr. 51 (17. Dezember 1926) 971
- AusgabeNr. 52 (24. Dezember 1926) 985
- BandBand 51.1926 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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Nr. 16 DIE UHRMACHERKUNST 305 Steuerfragen Bearbeitet von Dr. Hornung, Stenerayndikus des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher (Binheitsverband) Die Steuererklärung für die Gewerbe ertragsteuer ia Preußen Auf S. 246 hatten wir zum Gewerbesteuergesetz Stellung ge nommen. Der Entwurf ist ohne Aenderungen bereits am 23. März 1926 Gesetz geworden. Die Frist für die Abgabe der Gewerbesteuererklärung war nach den öffentlichen Aufforderungen bereits am 10. April 1926 abgelaufen, doch sind inzwischen die Vorsitzenden der Gewerbesteuerausschüsse vom preußischen Finanzminister ermächtigt worden, die Frist bis zum 24. April 1926 zu verlängern. Zur Abgabe der Erklärung sind alle verpflichtet, deren Gewerbeertrag im Kalenderjahr 1925 mehr als 6000 Mk. betragen hat, im übrigen sämtliche Unternehmer, bei denen der Gewinn auf Grund des Abschlusses der Bücher zu er mitteln ist; der Vorsitzende des Gewerbesteuerausschusses ist jedoch berechtigt in besonderen Fällen, auch wenn der Gewerbeertrag von 6000 Mk. nicht überstiegen wird, eine Steuererklärung zu verlangen, und ist einer solchen besonderen Aufforderung, ebenso wie z. B. bei der Einkommensteuerveranlagung, Folge zu leisten. Während bei der Einkommensteuer die Miete für das Geschäfts lokal als Geschäftsunkosten abzugsfähig ist, ist dies bei der Gewerbe steuer nicht zulässig. Schuldzinsen für laufende Betriebsschulden im Gegensatz zu den Schulden auf Anlage- und Betriebskapital gelten im allgemeinen als abzugsfähige Ausgaben; handelt es sich also um Schulden, die behufs Anlage oder Erweiterung des Ge schäfts, Verstärkung des Betriebskapitals oder sonstiger Verbesse rungen gemacht wurden, so dürfen diese Schuldzinsen nicht ab gezogen werden. Ebenso wie bei der Einkommensteuer körnen Betriebskapitalzinsen des eigenen Betriebskapitals nicht als Betriebs ausgabe abgesetzt werden. Abweichend von der Einkommenstener sind bei der Gewerbe steuer die Bezüge der Gesellschafter einer G. m. b. H., einer Kom manditgesellschaft oder einer offenen Handelsgesellschaft nicht abzugsfähig. Uebersteigt auf Grund der Veranlagung für 1925 der Steuer betrag nach dem Ertrage 200 % der nach den bisherigen Bestim mungen zu leistenden Vorauszahlungen, so wird der darüber hinaus gehende Betrag auf Antrag niedergeschlagen. Nachforderungen, die sich bei der Gewerbesteuerveranlagung ergeben, können in der Bilanz für 1925 als Passivum bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens gebucht werden. Für 1925 ist als Entgelt für die persönliche Arbeit des Betriebs inhabers ein Betrag von 900 Mk., bei der Veranlagung für 1926 1500 Mk. von der Gewerbesteuer befreit. Der Steuergrundbetrag beträgt sonst bei Erträgen bis zu 2400 Mk. 1 0/ 0| bis 3600 Mk. I^a^o und bei höherem Ertrag 2 0/ 0 . * Zur Grundstücksbewertung Für die Bewertung zwangsbewirtschafteter Grundstücke zum Zwecke der ersten Feststellung der Einheitswerte nach dem Reichs bewertungsgesetz ist unterm 25. März eine Verordnung des Reichs ministers der Finanzen erlassen. Als zwangsbewirtschaftete Grundstücke gelten hiernach alle bebauten Grundstücke einschließlich der zu einem gewerblichen Betrieb gehörigen Grundstücke, sofern die Gebäude vor dem 1. Juli 1918 bezugsfertig geworden sind. Sind auf einem solchen Grundstücke durch Um - oder Zubauten nach dem 30. Juni 1918 bezugsfertig gewordene Räume geschaffen worden, so sind, wenn durch die bauliche Veränderung eine wesent liche Werterhöhung nicht eingetreten ist, die umgebauten oder hinzugebauten Teile des Grundstücks dem zwangsbewirtschafteten Teil hinzuzurechnen. Ist durch die bauliche Veränderung eine wesentliche Werterhöhung eingetieten, so sind die umgebauten oder hinzugebauten Teile des Grundstücks als nicht zwangsbewirtschaftet und nur der übiige Teil als zwangsbewirtschaftet zu behandeln. Als wesentlich soll eine Werterhöhung nur dann angesehen werden, wenn sich durch die Umbauten oder Zubauten der erzielbare Miet ertrag des ganzen Grundstücks um mehr als 25°/ 0 erhöht hat. Ist bei der Veranlagung zur Vermögenssteuer für das Kalender jahr 1924 bei der Bewertung von Grundstücken nicht vom Wehr beitragswert (siehe S. 125/129, Jahrgang 1924, unter „Bewertungs- Vorschriften beim Betriebsvermögen“), sondern vom Neuwert Ende 1913 ausgegangen worden, so gilt dieser Wert unter Abzug des Betrags, der wegen Abnutzung der Gebäude in der Zeit von der tatsächlichen Herstellung bis zum Ende des Jahres 1913 von dem auf die Gebäude entfallenden Betrag abzusetzen ist. Dieser Wert ersetzt daun den Wehrbeitragswert. Wenn seit dem 31. Dezember 1913 eine erhebliche Aenderung in dem Zustand des Grundstücks (Beschaffenheit, Verkehrslage, Um fang usw.) eingetreten ist, so muß der Wehrbeitragswert neu er mittelt werden. Erheblich ist eine Aenderung des tatsächlichen Zustandes nur dann, wenn der neu ermittelte Wehrbeitragswert um mehr als 15% nach oben oder unten abweicht. Bei der Be urteilung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist die seit dem Wehlbeitragsstichtag (31. Dezember 1913) infolge allgemeiner Ab nutzung eingetretene Verschlechterung des baulichen Zustandes außer Betracht zu lassen, da ihr bereits bei der Bemessung der nach stehend angegebenen Bewertungssätze Rechnung getragen ist. Ebenso wie bereits bei der Veranlagung zur Vermögenssteuer 1924, jedoch mit abweichenden Abschlagsprozenten, werden bei der Bewertung drei Gruppen unterschieden: Einfamilienhäuser, Miet- wohngrnndstücke und Geschäftsgrundstücke. Einfamilienhäuser sind mit 65% des Wehrbeitragswertes zu bewerten, doch können die Landesfinanzämter eine niedrigere Bewertung, jedoch nicht unter 45 % zulassen. Als Einfamilienhäuser gelten ausschließlich oder weitaus überwiegend vom Eigentümer und von seinen Angehörigen bewohnte Grundstücke. Mietwohngrundstücke werden mit 45% bewertet, auch können die Landesfinanzämter unter Umständen bis auf 3o0/ 0 , bei einfachen Kleinwohnungen bis auf 250/0 heruntergehen. Geschäftsgrundstücke sind mit 70O/0 zu bewerten, wofür die Landesfinanzämter für gewisse Gruppen eine niedrigere Be wertung, jedoch mit einem Werte nicht unter 450/0 des Wehrbei tragswertes zulassen. Als Geschäftsgrundstücke gelten solche, die fremden gewerblichen Zwecken dienen oder zu eignen gewerb lichen Zwecken unmittelbar genutzt werden. Treffen für ein Grundstück verschiedene Bewertungsbestim mungen nebeneinander zu, so wird jeder Teil für sich bewertet. Die Zerlegung ist nach dem Wertverhältnis vorzunehmen, in dem die einzelnen Teile des Grundstücks am Feststellungszeitpnnkt zueinander stehen. Dabei ist insbesondere auf die aus den einzelnen Teilen erzielbaren Mieterträge abzustellen. Ich möchte hierbei auf verschiedene frühere Ausführungen hinweisen, z. B im Jahrgang 1924, S. 125/126 („Bewertungsvor8chriften für die Vermögensteuer veranlagung 1924"), S. 177/178 („Die Ermittlung der Abschläge bei verschiedener Benutzungsart der Hausgrundstücke“), S. 205 („Wie ist ein Grundstück, in dem Geschäft und Wohnung des Hauseigen tümers sich befindet, bei der Vermögenssteuer zu bewerten?“), ferner im Jahrgang 1925, S. 242 („Zur Bewertung der Wohn - und Geschäfts grundstücke“). Wirtschaftsverband Optischer Geschäfte, e. V. Liebe Kollegen! Nur noch wenige Tage trennen uns von unserem ersten selbständigen Verbandstag in Eisenach am 18. April. Diese Tagung muß ein voller Erfolg werden! Wir wissen wohl, daß die wirtschaftliche Lage schwierig ist, und daß es gar manchem Kollegen nicht leicht sein wird, die Kosten für den Besuch des Ver bandstages aufzubringen. Sie werden aber auch wissen, daß die Gegner mit aller Macht daran arbeiten, uns unser optisches Geschäft zu entreißen. Denken Sie an die Freude, die im gegnerischen Lager herrschte, als unser Verbandstag in Breslau durch die außerordent lich ungünstigen Begleitumstände einen recht schwachen Besuch auf wies. — Da jubelte der Gegner und behauptete, daß „hinter unserer Bewegung keinerlei wirtschaftliche Kräfte stünden“. Mit schärfster Aufmerksamkeit wird man unseren bevorstehen den Verbandstag beobachten. Er muß deshalb auf jeden Fall einen solchen Verlauf nehmen, daß schon durch den Besuch erkennbar wird, daß sehr wohl wirtschaftliche Kräfte in dem Wirtschafts verband Optischer Geschäfte, e. V., ruhen. Welcher Wertschätzung wir uns bei unseren Gegnern erfreuen, erkennen Sie immer wieder an dem unschönen Wort des früheren Vorsitzenden des Hauptverbandes deutscher Optikervereinigungen, „die Uhrmacher-Optiker sind Schma rotzer an unserem Gewerbe.“ — Solange dieser Geist beim Gegner vorherrscht, wird eine Verständigung nicht möglich sein. Nur ein eindrucksvoller Verlauf unseres Verbandstages kann zeigen, daß wir nicht gewillt sind, uns an die Wand drücken zu lassen, und daß wir uns unser optisches Gewerbe niemals schmälern lassen werden. Scheuen Sie also die kleinen Kosten nicht und erscheinen Sie vollzählig in Eisenach. Der Verband hat für Sie nach Kräften gearbeitet, nun ist es auch einmal an Ihnen, durch Einsetzung der eigenen Person tätig mitzuarbeiten. Also auf nach Eisenach! — Der 18. April muß für Ihr optisches Geschäft unter allen Umständen geopfert werden. Wirtschaftsverband Optischer Geschäfte, e. V. Der Vorstand. A. Kratz. Erdmann. Tonagel. König. Brandt.
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