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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 51.1926
- Erscheinungsdatum
- 1926
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192601006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19260100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19260100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 617-622
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 21 (21. Mai 1926)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Bekanntmachungen der Verbandsleitung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 51.1926 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1926) 1
- AusgabeNr. 2 (8. Januar 1926) 21
- AusgabeNr. 3 (15. Januar 1926) 35
- AusgabeNr. 4 (22. Januar 1926) 57
- AusgabeNr. 5 (29. Januar 1926) 75
- AusgabeNr. 6 (5. Februar 1926) 93
- AusgabeNr. 7 (12. Februar 1926) 117
- AusgabeNr. 8 (19. Februar 1926) 135
- AusgabeNr. 9 (26. Februar 1926) 155
- AusgabeNr. 10 (5. März 1926) 175
- AusgabeNr. 11 (12. März 1926) 199
- AusgabeNr. 12 (19. März 1926) 217
- AusgabeNr. 13 (26. März 1926) 239
- AusgabeNr. 14 (2. April 1926) 261
- AusgabeNr. 15 (9. April 1926) 281
- AusgabeNr. 16 (16. April 1926) 297
- AusgabeNr. 17 (23. April 1926) 317
- AusgabeNr. 18 (30. April 1926) 333
- AusgabeNr. 19 (7. Mai 1926) 353
- AusgabeNr. 20 (14. Mai 1926) 375
- AusgabeNr. 21 (21. Mai 1926) 393
- ArtikelReise nur mit Reiseuhr! 393
- ArtikelEtwas über das Regulieren 394
- ArtikelBerechnung der Federlänge (Fortsetzung) 397
- ArtikelEin Meister der Goldschmiedekunst 399
- ArtikelDeutschlands Außenhandel in Uhrenerzeugnissen in den Monaten ... 400
- ArtikelDer große Schaufenster-Wettbewerb der Uhrmacherkunst 401
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 402
- ArtikelSteuerfragen 403
- ArtikelSprechsaal 404
- ArtikelWiener Brief 404
- ArtikelPariser Brief 405
- ArtikelDer beste Verkäufer 405
- ArtikelBudapester internationale Frühjahrsmesse 405
- ArtikelUhrenschmuggel an der deutsch-schweizerischen Grenze 406
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 406
- ArtikelVerschiedenes 409
- ArtikelFirmen-Nachrichten 410
- ArtikelEdelmetallmarkt 410
- AusgabeNr. 22 (28. Mai 1926) 411
- AusgabeNr. 23 (4. Juni 1926) 433
- AusgabeNr. 24 (11. Juni 1926) 449
- AusgabeNr. 25 (18. Juni 1926) 471
- AusgabeNr. 26 (25. Juni 1926) 489
- AusgabeNr. 27 (2. Juli 1926) 511
- AusgabeNr. 28 (9. Juli 1926) 527
- AusgabeNr. 29 (16. Juli 1926) 549
- AusgabeNr. 30 (23. Juli 1926) 569
- AusgabeNr. 31 (30. Juli 1926) 591
- AusgabeNr. 32 (6. August 1926) 623
- AusgabeNr. 33 (13. August 1926) 647
- AusgabeNr. 34 (20. August 1926) 665
- AusgabeNr. 35 (27. August 1926) 685
- AusgabeNr. 36 (3. September 1926) 705
- AusgabeNr. 37 (10. September 1926) 725
- AusgabeNr. 38 (17. September 1926) 743
- AusgabeNr. 39 (24. September 1926) 765
- AusgabeNr. 40 (1. Oktober 1926) 783
- AusgabeNr. 41 (8. Oktober 1926) 799
- AusgabeNr. 42 (15. Oktober 1926) 817
- AusgabeNr. 43 (22. Oktober 1926) 833
- AusgabeNr. 44 (29. Oktober 1926) 849
- AusgabeNr. 45 (5. November 1926) 867
- AusgabeNr. 46 (12. November 1926) 883
- AusgabeNr. 47 (19. November 1926) 899
- AusgabeNr. 48 (26. November 1926) 923
- AusgabeNr. 49 (3. Dezember 1926) 937
- AusgabeNr. 50 (10. Dezember 1926) 955
- AusgabeNr. 51 (17. Dezember 1926) 971
- AusgabeNr. 52 (24. Dezember 1926) 985
- BandBand 51.1926 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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Nr. 21 DIE UHRMACHERKUNST 403 Uhrenhausieren in Kasernen. Aus unserem Kampfe gegen das Unwesen des Hausierens mit Uhren in Kasernen liegen zwei weitere strafrichterliche Entscheidungen vor. Das Amtsgericht Stettin hat unter dem Aktenzeichen 16. C. 949125 entschieden, daß der Oberstleutnant a. D. Bruno Schreier in Charlottenburg, geb. 22 Juli 1868 in Lüben, durch Urteil des Amtsgerichts Stettin wegen Verstoß gegen die Reichsgewerbeordnung mit 80 Mk. bzw. 8 Tage Haft bestraft wird. Ebenso wurde der zweite Vertreter der Firma Kokosky, Berlin, welche Uhren in Kasernen durch die Hausierer ver treiben ließ, der Uhrmacher Alfons Krömer in Berlin SW 61, Katzbachstraße 36, geb. 6. Dezember 1894 in Roben, Kreis Leobschütz, mit 90 Mk. bzw. 9 Tage Haft bestraft. Wir bemerken noch, daß auch die Berliner Staats anwaltschaft und das Finanzamt sich mit der verbotenen Tätigkeit dieser Herren in ausführlicher Weise befaßt. Führt Büdier! Wir wiesen bereits seit Jahren darauf hin, daß nur eine ordnungsgemäße anerkannte Buchführung vor zu hohen Steuereinschätzungen der Finanzbehörden schützen könne. Wie sehr wir mit diesen Ermahnungen recht hatten, zeigt eine Entscheidung des Reichsfinanzhofes — also der obersten Instanz bei Steuerstreitigkeiten — die sich unter dem Aktenzeichen VI B 158/25 eingehend mit der Frage der Höhe der amtlichen Steuereinschätzungen befaßt hat. Ein Gewerbetreibender, der keine ordnungsgemäße Buchführung hatte, war gemäß § 210 RAO., der dann in Anwendung zu kommen hat, wenn keine anerkannte Buch führung vorliegt, eingeschätzt worden. Nach der Behauptung des Gewerbetreibenden überstieg diese Schätzung sein wirk liches Einkommen um ein beträchtliches; er legte also hier gegen Beschwerde ein. Trotzdem der Gewerbetreibende einwandfrei nachwies, daß die Schätzung zu hoch war, lehnte der Reichsfinanzhof die Beschwerde ab, indem er ausführte, daß ja durch die Schätzungen der Finanzämter nicht der nachweisbare Umsatz bzw. Geschäftsgewinn erfaßt werden soll. Dieser Gewinn könne bei dem Nichtvorliegen einer ordentlichen Buchführung niemals vollständig dargestellt werden. Die Finanzämter müssen daher auf die Ein schätzungen der nicht buchführenden Gewerbetreibenden noch einen entsprechenden Prozentsatz zu den wirklich nachgewiesenen Erträgnissen zurechnen. Da diese Entscheidung den Finanzämtern nahelegt, auf die von den Steuerpflichtigen angegebenen Beträge noch einen sogenannten Risikoaufschlag zu erheben, bedeutet diese Art der Einschätzung ein Willkürakt, den die meisten Gewerbetreibenden, die ja nicht an Hand ordnungsmäßig geführter Bücher den Gegenbeweis führen können, schutzlos über sich ergehen lassen müssen. Wer sich also nicht einer zu hohen Steuerabgabe aussetzen will, kann als bestes Mittel durch Anschaffung unserer Verbandsbuchführung nebst An leitung (Preis 7 Mk. und 1 Mk. Porto und Verpackung) einen empfindlichen Vermögensschaden vermeiden. Reverse für die Centra-Uhr haben weiterhin unter schrieben : Johann Saiber (Würzburg), Sigm. Stern & Co. (Frank furt a. M.). K. & A. Vaugeois Nachf., KarlHermsen (Aachen), R.Haas & Sohn (Mannheim), Carl A. Draing & Co. (Köln a. Rhein), Fr. Philippi (Berlin SW 19), W. Althans & Co (Erfurt), Karl Bngelkemper (Münster i. Westf.), Zentralverband der Deutschen Uhrmacher (Elnheltarerband) Geschäftsstelle Halle (Saale), Mühlweg 19 W. König, Verbandsdirektor ♦ Preisermäßigung für Centra-Taschenuhren. Die Centra-Taschenuhren Nr. 3, 5 und 7, also die von der Uhrenfabrik Hohenstein in Hohenstein-Ernstthal ge lieferten, haben eine Preisermäßigung um 5 °/o m * t sofortiger Wirkung erfahren. Die Einkaufspreise betragen demnach jetzt für Centra Nr. 3, Zylinder, 10 Steine, Silber guill., BJ,us Mk., Centra Nr. 5, Anker, 15 Steine, silberner Staubdeckel, 32 g, AU,ru Mk., Anker, 15 Steine, Metall-Staubdeckel, 26 g, AD,rs Mk., Centra Nr. 7, Anker, 16 Steine, silberner Staub deckel, 32 g, LS,ds Mk. Die Verkaufs-Richtpreise betragen jetzt für die Centra-Uhr Nr. 3 32 Mk., für Nr. 5 46 Mk., für Nr. 7 55 Mk. Markenuhr G. m. b. H. W. König. Steuerfragen Bearbeitet von Dr. Hornung, Steuersyndikus des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher (Einheitsverband) Innungen und ihre steuerliche Behandlung Die Innung ist von dem freien Willen der Beteiligten ab hängig; diese müssen, und zwar in der Mehrheit der an der Innung beteiligten Handwerker, innerhalb des geplanten Innungsbezirks ent scheiden, ob sie eine Zwangsinnung haben wollen. Ist diese auf diesem Wege einmal von der höheren Verwaltungsbehörde an geordnet, dann haben kraft Gesetz (§ 100 der Gewerbeordnung) der Zwangsinnung als Mitglieder alle diejenigen anzugehören, die in dem Innungsbezirke das Gewerbe selbständig betreiben, mit Ausnahme derer, die es fabrikmäßig betreiben. Die Zwangsinnungen bilden zusammen mit den freien Innnngen in der vom Gesetz geförderten Organisation den Unterbau für die Handwerkskammern; sie sind in erster Linie die Wahlkörper, aus denen die Mitglieder der Hand werkskammern hervorgehen; sie sind den Handwerkskammern unter geordnet, da sie nach der Gewerbeordnung verpflichtet sind, den Anordnungen der Handwerkskammern Folge zu leisten. Demnach handelt es sich bei den Zwangsinnungen nicht um freie wirtschaft liche Verbände, deren Betätigung nur durch den freien Willen der Beteiligten bestimmt wird, sondern um Fachkorporationen, die ins besondere der gemeinsamen wirtschaftlichen Förderung der Innungs mitglieder dienen. Und so sind es Berufsvertretungen, deren Ent stehung zwar von der Zustimmung der Mehrheit der beteiligten Handwerker abhängt, deren Aufgabenkreis aber von der Gewerbe ordnung umschrieben ist. In der Gemeinsamkeit des Berufszweigs und der dadurch hervorgerufenen Gemeinsamkeit der beruflichen oder zu vertretenden wirtschaftlichen Interessen liegt das wesentliche der Berufs- oder Wirtschaftsvertretung. Nach dem § 4 des Körperschaftssteuergesetzes gehören zu den steuerpflichtigen Erwerbsgesellschaften mit wirtschaftlichem Geschäfts betriebe auch Personenvereinigungen, deren Zweck vorwiegend die Erzielung wirtschaftlicher Vorteile für sich oder ihre Mitglieder ist. Da nun aber unter „wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb“ eine plan mäßig geschäftliche Betätigung, die Erwerbszwecke verfolgt, zu verstehen ist, so fallen Innungen nicht unter diesen Paragraphen. Die Steuerfreiheit der Innungen ist vielmehr herzuleiten aus der Ziffer 7 a des § 9 des Körperschaftssteuergesetzes, wonach Berufs verbände ohne öffentlich rechtlichen Charakter, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, von der Steuer befreit sind. Die Innungen, seien es Zwangsinnungen oder Freie Innungen, sind ohne Zweifel den genannten Berufsverbänden gleichzustellen, da sie die aus dem Beruf erwachsenden Interessen ihrer Mitglieder vertreten und deshalb nur Angehörige desselben Berufs zu ihren Mitgliedern zählen. In gleicher Weise wie das Körperschaftssteuergesetz, sieht das Vermögenssteuergesetz in Ziffer 7 des §4 Befreiung für Berufsverbände, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ge richtet ist, vor. Auch hier ist die Befreiung von der Steuer an die Bedingung geknüpft, daß ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nicht vorliegt. Bei der Auslegung des Begriffs „wirtschaftlicher Geschäfts betrieb“ kann nicht kleinlich verfahren werden, das Vorliegen eines solchen kann nicht dann schon angenommen werden, wenn der Verband z. B. eine Fachzeitschrift, in der auch Inserate aufgenommen werden, herausgibt, denn ein solches Fachblatt ist doch heute geradezu Erfordernis zur Förderung allgemeiner wirtschaftlicher Interessen der betreffenden Organisation.
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