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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 51.1926
- Erscheinungsdatum
- 1926
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192601006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19260100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19260100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 617-622
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 22 (28. Mai 1926)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Hamburgische Instrumentenmacher
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Geschäftsverkauf und Steuerpflicht
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 51.1926 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1926) 1
- AusgabeNr. 2 (8. Januar 1926) 21
- AusgabeNr. 3 (15. Januar 1926) 35
- AusgabeNr. 4 (22. Januar 1926) 57
- AusgabeNr. 5 (29. Januar 1926) 75
- AusgabeNr. 6 (5. Februar 1926) 93
- AusgabeNr. 7 (12. Februar 1926) 117
- AusgabeNr. 8 (19. Februar 1926) 135
- AusgabeNr. 9 (26. Februar 1926) 155
- AusgabeNr. 10 (5. März 1926) 175
- AusgabeNr. 11 (12. März 1926) 199
- AusgabeNr. 12 (19. März 1926) 217
- AusgabeNr. 13 (26. März 1926) 239
- AusgabeNr. 14 (2. April 1926) 261
- AusgabeNr. 15 (9. April 1926) 281
- AusgabeNr. 16 (16. April 1926) 297
- AusgabeNr. 17 (23. April 1926) 317
- AusgabeNr. 18 (30. April 1926) 333
- AusgabeNr. 19 (7. Mai 1926) 353
- AusgabeNr. 20 (14. Mai 1926) 375
- AusgabeNr. 21 (21. Mai 1926) 393
- AusgabeNr. 22 (28. Mai 1926) 411
- ArtikelPfingstbetrachtung 411
- ArtikelJosef von Frauenhofer zum Gedächtnis 412
- ArtikelHamburgische Instrumentenmacher 414
- ArtikelGeschäftsverkauf und Steuerpflicht 417
- ArtikelSprechsaal 418
- ArtikelVerbandstag der Grossisten des Edelmetallgewerbes 419
- ArtikelSteuertermine für Juli 419
- ArtikelDer Außenhandel mit Uhren in Frankreich 420
- ArtikelEine ungeschichtliche Geschichte 420
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 421
- ArtikelCentra-Verpflichtungsscheine 421
- ArtikelMitteilung des Deutschen Uhrenhandelsverbandes 421
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 421
- ArtikelVerschiedenes 424
- ArtikelFirmen-Nachrichten 426
- ArtikelVom Büchertisch 426
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 426
- ArtikelEdelmetallmarkt 426
- ArtikelMeine Erinnerungen an China (22) 427
- ArtikelOptik und Tagespresse 429
- Artikel"Ein blinder Mann, ein armer Mann!" 430
- ArtikelSonne und Wandern 431
- ArtikelWelches Glas trage ich? 431
- ArtikelWelche Brille trage ich? 432
- AusgabeNr. 23 (4. Juni 1926) 433
- AusgabeNr. 24 (11. Juni 1926) 449
- AusgabeNr. 25 (18. Juni 1926) 471
- AusgabeNr. 26 (25. Juni 1926) 489
- AusgabeNr. 27 (2. Juli 1926) 511
- AusgabeNr. 28 (9. Juli 1926) 527
- AusgabeNr. 29 (16. Juli 1926) 549
- AusgabeNr. 30 (23. Juli 1926) 569
- AusgabeNr. 31 (30. Juli 1926) 591
- AusgabeNr. 32 (6. August 1926) 623
- AusgabeNr. 33 (13. August 1926) 647
- AusgabeNr. 34 (20. August 1926) 665
- AusgabeNr. 35 (27. August 1926) 685
- AusgabeNr. 36 (3. September 1926) 705
- AusgabeNr. 37 (10. September 1926) 725
- AusgabeNr. 38 (17. September 1926) 743
- AusgabeNr. 39 (24. September 1926) 765
- AusgabeNr. 40 (1. Oktober 1926) 783
- AusgabeNr. 41 (8. Oktober 1926) 799
- AusgabeNr. 42 (15. Oktober 1926) 817
- AusgabeNr. 43 (22. Oktober 1926) 833
- AusgabeNr. 44 (29. Oktober 1926) 849
- AusgabeNr. 45 (5. November 1926) 867
- AusgabeNr. 46 (12. November 1926) 883
- AusgabeNr. 47 (19. November 1926) 899
- AusgabeNr. 48 (26. November 1926) 923
- AusgabeNr. 49 (3. Dezember 1926) 937
- AusgabeNr. 50 (10. Dezember 1926) 955
- AusgabeNr. 51 (17. Dezember 1926) 971
- AusgabeNr. 52 (24. Dezember 1926) 985
- BandBand 51.1926 -
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- Die Uhrmacherkunst
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Nr. 22 DIE UHRMACHERKUNST 417 zahlt seinen Obulus von 40 Mk. cour. für die Hamburger Bürgerrechte. Aus der Höhe dieser Gebühr kann man ent nehmen, daß er von auswärts kam und nicht eines Ham burger Bürgers Sohn war. Er war der Sohn eines Drechslers und erlernte das väterliche Handwerk, doch verließ er diesen Beruf bald und verlegte sich als Autodidakt auf mechanische Künste und auf das Uhrmachen. 1754 wohnte er bei dem Dosenmacher Ulich in der Kaffamacherreihe, der möglicherweise sein Brotherr war, da daraus, daß er damals noch nicht das Bürgerrecht erwarb, sondern lediglich in die Schutzverwandt schaft der Stadt aufgenommen wurde, hervorgeht, daß er noch Lohnarbeiter in abhängiger Stellung war und noch nicht einen selbständigen Beruf ausübte. Nach 1764 unter hielt er eine größere Werkstatt und hielt auch Gesellen und Lehrlinge. Seine von sichtbarem Erfolg gekrönte und all gemein, vor allen Dingen auch staatlicherseits, anerkannte Tätigkeit erregte den Neid der organisierten Kleinuhrmacher, die in Weltzin einen Böhnhasen erblickten und alles daran setzten, ihm sein Handwerk zu legen. (Die archivalen Nachrichten gehen zum Teil auf Auskünfte des Hamburger Staatsarchivs zurück.) Geschäftsverkauf und Steuerpflicht Ist der Verkauf eines ganzen Geschäfts, desgl. eine Geschäftsaufgabe und -Verpachtung steuerpflichtig? einzelnen Betriebsgegenstände nicht veräußert; für diese ist dann der gemeine Wert des Tages der Geschäftsaufgabe maßgebend (vgl. § 30, Abs. 4). Eine Geschäftsaufgabe wird in der Praxis insbesondere in Verbindung mit einer ihr folgenden Verpachtung Vorkommen (vgl. die amtliche Begründung). Der Veräußerung eines ganzen Geschäfts steht die eines „Teiles 1 des Geschäfts gleich. Hier dürfte an eine Filiale oder an einen ähnlichen selbständigen Teilbetrieb gedacht sein. Die oben dargestellte neue Vorschrift des § 30 ist nun im Interesse der Steuerzahler von zwei ausdrücklichen Milderungs vorschriften begleitet: 1. Eine Besteuerung des bei der Veräußerung erzielten Ge winnes soll überhaupt nicht stattfinden, wenn der Gewinn nnr bis iooco Mk. beträgt. Infolge dieser Vorschrift wird für viele Geschäftsverkäufe keine Einkommensteuer bezahlt zu werden brauchen. Aber auch wenn der Gewinn einmal mehr als 10000 Mk. beträgt, so sollen doch die iocoo Mk. immer frei bleiben, und nur der über dieser Freigrenze liegende Betrag besteuert werden (§ 32). 2. Wer ein Geschäft im Erbwege erhält und es danach inner halb von 3 Jahren im ganzen veräußert, der bringt hierbei auch die Gewinne zur Realisierung, die sein Erblasser noch nicht realisiert hatte. (In der Zwischenzeit war der Erbe nach dem Grundsätze der Kontinuität der Bilanz des § 20 an die Werte gebunden, die der letzten Veranlagung des Erblassers zugrunde gelegen hatten.) Diese erst jetzt realisierten Gewinne haben aber möglicherweise be reits bei dem Uebergehen des Geschäfts vom Erblasser auf den Erben, also beim Erbfalle, schon einmal einer Besteuerung, nämlich der Erbschaftssteuer, unterlegen. Daher soll der Teil der Erbschafts steuer, der auf diese nicht realisierten Gewinne entfällt, angerechnet werden auf die Einkommensteuer, die bei der Veräußerung erhoben wird. — Das Vorstehende gilt natürlich ebenso, wenn statt einer Vererbung eine Schenkung Vorgelegen hat; das Gesetz spricht allgemein von „unentgeltlichem' 1 Erwerb. Vorausgesetzt ist aber stets, daß die Veräußerung innerhalb einer Frist von 3 Jahren nach dem unentgeltlichen Erwerbe stattfindet, ferner natürlich, daß über haupt Erbschafts- oder Schenkungsstener zu zahlen gewesen ist, und schließlich, daß ein Antrag (auf Anrechnung) gestellt wird (§ 31). 3. Eine gewisse Mildernng liegt schließlich auch noch darin, daß der Grund nnd Boden von der Besteuerung ausscheidet. Gehört also zu dem veräußerten Geschäfte anch Grund und Boden und beträgt der ganze Veräußerungspreis beispielsweise 100000 Mk. — wovon 10000 Mk. auf Grund nnd Boden entfallen —, so sind der Besteuerung als Gewinn zu unterwerfen nur 90000 Mk. (100000 weniger 10000 Mk.) — Bemerkt sei noch, daß es sich stets um die Veräußerung eines „Gewerbebetriebes" handeln muß. Wird also dagegen eine Landwirschaft oder eine Gärtnerei veräußert, so entsteht überhaupt keine Einkommensteuerpflicht. (Dies dürfte mit dem bei Landwirt schaften stark vorhandenen Grund und Boden Zusammenhängen, vgl. auch das kurz vorher über Grund und Boden Gesagte.) — Mildernd in beschränktem Umfange wirkt schließlich die — auch bei Geschäftsverkäufen natürlich stets vorhandene — Möglichkeit des Abzuges von Werbungskosten. Besteuert wird ja überhaupt stets nur das „Einkommen", d. h. das Reineinkommen. Als Wer bungskosten der Veräußerung dürften hier in Frage kommen ins besondere: Ausgaben für Zeitungsinserate, Maklerprovisionen usw.; auch eine (nach 1928 eventuell einsetzende) Wertzuwachssteuer würde hierher gehören. Zur Zeit kommt eine Zuwachssteuer neben der Einkommenbesteuerung nicht in Frage. Die Zuwachssteuer ist viel mehr gesetzlich einstweilen bis zum 31. Dezember 1928 „außer Hebung gesetzt". Diese Tatsache wird übrigens auch als weiterer Grund für die Berechtigung des Gesetzgebers, Verkaufsgewinne einstweilen wenigstens einkommensteuerlich zu erfassen, angeführt. II« Umsatzsteuer. Auf dem Gebiete der Umsatzsteuer ist die Antwort nicht ebenso leicht zu geben. Läßt man die oben niedergeschriebene allgemeine Auffassung maßgebend sein — wonach I. Einkommensteuer. Das alte Einkommensteuergesetz enthielt keine ausdrückliche Vorschrift, nach der die bei einer Ge schäftsveräußerung erzielten Gewinne einkommensteuerpflichtig sind. Anders jetzt Das neue Einkommensteuergesetz vom 10. August 1925 bestimmt in seinem § 30, Abs. 1, Nr. 1, ausdrücklich: „Als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung: 1. des Gewerbebetriebes als ganzen oder eines Teiles des Gewerbebetriebes; 2. von Beteiligungen " Bevor diese Auffassung Gesetz wurde, bestand sie übrigens seit einiger Zeit schon in der Rechtssprechung des Reichsfinanzhofes (insbesondere in der Entscheidung vom 29. Oktober 1924, Amtliche Sammlung Bd. 15, S. 47), und zwar entnimmt der Reichsfinanzhof sie bereits aus dem alten Einkommensteuergesetz, wo sie freilich — wie eingangs gesagt — nicht ausdrücklich ausgesprochen war. Zugrunde liegt folgender Gedanke: Grundsatz des Reichs einkommensteuerrechts ist bekanntlich, Gewinne erst dann steuerlich zu fassen, wenn sie realisiert sind. Ist die Realisierung da, dann muß die Besteuerung aber auch einsetzen. Eine Realisierung findet spätestens bei der Geschäftsveräußerung statt; folglich muß hier die ' fc® Besteuerung einsetzen. Die Besteuerung könnte auch nicht etwa auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden, denn der neue Ge schäftsinhaber ist berechtigt, den hohen Anschaffungspreis in seiner Eröffnungsbilanz einzustellen. Die Folge wäre also, daß alle bis zum Geschäftsverkauf erfolgten Wertsteigerungen gegenüber dem Anschaffungswert endgültig unversteuert blieben (so der Reichs finanzhof). Wollte man sich mit der soeben dargelegten Folge etwa doch einverstanden erklären, so schaffte man zwei Klassen von Einkommenbeziehern: privilegierte und nicht privilegierte. Es würde dann nämlich Steuerpflichtige geben, die restlos ihr Einkommen versteuern müßten, und andererseits Steuerpflichtige, die die Möglich keit hätten, derartige Gewinne unversteuert zu lassen (so etwa Staats sekretär Dr. Popitz im Steuerausschusse des Reichstages). Die im Gesetze ausgesprochene Regelung beruht also auf dem Erfordernisse der gleichmäßigen steuerlichen Behandlung aller Steuerpflichtigen. Daneben auch auf der allgemeinen Ansicht: Die Veräußerung eines Geschäftes gehört noch zum Gewerbebetrieb, sie stellt sozusagen dessen Schlußakt dar. Wie errechnet sich nun der (zu versteuernde) Gewinn ? Er ist der Ueberschuß des Geschäftsveräußerungspreises gegenüber dem letzten Bilanzwert; das Nähere vgl. § 30, Abs. 2, mit insbesondere § 12, Abs. 3. Es werden also einander gegenübergestellt die (an zufertigende) Bilanz des Veräußerungsstichtages und die letzte Ver anlagungsbilanz (§ 30, Abs. 2, Satz 1). Werden keine Buchabschlüsse (Bilanzen) gemacht, so werden einfach der „Veräußerungspreis“ und der letzte Veranlagungswert einander gegenübergestellt. Man könnte hier zugunsten des Steuerpflichtigen auf die Idee kommen, ob es nicht möglich sei, den Veräußerungspreis für die Steuer nachträglich dadurch zu verkleinern, daß man von ihm den Teilbetrag abzieht, der gar nicht auf greifbare Dinge, wie Waren usw. entfällt, sondern auf bloße ideelle Werte, wie auf die Firma, die Kundschaft (die ja auch „mitverkauft" ist) usw. Um die ideellen Werte — mit anderen Worten den sogenannten good will — ist denn auch im Steuer ausschuß ziemlich gekämpft worden. Das Ergebnis war schließlich, ihre Abzugsfähigkeit abzulehnen. (Daß übrigens diese ideellen Werte fähig sind, in die Bilanzen überhaupt als Aktivum eingesetzt zu werden, unterliegt daneben keinem Zweifel.) — Ergibt sich etwa bei der Gegenüberstellung, daß von einem Gewinn überhaupt nicht gesprochen werden kann — was ja durchaus möglich ist —, so kommt natürlich auch eine Einkommensteuer für den Gewinn nicht erst in Frage. Wer sein Geschäft verkaufen oder aufgeben will, tut zur Ab wälzung der Steuer gut, den Veräußerungspreis (oder bei der Ge schäftsaufgabe die Veräußerungspreise der verkauften einzelnen Betriebsgegenstände) so zu bemessen, daß er die von ihm zu zahlende Binkommenstener möglichst mit einkalknliert. Er kann dies natür- ich nicht, soweit er im Falle einer Aufgabe des Geschäfts die
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