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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 51.1926
- Erscheinungsdatum
- 1926
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192601006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19260100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19260100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 617-622
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 25 (18. Juni 1926)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- So werben Ihr Kollegen für das Reiseuhrgeschäft
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Heitere Ecke
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 51.1926 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1926) 1
- AusgabeNr. 2 (8. Januar 1926) 21
- AusgabeNr. 3 (15. Januar 1926) 35
- AusgabeNr. 4 (22. Januar 1926) 57
- AusgabeNr. 5 (29. Januar 1926) 75
- AusgabeNr. 6 (5. Februar 1926) 93
- AusgabeNr. 7 (12. Februar 1926) 117
- AusgabeNr. 8 (19. Februar 1926) 135
- AusgabeNr. 9 (26. Februar 1926) 155
- AusgabeNr. 10 (5. März 1926) 175
- AusgabeNr. 11 (12. März 1926) 199
- AusgabeNr. 12 (19. März 1926) 217
- AusgabeNr. 13 (26. März 1926) 239
- AusgabeNr. 14 (2. April 1926) 261
- AusgabeNr. 15 (9. April 1926) 281
- AusgabeNr. 16 (16. April 1926) 297
- AusgabeNr. 17 (23. April 1926) 317
- AusgabeNr. 18 (30. April 1926) 333
- AusgabeNr. 19 (7. Mai 1926) 353
- AusgabeNr. 20 (14. Mai 1926) 375
- AusgabeNr. 21 (21. Mai 1926) 393
- AusgabeNr. 22 (28. Mai 1926) 411
- AusgabeNr. 23 (4. Juni 1926) 433
- AusgabeNr. 24 (11. Juni 1926) 449
- AusgabeNr. 25 (18. Juni 1926) 471
- ArtikelUm was geht der Kampf? 471
- ArtikelEine Sonnenuhr der Sammlung Figdor (Wien) 472
- ArtikelFoucaults Pendel im Schaufenster 474
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 476
- ArtikelEin Beitrag zur Nachwuchsfrage 477
- ArtikelSteuerfragen 478
- ArtikelSo werben Ihr Kollegen für das Reiseuhrgeschäft 479
- ArtikelHeitere Ecke 479
- ArtikelEin interessanter Ladenumbau 480
- ArtikelSprechsaal 480
- ArtikelAus der Werkstatt 481
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 481
- ArtikelVerschiedenes 484
- ArtikelFirmen-Nachrichten 485
- ArtikelPatentschau 485
- ArtikelVom Büchertisch 486
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 486
- ArtikelEdelmetallmarkt 486
- ArtikelDu liebes Wien (1) 487
- AusgabeNr. 26 (25. Juni 1926) 489
- AusgabeNr. 27 (2. Juli 1926) 511
- AusgabeNr. 28 (9. Juli 1926) 527
- AusgabeNr. 29 (16. Juli 1926) 549
- AusgabeNr. 30 (23. Juli 1926) 569
- AusgabeNr. 31 (30. Juli 1926) 591
- AusgabeNr. 32 (6. August 1926) 623
- AusgabeNr. 33 (13. August 1926) 647
- AusgabeNr. 34 (20. August 1926) 665
- AusgabeNr. 35 (27. August 1926) 685
- AusgabeNr. 36 (3. September 1926) 705
- AusgabeNr. 37 (10. September 1926) 725
- AusgabeNr. 38 (17. September 1926) 743
- AusgabeNr. 39 (24. September 1926) 765
- AusgabeNr. 40 (1. Oktober 1926) 783
- AusgabeNr. 41 (8. Oktober 1926) 799
- AusgabeNr. 42 (15. Oktober 1926) 817
- AusgabeNr. 43 (22. Oktober 1926) 833
- AusgabeNr. 44 (29. Oktober 1926) 849
- AusgabeNr. 45 (5. November 1926) 867
- AusgabeNr. 46 (12. November 1926) 883
- AusgabeNr. 47 (19. November 1926) 899
- AusgabeNr. 48 (26. November 1926) 923
- AusgabeNr. 49 (3. Dezember 1926) 937
- AusgabeNr. 50 (10. Dezember 1926) 955
- AusgabeNr. 51 (17. Dezember 1926) 971
- AusgabeNr. 52 (24. Dezember 1926) 985
- BandBand 51.1926 -
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- Die Uhrmacherkunst
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Nr. 25 DIE UHRMACHERKUNST 479 Ein neuer Steuervorteil bei Versicherungen Heutzutage sind mehr Leute versichert als früher. Der Grund liegt darin, daß der Mittelstand durch die Inflation sein Vermögen verloren hat. Er kann die z. B. aus Krankheit oder Todesfall ent springenden Schäden nicht mehr mit einem Griff in seinen Geld beutel decken. Dieser Gedanke beunruhigt ihn mit Recht. Soweit er daher nicht der sogenannten Sozial-Versicherung unterliegt, schließt er jetzt öfters private Versicherungen ab. Es ist zu begrüßen, daß ihm hierbei der Steuergesetzgeber ent gegenkommt. Nach § 17 des neuen Einkommensteuergesetzes vom 10. August 1925 kann der Steuerpflichtige gewisse Versicherungs beiträge als „Sonderleistungen" von seinem Einkommen absetzen. Nämlich Beiträge zu: Kranken , Unfall-, Haftpflicht-, Angestellten-, Invaliden-, Erwerbslosen-Versicherungen, sowie Witwen-, Waisen- und Pensionskassen, ferner Sterbekassen und Lebensversicherungen, sowie gewissen Spareinlagen; und zwar bis zu einer Gesamthöhe von 480 Mk., wenn er Junggeselle oder Witwer ist. Ist er ver heiratet, so kann er für seine Frau und Kinder noch je 100 Mk. mehr absetzen; z. B. ein Mann mit Frau und zwei Kindern kann 480 Mk. 300 Mk. = 780 Mk. absetzen, daß heißt von der Be steuerung ausschließen. Diese Bestimmungen gelten gleichmäßig für Gewerbetreibende und sonstige Selbständige, wie auch für Unselbständige (Lohn empfänger). Die Grenze von 480 Mk., oder oben im Beispiel \oa 780 Mk., dünkte aber dem Gesetzgeber für die vielen älteren Leute, die aip Geschäftsinhaber oder Privatangestellte nicht in der glück lichen Lage sind, versorgungsberechtigt zu sein (wie z. B. die Beamten), noch zu gering. Kurz vor dem Fertigwerden des Ein kommensteuergesetzes ist daher noch auf einen besonderen Antrag hin der ganz neue Gedanke in das Gesetz hinein getragen worden, die 480 Mk. bei solchen älteren Leuten zu erhöhen. Daher erhöht der § 112 die Grenze bei einem Alter von 50 bis 55 Jahren auf: 960 Mk., , • » 55 bis 60 » » 1200 » „ , » » über 60 Jahre „ 1440 „ Voraussetzung ist jedoch, daß das Einkommen 16000 Mk. und das Vermögen 50000 Mk. nicht übersteigen. Auch muß die Ver pflichtung zu den Beiträgen (Versicherungs-Prämien) in den Jahren 1923 bis 1926 stattgefunden haben. Solche Steuervorteile bei Versicherungen liegen zugleich im Interesse des ganzen Volkes. Wer gegen Krankheit versichert ist, geht viel eher zum Arzt als wer die Arztkosten aus eigener Tasche zahlen muß. So dient das Versichertsein der Volksgesundheit. Es dient zugleich mittelbar auch dem Aerztestande, zu dem sonst weniger Patienten kämen; bei versicherten Patienten braucht der Arzt auch nicht auf das Geld zu warten. Selbstverständlich ist nur eine solche Versicherung zu empfehlen, bei der man freie Arztwahl hat und somit zu dem Arzte seines Vertrauens gehen kann; hier durch und weil man als Privatpatient (nicht als Kassenpatient) be handelt wird, unterscheidet sich die private Versicherung angenehm von der Sozialversicherung. Die Steuervorteile haben auch eine angenehmere Art des Kalku lierens bei der Prämienberechnung im Gefolge. Wer sich heute ver sichern will und kalkuliert, ob er die Prämienlast tragen kann, tut gut, bei der Kalkulierung das Moment der Steuerfreiheit mit ein zubeziehen. Hat also ein Lediger 100 Mk. Prämie zu zahlen, so zahlt er in Wirklichkeit nur 90 Mk., denn er hat die 100 Mk. in seinem Einkommen steuerfrei und zahlt daher 10 % = 10 Steuer weniger. (Bei einem Einkommen über 8000 Mk. ist der entsprechend höhere Steuerhundertsatz einzusetzen und ist die Er sparung also noch größer.) Zu bemerken ist schließlich noch, daß das Einkommensteuer gesetz die Feuer- und Diebstahls Versicherungen, wie überhaupt andere als die oben genannten Versicherungen, unter den absetz baren „Sonderleistungen" (§ 17) nicht mit aufzählt. Dort sind viel mehr nur die an die Person des Steuerzahlers geknüpften Ver sicherungsarten aufgezählt. Eine Berücksichtigung der übrigen Ver sicherungsarten, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, läßt sich aber bei Selbständigen eventuell unter dem Kapitel „Werbungs kosten" (§ 16) erreichen. Denn ein Geschäftsmann, der sich gegen Feuer, Diebstahl, Hagel usw. versichert, macht damit Aufwendungen zur „Sicherung und Erhaltung seiner Einkünfte" (§ 16, Abs. 1). Die Worte „Sicherung und Erhaltung" sind hierbei auf das werbende Vermögen (Betriebsvermögen insbesondere) bezogen; nicht ab/ugs fähig sind also solche Beiträge, die zur Sicherung von Haushaltungs gegenständen dienen sollen, denn diese Gegenstände stehen mit den Einkünften in keiner Verbindung. Wie erfolgt nun überhaupt die Berücksichtigung von Versiche- vungabeiträgen verfahrensmäßig? Bei Selbständigen und Arbeitnehmern rerschieden. Bei Selbständigen erfolgt sie bei der Veranlagung. Bei Arbeitnehmern erfolgt sie in folgender Weise: Sofern die Beiträge — zuzüglich der übrigen „Sonderleistungen", also insbesondere der Kirchensteuer! — den für Arbeitnehmer gesetzlich zugelassenen Pauschsatz von 20 Mk, monatlich (§ 70) überschreiten, wird dies auf taJBTuppe BtW Sit tHr/ Stmm*rrm< (urtrrfr* vhtf.tn ärh tine* na«iln(pr4 M W • /<* kh PriuvNbr la ailt* Artru **4 Pmüagm. me* »tsrAtfrra Sie AaatMJaxr Stlwltai Sie sich einen Reite- Uecker Itt »Ttl! , keine Ver abredung und keines Zug verpMara' Knft»ta i\m FHismiihi LHKMtjetdMM fliit). flaitpalb 3*a«t ttrtf(|t(»|< 32 mnlt-r ItuktL Gut« praktisch* Wecker (irr 4 Reise. rrtcht AMI uad PwMnra «WHI*. WCUsvlBni grfl# Uwai» Sie «*l> OiifMlt ttr etc Mk! lonisKiiiäc tafcn 7.' 1 •reke »■»*«»< ■i««f Vielte b< *. ,~Vlivr 3«|, G. DoA Die Tiiftn-Vt&tnli PAUL WEIHE REINHOLOT A SOHN HEMflRCH «OCH LcN RlWai ilnsil leise“ khi TtKHiwecftsn S. - W. Art- Georg Modlgell lepHiu I« Rep«rfttarco Reise nur mit Reise-Uhr! STaMtH ter H GrMtc Au» »bl Io illco Prtl»l«*«o Heinr. Schnaars Unratfcwastotf (Hdeeloe Mohlewtr. 6 Solwerben Ihre Kollegen für das Reiseuhrengeschäft. Wo bleiben Sie? Beteiligen Sie sich ebenfalls an der großen Reiseuhren propaganda durch Verwendung unserer Klischees, Schau fensterschilder, Säulenplakate und Werbepostkarten! Reklame-Abteilung der DHRHtCHERKOMT, Helle (Saale) Antrag durch das Finanzamt auf der Steuerkarte eingetragen. Es empfiehlt sich, dies schleunigst zu veranlassen, denn mit Wirkung vom 1. Januar 1927 ab wird sich die Lage solcher Arbeitnehmer in sofern etwas verschlechtern: Der Werbungskostenpauschsatz (20 Mk.) und der Sonderleistungspauschsatz (ebenfalls 20 Mk.) werden vom 1. Januar 1927 ab vom Finanzamt nur dann noch erhöht, wenn die Werbungskosten und die Sonderleistungen (nicht mehr je 20 Mk., sondern zusammen) 40 Mk. monatlich übersteigen. Vgl. das Gesetz zur Vereinfachung der Lohnsteuer vom 26. Februar 1926, Artikel I. Bei dieser Aenderung des Einkommensteuergesetzes (§ 75, Abs. 1) ist übrigens nicht etwa der Gedanke einer Schlechterstellung der Lohnempfänger leitend gewesen, als vielmehr eine Entlastung der Finanzämter. Freilich ist im Ergebnis eine Schlechterstellung der Lohnempfänger vorhanden; aber der Gesetzgeber mußte sie in Kauf nehmen. Reg.-Rat Dr. R. Heitere Ecke Die Straßenubr. In einem kleinen Dorf befindet sich an der Straße, die direkt zum Bahnhof führt, ein Kaufmannsladen. Eines Tages fährt sein Besitzer nach der Stadt, um eine Normaluhr zu kaufen. „Ich will sie über der Tür meines Ladens anmachen", sagt er zum Uhrmacher, „denn ich werde sonst krank vor Nervosität. Da die Straße, in der mein Laden liegt, zum Bahnhof führt, kommen mindestens fünfzig Leute pro Tag in mein Geschäft, um zu fragen, wie spät es ist" Die Uhr wurde über der Tür angebracht Um ihren Gang zu kontrollieren, sprach der Uhrmacher ein paar Tage später bei dem Kaufmann vor. „Nun“, fragte er, „sind sie jetzt ruhiger?“ Aber der Kaufmann war dem Wahnsinn nahe. „Gott", meinte er, „es ist schlimmer denn je. Alle, die an meinem Laden vorübergehen, kommen jetzt rein und fragen, ob die Uhr richtig geht!“ (Magazin.)
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