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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 51.1926
- Erscheinungsdatum
- 1926
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192601006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19260100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19260100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 617-622
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 28 (9. Juli 1926)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Berechnung der Spannkraft und des Kraftmomentes einer Zugfeder
- Autor
- Krumm, Gustav Adolf
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das neue Edelmetallgesetz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 51.1926 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1926) 1
- AusgabeNr. 2 (8. Januar 1926) 21
- AusgabeNr. 3 (15. Januar 1926) 35
- AusgabeNr. 4 (22. Januar 1926) 57
- AusgabeNr. 5 (29. Januar 1926) 75
- AusgabeNr. 6 (5. Februar 1926) 93
- AusgabeNr. 7 (12. Februar 1926) 117
- AusgabeNr. 8 (19. Februar 1926) 135
- AusgabeNr. 9 (26. Februar 1926) 155
- AusgabeNr. 10 (5. März 1926) 175
- AusgabeNr. 11 (12. März 1926) 199
- AusgabeNr. 12 (19. März 1926) 217
- AusgabeNr. 13 (26. März 1926) 239
- AusgabeNr. 14 (2. April 1926) 261
- AusgabeNr. 15 (9. April 1926) 281
- AusgabeNr. 16 (16. April 1926) 297
- AusgabeNr. 17 (23. April 1926) 317
- AusgabeNr. 18 (30. April 1926) 333
- AusgabeNr. 19 (7. Mai 1926) 353
- AusgabeNr. 20 (14. Mai 1926) 375
- AusgabeNr. 21 (21. Mai 1926) 393
- AusgabeNr. 22 (28. Mai 1926) 411
- AusgabeNr. 23 (4. Juni 1926) 433
- AusgabeNr. 24 (11. Juni 1926) 449
- AusgabeNr. 25 (18. Juni 1926) 471
- AusgabeNr. 26 (25. Juni 1926) 489
- AusgabeNr. 27 (2. Juli 1926) 511
- AusgabeNr. 28 (9. Juli 1926) 527
- ArtikelAnträge zur Reichstagung 527
- ArtikelAufklärung des Publikums 528
- ArtikelBerechnung der Spannkraft und des Kraftmomentes einer Zugfeder 530
- ArtikelDas neue Edelmetallgesetz 532
- ArtikelZu unseren Bildern vom Schaufensterwettbewerb der Uhrmacherkunst 533
- ArtikelSprechsaal 534
- ArtikelZum 50. Geburtstage Prof. Dr. Ernst von Bassermann-Jordan 535
- ArtikelGläubigerschutz durch Sicherungsübereignung 535
- ArtikelEiniges über den Wert antiker Taschenuhren 536
- ArtikelSteuer- und Aufwertungsfragen 537
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 537
- ArtikelVerschiedenes 542
- ArtikelFirmen-Nachrichten 542
- ArtikelMesse-Nachrichten 543
- ArtikelPatentschau 543
- ArtikelVom Büchertisch 543
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 543
- ArtikelEdelmetallmarkt 543
- ArtikelBillige Sonderzüge zur Reichstagung Köln 544
- ArtikelAus der Geschichte der Brillenerfindung 545
- ArtikelReparatur eines Fingerklemmers 547
- AusgabeNr. 29 (16. Juli 1926) 549
- AusgabeNr. 30 (23. Juli 1926) 569
- AusgabeNr. 31 (30. Juli 1926) 591
- AusgabeNr. 32 (6. August 1926) 623
- AusgabeNr. 33 (13. August 1926) 647
- AusgabeNr. 34 (20. August 1926) 665
- AusgabeNr. 35 (27. August 1926) 685
- AusgabeNr. 36 (3. September 1926) 705
- AusgabeNr. 37 (10. September 1926) 725
- AusgabeNr. 38 (17. September 1926) 743
- AusgabeNr. 39 (24. September 1926) 765
- AusgabeNr. 40 (1. Oktober 1926) 783
- AusgabeNr. 41 (8. Oktober 1926) 799
- AusgabeNr. 42 (15. Oktober 1926) 817
- AusgabeNr. 43 (22. Oktober 1926) 833
- AusgabeNr. 44 (29. Oktober 1926) 849
- AusgabeNr. 45 (5. November 1926) 867
- AusgabeNr. 46 (12. November 1926) 883
- AusgabeNr. 47 (19. November 1926) 899
- AusgabeNr. 48 (26. November 1926) 923
- AusgabeNr. 49 (3. Dezember 1926) 937
- AusgabeNr. 50 (10. Dezember 1926) 955
- AusgabeNr. 51 (17. Dezember 1926) 971
- AusgabeNr. 52 (24. Dezember 1926) 985
- BandBand 51.1926 -
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- Die Uhrmacherkunst
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532 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 28 zitätskoeffizienten und infolge der Proportionalität der Aus dehnung läßt sich eine Zahl berechnen, die das Gewicht angibt, das zur Belastung erforderlich wäre, damit sich der Stab um seine eigene Länge ausdehnt. Praktisch ist dies natürlich nicht möglich, weil die Voraussetzung, daß der Querschnitt unverändert bleibt, nicht zutreffen kann, dann aber würde natürlich jedes Material bei dieser Belastung über die Proportionalitätsgrenze beansprucht werden, so daß sich aus diesem Grunde die Verlängerung ändern müßte. Diese, also nur theoretisch gefundene und verwertbare Zahl heißt der Elastizitätsmodul. Aus dem Elastizitätskoeffizienten berechnet man ihn auf folgende Weise: Da sich die Längenänderung bei gleichem Querschnitt proportional der Belastung vollzieht, so herrscht die Pro portion E: P = 1: J\, worin E den Elastizitätsmodul, P die Normalkraft von einem Kilo, 1 die Normallänge des Stabes von einem Meter, um die sie sich bei Belastung durch ein Gewicht gleich E aus dehnen würde, und z/1 die Längenänderung bei der Be lastung durch das Gewicht von einem Kilo bezeichnet. Da P = 1 und 1 = iooo mm, J\ für die Normalbelastung und den Normälstab aber der Elastizitätskoeffizient ist, so wird E berechnet durch die Formel E = iooo ~jT' 15. Beispiel: Für die Zahlen des in unserem Beispiel erwähnten Stahlstabes ist dies: E = 20 000-IOOO 20 000 000, 17. Beispiel: Unter Anwendung der obigen Zahlen und bei Annahme eines Querschnittes von 2 qmm wird die zur Hervorbringung einer Verlängerung von 0,03 mm er forderliche Belastung sein: P = 0,03-20000000-2 500 = 2400 g. (Fortsetzung folgt) demnach der umgekehrte (reziproke) Wert des Elastizitäts koeffizienten. Für besten schwedischen Federstahl wird der Elasti zitätsmodul mit 26000000 angenommen, und kann in dieser Größe, nach Jules Großmann, zur Federberechnung ver wendet werden. Allerdings kann je nach Qualität der Feder diese Zahl bis 22000000 sinken. Für jede Ausdehnung eines Stabes von irgendeiner Länge, aber dem Normalquerschnitt von 1 qmm, kann unter Berücksichtigung des ersten und zweiten Grundsatzes die Belastung berechnet werden, wozu folgende Formel dient: p=^j-^ (47) 16. Beispiel: Würde die Längenänderung z/1 eines Stabes, dessen Material den Elastizitätsmodul 20000000 be sitzt und dessen ursprüngliche Länge 500 mm beträgt, bei normalem Querschnitt von 1 qmm 0,03 betragen, so ist die zu dieser Ausdehnung erforderliche Belastung gleich dem Gewichte von „ 0,03-20000000 P — = 1200 g. 500 Weil aber die zu einer gleichen Längenänderung (Aus dehnung) erforderliche Kraft bei gleicher Stablänge, aber verschiedenem Querschnitt, letzterem proportional ist (Ab leitung aus dem dritten Grundsatz), so wird die Kraft für irgendeinen Querschnitt bei irgendeiner Länge aus der be kannten Ausdehnung nach folgender Formel berechnet: P = ^ ...... (48) worin F den Querschnitt des Stabes bezeichnet. Kleine Anzeigen, Gehilfen gesuche, Reparaturanzeigen, Ge- legenheitikäufe usw. gehören In die UHRHACHERKÜNST Das neue Edelmetallgesetz Wie schon berichtet, war das alte „Gesetz Qber den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen* vom Jahre 1923 am 1. Juli d. J. abgelaufen. Der Reichstag hat deshalb ein neues „Ge setz zur Aenderung des Gesetzes über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen“ vom 29 Juni 1926 erlassen, das am 30. Juni 1926 veröffentlicht und am 1. Juli d. J. in Kraft getreten ist. r Das neue Gesetz, bei dem die von unseren Kollegen als lästig empfundenen Bestimmungen über die Buchführung mit ihrer Kontrolle, die Konzessionierung und die Sperrfrist gefallen sind, hat folgenden Wortlaut: Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit 1 Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird: Artikel I. Das Gesetz über den Verkehr mit Edelmetallen, Edel steinen und Perlen vom 11. Juni 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 369) er hält nachstehende Fassung: § 1. Es ist verboten, Edelmetalle, edelmetallhaltige Legie rungen und Rückstände hiervon, die Gemenge und Verbindungen von Edelmetallabfällen mit Stoffen anderer Art, Edelsteine, Halb edelsteine, Perlen sowie Gegenstände aus den genannten Stoffen, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, von Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu erwerben. Edelmetalle im Sinne dieses Gesetzes sind Gold, Silber, Platin und Platinmetalle. Edelsteine und Halbedelsteine im Sinne dieses Gesetzes sind die im Juwelenhandel als Edelsteine oder Halbedel steine handelsüblich bezeichneten, natürlichen oder synthetischen Schmuckstücke. Perlen im Sinne dieses Gesetzes sind die echten, einschließlich der gezüchteten Perlen, und die sogenannten Japan perlen. § 2. Der Erwerb und das Feilbieten der im § 1 genannten Gegenstände im Umberziehen (§ 55 der Gewerbeordnung), ferner im Gemeindebezirke des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung von Haus zu Hans, an und auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen sowie an anderen öf.entliehen Orten, insbesondere in Wirtschaften, Gaststätten, in sämtlichen Räumen von Beherbergungsunter- nebmungen, Bahnhöfen, auf Eisenbahnen und sonstigen öffentlichen Beförderungsmitteln, in öffentlichen Versammlungen, in öffentlichen Anstalten und an Arbeitsstätten, sind verboten. Unberührt bleiben die Vorschriften über den Geschäftsbetrieb der Handlungsreisenden im Abschnitt I Nr 1 der Ausführnngsbe- stimmungen zur Gewerbeordnung vom 27. November 1896 (Reichs gesetzbl. S. 745). Die Vorschrift des Abs. 1 gilt nicht für den Erwerb und das Feilbieten der im § 1 genannten Gegenstände auf Börsen, die unter staatlicher Aufsicht stehen; sie gilt ferner nicht für Versteigerungen, die durch eine zur Versteigerung öffentlich zugelassene Person vor genommen oder die mindestens 48 Stunden vorher bei der Polizei behörde angemeldet sind. § 3. Mit Gefängnis und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer vorsätzlich den Vorschriften der §§ 1 und 2 zuwiderhandelt. Bei Fahrlässigkeit tritt Gefängnis bis zu einem Jahre und Geldstrafe oder eine dieser Strafen ein. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, erkannt werden, ohne Unter schied, ob sie dem Täter oder einem Teilnehmer «gehören oder nicht. § 4. Wer einen Diebstahl an einem Gegenstand aus Edelmetall begeht, der zum öffentlichen Nutzen dient oder öffentlich aufgestellt ist, wird wegen schweren Diebstahls (§ 243 des Strafgesetzbuches) bestraft. § 5. Wer gewerbsmäßig mit den im § 1 bezeichneten Gegen ständen Handel treibt, oder gewerbsmäßig Edelmetalle und edelmetall haltige Legierungen und Rückstände hiervon schmilzt, probiert oder scheidet oder aus den Gemengen und Verbindungen von Edelmetall abfällen mit Stoffen anderer Art Edelmetalle wiedergewinnt und beim Betrieb eines derartigen Gewerbes einen der im § 1 bezeichneten Gegenstände, von dem er ans Fahrlässigkeit nicht erkannt hat, daß er mittels einer strafbaren Handlung erlangt ist, verheimlicht, an kauft, zum Pfände nimmt oder sonst an sich bringt oder zu Beinem Absatz bei anderen mitwirkt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. Artikel!!. Dieses Gesetz tritt_mit dem 1. Juli 1926 in Kraft«
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