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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 51.1926
- Erscheinungsdatum
- 1926
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192601006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19260100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19260100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 617-622
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 28 (9. Juli 1926)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zum 50. Geburtstage Prof. Dr. Ernst von Bassermann-Jordan
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Gläubigerschutz durch Sicherungsübereignung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 51.1926 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1926) 1
- AusgabeNr. 2 (8. Januar 1926) 21
- AusgabeNr. 3 (15. Januar 1926) 35
- AusgabeNr. 4 (22. Januar 1926) 57
- AusgabeNr. 5 (29. Januar 1926) 75
- AusgabeNr. 6 (5. Februar 1926) 93
- AusgabeNr. 7 (12. Februar 1926) 117
- AusgabeNr. 8 (19. Februar 1926) 135
- AusgabeNr. 9 (26. Februar 1926) 155
- AusgabeNr. 10 (5. März 1926) 175
- AusgabeNr. 11 (12. März 1926) 199
- AusgabeNr. 12 (19. März 1926) 217
- AusgabeNr. 13 (26. März 1926) 239
- AusgabeNr. 14 (2. April 1926) 261
- AusgabeNr. 15 (9. April 1926) 281
- AusgabeNr. 16 (16. April 1926) 297
- AusgabeNr. 17 (23. April 1926) 317
- AusgabeNr. 18 (30. April 1926) 333
- AusgabeNr. 19 (7. Mai 1926) 353
- AusgabeNr. 20 (14. Mai 1926) 375
- AusgabeNr. 21 (21. Mai 1926) 393
- AusgabeNr. 22 (28. Mai 1926) 411
- AusgabeNr. 23 (4. Juni 1926) 433
- AusgabeNr. 24 (11. Juni 1926) 449
- AusgabeNr. 25 (18. Juni 1926) 471
- AusgabeNr. 26 (25. Juni 1926) 489
- AusgabeNr. 27 (2. Juli 1926) 511
- AusgabeNr. 28 (9. Juli 1926) 527
- ArtikelAnträge zur Reichstagung 527
- ArtikelAufklärung des Publikums 528
- ArtikelBerechnung der Spannkraft und des Kraftmomentes einer Zugfeder 530
- ArtikelDas neue Edelmetallgesetz 532
- ArtikelZu unseren Bildern vom Schaufensterwettbewerb der Uhrmacherkunst 533
- ArtikelSprechsaal 534
- ArtikelZum 50. Geburtstage Prof. Dr. Ernst von Bassermann-Jordan 535
- ArtikelGläubigerschutz durch Sicherungsübereignung 535
- ArtikelEiniges über den Wert antiker Taschenuhren 536
- ArtikelSteuer- und Aufwertungsfragen 537
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 537
- ArtikelVerschiedenes 542
- ArtikelFirmen-Nachrichten 542
- ArtikelMesse-Nachrichten 543
- ArtikelPatentschau 543
- ArtikelVom Büchertisch 543
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 543
- ArtikelEdelmetallmarkt 543
- ArtikelBillige Sonderzüge zur Reichstagung Köln 544
- ArtikelAus der Geschichte der Brillenerfindung 545
- ArtikelReparatur eines Fingerklemmers 547
- AusgabeNr. 29 (16. Juli 1926) 549
- AusgabeNr. 30 (23. Juli 1926) 569
- AusgabeNr. 31 (30. Juli 1926) 591
- AusgabeNr. 32 (6. August 1926) 623
- AusgabeNr. 33 (13. August 1926) 647
- AusgabeNr. 34 (20. August 1926) 665
- AusgabeNr. 35 (27. August 1926) 685
- AusgabeNr. 36 (3. September 1926) 705
- AusgabeNr. 37 (10. September 1926) 725
- AusgabeNr. 38 (17. September 1926) 743
- AusgabeNr. 39 (24. September 1926) 765
- AusgabeNr. 40 (1. Oktober 1926) 783
- AusgabeNr. 41 (8. Oktober 1926) 799
- AusgabeNr. 42 (15. Oktober 1926) 817
- AusgabeNr. 43 (22. Oktober 1926) 833
- AusgabeNr. 44 (29. Oktober 1926) 849
- AusgabeNr. 45 (5. November 1926) 867
- AusgabeNr. 46 (12. November 1926) 883
- AusgabeNr. 47 (19. November 1926) 899
- AusgabeNr. 48 (26. November 1926) 923
- AusgabeNr. 49 (3. Dezember 1926) 937
- AusgabeNr. 50 (10. Dezember 1926) 955
- AusgabeNr. 51 (17. Dezember 1926) 971
- AusgabeNr. 52 (24. Dezember 1926) 985
- BandBand 51.1926 -
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- Die Uhrmacherkunst
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Nr. 28 % DIE UHRMACHERKUNST 535 Zum 50. Geburtstage Prof. Dr. Ernst von Bassermann-Jordan Das Ehrenmitglied unseres Zentralverbandes Prof. Dr. Ernst von Bassermann-Jordan begeht am 17. Juli seinen 50. Geburtstag. Die deutsche Uhrmacherschaft ist stolz darauf, in ihren Reihen diesen Pfleger der Geschichte unseres Berufes zu wissen. Mit den herzlichsten Wünschen begleitet sie von Bassermann-Jordans ferneres Schaffen. Oft bot sich sein Name in der UHRMACHERKUNST dar, und immer war er Träger wertvoller Erkenntnisse aus der großen Vergangenheit der Uhrmacherei. Geschichte kann Staub oder Farbe sein. Seine Gaben entstammen einer farbenreichen Palette, sind durchempfundene Bilder kulturellen Lebens aus allen Epochen. Sein Schriftwerk ist in den weitesten Kreisen bekannt. Der Umgang mit den Werken unserer Urväter wuchs bereits im Elternhause zu Deidesheim mit ihm auf. Später widmete sich Ernst von Bassermann- Jordan dem Studium weiter Gebiete antiken Kulturlebens und den freien Künsten. Dabei bewahrte er sich aber stets die alte Liebe zur alten Uhrenkunst. Die Schätze seines Wohnsitzes München boten Ernst von Bassermann-Jordan wertvolle Unterlagen für seine Arbeiten. So entstand hier sein erstes größeres Werk, die „Geschichte der Räderuhr“, dem manches andere folgen sollte. Hoffen und wünschen wir, daß uns sein reiches Wissen und seine bezwingende Feder noch manches Werk dieser Art bescheere! """ "" M|| Gläubigerschutz durch Sicherungs« Übereignung In den letzten Jahren hat sich der Brauch der Sicherungs übereignung in ziemlich starkem Umfange eingebürgert, und es muß zugegeben werden, daß darin eine recht gute Sicherungsmaßnahme j o 7.*“ Gläubl g er gesehen werden kann, vorausgesetzt natürlich, daß hierbei alle gesetzlichen Formen genauestens beachtet werden. nl? 6 .. e kann durch Sichet ungsübereignungs vertrag einem Gläubiger als Sicherheit dauernd oder zeitweise übertragen werden. Wenn auch hierfür eine schriftliche Form nicht vorgeschrieben ist, auch eine Beglaubigung der Unterschriften vom Gesetz nicht ge fordert wird, so ist doch eine schriftliche Festlegung unbedingt not wendig. In der Mehrzahl der Fälle, in denen Sicherungsüber eignungen überhaupt geboten erscheinen und erfolgen, liegen doch Zahlungsschwierigkeiten vor, es muß also vielleicht mit Pfändungen durch andere Gläubiger gerechnet werden, und zu den dann etwa notwendig werdenden Interventionsklagen usw. ist das Vorhanden sein schriftlicher Abmachungen von allergrößtem Werte. Zur Gültigkeit ist, ähnlich wie bei dem Kaufverträge, von der Ernstlichkeit der Vertragschließung abgesehen, nicht nur die Eini gung über den Vertrag, sondern auch die Uebergabe der Sachen notwendig. Dem Gläubiger ist aber in den wenigsten Fällen mit der Uebernahme der Sachen gedient, er will schließlich den Schuldner welterarbeiten lassen, und dieser soll infolgedessen über sein Mobilar, seine Maschinen usw. nach wie vor verfügen können. Sind diese Gegenstände zwar übereignet, aber noch im Besitz des Schuldners, so ist die pfandweise Wegnahme durch andere Gläubiger nicht zu umgehen. Es kann nun aber im Gegensatz zum Pfandvertrag nach 930 ®GB. das Eigentumsrecht für solche Sachen, die im Besitz des Schuldners verbleiben sollen, auch dadurch rechtsgültig erworben werden, daß zwischen den Vertragschließenden ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Gläubiger den mittelbaren Besitz erlangt, d. h. es muß im Anschluß an die Uebereignung zugleich ein V’ , Verwahrungs- oder Nutznießungsvertrag usw. geschlossen werden, kraft dessen die übereigneten Sachen weiterhin im unmittel- aren Besitz des Schuldners bleiben. War eine solche Sicherungs- Übereignung zwar ernst gemeint, wird es aber unterlassen, das er* forderliche andere Geschäft, also den Miet- oder Leihvertrag usw, anzuhängen, so ist der Vertrag nicht rechtsgültig und anfechtbar, etwaige Sachen können also trotzdem mit Erfolg gepfändet werden. Vernünftigerweise wird man nur solche Sachen für die Siche; rungsübereignung in Betracht ziehen, die, abgesehen von der un vermeidlichen, ordnungsmäßigen Abnutzung, keinen besonderen Veränderungen unterliegen. Es wird sich also hierbei in erster Linie um Mobiliar, Maschinen, Werkzeuge usw. handeln. Watenlager, welche ständigem Ab- und Zugang oder sonstigen» Wechsel unter worfen sind, sollten dagegen nicht in Betracht kommen, da die Rechtsprechung in dieser Hinsicht zweifelhaft ist (Im übrigen ist nach den neuen Zahlungsbedingungen im Uhren- und Schmuck warengewerbe die Uebereignung unbezahlter Ware nicht zu lässig. Die Schriftleitung.) Die Praxis verbindet das Schuldanerkenntnis mit dem Ueber- eignungsvertrag. Der Schnldner hat in diesem Schriftstück die Schuldsumme anzuerkennen, weiter sind Zinssatz und Rückzahlungs- t er m i n an zu geben. Die genau namentlich angeführten und näher beschriebenen Gegenstände sind als Sicherheit für die fragliche Darlehensforderung zu übertragen, und der Gläubiger muß die Eigentumsübertragnng ausdrücklich annehmen; ein diesbezüglicher Vermerk soll in der Urkunde enthalten sein. Es ist dann darauf hinzuweisen, daß die Besitzübergabe der übereigneten Gegenstände dadurch ersetzt wird, daß der nunmehrige Eigentümer dem Schuldner die übereigneten Gegenstände leihweise zur Benutzung überläßt, in der Weise, daß der Schuldner den bis herigen Gläubiger als mittelbaren Besitzer anerkennt. Weiter ent halten solche Verträge einen Hinweis darauf, daß der Entleiher ver pflichtet ist, die Gegenstände während der Leihe in einem guten, gebrauchsfähigen Zustande zu erhalten, • überdies die Sachen un unterbrochen gegen Feuersgefahr versichert zu halten und die zu e uij j Dden Prämien zu bezahlen. Die Leihe endigt gewöhnlich, sobaid der Eigentümer und Gläubiger für sein ganzes Guthaben befriedigt ist, vorher aber, wenn der Schuldner und Entleiher seinen Vertragspflichten nicht nachkommt. Aucb nachstehenden Punkte sind in dieser oder einer ähn lichen Form in den Uebereignungsvertrag anfzunehmen: Kommt
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