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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 51.1926
- Erscheinungsdatum
- 1926
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192601006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19260100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19260100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 617-622
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 29 (16. Juli 1926)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Funkspruch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuer- und Aufwertungsfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Sprechsaal
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 51.1926 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1926) 1
- AusgabeNr. 2 (8. Januar 1926) 21
- AusgabeNr. 3 (15. Januar 1926) 35
- AusgabeNr. 4 (22. Januar 1926) 57
- AusgabeNr. 5 (29. Januar 1926) 75
- AusgabeNr. 6 (5. Februar 1926) 93
- AusgabeNr. 7 (12. Februar 1926) 117
- AusgabeNr. 8 (19. Februar 1926) 135
- AusgabeNr. 9 (26. Februar 1926) 155
- AusgabeNr. 10 (5. März 1926) 175
- AusgabeNr. 11 (12. März 1926) 199
- AusgabeNr. 12 (19. März 1926) 217
- AusgabeNr. 13 (26. März 1926) 239
- AusgabeNr. 14 (2. April 1926) 261
- AusgabeNr. 15 (9. April 1926) 281
- AusgabeNr. 16 (16. April 1926) 297
- AusgabeNr. 17 (23. April 1926) 317
- AusgabeNr. 18 (30. April 1926) 333
- AusgabeNr. 19 (7. Mai 1926) 353
- AusgabeNr. 20 (14. Mai 1926) 375
- AusgabeNr. 21 (21. Mai 1926) 393
- AusgabeNr. 22 (28. Mai 1926) 411
- AusgabeNr. 23 (4. Juni 1926) 433
- AusgabeNr. 24 (11. Juni 1926) 449
- AusgabeNr. 25 (18. Juni 1926) 471
- AusgabeNr. 26 (25. Juni 1926) 489
- AusgabeNr. 27 (2. Juli 1926) 511
- AusgabeNr. 28 (9. Juli 1926) 527
- AusgabeNr. 29 (16. Juli 1926) 549
- ArtikelZur Einführung der 24-Stunden-Zeit 549
- ArtikelAus der Geschichte der Stadt Köln 550
- Artikel"Gesolei" Die Große Ausstellung Düsseldorf 1926 552
- ArtikelGang über den Kölner Dom 554
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 555
- ArtikelVom Schaufenster-Wettbewerb der Uhrmacherkunst 557
- ArtikelAnträge zur Reichstagung 557
- ArtikelUhrmacher-Fachlehrer-Vereinigung 559
- Artikel11. Mitteilung des Schutzverbandes für die Genossen der ... 559
- ArtikelFunkspruch 560
- ArtikelSteuer- und Aufwertungsfragen 561
- ArtikelSprechsaal 561
- ArtikelAus der Werkstatt 562
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 562
- ArtikelVerschiedenes 564
- ArtikelFirmen-Nachrichten 566
- ArtikelMesse-Nachrichten 566
- ArtikelNeue Kataloge und Preislisten 566
- ArtikelPatentschau 566
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 566
- ArtikelEdelmetallmarkt 566
- ArtikelDu liebes Wien (4) 567
- AusgabeNr. 30 (23. Juli 1926) 569
- AusgabeNr. 31 (30. Juli 1926) 591
- AusgabeNr. 32 (6. August 1926) 623
- AusgabeNr. 33 (13. August 1926) 647
- AusgabeNr. 34 (20. August 1926) 665
- AusgabeNr. 35 (27. August 1926) 685
- AusgabeNr. 36 (3. September 1926) 705
- AusgabeNr. 37 (10. September 1926) 725
- AusgabeNr. 38 (17. September 1926) 743
- AusgabeNr. 39 (24. September 1926) 765
- AusgabeNr. 40 (1. Oktober 1926) 783
- AusgabeNr. 41 (8. Oktober 1926) 799
- AusgabeNr. 42 (15. Oktober 1926) 817
- AusgabeNr. 43 (22. Oktober 1926) 833
- AusgabeNr. 44 (29. Oktober 1926) 849
- AusgabeNr. 45 (5. November 1926) 867
- AusgabeNr. 46 (12. November 1926) 883
- AusgabeNr. 47 (19. November 1926) 899
- AusgabeNr. 48 (26. November 1926) 923
- AusgabeNr. 49 (3. Dezember 1926) 937
- AusgabeNr. 50 (10. Dezember 1926) 955
- AusgabeNr. 51 (17. Dezember 1926) 971
- AusgabeNr. 52 (24. Dezember 1926) 985
- BandBand 51.1926 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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Nr. 29 DIE UHRMACHERKUNST 561 ioch nu wie Beisommensein in dem prachtvoll gelegnen Restaurant des Rhein- parks, ene Eßmarke und zehn Biermarkn gibts gratis. Während der Tagung, diede Montich und Dienstich vur sich gieht, wem unsre Damn ei Köln rimgefohrn, der Zoologische Gortn, 1s Rothaus, is Wallroff-Museum, de Schotzkommer des Domes, Besteigung des Domes wem mitegemacht. Follschirmobschprung des letztn Tommis, dense extra für uns zurückgehaltn hohn, von der Domschpitze. Dienstich Obend wnlln se ei em ganz baufällichn aaln Bollhause ausm 12. Johrhundert im de Säule tanzn und de gesellschoftlichn Veranschtaltungn uff a böchstn Schtand Kölscher Gemütlichkeet nufftreibn. Im erschtn Teele Ufftretn erschter Kölscher Künstler, unger ändern Tinnes als Lohengrin, im zweetn Teele Kölsche Karnevalssitzung, Reedn von der Bütt und Leber runter, dazwischn dorch Ufftretn des weißn Roobn aus dem dunklen Osten, „Otepe*. Is doß nischte, Kinder ich konn Euch blusich sohn, wenn a Euch a mol gesund lachn wullt, müßta kummn. Uebersch Assn und Trinkn möcht ich fulgndis sohn. Se hohn für jedis Puttmane ge- surgt. Wersch nich a so dicke gebn will, konn uff Repraturmarkn is Assn aus da Kulaschkannone kriegn, also Repraturmarkn nich vergassn. Ich machs o a ßu. Weil ei Köln da Wein billicher is, wies Bier, trink wer natürlich blusich Wein. Um Regiekustn zu schpoora, schloh ich vur, bringt de Benzindosn mitte, dann branch ber kene Gläser. Ich nahm die, wu ber immer de Regulater drinne obwoschn, mitte. De Weinschteuer hohn se wegn uns schun ob- geschofft und da Kölsche Schabau is o billig. Mittwuch fohrn wer mit em Extradompfer noch Linz, wu de Linzerischn Buabn zu Hause sein und dann giehts zurücke uff a Drachnfels. Folls Schwiegermütter mittekummn, werd a fer die Dauer insres Uffenthalts in „Täubchenfels" umgetooft. Mit da Zohnrodbohn fohrn wer nuff und uffm Geländer rutsch ber olle runter. (Wer ene Reithose hoht, mittebrengn!) Dann giehts wieder mitm Dompfer zurücke, ongeheiterte kriegn en Schwimmring im a Hols und wem on em Schlepptau eim Wosser nochgezogn, bis se wieder nüchtern sein. Doß wer uns de „Gesolei" ei Düsseldorf onsehe, bedarf wull kener Erwähnung, ich will sogaor meine aale Braut ausm Johr 97 mitte umnuschtoßn. Ihr seht also, liebe Kullegn, is wird ollerhand lus sein und doß es gemütlich wird, dofür wem schun de Kölner Jungs sorgn, do hoh ich kene Bange. De Hauptsache is, nich kneifn, wenns lus gieht. Raus aus der Bude, soh ich Euch, verdient habt Ihrs olle und langn wirds schun, wenn er amol olles a bißl zusommkrotzt. Schön wärs, wenn die Kullegn, diede hinfohrn und nomentlich de schleschn Nudeln on mich schreibn tätn, domit ich eventuell Billjette fer eine Gesellschoftsfohrt (20 Teilnehmer) besurgen könnte. Und nun Kullegn, seid amol a bißl optimistisch, meint wegn o leichtslnnich, denkt olle, vum 30. Ju’i bis 5. August worn Einbrecher bei Buch und hohn fer 200 Mk. Wore mitgenommn, do krähte o kee Hohn darnoch. — Meintwegen lußt Euch o a arztlichis Attest ausschtelln, doß da erholungsbedürftig, macht wos a wullt, soht wos er wullt, blus kummt olle mit on a schönn deutschen Rhein, ins heiliche Köln, die Schtodt des gewaltigen Domes, die Metropole deutschen Handels und Fleißes, die Schtodt unserer diesjährichn Reichstagung. „Otepe“. Steuer« und Aufwertungsfragen Bearbeitet von Dr. Hornung, Steuersyndikus des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher (Einheitsverband) Von wann ab sind Zinsen auf gelöschte, nach dem Aufwertungsgesetz wieder auf lebende Hypotheken zu zahlen? Für den Zinsendienst bei den im Grundbuch noch eingetragenen Hypotheken sind die Vorschriften des Anfwertungsgesetzes klar. Der Aufwertungsbetrag ist bis zum 1. Januar 1925 unverzinslich. Rückständige Zinsen gelten als erlassen. Vom 1. Januar 1925 ab beträgt der Zinssatz 1,2%» vom i- Juli 1925 ab 2 1 /, %, vom I. Januar 1926 ab 3 % und vom 1. Januar 1928 ab 5 0/0. Wird die Hypothek infolge Aufwertung kraft Rückwirkung wieder eingetragen, so beginnt, wie es im Absatz 2 des §28 des Anfwertungsgesetzes heißt, die Verzinsung erst mit dem Beginne des auf die Wiedereintragung folgenden Kalendervierteljahrs. Hiernach gewinnt es den Anschein, daß im Falle der Löschung der Hypothek bzw. der Aufwertung kraft Rückwirkung oder Vorbehalt der Zinsen dienst von der Wiedereintragung der Hypothek im Grundbuch ab hängig ist Mit Rücksicht auf die Ueberlastung der Aufwertungs- Stellen würde der Gläubiger wohl noch lange auf eine Verzinsung ■einer aufzuwertenden Forderung zu warten haben und der Schuldner aus der unvermeidlichen Verzögerung der Eintragung einen un berechtigten Vorteil ziehen. Nun haben zwei Oberlandesgerichte (Karlsrahe und Stettin) den Sinn des genannten Paragraphen dahin ausgelegt, daß, da das Aufwertungsgesetz den Begriff des dinglichen Rechts, der Hypothek, streng von dem Begriff der persönlichen Forderung trennt, der Gläubiger sein sich ans der persönlichen Forderung ergebendes Zinsenrecht bereits vom 1. Januar 1925 ab Geltung verschaffen kann. Der Schuldner hat also die Forderung vom 1. Januar 1925 zu verzinsen, auch wenn die Eintragung der Hypothek noch nicht wieder erfolgt ist. Da anzunehmen ist, daß andere Oberlandesgerichte sich diese Auslegung auch zu eigen machen werden, so kann den Gläubigern der hier in Frage stehenden Forderungen nur empfohlen werden, ihre Schuldner zur Nachzahlung der seit dem 1. Januar 1925 rück ständigen Zinsen aufzufordern; dem Schuldner kann ja eventuell dabei nahegelegt werden, sich die Verrechnung der so gezahlten Zinsen vorzubehalten, falls die Rechtsprechung sich hinsichtlich der Zinsen ändern sollte. Zuschläge für Steuerrückstände In Ergänzung des auf S. 25 über „Verzugszinsen und Stundungs. zinsen" Gesagten wird darauf aufmerksam gemacht, daß von Ver' zugB- und Stundungszinsen die „Zuschläge für Steuerrückstände" zu unterscheiden sind. Letztere betrugen nach der Zweiten Steuer notverordnung vom 19 Dezember 1923 5 °/ 0 des Rückstandes für einen Zeitraum von 15 Tagen und sind dann wiederholt herabgesetzt worden, so daß sie jetzt s / t o/ 0 betragen. In der UHRMACHER KUNST ist öfter und eingehend über diese Zuschläge berichtet worden, so auf S. 444, 732 des Jahrgangs 1924, S. 166, 920 des Jahrgangs 1925 Wird eine Zahlung, die nach dem Einkommensteuergesetz, Körperschaftsstenergesetz, Vermögensteuergesetz, Erbschaftssteuer gesetz und Umsatzsteuergesetz dem Reiche geschuldet wird, nicht rechtzeitig entrichtet, so ist für jeden auf den Zeitpunkt der Fällig keit folgenden angefangenen halben Monat ein Zuschlag von s / 4 o/ 0 des Rückstandes zu zahlen. Für d : e Berechnung ist der Fälligkeits tag maßgebend, nicht die Schonfrist. Wo der sogenannte Verzugs zuschlag erhoben wird, kommen Zinsen nicht in Frage. Der Zu schlag wird nur dann erhoben, wenn der Steuerrückstand 10 Mk. übersteigt. Gegen die Anforderung des Zuschlags steht nur die Beschwerde offen. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Kirchensteuer werden keine Zuschläge, sondern nur Verzugszinsen berechnet. Dasselbe ist der Fall hinsichtlich der Rentenbankzinsen (die ja für uns nicht in Frage kommen), während andererseits bei verspäteter Zahlung der Zinsen auf Grund des Aufbringungsgesetzes und des Industrie belastungsgesetzes sogenannte Zuschläge erhoben werden. Festsetzung von Verkaufspreisen durch die Fabrikanten In letzter Zeit mehren sich die Fälle, daß die Fabrikanten für ihre Waren einen Verkaufspreis festsetzen und dem Einzelhändler einen Rabatt darauf als Verdienst gewähren. So gab unter anderem die Firma Jauch & Schmid eine Offerte heraus, wonach dem Ver käufer ein Rabatt von 25 % eingeräumt wird. Sollte da der Zentral verband nicht eingreifen können? Man stelle sich vor, der Ver kaufspreis der elektrischen Uhr ist 52 Mk. Dieser Preis darf nicht überschritten werden, es sei denn, der Uhrmacher nimmt noch eine Feinregulage vor, was jedoch extra vermerkt werden muß, und was wohl nie in Frage kommt, da jeder Käufer der Uhr eine richtiggehende Uhr verlangt. Sollte die Uhr nicht zur Zufriedenheit regulieren, ist man doch gezwungen, die Uhr nachzuregulieren, um den Kunden zufriedenzustellen. An dieser Uhr von 52 Mk. habe ich nun einen Bruttoverdienst von 25 °/ 0 gleich 13 Mk., in Wirklich keit habe ich nichts verdient, denn ich muß die Uhr auf Lager nehmen, um sie verkaufen zu können, sie nimmt Teil an den all gemeinen Geschäftsunkosten, welche mit 25 o/ 0 angenommen werden müssen, der Nettopreis der Uhr beträgt 39 Mk. —250/0 Geschäfts unkosten = 9,75 Mk. = 48,25 Mk., Verdienst 3,75 Mk., wenn weiter keine Arbeit aufgewandt werden muß, was erfahrungsgemäß in den seltensten Fällen bei Uhren, zumal Großnhren, vorkommt. Das wir uns nicht mit einem solch geringen Verdienst begnügen können, dürfte einleuchtend sein Die Uhr ist kein Konsumartikel. Sollen wir unsere Existenz nicht noch mehr auf den Hund kommen lassen, so müßte allgemein gegen derartige Vorschriften Front gemacht werden. Ein Bruttoverdienst von 50 °/ 0 wäre etwa der Sache an gemessen. Man sehe andere Gewerbe an, welche es in der großen Mehrzahl zu einem gewissen Wohlstand bringen, nur der Uhrmacher muß mehr als alle anderen für seine Waren und Leistungen Garantie übernehmen, muß also gewissenhafter arbeiten, mit dem Resultat, daß seine Leistungen weniger einbringen. In gewissem Sinne ist dieses durch die Sache bedingt, aber wir sollten uns doch nicht, wie in diesen Fällen, ganz zum Handlanger der Fabrikanten herunter- drücken lassen. Es wird scheinbar darauf spekuliert, daß der Uhr macher ein schlechter Rechner ist, und Bruttoverdienst als seinen wirklichen Verdienst ansieht, J. H. in B.
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