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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 51.1926
- Erscheinungsdatum
- 1926
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192601006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19260100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19260100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 617-622
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 31 (30. Juli 1926)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Feingehaltsstempelung der Gold- und Silberwaren, Alpakabestecke usw.
- Autor
- Müske, H.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 51.1926 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1926) 1
- AusgabeNr. 2 (8. Januar 1926) 21
- AusgabeNr. 3 (15. Januar 1926) 35
- AusgabeNr. 4 (22. Januar 1926) 57
- AusgabeNr. 5 (29. Januar 1926) 75
- AusgabeNr. 6 (5. Februar 1926) 93
- AusgabeNr. 7 (12. Februar 1926) 117
- AusgabeNr. 8 (19. Februar 1926) 135
- AusgabeNr. 9 (26. Februar 1926) 155
- AusgabeNr. 10 (5. März 1926) 175
- AusgabeNr. 11 (12. März 1926) 199
- AusgabeNr. 12 (19. März 1926) 217
- AusgabeNr. 13 (26. März 1926) 239
- AusgabeNr. 14 (2. April 1926) 261
- AusgabeNr. 15 (9. April 1926) 281
- AusgabeNr. 16 (16. April 1926) 297
- AusgabeNr. 17 (23. April 1926) 317
- AusgabeNr. 18 (30. April 1926) 333
- AusgabeNr. 19 (7. Mai 1926) 353
- AusgabeNr. 20 (14. Mai 1926) 375
- AusgabeNr. 21 (21. Mai 1926) 393
- AusgabeNr. 22 (28. Mai 1926) 411
- AusgabeNr. 23 (4. Juni 1926) 433
- AusgabeNr. 24 (11. Juni 1926) 449
- AusgabeNr. 25 (18. Juni 1926) 471
- AusgabeNr. 26 (25. Juni 1926) 489
- AusgabeNr. 27 (2. Juli 1926) 511
- AusgabeNr. 28 (9. Juli 1926) 527
- AusgabeNr. 29 (16. Juli 1926) 549
- AusgabeNr. 30 (23. Juli 1926) 569
- AusgabeNr. 31 (30. Juli 1926) 591
- ArtikelHerzlich willkommen in Köln! 591
- ArtikelKölner Uhrmacher im 15. bis 19. Jahrhundert 592
- ArtikelZünduhren 594
- ArtikelDer deutsche Uhrmacher im Wandel der Zeiten 596
- ArtikelUnser Nachwuchs 597
- ArtikelDie Steuereinschätzung und mittlerer Verdienst des Uhrmachers 598
- ArtikelGrundzüge der Theorie der Zugfeder 600
- ArtikelHerzlich willkommen! 601
- ArtikelGotische Goldschmiedearbeiten der Sammlung Clemens im ... 602
- ArtikelEignungsprüfung für Uhrmacher 603
- ArtikelDie Feingehaltsstempelung der Gold- und Silberwaren, ... 606
- ArtikelDie Ausbildung des Uhrmacherfachlehrers 610
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 612
- ArtikelSteuer- und Aufwertungsfragen 613
- ArtikelSteuertermine für August 613
- ArtikelSprechsaal 613
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 614
- ArtikelDeutsches Uhrmacherlied 615
- ArtikelVerschiedenes 616
- AusgabeNr. 32 (6. August 1926) 623
- AusgabeNr. 33 (13. August 1926) 647
- AusgabeNr. 34 (20. August 1926) 665
- AusgabeNr. 35 (27. August 1926) 685
- AusgabeNr. 36 (3. September 1926) 705
- AusgabeNr. 37 (10. September 1926) 725
- AusgabeNr. 38 (17. September 1926) 743
- AusgabeNr. 39 (24. September 1926) 765
- AusgabeNr. 40 (1. Oktober 1926) 783
- AusgabeNr. 41 (8. Oktober 1926) 799
- AusgabeNr. 42 (15. Oktober 1926) 817
- AusgabeNr. 43 (22. Oktober 1926) 833
- AusgabeNr. 44 (29. Oktober 1926) 849
- AusgabeNr. 45 (5. November 1926) 867
- AusgabeNr. 46 (12. November 1926) 883
- AusgabeNr. 47 (19. November 1926) 899
- AusgabeNr. 48 (26. November 1926) 923
- AusgabeNr. 49 (3. Dezember 1926) 937
- AusgabeNr. 50 (10. Dezember 1926) 955
- AusgabeNr. 51 (17. Dezember 1926) 971
- AusgabeNr. 52 (24. Dezember 1926) 985
- BandBand 51.1926 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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Nr. 31 DIE UHRMACHERKUNST 607 Ansicht zuneigen, daß unterhalb „300“ gestempelte Legie rungen nicht mehr als „Gold“ verkauft werden dürfen. Bei Silber müßte die Grenze noch bedeutend höher angenommen werden. Gilt die bisher behandelte Regelung für alle Gold- und Silberwaren, also insbesondere Schmuckgegenstände schlecht hin, so ist für goldene und silberne Geräte (Tafelbestecke usw.) und — was für unser Gewerbe vor allem von Wichtig keit ist — für Uhrgehäuse in dem Feingehaltsgesetz ein be sonderer Schutz geschaffen werden. Wenn hier überhaupt ein Feingehalt aufgestempelt wird, so darf dieser nur a) auf goldenen Geräten bzw. Uhrgehäusen in 585 oder mehr Tausendteilen, b) auf silbernen Geräten bzw. Uhrgehäusen in 800 oder mehr Tausendteilen angebracht werden. Für Gold- bzw. Sibergeräte sowie für Uhrgehäuse ist weiterhin bestimmt, daß das Stempelzeichen außer der Angabe der Tausendteile enthalten muß: 1. Die Reichskrone, 2. das Sonnenzeichen für Gold oder das Mondsichel zeichen für Silber, 3. die Firma oder die eingetragene Schutzmarke des Geschäftes, für welches die Stempelung bewirkt ist. Die Reichskrone (zu 1) muß sich befinden: Bei Gold geräten bzw. -Uhrgehäusen in dem Sonnenzeichen, bei Silbergeräten bzw. -Uhrgehäusen neben dem Mondsichelzeichen. Aus dem Gesetz geht also hervor, daß die nicht unter den Begriff „Geräte“ fallenden Schmucksachen keinesfalls mit den oben unter 1 oder 2 angegebenen Zeichen gestempelt werden dürfen. Einzelne Fabrikanten bezeichnen jedoch oft Schmucksachen, namentlich von niedrigerem Feingehalt, mit ihrer Firma oder Schutzmarke neben der Angabe des Fein gehaltes in Tausendteilen; gegen eine solche Einstempelung der Firma kann demnach nichts eingewendet werden. Interessant ist ein Vorfall, der sich jüngst ereignet hat und der in diesem Zusammenhang erwähnt zu werden ver dient. Eine Firma hatte auf goldenen achtkarätigen Taschenuhrgehäusen die Zahl 333 aufstempeln lassen. Sie begründete diese Stempelung damit, daß die Zahl 333 keine Stempelung des Goldgehaltes bedeutet, sondern nur als eine Serienbezeichnung zu gelten habe. Auch sei ja nicht die Reichskrone und das Sonnenzeichen auf den Uhr gehäusen angebracht worden. Eine derartige Beweisführung muß jedoch als abwegig bezeichnet werden, da die Stempe- lun £ 333 auf jeden Fall als eine unzulässige Angabe des Feingehaltes im Sinne des Feingehaltsgesetzes aufzufassen ist und überdies durch eine derartige, den Feingehalt vor täuschende Serienbezeichnung dem Schwindel Tor und Tür geöffnet würde. Es ist somit auch auf Grund des un lauteren Wettbewerbsgesetzes gegen eine derartige Stempe lung vorzugehen. Eine häufig aufgeworfene Frage ist die, ob unter Be rücksichtigung der verminderten Kaufkraft breiter Bevölke rungsschichten auf eine Abänderung des Feingehalts gesetzes hingestrebt werden muß, dergestalt, daß I. entweder die oben unter a und b sowie 1—3 an geführte Sonderregelung für Uhrgehäuse und für goldene und silberne Geräte einfach in Fortfall kommen soll, die Uhren und Geräte also wie Schmuckwaren behandelt werden, oder aber II. lediglich für Uhrgehäuse die Sonderbestimmungen aufgehoben werden, diese also nicht als „Geräte“, sondern wie Schmuckwaren zu behandeln sind und demzufolge 333 er Uhrgehäuse dann ebenso wie 333 er Schmuckwaren den Fein gehaltsstempel tragen können, oder aber III. die unter 1—3 genannte Stempelung hinsichtlich der Uhrgehäuse bestehen bleibt und lediglich die untere Grenze von 0,585 auf 0,333 (8 Karat) festzulegen ist. Diese Regelung ist in dem vor einigen Wochen erschienenen schweizerischen Gesetzestext über das dortige neue Fein- gehaltsgesetz erfolgt. Es sei hier gleich vorweggenommen, daß in der Schweiz diese von 8 Karat (333) bis 14 Karat (585) gestempelten Uhrdeckel nicht unter der Bezeichnung „Gold“ verkauft werden dürfen, die Bezeichnung muß viel mehr immer lauten: „Gold mit geringerem Feingehalt“ (or ä bas titre); diese Kennzeichnung muß auf den Etiketten oder den Rechnungen stehen. Man muß sich beim Stellen der obigen Fragen darüber klar sein, daß der Gesetzgeber die besondere Regelung für Geräte und Uhrgehäuse seinerzeit für erforderlich hielt, um auf einen möglichst hohen Feingehalt dieser Gebrauchsgegen stände hinzuwirken. Die nicht stempelungsfähigen Geräte und Uhrgehäuse unter 0,585 Gold- bzw. unter 0,800 Silbergehalt sollten im Interesse des Ansehens der deutschen Edelmetall industrie gar nicht in größerem Umfange hergestellt werden. Diese Ansicht hat zweifellos eiue gewisse Berechtigung und wird auch noch unter den heutigen Verhältnissen entsprechend zu begründen sein. Andererseits sind auch die gegenteiligen Anschauungen, die sich für eine Beseitigung der Sonder bestimmungen für Uhrgehäuse bzw. für Geräte oder aber nur für die Herabsetzung der stempelungsfähigen Feingehalts grenze von 0,585 auf 0,333 einsetzen, nicht von der Hand zu weisen. Zweifellos wird heute ein großer Teil der Käufer schichten, die früher eine i4karätige Uhr kauften, aller- höchstens noch die Mittel zur Beschaffung einer 8 karätigen Uhr aufbringen wollen. Der Bedarf nach dieser verhältnis mäßig geringeren Ware ist also zweifellos gestiegen; es muß der Beurteilung des an dieser Frage vor allem interessierten Uhrenhandels überlassen bleiben, ob der Umsatz an 8-Karat- Uhren die 14 karätigen schon so weit verdrängt hat, daß die Stempelung dieser 0,333-Uhren im Interesse des Publikums und vor allem aber auch des Einzelhändlers geboten er scheint. Es möge beachtet werden, daß, falls keine merk liche Umsatzsteigerung durch das Anbieten von 333 ge stempelten Uhren zu erwarten steht, es ruhig bei der jetzigen gesetzlichen Regelung belassen werden soll, da ja zweifellos durch die Aufhebung der verschärften Stempel bestimmungen für Uhren das ganze Niveau der Uhrgehäuse fabrikation herabgedrückt werden würde. Es sei schließlich bei der Behandlung dieser Fragen noch auf einen anderen Vorschlag hingewiesen, der dahin geht, daß die von der Stempelung ausgeschlossenen Geräte und Uhrgehäuse unter 0,585 Gold- bzw. unter 0,800 Silber gehalt die Einstempelung des Wortes „Gold“ bzw. „Silber“ aufweisen sollen. Eine derartige Stempelung wäre allerdings mangels jeglicher gesetzlicher Regelung durchaus möglich (die Schweiz hat in ihrem neuen Gesetz vorsorglich die Be zeichnung von Gegenständen unterhalb 585 Gold- bzw. 800 Silberteilen mit „Gold“ oder „Silber“ verboten). Die Stempelung „Gold“ oder „Silber“ ist ja keinesfalls als eine Angabe des Feingehaltes zu bezeichnen; allerdings bleibt zu beachten, daß, wie schon weiter oben gesagt wurde, nicht die unter einer gewissen Grenze liegenden Gold- oder Silber legierungen noch den Anspruch auf eine Kennzeichnung als „Gold“ bzw. „Silber“ haben. Es ist demnach denkbar, daß Uhrgehäuse und Geräte von geringerem als dem für die gesetzliche Stempelung vorgeschriebenen Feingehalt mit der Stempelung „Gold“ oder „Silber“ bald im Handel üblich werden. Eine solche Stempelung hat den Vorteil, daß der schwer in Bewegung zu setzende Apparat der Gesetzgebung nicht beansprucht zu werden braucht; andererseits jedoch besteht der Nachteil hierbei, daß die Stempelung „Gold“ bzw. „Silber“ nicht das Legierungsverhältnis erkennen läßt. Allerdings würde die Stempelung „Gold“ in der Praxis wohl ausschließlich auf 8-Karat-Gehäusen bzw. -Geräten angebracht werden. Das Platin, das kostbarste in unserem Gewerbe Ver wendung findende Edelmetall, ist bezüglich der Feingehalts-
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