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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 51.1926
- Erscheinungsdatum
- 1926
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192601006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19260100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19260100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 617-622
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 43 (22. Oktober 1926)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuer- und Aufwertungsfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Umwandlung einer Handelsfirma in eine G. m. b. H.
- Autor
- Wentzel
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 51.1926 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1926) 1
- AusgabeNr. 2 (8. Januar 1926) 21
- AusgabeNr. 3 (15. Januar 1926) 35
- AusgabeNr. 4 (22. Januar 1926) 57
- AusgabeNr. 5 (29. Januar 1926) 75
- AusgabeNr. 6 (5. Februar 1926) 93
- AusgabeNr. 7 (12. Februar 1926) 117
- AusgabeNr. 8 (19. Februar 1926) 135
- AusgabeNr. 9 (26. Februar 1926) 155
- AusgabeNr. 10 (5. März 1926) 175
- AusgabeNr. 11 (12. März 1926) 199
- AusgabeNr. 12 (19. März 1926) 217
- AusgabeNr. 13 (26. März 1926) 239
- AusgabeNr. 14 (2. April 1926) 261
- AusgabeNr. 15 (9. April 1926) 281
- AusgabeNr. 16 (16. April 1926) 297
- AusgabeNr. 17 (23. April 1926) 317
- AusgabeNr. 18 (30. April 1926) 333
- AusgabeNr. 19 (7. Mai 1926) 353
- AusgabeNr. 20 (14. Mai 1926) 375
- AusgabeNr. 21 (21. Mai 1926) 393
- AusgabeNr. 22 (28. Mai 1926) 411
- AusgabeNr. 23 (4. Juni 1926) 433
- AusgabeNr. 24 (11. Juni 1926) 449
- AusgabeNr. 25 (18. Juni 1926) 471
- AusgabeNr. 26 (25. Juni 1926) 489
- AusgabeNr. 27 (2. Juli 1926) 511
- AusgabeNr. 28 (9. Juli 1926) 527
- AusgabeNr. 29 (16. Juli 1926) 549
- AusgabeNr. 30 (23. Juli 1926) 569
- AusgabeNr. 31 (30. Juli 1926) 591
- AusgabeNr. 32 (6. August 1926) 623
- AusgabeNr. 33 (13. August 1926) 647
- AusgabeNr. 34 (20. August 1926) 665
- AusgabeNr. 35 (27. August 1926) 685
- AusgabeNr. 36 (3. September 1926) 705
- AusgabeNr. 37 (10. September 1926) 725
- AusgabeNr. 38 (17. September 1926) 743
- AusgabeNr. 39 (24. September 1926) 765
- AusgabeNr. 40 (1. Oktober 1926) 783
- AusgabeNr. 41 (8. Oktober 1926) 799
- AusgabeNr. 42 (15. Oktober 1926) 817
- AusgabeNr. 43 (22. Oktober 1926) 833
- ArtikelDie Ausbildung des Verkaufspersonals 833
- ArtikelVon unseren Kollegen in Amerika 834
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 835
- ArtikelBekanntmachungen der Markenuhr G. m. b. H. 836
- ArtikelSteuer- und Aufwertungsfragen 836
- ArtikelDie Umwandlung einer Handelsfirma in eine G. m. b. H. 837
- ArtikelDer Außenhandel mit Uhren in der Schweiz in den ersten drei ... 838
- ArtikelEin nützliches Flugblatt 839
- ArtikelSprechsaal 839
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 840
- ArtikelVerschiedenes 842
- ArtikelFirmen-Nachrichten 844
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 844
- ArtikelEdelmetallmarkt 844
- ArtikelWas der Uhrmacher von der Elektrizität wissen sollte (1. ... 845
- ArtikelDu liebes Wien (16) 847
- AusgabeNr. 44 (29. Oktober 1926) 849
- AusgabeNr. 45 (5. November 1926) 867
- AusgabeNr. 46 (12. November 1926) 883
- AusgabeNr. 47 (19. November 1926) 899
- AusgabeNr. 48 (26. November 1926) 923
- AusgabeNr. 49 (3. Dezember 1926) 937
- AusgabeNr. 50 (10. Dezember 1926) 955
- AusgabeNr. 51 (17. Dezember 1926) 971
- AusgabeNr. 52 (24. Dezember 1926) 985
- BandBand 51.1926 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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Nr, 43 Nr. 43 DIR UHRMACHERKUNST 837 io,— Mk R.«m li,— Dju 8,- D.tm 8,50 J U.du 9,50 f U,li 950 u,d S 9,50; U.nn 1050 , ngen: L,is 6,50 Mk. L,ns 7,- D,du 8- , L>is 6,50 . D.du 8,- , L,is 6,50 , D,da 8,- , ü.du 9,50 , R,bu 11,- , S,us 1,50 liefert: mit im .merierung, mit igsschachtel inj : Fachgeschäfte der Markenuhr r G. m. b. H. C König, iiiiiiiiiiiiiitniiiiiititiiiiinii Vereinfachung beseitigt werden, indem man übereinstimmend mit dem Einkommensteuergesetz den Abzug der im Zusammenhang mit dem gewerblichen Unternehmen stehenden Schulden gestattet. Die Ertragsabgabe beträgt: Für die ersten angefangenen oder vollen iocoo Mk. s / 4 0/0, „ „ weiteren angefangenen „ „ 15000 „ 1 „ 1» » » » »» 25000 „ 1V2 » » » » » » ■ 5 0 000 » 2 • nnd steigt bis 3 o/ 0 . Für die Ermittelung der Kapitalsteuer sind die Schätzungen des Anlage- und Betriebskapitals, wie sie die bei den Finanzämtern nach dem Reichsbewertungsgesetz gebildeten Gewerbeausschflsse für die Reichsvermögensteuer vorgenommen haben, maßgebend. Es sind dies die sogenannten Einheitswerte; sobald diese Einschätzungs- Unterlagen znfeehen, muß man sie sorgfältig prüfen, da sie von weitgehender Bedeutung sind. * Bel der Gewerbekapitalsteuer dürfen die Schulden, die zur Gründung und Erwerbung des Betriebes, also die Darlehnsschulden, nicht abgrzogen werden, wohl aber die Warenschulden. Die Kapitalabgabe beträgt: Für die ersten angefangenen oder vollen „ „ weiteren an gefangenen „ „ 10000 Mk. 15000 „ 25000 „ 50000 ,, 400000 „ 1/ 0/ i« /00i / 4 >* 1 i’A .. i*/a .. und steigt bis 2 °/ 00 . Die Steuer wird in vier gleichen Raten erhoben, nämlich am 15. Juni, 15. September, 15. Dezember und 15. März. Hierin liegt eine wesentliche Vereinfachung gegenüber den früheren Steuer terminen. Die sächsische Gewerbesteuer ist ebenso wie z. B. die württem- bergische eine Staatssteuer, während Preußen die Gewerbesteuer ganz den Gemeinden überlassen hat. Zwar können die Gemeinden in Sachsen eine Zuschlagssteuer zur Gewerbesteuer erheben, dieser Zuschlag darf aber 150 0/0 der Staatssteuer nicht übersteigen. Und in dieser Festlegung der Zuschlagsgrenze Hegt für die Gewerbe treibenden eine große Beruhigung, welche die preußische Gewerbe steuergesetzgebung ihren Steuerpflichtigen auch zuteil werden lassen sollte. 111111 nt 1 iiiitim ihi iitn um 11 iitn 11111 iiiitiiiit 11111111111111 iiiiitiiiiiiiii in 11 iiiiimiiiii 111 iKii um in um ii* Die Umwandlung einer Handelsfirma in eine G. m. b. H. Von Syndikus Wentzel, Berlin. Im Gegensatz zur Einzelfirma, offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, deren Inhaber bzw. Gesellschafter ndlt ihrem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Firma haften, haftet die „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ — wie die offi zielle Bezeichnung lautet — nur mit ihrem Stammkapital, ähnlich wie bei der Aktiengesellschaft, während die Gesellschafter keine persönliche Haftung übernehmen, es sei denn, das sie in dem einen oder anderen Falle durch besonderes Rechtsgeschäft die Bürgschaft für die G. m. b. H. übernommen haben. Zur Gründung einer G. m. b. H. sind mindestens zwei Personen — Gesellschafter — und ein Geschäftsführer notwendig. Es können aber nicht nur mehrere Geschäftsführer, die nur Kollektivzeichnung haben, sondern auch die Gesellschafter können selbst zu Geschäfts^ führern bestellt werden. Daraus ergibt sich schon von selbst, daß eine offene Handelsgesellschaft bzw. Kommanditgesellschaft ohne weiteres in eine G m. b. H. übergeführt werden können. Die Gründer bzw. GeseUachafter begeben sich zu einem Notar und schließen bei diesem deh'Gesellschaftsvertrag, in dem alle die Rechte und Pflichten der Gesellschaften regelnden Fragen von vornherein festgelegt werden sollet!. Insbesondere muß dieser die Namen ,der Gesell schafter, die Höhe des Stammkapitals und ihre Verteilung auf die einzelnen Gesellschafter, Zeitdauer der Gesellschaft, sowie den Zweck und Sitz der Gesellschaft enthalten. Zweck kann alles sein, was erlaubt ist. Eine bestehende Firma kann in die G. m. b. H. ein gebracht, d. h. für Rechnung der G. m. b. H. fortgefühlt werden, doch maß zu diesem Zwecke für die Handelsfirma eine Schlußbilanz und die G/m. b. H. eine Eröffnungsbilanz gefertigt werden. Diese ist überhaupt in jedem Falle aufzustellen, doch vom Notar nicht nachzuprüfen. Ebenso ist der Notar nicht gehalten, zu prüf«, ob von den einzelnen Gesellschaftern die im Vertrage vorgesehenen Stammeinlagen auch tatsächlich geleistet sind bzw. werden, und ob übeihaupt 'die im Gesellschaftsvertrage angegebene Summe vor handen ist. Dies ist Sache des Geschäftsführers, der die Bilanz und die Liste der Gesellschafter — diese alljährlich — dem Register gericht einzureichen hat und für die Richtigkeit seiner Angaben haftet Sowohl der Gesellschaftsvertrag, die Beste) lung des Geschäfts führers und die Anmeldung zum Handelsregister sind notariell zu machen. Solange eine G. m. b. H. nicht eingetragen ist, gilt sie als nicht bestehend, und deijenige, der im Namen der G. m. b. H. kontrahiert, haftet persönlich, wie andererseits die G. m. b. H. nicht haftet. Die Bildung und Verteilung der Anteile erfolgt im Ge sellschaftsvertrage. Eine Teilung von Geschäftsanteilen kann nur mit Zustimmung aller Gesellschafter bzw. der Generalversammlung erfolgen, dagegen können die einzelnen Gesellschafter ihre Anteile abtreten, doch muß dies notariell geschehen. Im Gesellschafts- vertrage kann bestimmt werden, daß auch dies nur'mit Zustimmung aller Gesellschafter erfolgen darf. Bei der Ueberfühmng einer be stehenden Firma in eine G. m. b. H. kann die Uebernahme der Passiva und Aktiva oder auch nur der Passiva ausgeschlossenfwerden. In diesem Falle haftet also die G. m. b. H. nicht für die Schulden der alten Firma. Im ersteren Falle jedoch ja, und ferner werden die bisherigen Iohaber der umgewaudelten Firma nicht von der gesetzlichen Haftung frei, es sei denn, daß die Gläubiger sich mit der Schuldübernahme durch die G. m. b. H. ausdrücklich einverstanden eikläien. Dagegen aber haften die früheren Inhaber nicht für die Verbindlichkeiten, die nach der Umwandlung entstehen. Soweit die Gesellschafter nicht Geschäftsführer sind, haben sie mit der Führung der Geschäfte nichts zu schaffen und können auch die G. m. b. H. nicht rechtsverbindlich verpflichten. Vertreten wird die G. m. b. H. lediglich durch den bzw. die Geschäftsführer. Dieser kann nur durch Beschluß der Generalversammlung und aus zwingenden Gründen abbernfen werden, doch muß sofort ein neuer bestellt werden, weil sonst die ganze G. m. b. H. ein Körper ohne Kopf ist. Die Gesellschafter haben das Recht, Einsicht in die Geschäftsführung, Bücher usw. zu nehmen und die Gewinn- und Verlustverteilung zu regeln. Die jeweils durch den Geschäftsführer einzuberufende General versammlung mit zweiwöchiger Ladefrist unter der gleichzeitigen Mitteilung der Tagesordnung — bestehend aus allen Gesellschaftern — ist die oberste Instanz für alle die G. m. b. H. betreffenden Fragen und hat auch über die Auflösung bzw. Liquidation bzw. die Konkurs- anmeldnng zu entscheiden. Die Protokolle dieser General versammlungen, die ebenfalls der Beiziehung eines Notars bedürfen, sind vom Geschäfisfühier dem RegiBtergericht einzureichen, der notfalls auch die Ei Öffnung des Konkurses zu beantragen hat. Hierzu ist er sogar verpflichtet, wenn eine Zahlungsunfähigkeit bzw. UeherBchuldung vorliegt und Aussicht auf Behebung nicht be steht. Wird die Auflösung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung beschlossen, so ist ein Liquidator zu bestellen und die Eintragung der L quidation und des Liquidators beim Registergericht anzumelden. Es folgt dann das sogenannte Sperrjahr, binnen welcher Zeit der Liquidator öffentlich alle diejenigen, die der G. m. b. H. etwas schulden oder Forderungen an sie haben, auffordern muß, sich bei ihm zu melden. Die Gesellschaft firmiert dann „G. m. b. H. in Liquidation“. Nach Ablauf des Sperrjahres gilt die Gesellschaft als aufgelöst und wird im Handelsregister gelöscht. Das Gesellschafts vermögen wird in die Gesellschafter prozentual ihrer Beteiligung eingeteilt. Forderungen, die dann noch gegen die G. m. b. H. be stehen bzw. bestanden haben, aber dem Liquidator nicht angezeigt waren, können nicht mehr geltend gemacht werden, weil ja die G. m. b. H. als juiistische Person nicht mehr besteht, die Gesell schafter wiederum keine persönliche Haftung haben. Der Geschäftsführer haftet nur den Gesellschaftern gegenüber, doch kann auch in bestimmten Fällen eine Haftung gegenüber den Gläubigern deiselben konstruiert werden, insbesondere wohl dann, wenn er in betlügerischer Weise gehandelt hat, respektiv zu Beinern eigenen Vorteil, und nur die G. m. b. H. vorschob. Auch dann dürfte eine persönliche Inanspruchnahme des Geschäftsführers erfolg versprechend sein, sofern bei ihm etwas zu holen ist, wo er im Bewußtsein der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft Engagements zum Vorteile der Gesellschaft einging, denn auch hier läge Betrug vor. Es ist hierfür’ nicht notwendig, daß er selbst einen Vorteil sich verschaffte, sondern jeder dritten Person, in diesem Falle der Gesellschaft Zumeist wird aber beim Geschäftsführer der ver schiedenen G. m. b. H. wenig oder nichts zu holen sein, und ferner dürfte Vorbedingung für den zivilrechtlichen Regreßanspruch eine Bestrafung wegen Betruges sein. Daß letzteres zumeist bei der Ein stellung unserer Strafbehörden sehr schwer ist, dürfte bekannt sein. Und doch gibt auch §263 Str.-G.-B. die Möglichkeit hierzu, denn die Absicht, „sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Ver mögensvorteil zu verschaffen", kann zumeist auf Grund der Handels bücher festgestellt werden. Geht aus dieser hervor, daß bei Ein gehung der besagten Engagements gar keine Aussicht bestand, diese abzudecken, so dürfte sich, zumal zumeist der Erlös aus diesen Engagements auch nicht mehr vorhanden sein dürfte, hieraus die Absicht des Betruges leicht folgern lassen. Daß der verschaffte Vorteil es braucht nicht immer ein materieller zu sein — rechts widrig ist, ist lediglich die logische Folgerung dieser Konstruktion. In den meisten Fällen wird sich aber auch über die Auskunfteien das Tatbestandsmaterial der „Vorspielung falscher Tatsachen" be- Kleine Anzeigen, Gehilfengesuche, Reparaturanzeigen, Ge- legenheitskäufe usw. gehören ln die UHRMACHERKUHST
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