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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 51.1926
- Erscheinungsdatum
- 1926
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192601006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19260100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19260100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 617-622
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 46 (12. November 1926)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Burgunder Federzuguhr aus der Zeit um 1430
- Untertitel
- Die älteste tragbare Uhr
- Autor
- Engelmann, M.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ausstellung von Edelmetallen in Hotel-Vitrinen ist verboten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 51.1926 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1926) 1
- AusgabeNr. 2 (8. Januar 1926) 21
- AusgabeNr. 3 (15. Januar 1926) 35
- AusgabeNr. 4 (22. Januar 1926) 57
- AusgabeNr. 5 (29. Januar 1926) 75
- AusgabeNr. 6 (5. Februar 1926) 93
- AusgabeNr. 7 (12. Februar 1926) 117
- AusgabeNr. 8 (19. Februar 1926) 135
- AusgabeNr. 9 (26. Februar 1926) 155
- AusgabeNr. 10 (5. März 1926) 175
- AusgabeNr. 11 (12. März 1926) 199
- AusgabeNr. 12 (19. März 1926) 217
- AusgabeNr. 13 (26. März 1926) 239
- AusgabeNr. 14 (2. April 1926) 261
- AusgabeNr. 15 (9. April 1926) 281
- AusgabeNr. 16 (16. April 1926) 297
- AusgabeNr. 17 (23. April 1926) 317
- AusgabeNr. 18 (30. April 1926) 333
- AusgabeNr. 19 (7. Mai 1926) 353
- AusgabeNr. 20 (14. Mai 1926) 375
- AusgabeNr. 21 (21. Mai 1926) 393
- AusgabeNr. 22 (28. Mai 1926) 411
- AusgabeNr. 23 (4. Juni 1926) 433
- AusgabeNr. 24 (11. Juni 1926) 449
- AusgabeNr. 25 (18. Juni 1926) 471
- AusgabeNr. 26 (25. Juni 1926) 489
- AusgabeNr. 27 (2. Juli 1926) 511
- AusgabeNr. 28 (9. Juli 1926) 527
- AusgabeNr. 29 (16. Juli 1926) 549
- AusgabeNr. 30 (23. Juli 1926) 569
- AusgabeNr. 31 (30. Juli 1926) 591
- AusgabeNr. 32 (6. August 1926) 623
- AusgabeNr. 33 (13. August 1926) 647
- AusgabeNr. 34 (20. August 1926) 665
- AusgabeNr. 35 (27. August 1926) 685
- AusgabeNr. 36 (3. September 1926) 705
- AusgabeNr. 37 (10. September 1926) 725
- AusgabeNr. 38 (17. September 1926) 743
- AusgabeNr. 39 (24. September 1926) 765
- AusgabeNr. 40 (1. Oktober 1926) 783
- AusgabeNr. 41 (8. Oktober 1926) 799
- AusgabeNr. 42 (15. Oktober 1926) 817
- AusgabeNr. 43 (22. Oktober 1926) 833
- AusgabeNr. 44 (29. Oktober 1926) 849
- AusgabeNr. 45 (5. November 1926) 867
- AusgabeNr. 46 (12. November 1926) 883
- ArtikelDie Konkurrenz (Schluß zu Nr. 45) 883
- ArtikelDas erste schriftliche Dokument von Erasmus Habermehl 885
- ArtikelDie Burgunder Federzuguhr aus der Zeit um 1430 887
- ArtikelAusstellung von Edelmetallen in Hotel-Vitrinen ist verboten 889
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 890
- ArtikelBekanntmachungen der Markenuhr G. m. b. H. 890
- ArtikelSteuer- und Aufwertungsfragen 890
- ArtikelZur Lage der Schweizer Uhrenindustrie 891
- ArtikelAus der Werkstatt 892
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 892
- ArtikelVerschiedenes 894
- ArtikelFirmen-Nachrichten 896
- ArtikelPatentschau 896
- ArtikelNeue Kataloge und Preislisten 896
- ArtikelVom Büchertisch 896
- ArtikelEdelmetallmarkt 896
- ArtikelDu liebes Wien (19) 897
- AusgabeNr. 47 (19. November 1926) 899
- AusgabeNr. 48 (26. November 1926) 923
- AusgabeNr. 49 (3. Dezember 1926) 937
- AusgabeNr. 50 (10. Dezember 1926) 955
- AusgabeNr. 51 (17. Dezember 1926) 971
- AusgabeNr. 52 (24. Dezember 1926) 985
- BandBand 51.1926 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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Nr.4|j n lns Symbo. Ziehens alles »lutionäre V er . er heidnischen Vertikale mit c hen Gottheit, ttelalters steht tierischen Ent- isbesondere in im 12. Jahr- tallplastik und nessingene Ge rn an schon im ltbaren, schon, mit Krieg über- räfte aus aller unter auch aus im Hildesheim, des Bischofs hren um 1015 Technik zeigt, eräte der leiligen Gertrud , suchen schon t. Er fällt an d ist an ihrem Vielleicht finden der zu diesem Flanderns oder tur machte sich lilder der Wach- lie Füße. Schon dem prächtigen in einem großen an den Türmen, itraubende Zier- r Hand voraus- t nicht aus zise- agerten Blechen, •ochen gearbeitet ten werden. Ge- isonalstrichelung Nr. 4 6 DIE UHRMACHERKUNST SÖ9 Die Uhr Philipps des Guten von Burgund Die einzelnen Blattglieder sind zuerst in verschiedenen Blatt formen aus Blech ausgeschnitten, gerippt und gekerbt und dann mit graziös gehandhabten Zangen in ihre fertigen Formen gebracht worden. Ihr Zusammenlöten mit Silberlot muß zum Teil große Schwierigkeiten bereitet haben. Das Krabbenwerk des Sockels sitzt an eigenen Gußstücken, die in ihrer Porosität das Primitive der Gußverfahren ihrer Zeit gut erkennen lassen und, wie auch aus anderen Gußstücken leicht zu erkennen ist, weit stärker kupferhaltig sind als der sonst übliche Bronzeguß. Das zurücktretendere, nur mehr angedeutete Krabbenwerk an den Fialen usw. ist mit gegossen. Gegen die Tierplastiken, die schon erwähnten Hunde und die sich überall wiederholendeu hockenden Burgunder Löwen mit ihren zum Teil barock aus Draht geringelten Schwänzen, tritt ein anderer figürlicher Schmuck, acht winzige gegossene Figürchen an den Eckpfeilern des kapellen artigen Unterbaues, stark zurück. Wie alles an dieser Klein architektur, sind auch diese Plastiken mit offensichtlicher Liebe behandelt und verdienen auch sie besondere Beachtung. Ihre ganze Posierung und Gewandfaltung erinnert stark an \Ycrke von Schülern des großen niederländischen Steinmetzen Claus Sluter, der aus Bergen (Mons) im Hennegauischen an den Burgunder Hof kam. Diese winzigen Figürchen haben sehr viel Verwandtschaft mit der Reihe von Klacre- gestalten des Neffen und Schülers Sluters: Claus van Werve am Sargdenkmal Philipps des Kühnen von Burgund (-)- 1404), des Großvaters Philipps des Guten. Dieses Sargdenkmal entwarf noch Sluter für die Kartause Champmol bei Dijon. iiiiiiiimiiiiiiiiiiiiiiiiiHiiiiiiiiiiiiiiiiimiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiii Ausstellung von Edelmetallen in Hotel-Vitrinen ist verboten Eine wichtige Entscheidung über die Auslegung des neuen Gesetzes über den Verkehr mit Edelmetall, Edelsteinen und Perlen (vom 29. Juni 1926). Eine Entscheidung, anf welche sich die Kollegen, welche über ähnliche Verhältnisse zu klagen haben, stützen können, hat das Landgericht Kempten am 26. Oktober gesprochen. Es handelt sich um die Auslegung des Edelmetallgesetzes, insbesondere über die Frage, was unter einem Feilbieten von Gold-, Silberwaren usw. an öffentlichen Orten, insbesondere in Wirtschaften usw., zu verstehen ist. Eine Frau T. in O. ließ in den Vorräumen der fünf größten Hotels Schaukästen anbringen, die neben den Waren die Preisaus zeichnung enthielten. Zunächst erfolgte der Verkauf durch die Hotel-Portiers. Durch Eingreifen des Zentralverbandes der Deut schen Uhrmacher erstattete ein ortsansässiger Kollege eine Anzeige bei der Ortspolizei, die den Verkauf durch die Portiers untersagte. Frau T. ließ sich von da ab auf Wunsch der Gäste telephonisch herbeiholen, falls ein Kurgast ein Stück aus dem Schaukasten kaufen wollte. Gegen diesen Geschäftsbetrieb in den Hotelräumen wurde wiederum Strafanzeige durch die ortsansässigen Uhrmacher auf Betreiben des Zentralverbandes erstattet. Da die Angelegenheit nicht mit der genügenden Beschleunigung erledigt wurde, erfolgte Beschwerde bis an das Bayerische Justizministerium, worauf endlich die Frau T. einen Strafbefehl über 100 Mk. erhielt. Dagegen erhob sie Einspruch. Vor dem Amtsgericht kam es zu einem Freifprncb; dagegen erfolgte Berufung des Staatsanwalts, über die am 26. Ok tober an der Strafkammer des Landgerichts in Kempten verhandelt wurde. Diese kam nach lebhafter Auseinandersetzung zwischen Staats anwalt und Verteidiger zu einer Verurteilung, und zwar zu einer Geldstrafe von 20 Mk. und Tragung der Kosten. Der Verteidiger der Frau T. begründete das Zulässige der Anbringung der Schau kästen in Hotels damit, daß ein Feilhalten im Gesetz nicht ver boten sei. Das Gesetz stelle lediglich das Feilbieten unter Strafe. Dieses erfordert jedoch ein Herantreten an den Kunden; gelegent liche Abgabe auf Wunsch etwaiger Käufer sei kein Feilbieten. Der Staatsanwalt betonte ganz richtig, daß das Anbringen der Schau kästen als ein Einrichten von Verkaufsstellen anzusprechen sei; in den nachgewiesenen Verkäufen liegt ein Feilbieten zweifellos vor. Die ausgestellten, mit Preisen ausgezeichneten Waren seien auch keine Muster gewesen. Auch erklären frühere Entscheidungen der obersten Gerichte, daß zum Begriff des Feilbietens ein förmliches Anbieten nicht erforderlich ist, es genügt, daß der Wille zum Ver äußern dem Publikum klargemacht wird. • Als bezeichnend sei angeführt, daß die Frau T. einen Silber gegenstand vorlegte, der nach ihrer Angabe wenige Tage vorher in München in einem der großen Hotels unter denselben Umständeu gekauft worden war. Frau T. betonte, daß der beanstandete Vitrinenverkauf in ganz Deutschland in allen großen Kur- und Badeorten ungehindert betrieben wird. Der Verteidiger der Frau T. fragte daraufhin, ob die Polizei wirklich so lässig wäre, nirgends hiergegen einzuschreiten. Der Staatsanwalt erwiderte hierauf, daß dort, wo kein Kläger ist, auch kein Richter sein könne. Falls die betroffenen Kreise sich rühren würden, müßte sofort hier Abhilfe geschaffen werden. Wir geben dieses Urteil des Landgerichts Kempten allen unseren Lesern deshalb zur Kenntnis, weil hier klar zum Ausdruck gebracht wird, daß in vielen Orten Deutschlands derartige Vitrinen- Verkäufe in Hotels usw., also an öffentlichen Orten, stattfinden. Bei dem oben erlassenen Urteil ist ja nicht die Höhe der Strafe das Entscheidende, viel wichtiger ist der Umstand, daß grundsätzlich verboten wurde, Waren aus oder in Verbindung mit Edelmetallen in die Schaukästen zu stellen. Wir bitten alle Kollegen, die Worte des Staatsanwalts zu be herzigen und sich insofern zu rühren, als bei Bekanntwerden der artiger, das reguläre Gewerbe schädigenden Verkäufe umgehend ein Strafantrag an das zuständige Amtsgericht wegen Vergehens gegen §§ 2 und 3 des Edelmetallgesetzes gestellt wird. mim um 1 111111111111 Wir erinnern an die Bestellung der Weihnachtsplakate. Näheres auf Seite 875 der vorigen Nummer
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