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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 51.1926
- Erscheinungsdatum
- 1926
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192601006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19260100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19260100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 617-622
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 46 (12. November 1926)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Bekanntmachungen der Verbandsleitung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Bekanntmachungen der Markenuhr G. m. b. H.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuer- und Aufwertungsfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 51.1926 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1926) 1
- AusgabeNr. 2 (8. Januar 1926) 21
- AusgabeNr. 3 (15. Januar 1926) 35
- AusgabeNr. 4 (22. Januar 1926) 57
- AusgabeNr. 5 (29. Januar 1926) 75
- AusgabeNr. 6 (5. Februar 1926) 93
- AusgabeNr. 7 (12. Februar 1926) 117
- AusgabeNr. 8 (19. Februar 1926) 135
- AusgabeNr. 9 (26. Februar 1926) 155
- AusgabeNr. 10 (5. März 1926) 175
- AusgabeNr. 11 (12. März 1926) 199
- AusgabeNr. 12 (19. März 1926) 217
- AusgabeNr. 13 (26. März 1926) 239
- AusgabeNr. 14 (2. April 1926) 261
- AusgabeNr. 15 (9. April 1926) 281
- AusgabeNr. 16 (16. April 1926) 297
- AusgabeNr. 17 (23. April 1926) 317
- AusgabeNr. 18 (30. April 1926) 333
- AusgabeNr. 19 (7. Mai 1926) 353
- AusgabeNr. 20 (14. Mai 1926) 375
- AusgabeNr. 21 (21. Mai 1926) 393
- AusgabeNr. 22 (28. Mai 1926) 411
- AusgabeNr. 23 (4. Juni 1926) 433
- AusgabeNr. 24 (11. Juni 1926) 449
- AusgabeNr. 25 (18. Juni 1926) 471
- AusgabeNr. 26 (25. Juni 1926) 489
- AusgabeNr. 27 (2. Juli 1926) 511
- AusgabeNr. 28 (9. Juli 1926) 527
- AusgabeNr. 29 (16. Juli 1926) 549
- AusgabeNr. 30 (23. Juli 1926) 569
- AusgabeNr. 31 (30. Juli 1926) 591
- AusgabeNr. 32 (6. August 1926) 623
- AusgabeNr. 33 (13. August 1926) 647
- AusgabeNr. 34 (20. August 1926) 665
- AusgabeNr. 35 (27. August 1926) 685
- AusgabeNr. 36 (3. September 1926) 705
- AusgabeNr. 37 (10. September 1926) 725
- AusgabeNr. 38 (17. September 1926) 743
- AusgabeNr. 39 (24. September 1926) 765
- AusgabeNr. 40 (1. Oktober 1926) 783
- AusgabeNr. 41 (8. Oktober 1926) 799
- AusgabeNr. 42 (15. Oktober 1926) 817
- AusgabeNr. 43 (22. Oktober 1926) 833
- AusgabeNr. 44 (29. Oktober 1926) 849
- AusgabeNr. 45 (5. November 1926) 867
- AusgabeNr. 46 (12. November 1926) 883
- ArtikelDie Konkurrenz (Schluß zu Nr. 45) 883
- ArtikelDas erste schriftliche Dokument von Erasmus Habermehl 885
- ArtikelDie Burgunder Federzuguhr aus der Zeit um 1430 887
- ArtikelAusstellung von Edelmetallen in Hotel-Vitrinen ist verboten 889
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 890
- ArtikelBekanntmachungen der Markenuhr G. m. b. H. 890
- ArtikelSteuer- und Aufwertungsfragen 890
- ArtikelZur Lage der Schweizer Uhrenindustrie 891
- ArtikelAus der Werkstatt 892
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 892
- ArtikelVerschiedenes 894
- ArtikelFirmen-Nachrichten 896
- ArtikelPatentschau 896
- ArtikelNeue Kataloge und Preislisten 896
- ArtikelVom Büchertisch 896
- ArtikelEdelmetallmarkt 896
- ArtikelDu liebes Wien (19) 897
- AusgabeNr. 47 (19. November 1926) 899
- AusgabeNr. 48 (26. November 1926) 923
- AusgabeNr. 49 (3. Dezember 1926) 937
- AusgabeNr. 50 (10. Dezember 1926) 955
- AusgabeNr. 51 (17. Dezember 1926) 971
- AusgabeNr. 52 (24. Dezember 1926) 985
- BandBand 51.1926 -
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- Die Uhrmacherkunst
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890 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 46 Bekanntmachungen der Yerbandsleitung Das Ende der Vereinigten Ostpreußischen Uhren- Großhandlungen, Julius Alban, in Königsberg. Einen unsere Kollegen überaus schädigenden Nachlaß-Ausverkauf veranstalten die Erben des verstorbenen Uhrmachermeisters Julius Alban, Inhaber der Firma Vereinigte Ostpreußische Uhren-Großhandlungen, Königsberg, Kreislerstraße 4. Das ganze Warenlager des verstorbenen Grossisten wird hier durch große Zeitungsinserate zu Engrospreisen direkt an Private angeboten. Der Zentralverband ist bemüht, die Schäden eines derartigen Ausverkaufs nach Möglichkeit zu unterbinden. Mahnung an Sachverständige. Wir haben in unserem Rundschreiben Nr. 129 unsere Vereinigungen darauf hingewiesen, wie wichtig die Auswahl der Kollegen ist, die als Sachverständige den Behörden vorgeschlagen werden. Es liegt uns heute ein Fall vor, der zeigt, wie ungeeignet manchmal Kollegen zu dem verantwortlichen Amte eines Sachverständigen sind und wie ungeschickt sie ihre Gut achten abgeben. Einem Finanzamt gegenüber hat sich ein Kollege „sach verständig“ über die Einkommensteuerpflicht eines anderen Kollegen geäußert. Er sagt nach Mitteilung des Finanz amtes in seinem Gutachten wörtlich: „Die Reparaturen mit ca. Mk. . . . dürften als Rein einkommen anzusprechen sein. Von dem übrigen Umsatz in Höhe von Mk. . . . beträgt das Einkommen bei einem Nettoverdienst von 25 °/ 0 Mk. . . .“ Der erste Satz des Gutachtens ist ganz schlau. Wir möchten diesen Sachverständigen einmal in seinem Geschäft sehen, um festzustellen, wie er es anfängt, bei Reparaturen 100 °/ 0 zu verdienen. Voraussichtlich braucht dieser Sach verständige weder Werkzeug, noch einen Arbeitsplatz, noch Licht, noch Benzin, noch zahlt er Steuern usw. Unkosten hat er also nicht. Der zweite Satz ist ebenso schlau. Es ist eine Rechen aufgabe, wie sie jeder Schüler in der Schule lösen kann. Daß bei einem Nettoverdienst von 25 °/ 0 dieser Gewinn soundso viel ausmacht, dazu braucht man weiß Gott keinen Sachverständigen, das kann jedes Schulkind ausrechnen. Zum mindesten hätte er sich sachverständig äußern müssen, ob er einen Nettoverdienst von 25% für richtig hält. Da dieser Sachverständige ein so glänzender Rechner ist, daß er’bei Reparaturen 100 °/ 0 Nettoverdienst erzielt, so ist zu verwundern, daß er bei seinem Verkauf nur 25 °/ 0 netto verdient. Es wäre nicht erstaunlich gewesen, wenn er auch hier auf einen iooprozentigen Verdienst gekommen wäre. Kollegen und andere Sachverständige, die rechnen können, werden auch wohl beim Umsatz zu einem weit niedrigeren Nettoverdienst kommen. Derartige Kollegen sind durchaus ungeeignet, als Sach verständige gehört zu werden. Sie richten für das ganze Gewerbe unabsehbaren Schaden an. Was soll außerdem eine Behörde von einem Sachverständigen denken, der einen iooprozentigen Verdienst „sachverständig“ angibt? Clarfeld - Silber als Biomalz- Zugabe. Die Be stecke der Firma Clarfeld & Springmeyer, Hemer, werden von der Biomalz-Fabrik unter unwahren und irreführenden Angaben als sogenannte Zugaben abgegeben. Da in den Prospekten nur von „Silber“ bzw. „Silberbesteckkästen“ der Firma Clarfeld die Rede ist, wurde gegen diese Angaben auf Grund des unlauteren Wettbewerbsgesetzes durch Stel lung eines Strafantrages vorgegangen. Diejenigen Einzel händler, welche die Fabrikate der Firma Clarfeld führen, mögen also bedenken, daß Clarfeld-Erzeugnisse heute schon verschenkt werden. Ob bei der Kundschaft diese Tatsache geschäftsbelebend wirkt, möchten wir dahingestellt sein lassen. Warnung. Eine gewisse „Firma“ Verba in Ludwigs hafen versucht, Preislisten und Uhren von Uhrenfabriken zu beziehen. Es handelt sich um Hausierer. Die „Firma“ besteht aus sieben bis acht Köpfen, die (Männlein und Weiblein) in einem alten zerfallenen Hause in einem einzigen Zimmer hausen. Zentralverband der Deutschen Uhrmacher (Elnheltoferband) Geschäftsstelle Halle (Saale), Mühlweg 19 W König, Verbandsdirektor Bekanntmaehnngen der Markennhr 0. m. b. H. In der Liste der „Centra«-Lieferanten ist ge strichen die Firma Ernst Mundt, Kiel, Schloß garten 15, I, da sie nach eigener Angabe ihr Engros geschäft aufgegeben hat. Markenuhr G. m. b. H., gez.: W. König. Illlllllllllllllllllll IUI Illllll Illllllllllllll Illllllllll INI Steuer- und Aufwertungsfragen Bearbeitet von Dr. Hornung, Steuersyndikus des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher (Einheitsverband) Was ist Einheitswert? ZurZeit erfolgt die Zustellung der Einheits wer tbescheide für 1925 und 1926, womit der Einheitswert des Betriebsvermögens für die genannten Kalenderjahre festgestellt wird. Im Zeitalter der Neuheiten will auch der Steuerfiskus sich dem schnellen Lauf der Dinge anpassen, und so erscheint als übrigens zweckmäßige Neuheit der Einheits wert. Was ist Einheitswert? Bei den Steuern, die vom Vermögen oder den einzelnen Ver mögensarten vom Reich, von den Einzelstaaten oder Gemeinden erhoben werden (Reichsvermögensteuer, landesrechtliche Grund- und Gewerbesteuer), waren bisher die in den einzelnen Reichs- oder landesrechtlichen Steuergesetzen enthaltenen Bewertungsvorschriften maßgebend. Die Wertfestsetzung für die Reichs vermögensteuer wurde von der Reichsbehörde, die für die Grund- und Gewerbe steuern von den Behörden der Einzelstaaten, also von verschiedenen Stellen und nach voneinander abweichenden Vorschriften vor genommen. Dieser Zustand führte zu einer verschiedenen Wert festsetzung ein und desselben Gegenstandes, je nachdem die Länder und Gemeinden für ihre Steuerzwecke anders bewerteten als das Reich. Diesem Mißstande konnte dadurch noch nicht genügend ab geholfen sein, daß man einheitliche Bewertungsnormen vorschrieb, vielmehr war es notwendig, um die Einheitlichkeit in der Be wertung zu erreichen, daß die Feststellung durch eine einzige Be hörde, die unter der Leitung des Reiches steht, erfolgt. Sowohl die Bewertungsnormen als auch die Bewertungsausschüsse sind durch das Reichsbewertungsgesetz geregelt, und es ist der Grundsatz aufgestellt, daß, wenn ein Bundesstaat eine Steuer erhebt, für die der Wert des Gegenstandes die Bemessungsgrundlage bildet, die nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermittelten Einheits werte zugrunde zu legen sind. Die Verschiedenheit der Bewertung des Betriebsvermögens fand bei der uns besonders interessierenden Gewerbesteuer häufig in einem Ausmaße, d. h. abweichend von der Vermögensteuerveranlagung statt, daß dies mit Recht eine Erbitterung heivorrief. Wenn nun das Bewertuugsgesetz diese Abweichungen beseitigt, so sehen wir darin den ersten Schritt in der Richtung zu einem Reichsgewerbesteuergesetz. Bei der Gewerbesteuer, ebenso wie bei der Grund- und Ge bäudesteuer bleibt aber im Vergleich znr Vermögensteuer ein wesentlicher Unterschied bestehen. Dieser ist dadurch begründet, daß Gewerbe- und Grundsteuer das Objekt besteuern, weshalb man sie mit Realstenern bezeichnet gegenüber der VermögenBteuer als Personalsteuer, wobei die steuerliche Leistungsfähigkeit der Person ins Auge gefaßt wird. In jedem Falle ist jedoch von den Ein heitswerten auszugehen; während aber bei der Feststellung der Einheitswerte die Betriebsschulden (mit Ausnahme der Industriebelastung) in Abzug gebracht werden, können die Länder für Zwecke ihrer Gewerbesteuer das Betriebsvermögen ohne Schulden abzug als Bemessungsgrundlage nehmen, so daß dann also bei der Gewerbesteuerveranlagung das Betriebsvermögen gleich Einheits wert plus Betriebsschulden erscheint. Die jetzige Feststellung der Einheitswerte legt den Stand des Vermögens vom 1. Januar 1925 zugrunde.
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