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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 51.1926
- Erscheinungsdatum
- 1926
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192601006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19260100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19260100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 617-622
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 47 (19. November 1926)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Etwas vom Warenzeichenrecht
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Von unseren Kollegen in Amerika
- Autor
- Brünig, Hermann
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 51.1926 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1926) 1
- AusgabeNr. 2 (8. Januar 1926) 21
- AusgabeNr. 3 (15. Januar 1926) 35
- AusgabeNr. 4 (22. Januar 1926) 57
- AusgabeNr. 5 (29. Januar 1926) 75
- AusgabeNr. 6 (5. Februar 1926) 93
- AusgabeNr. 7 (12. Februar 1926) 117
- AusgabeNr. 8 (19. Februar 1926) 135
- AusgabeNr. 9 (26. Februar 1926) 155
- AusgabeNr. 10 (5. März 1926) 175
- AusgabeNr. 11 (12. März 1926) 199
- AusgabeNr. 12 (19. März 1926) 217
- AusgabeNr. 13 (26. März 1926) 239
- AusgabeNr. 14 (2. April 1926) 261
- AusgabeNr. 15 (9. April 1926) 281
- AusgabeNr. 16 (16. April 1926) 297
- AusgabeNr. 17 (23. April 1926) 317
- AusgabeNr. 18 (30. April 1926) 333
- AusgabeNr. 19 (7. Mai 1926) 353
- AusgabeNr. 20 (14. Mai 1926) 375
- AusgabeNr. 21 (21. Mai 1926) 393
- AusgabeNr. 22 (28. Mai 1926) 411
- AusgabeNr. 23 (4. Juni 1926) 433
- AusgabeNr. 24 (11. Juni 1926) 449
- AusgabeNr. 25 (18. Juni 1926) 471
- AusgabeNr. 26 (25. Juni 1926) 489
- AusgabeNr. 27 (2. Juli 1926) 511
- AusgabeNr. 28 (9. Juli 1926) 527
- AusgabeNr. 29 (16. Juli 1926) 549
- AusgabeNr. 30 (23. Juli 1926) 569
- AusgabeNr. 31 (30. Juli 1926) 591
- AusgabeNr. 32 (6. August 1926) 623
- AusgabeNr. 33 (13. August 1926) 647
- AusgabeNr. 34 (20. August 1926) 665
- AusgabeNr. 35 (27. August 1926) 685
- AusgabeNr. 36 (3. September 1926) 705
- AusgabeNr. 37 (10. September 1926) 725
- AusgabeNr. 38 (17. September 1926) 743
- AusgabeNr. 39 (24. September 1926) 765
- AusgabeNr. 40 (1. Oktober 1926) 783
- AusgabeNr. 41 (8. Oktober 1926) 799
- AusgabeNr. 42 (15. Oktober 1926) 817
- AusgabeNr. 43 (22. Oktober 1926) 833
- AusgabeNr. 44 (29. Oktober 1926) 849
- AusgabeNr. 45 (5. November 1926) 867
- AusgabeNr. 46 (12. November 1926) 883
- AusgabeNr. 47 (19. November 1926) 899
- ArtikelKonsumfinanzierung 899
- ArtikelEtwas vom Warenzeichenrecht 901
- ArtikelVon unseren Kollegen in Amerika 901
- ArtikelWerbetage für deutsche Schmuckkultur 903
- ArtikelGemeinschaftswerbung für den Schmuckkauf 904
- ArtikelRechtzeitig Weihnachtsaufträge geben! 904
- ArtikelBrief an einen Schneidermeister 905
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 905
- ArtikelBekanntmachungen der Markenuhr G. m. b. H. 905
- ArtikelSteuer- und Aufwertungsfragen 905
- ArtikelDer Außenhandel der Schweiz mit Uhren im Oktober 1926 906
- ArtikelPatentschau 906
- ArtikelKlischees und Texte für Weihnachtsanzeigen 907
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 908
- ArtikelVersteigerung der Gebäude der "Präzision" 911
- ArtikelVerschiedenes 911
- ArtikelFirmen-Nachrichten 912
- ArtikelNeue Kataloge und Preislisten 913
- ArtikelVom Büchertisch 913
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 914
- ArtikelEdelmetallmarkt 914
- ArtikelWarnung vor unberechtigter Benutzung unserer Verbandszeichen ... 915
- ArtikelCentra-Adreßbuch (II. Nachtrag) 916
- ArtikelWas der Uhrmacher von der Elektrizität wissen sollte (2. ... 919
- ArtikelDu liebes Wien (20) 921
- AusgabeNr. 48 (26. November 1926) 923
- AusgabeNr. 49 (3. Dezember 1926) 937
- AusgabeNr. 50 (10. Dezember 1926) 955
- AusgabeNr. 51 (17. Dezember 1926) 971
- AusgabeNr. 52 (24. Dezember 1926) 985
- BandBand 51.1926 -
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- Die Uhrmacherkunst
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» s in kurzer Zeit c >st im übrigen & zu betracht! ;n Auswirkungei. •gen. ischaft des Deos&. ossenen nitgliedern lreig K ‘ sumfinanzierung L ■■ Ein Rat ft, !n soll, kannur Ml mn entscheidend s örtlichen Veriutei er von derselben lt werden, dafi inanzierung m i en fast widerspni: ihl reiche Stirnrad allgemeinen und? ;t sich gegen dk itens des ver Schlich aus v auch das Interesse fürchtet nämlich, hen bekannt ge*«: ichäftsmann nicht °/ 0 desselben zui he von dem Vi eine große Reiht laß schließlich um diesen Pro; ist bei der heute i seiner Preise in im 7 °/o billi ? auf eine Preis Verteuerung der lingt zu verwerfen Nr. 47 DIE UHRMACHERKUNST 901 Warenzeichen und Verbandszeichen ll^lurch ein Warenzeichen — auch Handelsmarke, Fabrik- llf I marke genannt — wird kundgegeben, daß die Ware — aus einem ganz bestimmten Geschäftsbetriebe stammt. Ein Warenzeichen dient demnach als Herkunftsangabe. Während durch den Patent-, Gebrauchsmuster- und Ge schmacksmusterschutz die Ware selbst bzw. das Urheber recht an der Ware geschützt wird, wird durch das Waren zeichen eine unterscheidende Angabe über den Ursprung, die Herkunft der Ware gegeben. Es ist also durchaus nicht gesagt, daß nur der Hersteller einer Ware das Recht hat, die von ihm fabrizierte Ware mit einem Warenzeichen zu versehen; vielmehr kann jeder Handeltreibende seine von irgendeiner anderen Firma bezogene Ware mit seinem Warenzeichen schützen lassen. Ein Warenzeichen kann ent weder unmittelbar auf der Ware oder auf Verpackungen und Umhüllungen angebracht sein, welche die Ware aufnehmen. Auch Preislisten, Geschäftsankündigungen, Briefbogen usw. können das Zeichen enthalten. Die Warenzeichenanmeldungen werden beim Patentamt vollzogen. Hier wird eine Prüfung der eingereichten Unter lagen in formeller und materieller Hinsicht vorgenommen, vor allen Dingen auch dahingehend, ob Kollisionsgefahr mit schon eingetragenen Zeichen besteht. Ist dies der Fall, so wird ein Widerspruchsverfahren eröffnet, in welchem der ältere Zeicheninhaber aufgefordert wird, sich zu der neuen Warenzeichenanmeldung zu äußern. Das Prüfungsverfahren ergibt, ob das Zeichen einzutragen oder abzuweisen ist. Da das Warenzeichengesetz den Grundsatz aufstellt, daß der erste Anmelder — also nicht der erste Benutzer — das Alleinrecht zur Benutzung des Warenzeichens er langt, ist es äußerst wichtig, zunächst das beabsichtigte Zeichen zur Anmeldung zu bringen und dann erst mit dem Zeichen an die Öffentlichkeit zu treten, denn andernfalls könnte jeder andere das Zeichen auf seinen Namen an melden und damit dem Urheber die Weiterbenutzung un möglich machen, selbst wenn dieser das Zeichen schon jahrelang — allerdings ohne Anmeldung — benutzt hat. In der Wahl der Warenzeichen ist man wenig be schränkt. Sie können aus einfachen oder zusammengesetzten Worten, aus bildlichen Darstellungen oder aus Kombinationen beider bestehen. Nicht eingetragen werden jedoch Frei zeichen, d. h. Zeichen, die schon längere Zeit in weiteren Kreisen allgemein gebräuchlich sind (z. B. die Uhr für den Uhrmacher), sowie Warenzeichen, welche ausschließlich in Zahlen, Buchstaben oder' solchen Wörtern bestehen, die Angaben über Art, Zahl und Ort der Herstellung, über die Beschaffenheit, über die Bestimmung über Preis-, Mengen oder Gewichtsverhältnisse der Ware enthalten; ausgeschlossen von der Eintragung sind ferner solche Zeichen, welche in- oder ausländische Staatswappen oder Wappen eines inländischen Ortes, eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten, ferner Zeichen, welche ärgerniserregende Darstellungen oder sonstige An gaben enthalten, die ersichtlich den tatsächlichen Verhält nissen nicht entsprechen und die Gefahr einer Täuschung begründen. I Die Anmeldung eines Warenzeichens erfolgt für eine oder mehrere Warenzeichenklassen, die in den Ge schäftsbetrieb fallen, und danach richten sich die amtlichen Gebühren. Wer wissentlich oder aus grober Fahrlässigkeit Waren oder deren Verpackung oder Umhüllung, oder An kündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen, Rechnungen od. dgl. mit dem Namen oder der Firma eines anderen oder mit einem eingetragenen Warenzeichen wider rechtlich versieht oder solche widerrechtlich gezeichneten Waren in Verkehr bringt, kann von dem Verletzten zur Entschädigung herbeigezogen werden. Bei Nachweis der Wissentlichkeit kann außerdem Strafantrag gestellt werden. Rechtsfähige Verbände, die gewerbliche Zwecke ver folgen, können, auch wenn sie einen auf Herstellung von Waren gerichteten Geschäftsbetrieb nicht besitzen, Waren zeichen anmelden, die in den Geschäftsbetrieben ihrer Mit glieder zur Kennzeichnung der Ware dienen sollen. Diese Einführung des sogenannten Verbandszeichens ist erst neueren Datums; es wird bei den Interessenvertretungen der Handel- und Gewerbetreibenden eine immer größer werdende Beliebtheit erlangen, weil hierdurch erreicht wird, daß jedem Geschäftsmann, der das Verbandszeichen auf seinen Waren oder für seinen Geschäftsbetrieb unberechtigt benutzt, unter Zuhilfenahme des Strafrechts der weitere Gebrauch in der schärfsten Weise unterbunden werden kann. Bei dem gewöhnlichen Warenzeichen besteht keine Möglich keit, einem Außenseiter die in seinem Besitze befindliche Markenware zu entziehen. Bei einem Verbandszeichen, das ja nur von den Mitgliedern eines Verbandes benutzt werden darf, denen gemäß der Satzung die Berechtigung zur Führung des entsprechenden Warenzeichens erteilt wurde, kann hingegen die Beschlagnahme der im Besitze von Außenseitern Vorgefundenen Markenware gerichtlich durch geführt werden. Es ist hier also jeder Verbandsangehörige Miteigentümer des Warenzeichens, das er allerdings nicht auf Waren anbringen darf, die er bestimmt, sondern die gemäß der Zeichensatzung seitens des Verbandes hierfür festgelegt wurden. Der Verband ist verpflichtet, darüber zu wachen, daß das Zeichen nur entsprechend den Verbandszwecken und der Zeichensatzung benutzt wird. Er ist also gesetzlich gezwungen, gegen Dritte wie gegen Verbandsmitglieder vor zugehen, wenn eine dem widersprechende Benutzung statt findet. Ebenso ist jedes benutzungsberechtigte Verbands mitglied gesetzlich verpflichtet, jeden Mißbrauch des Ver bandszeichens oder jede Benutzung eines ähnlichen Zeichens (z. B. „Senta“ mit Bezug auf ein Verbandszeichen „Centra“) seitens anderer Personen umgehend seinem Verbände mit zuteilen. Dr. M. iiiimiiiiiiimiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiimiiimiiiiiiiMiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiMiMiimiiiiiiiMiiiiiMiiiiii nun StettinftM* QÜMHtWl* Von Hermann Brünig I'ITuch in Amerika gibt es manche Uhrmacher, die die \[\ Handarbeit an der Werkbank höher einschätzen als die ' Tätigkeit des Verkäufers und Geschäftsmannes. Man muß zugeben, daß oft die Werkbank die Grundlage des Geschäftes gewesen ist. Das Notwendigste zu verdienen, was man zum Leben braucht, ist selbstverständlich durch die Handarbeit möglich. Aber darüber hinaus das zu schaffen, was das Leben angenehm macht, kann nur die Kopfarbeit. Vor einer Versammlung von Uhrmachern in Louisiana (Texas) brachte D. Guy Kendall einige neue Gedanken über das Schaufenster, die Beachtung verdienen. Das Schau fenster ist ein Verkäufer — allerdings ein stummer. Aber kann man diesem Verkäufer nicht auch die Sprache geben? Warum gibt man nicht jedem ausgestellten Stück ein Preisschild? Wenn das Schaufenster ein Verkäufer sein soll, so muß es auch die Preise nennen. Ist schon jemals ein Verkauf zustande gekommen, ohne daß der Verkäufer den Preis genannt hätte? Ein Verkäufer preist auch seine Ware in vornehmer, unaufdringlicher Weise an. Warum i
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