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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 51.1926
- Erscheinungsdatum
- 1926
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192601006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19260100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19260100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 617-622
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 51 (17. Dezember 1926)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Gefahren bei Sicherungsübereignungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Bekanntmachungen der Verbandsleitung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 51.1926 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1926) 1
- AusgabeNr. 2 (8. Januar 1926) 21
- AusgabeNr. 3 (15. Januar 1926) 35
- AusgabeNr. 4 (22. Januar 1926) 57
- AusgabeNr. 5 (29. Januar 1926) 75
- AusgabeNr. 6 (5. Februar 1926) 93
- AusgabeNr. 7 (12. Februar 1926) 117
- AusgabeNr. 8 (19. Februar 1926) 135
- AusgabeNr. 9 (26. Februar 1926) 155
- AusgabeNr. 10 (5. März 1926) 175
- AusgabeNr. 11 (12. März 1926) 199
- AusgabeNr. 12 (19. März 1926) 217
- AusgabeNr. 13 (26. März 1926) 239
- AusgabeNr. 14 (2. April 1926) 261
- AusgabeNr. 15 (9. April 1926) 281
- AusgabeNr. 16 (16. April 1926) 297
- AusgabeNr. 17 (23. April 1926) 317
- AusgabeNr. 18 (30. April 1926) 333
- AusgabeNr. 19 (7. Mai 1926) 353
- AusgabeNr. 20 (14. Mai 1926) 375
- AusgabeNr. 21 (21. Mai 1926) 393
- AusgabeNr. 22 (28. Mai 1926) 411
- AusgabeNr. 23 (4. Juni 1926) 433
- AusgabeNr. 24 (11. Juni 1926) 449
- AusgabeNr. 25 (18. Juni 1926) 471
- AusgabeNr. 26 (25. Juni 1926) 489
- AusgabeNr. 27 (2. Juli 1926) 511
- AusgabeNr. 28 (9. Juli 1926) 527
- AusgabeNr. 29 (16. Juli 1926) 549
- AusgabeNr. 30 (23. Juli 1926) 569
- AusgabeNr. 31 (30. Juli 1926) 591
- AusgabeNr. 32 (6. August 1926) 623
- AusgabeNr. 33 (13. August 1926) 647
- AusgabeNr. 34 (20. August 1926) 665
- AusgabeNr. 35 (27. August 1926) 685
- AusgabeNr. 36 (3. September 1926) 705
- AusgabeNr. 37 (10. September 1926) 725
- AusgabeNr. 38 (17. September 1926) 743
- AusgabeNr. 39 (24. September 1926) 765
- AusgabeNr. 40 (1. Oktober 1926) 783
- AusgabeNr. 41 (8. Oktober 1926) 799
- AusgabeNr. 42 (15. Oktober 1926) 817
- AusgabeNr. 43 (22. Oktober 1926) 833
- AusgabeNr. 44 (29. Oktober 1926) 849
- AusgabeNr. 45 (5. November 1926) 867
- AusgabeNr. 46 (12. November 1926) 883
- AusgabeNr. 47 (19. November 1926) 899
- AusgabeNr. 48 (26. November 1926) 923
- AusgabeNr. 49 (3. Dezember 1926) 937
- AusgabeNr. 50 (10. Dezember 1926) 955
- AusgabeNr. 51 (17. Dezember 1926) 971
- ArtikelGemeinschaftsreklame und Markenreklame 971
- ArtikelZum 150. Geburtstag von Johann Baptist Schwilgue 972
- ArtikelEinladung zur siebenden Lehrlingsarbeitenprüfung des ... 973
- ArtikelDie Burgunder Federzuguhr aus der Zeit um 1430 (Fortsetzung zu ... 974
- ArtikelGefahren bei Sicherungsübereignungen 975
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 977
- ArtikelBekanntmachungen der Markenuhr G. m. b. H. 978
- ArtikelSteuer- und Aufwertungsfragen 978
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 978
- ArtikelVerschiedenes 979
- ArtikelFirmen-Nachrichten 980
- ArtikelPatentschau 980
- ArtikelEdelmetallmarkt 980
- ArtikelWas der Uhrmacher von der Elektrizität wissen sollte (3. ... 981
- ArtikelDu liebes Wien (24) 983
- AusgabeNr. 52 (24. Dezember 1926) 985
- BandBand 51.1926 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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Nr. 51 DIE UHRMACHERKUNST 977 V" \ E) Selbstverständlich ist bei Annahme einer Sicherungsüber eignung stets zu prüfen, ob nicht die Gegenstände etwa einem Dritten gehören, z. B. infolge Eigentumsvorbehalts. Es ist vor gekommen, daß jemand einer Bank ein Klavier zur Sicherheit über eignete und nachher stellte sich heraus, daß es nur gemietet war. Es ist ferner vorgekommen, daß Gegenstände sechsmal hinter einander zur Sicherheit übereignet worden sind. Dasselbe Hindernis wie fremdes Eigentum bereitet aber auch ein etwa vorhandenes fremdes gesetzliches Pfandrecht. Z. B. die Gegenstände befanden sich bisher in einem gemieteten Raume so Waren in einem Speicher. Daher war mit dem Einbringen in den Speicher seinerzeit das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters für dessen rück ständige Mietzinsforderungen entstanden, vgl. §559 BGB. Dieses Pfandrecht erlischt zwar mit der Entfernung der Gegenstände ans dem Mietraum, aber dann nicht, wenn die Entfernung ohne Wissen des Vermieters oder unter seinem Widerspruche erfolgt, das Nähere vergleiche in § 560 BGB. Allerdings würde dem Sicherungskäufer sein guter Glaube an die Lastenfreiheit helfen, vgl. § 936 BGB., denn diese Bestimmung gilt auch für gesetzliche Pfandrechte. Je doch würde wiederum kein guter Glaube anzunehmen sein, wenn der Sicherungskänfer wußte, oder grob fahrlässig nicht wußle, daß er eingebrachte Sachen von einem Mieter erwarb — was oft zu treffen wird, denn die Umstände sprechen dafür — sowie dann nicht, wenn die Entfernung aus dem Mietraum nicht im regelmäßigen Geschäftsbetriebe des Mieters oder nicht den gewöhnlichen Lebens verhältnissen entsprechend erfolgt ist, vgl. Abs. 2 des § 560 — Mit fremden vertragsmäßigen Pfandrechten können die Gegenstände natürlich nicht belastet sein, da solche Pfandrechte ja stets eine Uebergabe an den Pfandgläubiger voraussetzen (§ 1205 BGB.). F) Sodann könnte der Schuldner beim Finanzamt Schulden haben. Denn in solchem Falle besteht die Gefahr, daß das Finanz amt die Gegenstände — obwohl bereits übereignet — beim Schuldner ptändet und sogar verwertet. Dann kann der Gläubiger nicht etwa, wie sonst immer, die Widerspruchsklage des § 30 t Abg. O. auf Grund seines rechtlichen Eigentums erheben, sondern er hat nur das Recht des § 319 Abg. O. auf vorzugsweise Befriedigung bei der Verwertung. Dies ist die Rechtslage seit dem vielbemerkten Gutachten des Reichsfinanzhofes vom 8. Juni 1926 — V D 11/25 J Jedoch sind hier Lichtblicke für die Gläubiger vorhanden. Die praktische Auswirkung des Reichsfinanzhofs-Gutachtens setzt voraus, daß die bürgerlichen Geiichte ihm folgen. Und gerade das ist sehr zweifel haft. Beim Bekanntwerden des Gutachtens mußte zunächst auffallen, daß es sich gar nicht mit dem Bedenken auseinandersetzt, das darin liegt, daß der Gläubiger (als Verleiher usw.) doch den mittelbaren Besitz hat. Die bürgerliche Gerichtsbarkeit gibt aber das Recht auf vorzugsweise Befriedigung meines Erachtens nur dem völlig besitzlosen Kläger. Weitere Bedenken führt der Senatspräsident beim Oberverwaltungsgericht, Dr. Pape in der Deutschen Steuer zeitung 1926, Nr. 11, Sp. 967 —975, an. Er greift den Reichstinanz- hof hart an; seiner Meinung nach ist es eine ans Gewisse grenzende Wahrscheinlichkeit, daß der Reichsfinanzhof bei den bürgerlichen Gerichten keine Gefolgschaft finden wird. Sollten die bürgerlichen Gerichte dem Reichsfinanzhof dennoch folgen, so wäre beim Vertrags abschlüsse übrigens gar noch die Möglichkeit erst zukünftig ent stehender Steuerrückstände des Schuldners zu berücksichtigen, was allerdings praktisch nur schwer durchführbar seingwird. Andererseits würden erst zukünftige Mietzinsrückstände (Vermieterpfandrecht, siehe oben unter E) nicht beachtet zu werden brauchen. G) Ein weiterer Lichtblick, wenn auch nur bescheidener Natur, liegt in der jetzigen Steuerfreiheit der Sicherungsübereignungs verträge. Die Höhe der bisherigen Stempelsteuerpflicht war streitig (nach richtiger Ansicht nur 3 R.-Mk. und einem Fiskus gegenüber nur 150 R.-Mk.) Aus dem neuen Urteile des Reichsgerichts vom I. Juni 1926 (Fin.-Min.-Bl. Nr. 17/18, S. 268) kann man aber die völlige Steuerfreiheit schließen. Dort ist unter anderem gesagt. Es soll das Steuerzahlen und alles, was damit zusammenbäagt, nicht in unangemessener Weise besteuert werden. Das würde aber der Fall sein, wenn das Gesetz eine auch im Interesse des Staates oder des Reiches aufgenommene, die Steuerzahlung betreffende Urkunde mit einem Stempel belegen würde.“ Zwar ist in der Ent scheidung nur von einer Verpfändung die Rede; des gleiche muß aber meines Erachtens auch gelten, wenn die Sicherheit durch eine Eigentumsübertragung geleistet wird. Das Urteil ist übrigens auch im „Steuerarchiv" abgedruckt: 1926, Nr. 9, S. 298 f. Als Ergebnis zeigt sich wieder, wie schwierig das Problem der Sicherheitserlangung heutzutage überhaupt ist. Drei Beispiele aus dem wahren Leben der jüngsten Gegenwart sollen dies besser als alle Theorie noch veranschaulichen. Das Ideal ist die Bürgschaft einer Großbank; aber sie ist eben ein Ideal und daher heute fast nie zu erreichen 1 Statt dessen läßt sich ein Geldgeber einen Kraftwagen als Sicherheit leisten. Infolge rückständiger Garagenmiete, Ver- mieterpfandrechts, Versicherungsprämien, Kraftfahrzeugstener ») usw. wird der Gläubiger in kurzer Zeit so verzweifelt über seinen „Sicherungsgegenstand“, daß er froh ist, als er ihn wieder I03 wird und auch seine Geldforderung dabei fahren läßt, nur um nicht noch zuzahlen zu müssen. 2 Ein Finanzamt läßt sich private Eisenbahn wagen übereignen zur Sicherung einer (sachlich zwar zweifelhaften, aber immerhin rechtskräftigen) Steuerschuld. Die Wagen stehen auf dem Anschlußgleise eines Dritten, von dem der Nachbar, ein Vierter, sie nicht herunterläßt wegen eines gesetzlichen Pfandrechts auf Grund früher ausgeführter Reparaturen. Mit diesem Pfandrecht hat ihn allerdings das Finanzamt bei der Uebereignung zurücktreten lassen. Er verlangt aber von dem Finanzamt unter anderem die stark angewachsenen Standgelder, denn zugunsten des Finanzamtes stünden die Wagen da. Außerdem verlangt er Ersatz der durch die Witterung entstandenen Wertminderung der Wagen als seiner Pfand gegenstände. Nach langen Verhandlungen verzichtet das Finanzamt schließlich auf seine Steuerforderung, gibt die Wagen frei und ist damit zufrieden, daß ihm zugesagt wird, daß aus Anlaß der Ueber eignung keinerlei Ansprüche aus Werkpfandrecht, Standgeld, Wert minderung usw. ihm gegenüber mehr geltend gemacht werden sollen. 3. Eine kleine solide Bank — es ist die oben unter E er wähnte — leiht Geld zur Beschaffung eines Uebungsflngzeuges. Zur Sicherheit läßt sie das Flugzeug und auch das Leben des Führers hoch versichern. Das Flugzeug zerschellt aber, der Pilot verunglückt dabei in der Weise, daß er nicht sein Leben, sondern nur seine Gesundheit verliert; und unglücklicher Weise „zerschellt“ die Versicherungsgesellschaft ebenfalls. Die kleine Bank kommt hierdurch in ernste Verlegenheiten. Die Sicherheiten haben sich in allen diesen Fällen als nicht brauchbar erwiesen. Regierungsrat Dr. R. liiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiililiiiiiliiiiiiiiliiiliiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiil Bekanntmachungen der Verbandsleitung Warenhandel der Beamten. Nachdem bereits der Beamtenhandel in den Reichswehrkasernen, in den preußi schen fiskalischen Räumen und bei einer Reihe anderer Be hörden dadurch unterbunden wurde, daß wir eine an alle Beamten gerichtete Verfügung seitens der zuständigen Ministerien usw. durchgesetzt haben, hat nunmehr auch der Reichspostminister auf unsere verschiedentlichen Beschwerden bezüglich Wareneinkauf der Postbeamten durch gemeinsame Bestellungen und ähnliches unseren berechtigten Forderungen nachgegeben und den Postbeamten durch eine Amtsblatt- veifügung nochmals ausdrücklich jeden Warenhandel ver boten. Der Reichspostminister schreibt uns unter dem 7. Dezember 1926 folgendes: „Mit Bezug auf mein Schreiben vom 3. November 1926 teile ich ergebenst nochmals mit, daß auch im Bereich der Deutschen Reichspost den Beamten jeder Warenhandel und Warenbezug während des Dienstes und in den eigentlichen Diensträumen seit Jahren verboten ist. Ferner ist auch Personen, die außerhalb der Behörde stehen und sich gewerbsmäßig mit dem Aufsuchen von Warenbestellungen beschäftigen, das Betreten von Diensträumen zu diesem Zweck nicht gestattet. Auch findet ein Umlauf von Warenangeboten in den Diensträumen nicht statt. Durch eine demnächst im Amtsblatt des Reichspostministeriums erscheinende Verfügung werden alle Dienststellen nochmals hierauf hingewiesen werden.“ Zweiter Verkaufskursus Anfang Februar 1927. Auf Grund unserer ersten Mitteilung sind uns etwa 20 An meldungen zugegangen. Es ist demnach anzunehmen, daß der Kursus stattfinden wird. Um aber die nötigen Vor bereitungen zu treffen, bitten wir die Kollegen, die be absichtigen, sich an dem Kursus zu beteiligen, um Mit teilung, damit wir einen Ueberblick über die Beteiligung bekommen. Die Teilnehmerzahl muß auf 40 bis 45 Teil- nimm im 1111111111 Steuerschuldner ist bei dieser Steuerart der SicherheitskJufer (Gläubigerer da er Eigenbesitzer im Sinn des bürgerlichen Rechts ist, wenn auch nur mittelbarer Vergleiche § 3 Kraftfahrzeugsteufrgesetz in Verbindung mit dem Urteil des Reichsfinanzhofes vom 19. Mai 1926, Band 19, S 95. 6RIET-ADR C.FIUUS'BERlIN C19 *Tf l EGKAMM ADB u*RENIAGER'BERUN Ob Taschenuhr Ob Armbanduhr Von Filius nur l
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