Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 52.1927
- Erscheinungsdatum
- 1927
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192701007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19270100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19270100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 14 (1. April 1927)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Erfolg und Lebensfreude
- Autor
- Casson, Herbert N.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuer- und Aufwertungsfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 52.1927 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1927) 1
- AusgabeNr. 2 (7. Januar 1927) 15
- AusgabeNr. 3 (14. Januar 1927) 27
- AusgabeNr. 4 (21. Januar 1927) 43
- AusgabeNr. 5 (28. Januar 1927) 57
- AusgabeNr. 6 (4. Februar 1927) 73
- AusgabeNr. 7 (11. Februar 1927) 89
- AusgabeNr. 8 (18. Februar 1927) 107
- AusgabeNr. 9 (25. Februar 1927) 127
- AusgabeNr. 10 (4. März 1927) 149
- AusgabeNr. 11 (11. März 1927) 165
- AusgabeNr. 12 (18. März 1927) 183
- AusgabeNr. 13 (25. März 1927) 201
- AusgabeNr. 14 (1. April 1927) 221
- ArtikelListe der Uhren-Fabrikanten und -Grossisten, die die Erklärung ... 221
- ArtikelMarkenreklame - Gemeinschaftswerbung 223
- ArtikelDie deutschen Uhrmacher-Berufsschulen (Fortsetzung) 224
- ArtikelDie Reparatur der kleinen Armbanduhr 227
- ArtikelDie Herstellung des Bleikristalls 229
- ArtikelErfolg und Lebensfreude 230
- ArtikelSteuer- und Aufwertungsfragen 231
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 232
- ArtikelBekanntmachungen der Markenuhr G. m. b. H. 232
- ArtikelSprechsaal 232
- ArtikelGeschäftsunkosten 233
- ArtikelWalter Bistrick † 234
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 234
- ArtikelVerschiedenes 236
- ArtikelFirmen-Nachrichten 238
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 238
- ArtikelEdelmetallmarkt 238
- ArtikelDu liebes Wien (35) 239
- AusgabeNr. 15 (8. April 1927) 241
- AusgabeNr. 16 (15. April 1927) 261
- AusgabeNr. 17 (22. April 1927) 283
- AusgabeNr. 18 (29. April 1927) 301
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1927) 321
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1927) 341
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1927) 363
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1927) 381
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1927) 399
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1927) 419
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1927) 433
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1927) 455
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1927) 475
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1927) 497
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1927) 513
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1927) 529
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1927) 545
- AusgabeNr. 32 (5. August 1927) 565
- AusgabeNr. 33 (12. August 1927) 581
- AusgabeNr. 34 (19. August 1927) 599
- AusgabeNr. 35 (26. August 1927) XII
- AusgabeNr. 36 (2. September 1927) 633
- AusgabeNr. 37 (9. September 1927) 649
- AusgabeNr. 38 (16. September 1927) 665
- AusgabeNr. 39 (23. September 1927) 683
- AusgabeNr. 40 (30. September 1927) 703
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1927) 721
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1927) 743
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1927) 759
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1927) 777
- AusgabeNr. 45 (4. November 1927) 805
- AusgabeNr. 46 (11. November 1927) 823
- AusgabeNr. 47 (18. November 1927) 841
- AusgabeNr. 48 (25. November 1927) 861
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1927) 879
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1927) 895
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1927) 913
- AusgabeNr. 50 (23. Dezember 1927) 933
- BandBand 52.1927 -
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- Die Uhrmacherkunst
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Nr. 14 DIE UHRMACHERKUNST 231 so tappen Sie noch immer im Dunkeln. Der Wunsch ist töricht. Niemand ist sein eigener Herr. Er, der der größte unter uns ist, ist aller Diener. Je größer und freier ein Mann ist, desto größer sind seine Pflichten und seine Verantwortlichkeit — diese Tat sache führt Sie auf die richtige Linie des Denkens. Es ist die große Wahrheit, die die Gewerkschaften niemals verstanden und die die meisten Kapitalisten sich | niemals zu eigen gemacht haben. Stellen Sie Ihre Arbeit ! an die erste Stelle, und Ihre Arbeit wird Sie an die erste ' Stelle stellen — alle Erfinder und schöpferischen Geister 1 der Welt werden Ihnen sagen, daß dies die Wahrheit ist. J Es ist das Geheimnis der Beförderung, es ist die wahre Ursache dessen, was man „Glück“ nennt. So gewinnt , man immer und überall, ganz gleichgültig, worum das Spiel ! geht. Ich fragte einmal einen leitenden Direktor, der | 40000 Angestellte unter sich hatte, wie er seine ersten Schritte im Leben getan habe. , „Ich war ein Junge in einem Bureau mit 120 anderen * Jungens. An einem Feiertag setzte ich mich an mein Pult, um eine Arbeit fertigzumachen. Der Direktor sah mich, die Woche darauf wurde ich befördert. Das war der An fang, und seither bin ich immerzu vorwärtsgegangen.“ Das ist es: Das bißchen besondere. Ein klein wenig mehr tun, als man von Ihnen erwartet. Das ist der Weg zum Erfolg und zum Glücklichsein'. Zu tun, was man ge heißen wird — führt nirgends hin. Man ist dann nur ein dressierter Seelöwe. Aber ein bißchen mehr tun, führt aufwärts zu den Sitzen der Mächtigen. Es schafft Reichtum und Charakter, der mehr als Reichtum ist. Dieser Tip allein schon wird zum Glück führen, und er ist der erste Schritt zu jedem persönlichen Erfolge. (Fortsetzung folgt.) IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIINIIIIIIIIIIIIIIIIIIIMIIIIillllllllllllllMIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII Steuer- und Aufwertungsfragen Bearbeitet von Dr. Hornung, Steuersyndikus des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher (Einheitsverband) Die praktische Bedeutung der vorzeitigen Kündigung von Aufwertungshypotheken Zahlt der Grundstückseigentümer eine Aufwertnngshypothek vor Eintritt der gesetzlichen oder vertraglichen Fälligkeit zurück, so ist der Barwert des Aufwettungsbetrages und der nach dem Auf- wertungBgesetz zu zahlenden Zinsen unter Berücksichtigung eines Zwischenzlases zu entrichten. Dem Hypothekenschuldner, nicht aber dem Gläubiger, ist das Recht ein geräumt, den Anf wertungs betrag vor dem 1. Januar 1932 zu kündigen. Die Kündigung ist nicht beschränkt auf den Qaartalsersten, sondern kann an jedem Tage erfolgen, und zwar mit einer Frist von 3 Monaten. Der Gläubiger kann die ihm angebotene Zahlung nicht ablehnen; tut er es, so gerät er in Annahmeverzug. Zinsen kann er vom Tage der Zahlung an nicht mehr verlangen. Dem Schuldner liegt es dann ob, die Zahlung an einer Hinterlegungsstelle zu leisten. Der Gläubiger hat nach erfolgter Kündigung seitens des Schuldners Anspruch auf den vollen Aufwertungsbetrag abzüglich des Zwischen zinses; einen Teilbetrag braucht er nicht anzunehmen. Der Zwischenzins verändert sich in Anlehnung an den Reichs bankdiskont. Nachdem letzterer auf 50/Q herabgesetzt ist, ist der für den Zwischenzinsabzug maBgebende Zinsfuß auf 7O/0 (früher 90/0 und 8 %) für Rückzahlungen, die nach dem 23. Januar 1927 erfolgen, festgelegt worden. Der Prozentsatz des vollen Aufwertungsbetrages, den der Schuldner bei Rückzahlung vor dem 1. Januar 1932 zu entrichten hat, ist in nachstehender Tabelle angegeben: Zeit der Rückzahlung x. Januar x. April i. Juli i. Oktober J 9 a 7 — 91.37 92,19 92,99 1928 93,81 94,16 94,54 94,86 1929 95 2° 9558 95 98 96,32 I 93° 96.7° 97-5 a 97,09 97,89 I93 1 98.29 98,72 99,17 99,57 Der Barwert einer am 1. Januar 1932 fälligen Aufwertungs forderung von 10000 Mk. würde also z. B,, wenn sie am 1. Juli 1927 zur Rückzahlung gelangt, 9219 Mk. sein. Im vergangenen Jahre hätte diese Schuld erheblich billiger abgedeckt werden können, weil der Zinssatz für Leihgeld höher war als jetzt. Sollte der Zinssatz wieder anziehen und damit auch der Reichsbankdiskont herauf gesetzt werden, so würde sich der Zwischenzinsabzug ebenfalls wieder ändern. Für den Hauseigentümer wird die Kündigung einer Auf wertungshypothek in der Regel nur dann in Frage kommen, wenn er aus irgendwelchen Gründen ein größeres, erststellig hypothekarisch gesichertes Darlehn aufzunehmen genötigt ist. Die Verzinsung für Aufwertungshypotheken (3% für 1927, 5% für 1928 bis 1932) ist sehr niedrig gegenüber dem sonst für erststellige, langfristige Hypo theken zu zahlenden Zinssatz von etwa 7 o/ 0 Da aber zur Zeit zweite Hypotheken hinter der ersten Aufwertungshypothek noch schwer und nur bei Zahlung von etwa 8 bis 10 0/0 Zinsen erhältlich sind, so dürften doch zahlreiche Aufwertungshypotheken gekündigt werden, um eine gröBere Hypothek an erster Stelle zu bekommen. Aufwertungshypotheken, die an zweiter oder nachfolgender Stelle eingetragen sind, zu kündigen, kann nicht vorteilhaft sein, weil sich Leihkapitalien zu 5 o/ 0 langfristig nicht werden beschaffen lassen. Aller dings ist der ZinsfuB gegenüber dem Vorjahr bedeutend gesunken, auch ist damit zu rechnen, daß bei einer weiteren Steigerung der Mieten die wirtschaftliche Lage des Hausbesitzers und vielleicht auch der Verkaufswert der Häuser sich hebt, andererseits ist nicht einzusehen, wie der ZinsfnB sinken kann, wenn das erwartete Wieder aufleben der industriellen Arbeit in Deutschland Tatsache werden sollte. Das Ausland wird nur so lange Geld zur Anlage nach hier schicken, als der ZinsfnB ein höherer ist als dort, und es ist zweifel haft, ob im Iulande beim Ausbleiben ausländischen Kapitals genügend Geldmittel verfügbar sind, um die Nachfrage zu decken, ohne ein Anziehen des Zinssatzes zu bewirken. Der Hypothekengläubiger wird die vorzeitige Barablösung von Aufwertungshypotheken gern sehen, weil er aus dem zurückgezahlten Kapital mehr an Zinsen bis zum 1. Januar 1932 herausholen kann als die Herabsetzung des Aufwertungsbetrages ausmacht. * Verzinsung auf gewerteter, gelöscht gewesener Hypotheken Unter „Aenderungen im Aufwertungsgesetz" auf Seite 174 war bereits im vorletzten Absatz des Artikels die Festlegung eines be stimmten Zeitpunktes des Beginnes der Verzinsung kraft Rück wirkung aufgewerteter Hypotheken als wahrscheinlich angegeben. Der Stenerausschnß des Reichstags hat kürzlich bei der Beratung der Novelle zum Aufwertungsgesetz einen Antrag angenommen, der bestimmt, daB der Zeitpunkt der Zinszahlung für solche Hypotheken allgemein auf den 1. Januar 1926 zurückverlegt wird. Es ist also damit zu rechnen, daB dieser Zeitpunkt so gesetzlich festgelegt wird ohne Unterschied, wann die Wiedereintragung der Hypothek im Grundbuch erfolgt Der Hypothekenschuldner muB sich also auf die Nachzahlung der Zinsen von 3 0/0 für das Jahr 1926, wozu bei vierteljährlichem Zahltermin noch die ebenfalls 3 % betragenden Zinsen für das erste Quartal 1927 treten, einrichten. * Abzug der Miete vom Gewerbeertrag bei der preußischen Gewerbesteuer Es wird beim Abzug des Miet- und Pachtzinses vom steuer pflichtigen Gewerbeertrag insofern ein Unterschied gemacht, als der Mieter, welcher sein Geschäftslokal von einem ln derselben Gemeinde ansässigen, gewerbetreibenden Steuerpflichtigen gemietet hat, die Miete in voller Höhe abziehen kann, während, wenn der Vermieter nicht, wie angegeben, Gewerbetreibender ist, nur drei Viertel ab gezogen werden dürfen (siehe Ziffer 4 unter „Gesetzliche Regelung der preußischen Gewerbesteuer", Seite 212/13). Angenommen, die Miete beträgt 1000 Mk.: Ist der Vermieter Gewerbetreibender in derselben Gemeinde, so kann die ganze Miete vom Ertrage beim Mieter abgesetzt werden, sonst nur 750 Mk. , Der nach Ziffer 3 des oben angezogenen Artikels nicht zu gelassene höhere Abzug in den Fällen, in welchen die Miete höher ist als üblicherweise im Vergleich mit ähnlichen Geschäftslagen ge zahlt wird, mag gleichfalls an einem Beispiel Erläuterung finden. Es wird angenommen, der Hauseigentümer betreibt in dem Hausest in welchem ein Uhrmacher einen Laden gemietet hat, ein Cafe- Restaurant, das er gern durch Hinzuziehung des vermieteten Ge- schäftslokals erweitern möchte. Im Interesse des Mieters sieht er davon ab, verlangt aber als Entgelt eine höhere Miete. Die normale Miete von 1000 Mk. wird daher auf 1800 Mk. vereinbart. Der Mieter kann diese 1800 Mk. abziehen, weil derselbe Ertrag aus Miete schon beim Vermieter versteuert wird. Würde der Vermieter nicht Ge werbetreibender sein und aus sonstigen besonderen Gründen der zu zahlende Mietzins über die Normalmiete hinausgehen, so würde der Mieter zu seinem übrigen Gewerbeertrag zunächst 1800 —1000 = 800 Mk., sowie von der Normalmiete von 1000 Mk. ein Viertel = 250 Mk., zusammen also 800 -|- 250 = 1050 Mk. hinzuzurechnen haben. Er darf somit nur 1800 —1050 = 750 Mk. vom Gewerbe ertrage für Miete absetzen.
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