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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 52.1927
- Erscheinungsdatum
- 1927
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192701007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19270100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19270100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 16 (15. April 1927)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuer- und Aufwertungsfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 52.1927 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1927) 1
- AusgabeNr. 2 (7. Januar 1927) 15
- AusgabeNr. 3 (14. Januar 1927) 27
- AusgabeNr. 4 (21. Januar 1927) 43
- AusgabeNr. 5 (28. Januar 1927) 57
- AusgabeNr. 6 (4. Februar 1927) 73
- AusgabeNr. 7 (11. Februar 1927) 89
- AusgabeNr. 8 (18. Februar 1927) 107
- AusgabeNr. 9 (25. Februar 1927) 127
- AusgabeNr. 10 (4. März 1927) 149
- AusgabeNr. 11 (11. März 1927) 165
- AusgabeNr. 12 (18. März 1927) 183
- AusgabeNr. 13 (25. März 1927) 201
- AusgabeNr. 14 (1. April 1927) 221
- AusgabeNr. 15 (8. April 1927) 241
- AusgabeNr. 16 (15. April 1927) 261
- ArtikelListe der Uhren-Fabrikanten und -Grossisten, die die Erklärung ... 261
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 263
- ArtikelStudienreise nach der Schweiz 264
- ArtikelDie Reparatur der kleinen Armbanduhr (Fortsetzung) 264
- ArtikelGrundzüge der Theorie der Zugfeder 266
- ArtikelErfolg und Lebensfreude (Fortsetzung) 269
- ArtikelWer ist Herbert N. Casson? 270
- ArtikelBudapester Brief 270
- ArtikelInternationale Fachzeitschriftenschau 271
- ArtikelSteuer- und Aufwertungsfragen 272
- ArtikelSprechsaal 274
- ArtikelKalkulationsplauderei 274
- ArtikelZwei verschiedene Uhrmacher 274
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 275
- ArtikelVerschiedenes 278
- ArtikelNeue Kataloge und Preislisten 281
- ArtikelFirmen-Nachrichten 281
- ArtikelVom Büchertisch 281
- ArtikelPatentschau 282
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 282
- ArtikelEdelmetallmarkt 282
- AusgabeNr. 17 (22. April 1927) 283
- AusgabeNr. 18 (29. April 1927) 301
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1927) 321
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1927) 341
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1927) 363
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1927) 381
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1927) 399
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1927) 419
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1927) 433
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1927) 455
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1927) 475
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1927) 497
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1927) 513
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1927) 529
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1927) 545
- AusgabeNr. 32 (5. August 1927) 565
- AusgabeNr. 33 (12. August 1927) 581
- AusgabeNr. 34 (19. August 1927) 599
- AusgabeNr. 35 (26. August 1927) XII
- AusgabeNr. 36 (2. September 1927) 633
- AusgabeNr. 37 (9. September 1927) 649
- AusgabeNr. 38 (16. September 1927) 665
- AusgabeNr. 39 (23. September 1927) 683
- AusgabeNr. 40 (30. September 1927) 703
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1927) 721
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1927) 743
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1927) 759
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1927) 777
- AusgabeNr. 45 (4. November 1927) 805
- AusgabeNr. 46 (11. November 1927) 823
- AusgabeNr. 47 (18. November 1927) 841
- AusgabeNr. 48 (25. November 1927) 861
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1927) 879
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1927) 895
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1927) 913
- AusgabeNr. 50 (23. Dezember 1927) 933
- BandBand 52.1927 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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Nr. 16 DIE UHRMACHERKUNST 273 Erfahrung gebracht hat, daß die Frist versäumt war, gestellt werden. Innerhalb dieser zwei Wochen ist außer dem genannten Antrage aber auch das versäumte Rechtsmittel, z. B. der Ein* spruch gegen die Veranlagung zur Einkommensteuer einzulegen. Liegt der Ablauf der Monatsfrist zur Einlegung z. B. des Ein spruchs mehr als ein Jahr zurück, so kann Nachsicht nicht noch bewilligt werden. * Offene Handelsgesellschaft und Komman- ditges. bei der Einkommen- und Vermögen steuer Der Gescbäftsgewinn einer Gesellschaft oder Gemeinschaft, an der mehrere Personen als Mitunternehmer des Betriebes beteiligt sind, soll nach § 65 Eink.-St.-G. einheitlich festgestellt werden. Das war früher nicht der Fall. Zwar werden, wie bisher, die einzelnen Gesellschafter und nicht die Gesellschaft als solche zur Einkommensteuer veranlagt, der Gewinn der Gesellschaft jedoch im ganzen einheitlich festgestellt und ein Fest stellungsbescheid erlassen. Auf Grund des letzteren werden dann die einzelnen Beteiligten in dem Verhältnis zur Steuer herangezogen, mit welchem sie an dem Gesamtbeträge beteiligt sind. Diese Be stimmung kommt insbesondere in Betracht bei offenen Handels gesellschaften und Kommanditgesellschaften. Haben die Gesell schafter verschiedenen Wohnort, so daß ihre Veranlagung in ver schiedenen Finanzamtsbezirken zu erfolgen hat, so sind die zu ständigen Finanzämter an den Gewinnfe ststellungsbescheid gebunden und ist von ihnen nnr zu ermitteln, welcher Prozentsatz von dem Gesamtgewinn auf den in ihrem Bezirk wohnenden Teilhaber ent fällt. Von der einheitlichen Feststellung darf gemäß § 19, Abs. 3, der Ausführungsbestimmungen znm Einkommensteuergesetz nicht Abstand genommen werden, wenn diese Feststellung, wie dies meistens zutrelfen wird, für die Gewerbesteuer von Bedeutung ist. Zur Abgabe der Einkornmenserklärung sind die zur Geschäfts führung befugten Personen verpflichtet, und zwar besteht dieBe Ver pflichtung ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens; auch nur diese mit der Geschäftsführung beauftragten Gesellschafter sind zur Einlegung von Rechtsmitteln befugt, also nicht die Gesellschaft als solche, auch nicht die übrigen Gesellschafter. Abweichend von der Einkommensteuer Bowie von dem früheren Vermögensteuergesetz sind offene Handelsgesellschaften und Kom- anditgesellschaften jetzt s elbständig vermögensteuerpflichtig; sie sind als solche der Vexmögensteuer mit dem gesamten Vermögen unterworfen. Statt der einzelnen Gesellschafter wird die für diese Steuer mit steuerlicher Rechtsfähigkeit ausgestattete Gesellschaft heran gezogen. Die Folge davon ist, daß bei den Gesellschaftern selbst der Wert ihres Anteils am Gesellschaftsvermögen unberücksichtigt bzw. unversteuert zu bleiben hat, weil das anteilige Vermögen des Gesell schafters bereits bei der Gesellschaft von der Vermögensteuer er faßt wird. * Aufwertung bei Geschäftsverkäufen Eine große Anzahl besonders für das kaufmännische Leben wichtiger Rechtsvorgänge sind durch die Bestimmung in § 6a des Aufwertungsgesetzes von der gesetzlichen Regelung ausgeschlossen. Die Aufwertungen anderer als in den §§4 — 61 bezeichneter An sprüche werden nach den allgemeinen Vorschriften entschieden. Hierunter fallen insbesondere die Ansprüche ans Kaufverträgen über Handelsgeschäfte, sowie aus Gesellschaftsverträgen und Beteiligungen. Das ist wichtig, da sie damit nicht der gesetzlichen Anfwertungs- beschränkung von 25 °/ 0 unterliegen. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts konnte man bisher annehmen, daß Ratenzahlungen auf den Kaufpreis für ein Handelsgeschäft bis znm August 1922 zum vollen Nennwert anzurechnen wären. In seinem ürteil vom 7. Dezember 1926 hat der Zweite Senat des Reichsgerichts für den Handelsverkehr ausdrücklich an dem Urteil vom 30. April 1926 (RGZ. Band 113, Seite 136) festgehalten, wonach die Mark bis August 1922 grundsätzlich gleich Mark gerechnet werden mnß. Hieran hat auch das Urteil des 5. Senats vom 20. November 1926 (RGZ. Band 114, Seite 399) nichts geändert, denn in diesem Urteil ist eine Abweichung von dem vorbezeichneten Grandsatz nnr be züglich des Grundstücksverkehrs und für erbrechtliche Verhältnisse als angezeigt erachtet worden. War somit bisher die Rechtslage bezüglich der Aufwertung von Ratenzahlungen aus Kaufverträgen über ein Handelsgeschäft klar, so ist durch das neueste Urteil des 2. Senats des Reichsgerichts vom 18. Februar 1927 (abgedruckt in der im Industrieverlag Spaeth & Linde, Berlin, erscheinenden „Aufwertungskartothek" 1927, Heft 6, vom 15. März 1927, Seite 29) eine bedeutsame Wandlung eingetreten. Der Senat gibt die bisher von ihm vertretene Meinung ausdrücklich auf, indem er den Rechtssatz, wonach vor dem 15 August 1922 erfolgte Zahlungen nicht auf zu werten seien, dahin einschränkt, daß dies nur für Geschäfte des kaufmännischen Güter umsatzes und des täglichen Wirtschaftslebens, nicht für den Verkauf eines Handelsgeschäfts gelte. Ist z. B. im Jahre 1918 ein Handels geschäft verkauft und der Kaufpreis in jährlichen Raten zu zahlen, so ist eine am 1. Januar 1922 geleistete Papiermarkzahlung nur als Teilleistung anzusehen und nur zu ihrem inneren Werte auf die fälligen Raten anzurechnen. Der Verkäufer kann noch jetzt Auf wertung der Rate vom 1. Januar 1922 verlangen. Aus der interessanten Begründung deB Urteils ist folgendes hervorzuheben: Das Reichsgericht bestätigt zunächst nochmals, daß bis Mitte des Jahres 1922 gerade auch der kaufmännische Verkehr im wesent lichen sich nach dem Satz Mark gleich Mark abgewickelt und daß im besonderen der kaufmännische Güter- und Warenaustausch sich auf dieser Grundlage wirtschaftlich und rechtlich vollzogen hat. Diesem Gang der Verhältnisse darf und muß auch im Rahmen des § 242 BGB. Rechnung getragen werden. Eine allgemeine Wieder aufrollung dieses äußerlich ordnungsmäßig unter der Herrschaft des Satzes Mark gleich Mark schon erledigten Rechtsverhältnisses müßte gerade auf dem Gebiete der kaufmännischen Umsatzgeschäfte zu völlig unhaltbaren Zuständen, vorab zu einer unerträglichen Rechts unsicherheit führen. Bei dem Satz Mark gleich Mark muß es auch hinsichtlich der Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung und der Schadenberechnung bei Rechtsverhältnissen des kaufmännischen Güterumsatzes bis Mitte 1922 sein Bewenden haben. Im Anschluß hieran führt das Reichsgericht aus, warum es den Verkauf eines Handelsgeschäfts unter anderen Gesichtspunkten beurteilt. Zunächst hat der Verkauf eines Handelsgeschäfts einen ganz anderen Charakter als die Geschäfte des täglichen Wirtschaftslebens. Ein solcher Ver kauf ist vereinzelt und hat für den Verkäufer besondere, vielfach lebenswichtige Bedeutung. Er boII und wird in der Regel auch für den Verkäufer erkennbar die Grundlage oder wenigstens mit die Grundlage für die künftige wirtschaftliche Existenz des Veräußerers bilden. Für solche Geschäfte treffen nach Ansicht des Reichs gerichts die Erwägungen, die beim Umsatzverkehr maßgebend sind, nicht zu. Hier muß vielmehr, nnter Aufgabe der bisher vertretenen abweichenden Meinung, im Einzelfall von vornherein in eine be sondere Nachprüfung eingetreten werden, ob vor August 1922 ge leistete Zahlungen nach § 242 BGB. noch als Vollzahlungen oder nicht vielmehr nur als Teilzahlungen nach Maßgabe des inneren Wertes gelten können. Bei Rechtsverhältnissen dieser und ähnlicher Art, z. B. auch Ansprüchen im Sinne des § 63, Abs. 2, Ziff. 1—6, des Anfwertungsgesetzes, d. b. Ansprüchen aus Gesell schaftsverträgen und anderen Beteilignngsverhältnissen, Gatsüber lassungsverträgen, erbrechtlichen Verhältnissen, Unterhaltsverpflich tungen, Renten usw., ist Raum für eine Behandlung der Auf wertungsfrage nach den Gesichtspunkten, wie sie der 5. Zivilsenat in seinem Urteil vom 20. November 1926 (RGZ. Band 114, Seite 399) für Grundstücksverkänfe entwickelt hat. Ein Aufwertungsanspruch greift in solchen Fällen nicht allein dann durch, wenn der innere Weit der geleisteten Zahlung wirtschaftlich nnr mehr ein ver schwindend geringer war; er kann vielmehr schon dann gerecht fertigt sein, wenn seit dem Beginn des Schuldverhältnisses bis zu dessen Tilgung eine solche Verschiebung des inneren Wertes der Mark eingetreten ist, daß es unter Berücksichtigung der Verhält nisse der Beteiligten und der sonstigen Umstände als unbillig gelten müßte, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber an dem Satz „Mark gleich Mark" festhalten wollte. Aus diesen Gründen bejaht das Reichsgericht bei dem seiner Beurteilung unterliegenden Ge schäftsverkauf die Aufwertungsfähigkeit einer am 1. Januar 1922 geleisteten Ratenzahlung und fügt noch hinzu, daß eine Vermögens anlage im Sinne des Aufwertungsgesetzes nicht vorliege, weil es sich um einen reinen Anspruch aus gegenseitigem Vertrag handle, der diesen Charakter auch nicht dadurch verloren habe, daß die Zahlung gestundet war und ratenweise zu erfolgen hatte. Offen bleibt in dem Urteil noch, ob der Aufwertungsanspruch durch Ver zicht oder verspätete Geltendmachung (Verjährung) erloschen ist. Dies bedarf noch weiterer tatsächlicher Klärung durch die Vor instanz. Die Rechtssicherheit ist durch das vorstehende, seinem haupt sächlichen Inhalt nach wiedergegebene Urteil des Reichsgerichts zweifellos nicht erhöht worden, denn es besteht nunmehr für die Verkäufer von Handelsgeschäften die Möglichkeit, in entwertetem Gelde empfangene Ratenzahlungen auch dann noch aufgewertet zu verlangen, wenn die letzte Ratenzahlnng vor August 1922 erfolgt ist. Allerdings wird man dieTragweite der Entscheidung auch nicht überschätzen dürfen, denn Ratenzahlungen ans den Jahren 1919 und wohl auch noch 1920 dürften selbst unter besonderen Umständen kaum noch aufzuwerten sein, ganz ab gesehen davon, daß in allen derartigen Fällen die Frage des Ver zichts und der Verjährung ernstlicher Prüfung bedarf. Kleine Anzeigen, Gehilfengesuche, Reparaturanzeigen, Ge legenheitskäufe usw. gehören ln die UHRMACHERKUNST
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