Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 52.1927
- Erscheinungsdatum
- 1927
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192701007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19270100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19270100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 16 (15. April 1927)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 52.1927 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1927) 1
- AusgabeNr. 2 (7. Januar 1927) 15
- AusgabeNr. 3 (14. Januar 1927) 27
- AusgabeNr. 4 (21. Januar 1927) 43
- AusgabeNr. 5 (28. Januar 1927) 57
- AusgabeNr. 6 (4. Februar 1927) 73
- AusgabeNr. 7 (11. Februar 1927) 89
- AusgabeNr. 8 (18. Februar 1927) 107
- AusgabeNr. 9 (25. Februar 1927) 127
- AusgabeNr. 10 (4. März 1927) 149
- AusgabeNr. 11 (11. März 1927) 165
- AusgabeNr. 12 (18. März 1927) 183
- AusgabeNr. 13 (25. März 1927) 201
- AusgabeNr. 14 (1. April 1927) 221
- AusgabeNr. 15 (8. April 1927) 241
- AusgabeNr. 16 (15. April 1927) 261
- ArtikelListe der Uhren-Fabrikanten und -Grossisten, die die Erklärung ... 261
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 263
- ArtikelStudienreise nach der Schweiz 264
- ArtikelDie Reparatur der kleinen Armbanduhr (Fortsetzung) 264
- ArtikelGrundzüge der Theorie der Zugfeder 266
- ArtikelErfolg und Lebensfreude (Fortsetzung) 269
- ArtikelWer ist Herbert N. Casson? 270
- ArtikelBudapester Brief 270
- ArtikelInternationale Fachzeitschriftenschau 271
- ArtikelSteuer- und Aufwertungsfragen 272
- ArtikelSprechsaal 274
- ArtikelKalkulationsplauderei 274
- ArtikelZwei verschiedene Uhrmacher 274
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 275
- ArtikelVerschiedenes 278
- ArtikelNeue Kataloge und Preislisten 281
- ArtikelFirmen-Nachrichten 281
- ArtikelVom Büchertisch 281
- ArtikelPatentschau 282
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 282
- ArtikelEdelmetallmarkt 282
- AusgabeNr. 17 (22. April 1927) 283
- AusgabeNr. 18 (29. April 1927) 301
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1927) 321
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1927) 341
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1927) 363
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1927) 381
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1927) 399
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1927) 419
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1927) 433
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1927) 455
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1927) 475
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1927) 497
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1927) 513
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1927) 529
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1927) 545
- AusgabeNr. 32 (5. August 1927) 565
- AusgabeNr. 33 (12. August 1927) 581
- AusgabeNr. 34 (19. August 1927) 599
- AusgabeNr. 35 (26. August 1927) XII
- AusgabeNr. 36 (2. September 1927) 633
- AusgabeNr. 37 (9. September 1927) 649
- AusgabeNr. 38 (16. September 1927) 665
- AusgabeNr. 39 (23. September 1927) 683
- AusgabeNr. 40 (30. September 1927) 703
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1927) 721
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1927) 743
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1927) 759
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1927) 777
- AusgabeNr. 45 (4. November 1927) 805
- AusgabeNr. 46 (11. November 1927) 823
- AusgabeNr. 47 (18. November 1927) 841
- AusgabeNr. 48 (25. November 1927) 861
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1927) 879
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1927) 895
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1927) 913
- AusgabeNr. 50 (23. Dezember 1927) 933
- BandBand 52.1927 -
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Nr. IG DIE UHRMACHERKUNST 27^ gesellschaft in Betracht kommt, noch nicht geklärt werden. Die Schramberger Firmen verlangen Schramberg als Silz der Gesell schaft, well Schramberg die älteste Uhrenfabrikationsstätte und Sitz der größten Uhrenfabrik ist, während die Schwenninger Gruppe einen neutralen Ort, nämlich Rottweil a. N., vorschlägt. Die Bewertung der einzelnen Unternehmungen ist nunmehr zunächst in summarischer Form in Angriff genommen worden. Von dem Ergebnis einer vorläufigen Bewertung wird es ebenfalls ab- hängen, ob die Verhandlungen mit Aussicht auf Erfolg weitergef&hrt werden können. Die Verhandlungsf&hrung liegt znr Zeit in den Händen des Geschäftsführers des Wirtschaftsverbandes der Deutschen Uhrenindustrie. Lotanverliandlunsen in der Schmudtwaren- Industrie. Der Schlichtungsausschuß Karlsruhe, Zweigstelle Pforzheim, fällte einen Schiedsspruch, der die Tariflöhne vom 26. März 1927 bis 31. März 1928 regeln soll. Danach wird der bisherige Mindestlohn für den gelernten Arbeiter von 25 und mehr Jahren um 5 Pfg, von 69 auf 74 Pfg., erhöht. Die gleiche prozen tuale Erhöhung erfolgt bei den übrigen Tariflöhnen und den Akkord grundlagen. Die Parteien haben sich über Annahme oder Ablehnung des Schiedsspruches noch zu entscheiden. Haftung für unter Zollverwahrung verlorene Güter. Einem neuen Urteil des Reichsgerichts lag der Tatbestand zugrunde, daß eine Zollpackhofniederlage gegen die tarifmäßige Gebühr von der Post an das Hauptzollamt abgelieferte Güter in Aufbewahrung genommen hatte, von denen bei Herausgabe ein Teil fehlte. Das Hauptzollamt bzw. das Deutsche Reich, von dem die Eigentümerin wegen des Verlustes Schadenersatz verlangte, lehnte jede Haftung ab. Ebenso erklärte auch daB Landgericht Berlin, daß die für die Haftung maßgebenden Voraussetzungen des § 102 des Vereinszollgesetzes nicht gegeben seien. Im Gegensatz hierzu erklärte das Kammergericht das Reich für schadenersatz pflichtig. Denn ohne Frage habe der Verwahrer, in diesem Falle also das Hauptzollamt, die nötige Sorgfaltspflicht verletzt. Diesem Standpunkt schloß sich das Reichsgericht in seinem Urteil (vom 25. Januar 1927, I, 171/26) an. Zur Begründung seines Standpunktes führte das Reichsgericht aus, daß nach der neuen Rechtsprechung des Reichsgerichts durch die in Verfolgung staatlicher Interessen geschehene Verwahrung von Sachen einer Privatperson durch eine Behörde zwischen den Beteiligten ein lediglich nach öffentlichem Recht zu beurteilendes Rechtsverhältnis entstehe, das den Staat grundsätzlich zur Rückgabe der Sachen in unversehrtem Zustande verpflichtet. Da diese Pflicht demnach auch dem Staate bei der Inbesitznahme von Zollgut in Ausübung der Zollhoheit oblag, sei die Frage, ob das Reich für den Verlust der Güter gemäß § 102 VZG. hafte, im vorliegenden Falle zu bejahen, und zwar dahin, daß nach § 102 VZG. nicht nur die Haftung für Beschädigung, sondern auch für Verlust geregelt sei. Für gewöhnlich würde allerdings hierbei der von dem Verwahrer geführte Beweis der Wahrschein lichkeit, daß das Gut ohne Verletzung der nötigen Sorgfaltspflicht abhanden gekommen sei, genügen, um das Reich zu entlasten. In dem vorliegenden Falle sei jedoch ein derartiger Beweis vom Reich nicht geführt worden, so daß es für den Verlust auch in vollem Umfange hafte. (»Der Konfektionär".) Die engllsdie Schutzzollpolitik gegen deutsche Uhren. Die englische Industrie hat in letzter Zeit sowohl mit der deutschen als auch mit der französischen Industrie Besprechungen abgehalten, um gemeinsam Maßnahmen zu beraten, wie die Wirt schafts Verhältnisse in Europa günstiger gestaltet werden könnten. Neben dieser äußeren Aktivität ging parallel eine äußerst intensive Arbeit in der Umstellung der englischen Industrie selber. Vor allem die Ausgestaltung der technischen und wirtschaftlichen Bildungsstätten hat in letzter Zeit außerordentliche Fortschritte ge macht. Hand in Hand mit dieser Neuordnung der Wirtschafts verhältnisse in den einzelnen Industrien geht das Streben der englischen Industrie, den| eigenen Markt sich un geschmälert zu erhalten und alle ausländischen Wettbewerber weitestgehend fernzuhalten. Der Erfolg ist durchaus beachtlich und vor allem für Deutschland sehr niederdrückend. Dabei ist es der englischen Indnstrie bis zu einem gewissen Grade gelungen, vor allem die deutsche Industrie vom englischen Markte abzudrängen. Neben anderen deutschen Industriezweigen richtet sich die englische Schutzzollpolitik auch gegen die deutsche Uhrenindustrie. Welche Bedeutung diese prohibitiven Maßnahmen für den deutschen Uhren export haben, zeigt die Tatsache, daß von der deutschen Uhrenaus- ausfuhr 1924 drei Siebentel, von der Standuhrenausfuhr etwa ein Drittel auf England entfielen. Um den französlsdien Zolltarifentwurf, in Er- gänzung zu unserer Notiz über diese Frage in Nr. 13 bringen wir noch ein Schweizer Urteil über die Auswirkungen des französischen Zolltarifes auf die Handelsverträge. In der Berner Zeitung „Der Bund" heißt es unter anderem: „In welchem Ausmaß wird ein Handelsvertrag eine Linderung dieser übertriebenen Sätze herbeizuführen vermögen? Mau darf sich in dieser Hinsicht keinen großen Täuschungen hingeben, weil grundsätzlich jede Herabsetzung des Minimaltarifs der Genehmigung durch das Parlament bedarf. Wir haben das Gefühl, daß ein Tarif krieg mit unserem Nachbar im Westen nicht zu vermelden sein wird. Diese Eventualität erscheint unB um so wahrscheinlicher, als nach den eingezogenen Erkundigungen die Gesetzesvorlage über den Zolltarif noch vor den Parlamentsferien angenommen werden soll und es deshalb materiell unmöglich ist, bis dahin auf dem Wege von Verhandlungen irgendein Abkommen zu vereinbaren." Französische Vorschriften Uber den Handel mit Doublöwaren. Durch ein Dekret vom 5. März wird in Frankreich für den Handel mit Double und plattierten Waren die Vorschrift erlassen, daß die auf diesen Waren angebrachten Be zeichnungen „double" oder „plattiert" eine zusätzliche An gabe über die verwendeten edlen Metalle nnd das an gewandte Herstellungsverfahren enthalten müssen. Preiserhöhung für GroBuhren. wie schon in der vorigen Nummer kurz mitgeteilt, wurde in einer Sitzung der Fach gruppe Großuhren am 4 April beschlossen, für neu eingehende Auf träge die Preise um 5 o/ 0 zu erhöhen. Der Zuschlag von 5 % er folgt am Ende jeder Rechnung. Die Preiserhöhung ist notwendig geworden durch die inzwischen eingetretene Erhöhung der Löhne für die Arbeiter sowie durch Steigerung der Preise für Rohmaterialien. Manche günstige Gelegenheit für Reklame wird oft versäumt. Wenn man im Frühjahr, wo im allgemeinen Bauten und Neubauten gemacht werden, durch die Straßen geht, kann man oft beobachten, daß während des Umbaues eine günstige Reklamegelegenheit verpaßt wird. Die Vorübergehenden sind bei jedem Umbau interessiert, wer hier ein neues Geschäft errichtet, oder wer das Geschäft umbaut, so daß von vornherein eine günstige Einstellung für die Reklameeinwirkung gegeben ist. Man sollte deshalb nie versäumen, Bauzäune, die doch einige Wochen stehen, kräftig für seine eigene Propaganda auszunutzen. Wir bringen in CONRAD FEISING der Abbildung ein Beispiel dafür, wie es in geschickter Weise von der Firma Conrad Felsing, Berlin W 8, gemacht wird. Die Firma errichtet neben ihrem Stammgeschäft, Unter den Linden 20, im Mai ein zweites Geschäft im Westen, Kurfürstendamm 33. Der hohe, große Bauzaun ist in seiner ganzen Fläche bemalt, so daß dieses Riesenplakat schon von weitem auffällt nnd das Interesse jedes Vorübergehenden erregt. Dadurch ist schon ein großer Teil der notwendigen Einführungspropaganda getan. „Meisfersöbne“ nicht krankenversicherungs- pfllchtlg. Nach einer Entscheidung des Eisten Beschlußsenats der Abteilung für Kranken-, Invaliden- und Angestelltenversichernng des Reichs Versicherungsamtes (II K — 10/26) ist der Sohn eines Handwerksmeisters, der nach Erlernnng des Handwerkes in dem von ihm später zu übernehmenden Geschäft des Vaters sich betätigt und an Zuwendungen lediglich die eines Haussohnes erhält (so genannter „Meistersohn"), nicht krankenversicherungspflichtig. Wie das Reichsversicherangsamt bereits früher ausgeführt hat, sind bei der Beurteilung der Versicherungspflicht eines Beschäftigungs verhältnisses zwischen Eltern und Kindern neben wirtschaftlichen auch ethische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Die letzteren überwiegen hier. Die Zuwendungen, die der Sohn von dem Vater erhält, sind weniger ein Entgelt für die geleistete Arbeit, als viel mehr ein dem Sohne und Hausangehörigen als solchem gespendeter Unterhaltsbeitrag. E9 erhellt dies schon aus der Höhe der Bar beträge, die über ein in diesem Kreise übliches Taschengeld nicht nicht hinausgehen und in keinem Verhältnis zur Arbeitsleistung stehen. Die Tatsache, daß der Vater bei dieser Sachlage gegebenen falls in der Lage ist, einen Arbeiter weniger zu beschäftigen, ist lediglich eine natürliche nnd selbstverständliche Begleiterscheinung, die gegenüber den anderen Umständen zurücktritt und allein dem Verhältnis nicht ein wirtschaftliches Gepräge zu geben vermag. Es handelt sich hiernach um eine aus dem Wesen der Familie heraus geborene und auf ihr fortberuhende Betätigung, nicht aber um ein Lohnarbeitsverhältnis, wie § 165 der RVO. es erfordert AGV. ST AM M &{ SCHAFT UNVERÄNDERT UNTER. DEN LINDEN 20
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