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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 52.1927
- Erscheinungsdatum
- 1927
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192701007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19270100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19270100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 2 (7. Januar 1927)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Bekanntmachungen der Verbandsleitung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuer- und Aufwertungsfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuertermine für Januar 1927
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 52.1927 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1927) 1
- AusgabeNr. 2 (7. Januar 1927) 15
- ArtikelPersönlichkeit 15
- Artikel"Die Farbe der Theorie und des Bureaus" 16
- ArtikelWie war das Weihnachtsgeschäft? 17
- ArtikelFeinarbeit und Phantasie 20
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 21
- ArtikelSteuer- und Aufwertungsfragen 22
- ArtikelSteuertermine für Januar 1927 22
- ArtikelDer Außenhandel Deutschlands mit Uhren im Monat November 23
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 23
- ArtikelVerschiedenes 24
- ArtikelFirmen-Nachrichten 24
- ArtikelEdelmetallmarkt 24
- ArtikelDu liebes Wien (27) 25
- AusgabeNr. 3 (14. Januar 1927) 27
- AusgabeNr. 4 (21. Januar 1927) 43
- AusgabeNr. 5 (28. Januar 1927) 57
- AusgabeNr. 6 (4. Februar 1927) 73
- AusgabeNr. 7 (11. Februar 1927) 89
- AusgabeNr. 8 (18. Februar 1927) 107
- AusgabeNr. 9 (25. Februar 1927) 127
- AusgabeNr. 10 (4. März 1927) 149
- AusgabeNr. 11 (11. März 1927) 165
- AusgabeNr. 12 (18. März 1927) 183
- AusgabeNr. 13 (25. März 1927) 201
- AusgabeNr. 14 (1. April 1927) 221
- AusgabeNr. 15 (8. April 1927) 241
- AusgabeNr. 16 (15. April 1927) 261
- AusgabeNr. 17 (22. April 1927) 283
- AusgabeNr. 18 (29. April 1927) 301
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1927) 321
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1927) 341
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1927) 363
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1927) 381
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1927) 399
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1927) 419
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1927) 433
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1927) 455
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1927) 475
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1927) 497
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1927) 513
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1927) 529
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1927) 545
- AusgabeNr. 32 (5. August 1927) 565
- AusgabeNr. 33 (12. August 1927) 581
- AusgabeNr. 34 (19. August 1927) 599
- AusgabeNr. 35 (26. August 1927) XII
- AusgabeNr. 36 (2. September 1927) 633
- AusgabeNr. 37 (9. September 1927) 649
- AusgabeNr. 38 (16. September 1927) 665
- AusgabeNr. 39 (23. September 1927) 683
- AusgabeNr. 40 (30. September 1927) 703
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1927) 721
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1927) 743
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1927) 759
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1927) 777
- AusgabeNr. 45 (4. November 1927) 805
- AusgabeNr. 46 (11. November 1927) 823
- AusgabeNr. 47 (18. November 1927) 841
- AusgabeNr. 48 (25. November 1927) 861
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1927) 879
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1927) 895
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1927) 913
- AusgabeNr. 50 (23. Dezember 1927) 933
- BandBand 52.1927 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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22 DIE UHRMACHERKUNST auch wegen derartiger Referenzangabe gegen diese Firma gerichtlich vorzugehen. So hatte diese in einem anderen Falle als Referenz „sämtliche Reichs-, Staats - und Gemeinde behörden“ angegeben, trotzdem die Firma zu dieser Zeit kaum 4 Monate bestanden hatte. Gegen die frühere in Konkurs geratene Firma Joh. Nitz sind wir ja bekanntlich auch schon verschiedentlich wegen unlauteren Wettbewerbs vorgegangen. Wir bitten, alle zweifelhaften Prospekte, Inserierungen usw. der obigen Firma an unsere Geschäfts stelle weiterzuleiten. Papierkorbofferte. Die Firma Eugen Eißenlöffel (Pforzheim) Luisenstr. 64 verschickt Preislisten in Uhren und Alpakawaren mit offener Zahlenauszeichnung als Drucksache. Zentralverband der Deutschen Uhrmacher (Elnheitirerband) 11111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111II11111111111111111111111111111111111 Steuer- und Aufwertungsfragen Bearbeitet von Dr. Hornung, Steuersyndikus des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher (Einheitsverband) Einkommensteuer und Inventur Zweck und Ziel der Verbandsbuchführung Die nächste Einkommensteuei Vorauszahlung ist am 10. Januar 1927 fällig. Für sie gibt es ebenso wie für die am gleichen Tage fällige Umsatzsteuervorauszahlung keine Schonfrist mehr (siehe Nr. 47, S. 906, v. J ). Für diese Abgabe der Voranmeldung und Voraus zahlung der Ums atzs teuer wird jedoch das Reichsfinanzministerium noch eine Anweisung erteilen, daß Verzugszinsen nicht berechnet werden sollen, falls die Vorauszahlung bis zum 15. Januar geleistet ist. Die Einkommensteuervorauszahlung gilt für das letzte Kalender vierteljahr 1926; sie berechnet sich infolgedessen mit einem Viertel der im letzten Einkommensteuerbescheid festgesetzten Steuerschuld. Wir nähern uns nun jetzt der Zeit, wo die Einkommensteuer erklärungen für das abgelaufene Geschäftsjahr, ferner die Umsatz steuererklärungen für das Kalenderjahr 1926, endlich auch die Er klärung zur Vermögensteuerveranlagung, welcher der 31. Dezember 1926 als Stichtag zugrunde gelegt wird, abzugeben sind. Die hierbei einzuhaltenden Termine werden von der Finanzbehörde durch die Tageszeitungen noch bekanntgegeben. Hinsichtlich der Abgabe der Einkommensteuererklärung wird darauf aufmerksam gemacht, daß Steuerpflichtige mit umfang reicher Buchführung das Recht haben, Fristverlängerung für die Abgabe beim Finanzamt zu beantragen, und zwar soweit, daß sie die Erklärung erst nach Ablauf des dritten Monats seit Beendigung des Steuerabschnitts, also bis spätestens 31. März 1927 einzureichen brauchen. Bei den nicht buchführenden Gewerbetreibenden und bei denjenigen mit Buchführung von geringerem Umfang wird in der Regel die Frist nicht verläogeit, weil im Interesse beschleunigter Bearbeitung der Steuerbescheide durch die Finanzämter eine Ver teilung des zu bearbeitenden Materials notwendig ist. 'Das schließt jedoch nicht aus, daß in besonderen Fällen auch hier eine Frist verlängerung^! rechtzeitig gestelltem Antrag bewilligt wird. Herr Direktor König weist in seinem Artikel „Die Organi sation der Inventurausverkäufe“ (siehe Nr. 52, S 987 v. J.) auf die Zweckmäßigkeit der Benutzung der Verbandsbuchführung 1 ) hin. Die Buchführung ist für jeden gewerblichen Steuerpf.ichtigen eine absolute Notwendigkeit. Beim Nichtvorliegen einer mindestens die Einnahmen und Ausgaben gegenüberstellenden Buchführung kann man dem Finanzamt gar nichts anderes zumnten, als im Wege der Schätzung die Ermittlung des Einkommens vorznnehmen. Die Verbandsbnchführung ist einfach in der Handhabung; die Zusammen stellung der Monatsresultate nach Abschluß des Jahres ergibt den Gescbäftseifolg, das Einkommen. Die Verbandsbuchführung findet bei deü Veranlagungsbehörden auch Anerkennung, stets natürlich vorausgesetzt, daß die Buchungen vorschriftsmäßig nach der An leitung \orgenommen sind. Wenn bei früheren Veranlagungen hier und da Schwierigkeiten gemacht wurden, das Buchergebnis der Veranlagung zugrunde zu legen, weil etwa Geschäfte gleicher Art besser abschlossen, so wird das künf ig nicht mehr geschehen, weil der Gedanke der Außerachtlassung einer ordnungsmäßigen Buch führung unhaltbar geworden ist. Will man also bei der Ein- kommensttuerveranlagung Schätzungen aus dem Wege gehen, so sollte insbesondere auch der kleine Geschäftsinhaber Wert darauf legen, die Vorteile der Verbandsbuchführung in Anspruch zu nehmen Es ist eine bekannte Tatsache, daß große Betriebe bei der Ein- Vnmmenstfuir verhältnismäßig besser abschneiden als Betriebe von ui.i.1 ^ Zu be2ellen vom Zentralverband der Deutschen Uhrmacher, SitzHallea S MÜblwcg 19. ' *v*. kleinerem Umfang, weil letztere nicht die Sorgfalt und den Zeit aufwand für die Buchführung hergeben, ganz zu schweigen von den Gewerbetreibenden, die, weil sie überhaupt keine Buchführung haben, nach Durchschnittssätzen zu veranlagen sind. Durchschnitts sätze werden selten zu einer treffenden Heranziehung zur Ein kommensteuer führen, weil die Fähigkeiten, sei es im Ein- und Verkauf oder in der handwerksmäßigen Fertigkeit, sehr verschieden sind, abgesehen von anderen Momenten, die je nach Lage des Einzelfalles den Geschäftsgewinn nach oben oder unten beeinflussen. Von der Geschicklichkeit des einzelnen im Einkauf hängt sehr viel ab, weil die richtige Auswahl die Verkaufsaussichten erhöht. Der Uhrmacher sollte es daher nicht darauf ankommen lassen, wegen fehlender oder ungenügender oder gar unrichtiger Buch- fühiung dem Finanzamt die Handbabe zu geben, seiu Einkommen auf Grund von Durchschnittssätzen zu schätzen. Durchschnitts gewinnsätze sind ein Notbehelf, wobei Unbilligkeiten unvermeidlich sind. Die Finanzbehörde will nur das reine Einkommen nach den Grundsätzen des Einkommensteuergesetzes besteuern; es muß daher im wohlverstandenen Interesse des Gewerbetreibenden liegen, daß er sich in die Lage versetzt, dieses Einkommen selbst ermitteln und das Ergebnis durch die Verbandsbuchfühiung nachweisen zu können. Die Inventuraufnahme ist für jedes Geschäft von hervor ragender Bedeutung. Die Aufnahme hat mit der größten Sorgfalt zu geschehen, ebenso die Bewertung der Warenvorräte in der In ventur. Der an dem Alten hängende Uhrmacher muß mit der Zeit mitgehen; er muß sich davon frei machen Ladenhüter mit der „Wert schätzung“ vergangener Jahre anznsehen und wird hierbei manche Winke dem oben angeführten Artikel des Herrn Dir. König ent nehmen können. Wie man das Warenlager richtig bewertet und was dabei zu berücksichtigen ist. haben wir bereit ganz ein gehend in Nr. 42, 1926, anf Seite 823 in dem Aufsatz: „Wichtige Bilanz- und Steuerfragen“ klargelegt. Es sei jedem Kollegen nochmals dringend ans Herz gelegt, diesen überaus wichtigen Aufsatz nochmals sorgfältig nachzulesen. * Was ist in diesem Monat hinsichtlich des Steuerabzugs vom Arbeitslohn zu beachten? In den Geschäfts- und Arbeitsräumen ist durch Anschlag darauf hinzu weisen, daß Arbeitnehmer, für die im Jahre 1926 Steuer marken geklebt worden sind, ihre Steuerkarle nebst Einlagebogen beim Finanzamt einreichen müssen. Beim Ueberweisnngsverfahren sind die Steuerabzugsbelege für 1926 bis Ende Jannar 1927 durch den Arbeitgeber einzureichen. * Verzinsung aufgewerteter Sparkassenguthaben Am 1. Januar 1927 beginnt die Verzinsrung von Sparka&sen- guthaben, die der Aufwertung unterlagen. Die Zinsen betragen 3 0/0 jährlich. Kündigung und Rückzahlung kann bzw. hat erst vom 1. Januar 1930 ab zu erfolgen. Zunächst kann überhaupt auch nur ein Drittel des Aufwertungsbetrages bei der Rückzahlung ver langt werden. Wer über 65 Jahre alt und Einkommen von nicht mehr als 800 Mk. hat, kann dagegen schon jetzt kündigen und Auszahlung — letztere jedoch begrenzt auf 100 Mk. monatlich — verlangen. Steuertermine für Januar 1927 Reichssteuern 5. Jan.: Steuerabzug vom Arbeitslohn (21. bis 31. Dez.). (Siehe Seite 964 vorigen Jahrganges.) IO. ]an.: Einkommensteuer-Vorauszahlung für das vierte Kalenderquartal 1926 mit einem Viertel der im letzten Steuerbescheid festgesetzten Steuerschuld. Keine Schon frist. „ Körperschaftssteuer-Vorauszahlung, wie vorher. „ Umsatzsteuer -Voranmeldung und -Voraus zahlung der Monatszahler für den Monat Dezember, der Quartalszahler für Oktober, November und Dezember. Schonfrist bis 15 Januar. 15. ]an.: Steuerabzug vom Arbeitslohn (1. bis 10. Januar). 25.Jan.: Steuerabzug vom Arbeitslohn (11. bis 20. Januar). Gewerbesteuern 8. Jan.: Wfirttembergische Gewerbesteuer für Januar. (Das neue Gewerbesteuergesetz ist in Vorbereitung.) IO. Jan.: Baye rische Gewerbesteuer. 15. fan.: Preußische^ Lohnsummensteuer für Dezember, falls nicht, wie z. B. in Berlin, die Steuer vierteljährlich (für Okt./Dez.) erhoben wird.
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