Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 52.1927
- Erscheinungsdatum
- 1927
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192701007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19270100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19270100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 18 (29. April 1927)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die deutschen Uhrmacher-Berufsschulen (Fortsetzung)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuer- und Aufwertungsfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 52.1927 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1927) 1
- AusgabeNr. 2 (7. Januar 1927) 15
- AusgabeNr. 3 (14. Januar 1927) 27
- AusgabeNr. 4 (21. Januar 1927) 43
- AusgabeNr. 5 (28. Januar 1927) 57
- AusgabeNr. 6 (4. Februar 1927) 73
- AusgabeNr. 7 (11. Februar 1927) 89
- AusgabeNr. 8 (18. Februar 1927) 107
- AusgabeNr. 9 (25. Februar 1927) 127
- AusgabeNr. 10 (4. März 1927) 149
- AusgabeNr. 11 (11. März 1927) 165
- AusgabeNr. 12 (18. März 1927) 183
- AusgabeNr. 13 (25. März 1927) 201
- AusgabeNr. 14 (1. April 1927) 221
- AusgabeNr. 15 (8. April 1927) 241
- AusgabeNr. 16 (15. April 1927) 261
- AusgabeNr. 17 (22. April 1927) 283
- AusgabeNr. 18 (29. April 1927) 301
- ArtikelListe der Uhren-Fabrikanten und -Grossisten, die die Erklärung ... 301
- ArtikelDie 24-Stunden-Zeit und wir 303
- ArtikelFerienreise und Reichstagung! 304
- ArtikelVom Stahlhärten 305
- ArtikelErfolg und Lebensfreude (Fortsetzung) 307
- ArtikelDie deutschen Uhrmacher-Berufsschulen (Fortsetzung) 308
- ArtikelSteuer- und Aufwertungsfragen 310
- ArtikelSteuertermine für Mai 1927 311
- ArtikelSprechsaal 311
- ArtikelVerschiedenes 312
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 316
- ArtikelVom Büchertisch 319
- ArtikelPatentschau 320
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 320
- ArtikelEdelmetallmarkt 320
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1927) 321
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1927) 341
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1927) 363
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1927) 381
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1927) 399
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1927) 419
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1927) 433
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1927) 455
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1927) 475
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1927) 497
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1927) 513
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1927) 529
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1927) 545
- AusgabeNr. 32 (5. August 1927) 565
- AusgabeNr. 33 (12. August 1927) 581
- AusgabeNr. 34 (19. August 1927) 599
- AusgabeNr. 35 (26. August 1927) XII
- AusgabeNr. 36 (2. September 1927) 633
- AusgabeNr. 37 (9. September 1927) 649
- AusgabeNr. 38 (16. September 1927) 665
- AusgabeNr. 39 (23. September 1927) 683
- AusgabeNr. 40 (30. September 1927) 703
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1927) 721
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1927) 743
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1927) 759
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1927) 777
- AusgabeNr. 45 (4. November 1927) 805
- AusgabeNr. 46 (11. November 1927) 823
- AusgabeNr. 47 (18. November 1927) 841
- AusgabeNr. 48 (25. November 1927) 861
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1927) 879
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1927) 895
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1927) 913
- AusgabeNr. 50 (23. Dezember 1927) 933
- BandBand 52.1927 -
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- Die Uhrmacherkunst
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-Vl 310 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 18 tag) je 2 Stunden (4 bis 6 Uhr); in gleicher Weise die Mittelstufe in der zweiten Monatswoche, die Oberstufe in der dritten Monatswoche. Eine Mehrung dieses Unterrichts auf das Doppelte der Stundenzahl ist in Aussicht genommen. ~ Im eigentlichen Fachunterricht sind die Uhrmacher aller Jahrgänge zu einer Fachklasse zusammengefaßt mit monatlich 2 Stunden Fachkunde, 4 Stunden Fachrechnen, 10 Stunden Fachzeichnen . mit Modellanfertigung. Dieser Fachunterricht ist in die vierte Woche des Monats auf vier Wochentage (Montag bis Donnerstag von 4 bis 8 Uhr) gelegt. Schülerzahl I 2, II 5, III/IV 5, Sa.: 12; davon Uhrmachersöhne . . —, 1, —, » IV. Aus der Schulordnung: 1. Die Schulbesuchs pflicht erstreckt sich auf die Dauer der vierjährigen Lehrzeit. 2. Der Unterricht wird unentgeltlich erteilt. * 3. Es besteht keinerlei Lernmittelfreiheit. 4. Eine eigene Schulwerkstätte für Uhrmacher ist nicht eingerichtet. An die Stelle des praktischen Unterrichts tritt die Anfertigung von Modellen nach selbsthergestellten Zeichnungen. An einem Werktisch arbeiten ein oder zwei Schüler (während die anderen zeichnen) mittels der in der Klasse vorhandenen einfachen Werkzeuge Gänge mit Gang rädern, Gesperre, einzelne Räder, Stellungen usw. aus. Diese Modelle werden in genauer Größe der Zeichnung an gefertigt. Material: Messingblech. Werkzeuge und Material stellt die Gemeinde. 5. Schüler von auswärts können aufgenommen werden. 6. An der Schule ist interessiert die Innung Insterburg. 7. Der Unterhalt der Schule # erfolgt auf Rechnung der Gemeinde. V. Aus der Geschichte der Schule: Am 1. April 1921 wurde an der Städtischen Gewerbeschule eine Uhr macherfachklasse eingerichtet, nachdem die frühere Fach klasse der Innung, geleitet von Uhrmachermeister Kuhnke, eingegangen war. Für den Ausbau der Klasse gaben die Fortbildungskurse in Glashütte viele neue Anregungen, und außerdem verdient die eifrige Unterstützung durch Innungs obermeister Amling besonderen Dank. Insterburg, im März 1927. Hermann Ho ff mann, Gewerbeoberlehrer. Mannheim. 1. Anschrift: Fachklasse der Uhrmacher - Zwangs innung Mannheim. Leiter: Erich Schultz, Uhrmacher meister, Mittelstr. 54. II. Lehrpersonal: Uhrmachermeister Erich Schultz, Lehrer für Fachzeichnen, Fachkunde und Fachrechnen. III. Unterricht: Es bestehen zur Zeit zwei Klassen (I./II. Lehrjahr als die Unterstufe, III./IV. Lehrjahr als Oberstufe), die wöchentlich je 3 Stunden Fachunterricht er halten (1 Stunde Fachkunde mit Fachrechnen, 2 Stunden Fachzeichnen). Schülerzahlen (nach Lehr jahren) I 3, II 2, III 5, IV 2, Sa.: 12; darunter Uhrmachersöhne . —, 2, 3, 2, „ 7. IV. Aus der Schulordnung: 1. Die Schulbesuchs pflicht erstreckt sich auf die ganze Dauer der vierjährigen Lehrzeit. 2. Der Unterricht wird an die Lehrlinge der Zwangs innung unentgeltlich erteilt, Gehilfen zahlen vierteljährlich 9 Mk. Schulgeld. 3. Es besteht keinerlei Lernmittelfreiheit. 1 4. Schüler von auswärts können aufgenommen werden, sind aber vom Besuch der Heimatschule nicht befreit. Sie haben vierteljährlich 9 Mk. Schulgeld zu entrichten. 5. Seit Bestehen der Fachklasse kommen Freiwillige aus Ludwigshafen a. Rh., Schwetzingen, Hockenheim und Viernheim. 6. Die Uhrmacher-Zwangsinnung Mannheim hat im laufenden Jahre an Aufwendungen für die Fachklasse vor gesehen: 400 Mk. V. Aus der Geschichte der Fachklasse: Die Uhr macherlehrlinge Mannheims sind in der Städtischen Gewerbe schule bei der Gruppe Elektriker, Optiker, Feinmechaniker eingeschult und haben deren zehnstündigen Pflichtunterricht 3 Jahre lang zu besuchen. Die fachlichen Bedürfnisse unserer wenigen Lehrlinge können dort nicht berücksichtigt werden. Darum gründete im November 1922 die Uhr macher-Zwangsinnung Mannheim auf eigene Rechnung eine Fachklasse und machte ihren Lehrlingen deren Besuch zur Pflicht (§ 57 des Innungsstatuts). Die Stadt stellte in der Gewerbeschule C 6 einen Schulsaal zur Verfügung. Es darf wohl in den nächsten Jahren auf ein erhöhtes Interesse der Innungen der Umgebung (Ludwigshafen, Heidelberg, Schwetzingen) an der Fachklasse gerechnet werden, wodurch dann die Einrichtung einer Schulwerkstatt und die An gliederung an die Gewerbeschule möglich würde. Mannheim, im Januar 1927. Efich Sc hultz. 11111111111 Steuer- und Aufwertungsfragen Bearbeitet von Dr. Hornnng, Steuersyndikus des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher (Einheitsverband) Besteuerung nach dem Verbrauch An die Stelle der Einkomnienbestenerung kann unter Um ständen die Veibrauchsbestenernng treten. Meist wird das Finanz amt durch die Tätigkeit des Steueraußendienstes auf die Be treffenden anfmerksam, wenn diese einen Aufwand machen, der nicht mit ihren Steuerzahlungen in Einklang zu bringen ist. ^ Die Besteuerung nach dem Verbrauch kann nicht ungerecht erscheinen, solange die große Masse, z. B. der Lohnsteuerpflientigen und kleinen Gewerbetreibenden, zu erheblichen Steuerleistungen herangezogen wird. In Frage kommen nur Personen, die einen wirklich großen Verbrauch haben und diesen, wenn sie ihn aus tatsächlichem Einkommen nicht entnehmen, nur aus der Vermögenssnbstanz bestreiten können. Man will also in solchen Fällen nicht mehr das Einkommen besteuern, sondern den Verbrauch an Stelle des Ein kommens der Besteuerung zugrunde legen, was nach §49 EinkStG. geschehen kann, wenn das festgestellte Einkommen unter Berück sichtigung der gesamten Lebensverhältnisse des Steuerpflichtigen in einem offenbaren Mißverhältnis zu seinem Verbrauch steht. Die Vorschrift soll aber nur Anwendung finden, wenn solcher Verbrauch mindestens 15000 Mk. jährlich beträgt. Ein offenbares Miß verhältnis kann ferner nnr dann angenommen werden, wenn der Verbranch mindestens um die Hälfte höher ist als das Einkommen. Dies gilt auch, wenn überhaupt kein Einkommen angegeben ist. Zum Verbrauch gehören die zur Bestreitung des Haushalts und der Lebenslührung aufgewendeten Beträge. Ausgaben für Schmuck- und Luxusgegenstände, Sammlungen und Hausrat stellen Verbrauch dar; Ansgaben für Gegenstände, die der Vermögenssteuer unterliegen, werden jedoch niemals zum Verbrauch in diesem SiDne gerechnet, ebenso nicht Ausgaben für Aussteuern und Ausstattungen, Schuldziusen, die abzugsfähigen Sonderleistungen und Ausgaben für Medikamente und andere Heilzwecke. Daneben kann der Steuer pflichtige beantragen, auch andere Ausgaben, die durch Krank heiten oder Unglücksfall verursacht worden sind, sowie außergewöhn liche Aufwendungen, die für die Geburt, den Unterhalt oder die Er ziehung eines Kindes notwendig geworden sind, bei Ermittlung des Verbrauches unberücksichtigt zu lassen. Hier können z. B. Aus gaben in Frage kommen, die dadurch entstehen, das ein Kind aus wärts zur Schnle geschickt werden muß. Wenn man den Nachweis führt, daß der hier in Frage stehende Verbrauch aus Vermögen bestritten ist, welches bei seinem Entstehen in den letzten 3 Jahren der Besteuerung nach dem Einkommen steuergesetz unterlegen hat, kann die Besteuerung nach dem Ver brauch keine Anwendung finden. Ist der Vermögenszuwachs während der Geltungsdauer des Stenerüberleitungsgesetzes, wo wir das sich nach dem Umsatz richtende Vorauszahlungssytem hatten, entstanden, so scheidet die Verbrauchsbesteuerung ebenfalls aus, wenn der Zu wachs aus Einkommen, daß den Vorauszahlungen unterlag, ent standen ist. Die Besteuerung nach dem Verbrauch ist in der Form sehr ähn lich der uns von früher her bekannten Korrektivbesteuerung. (II/11)
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