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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 52.1927
- Erscheinungsdatum
- 1927
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192701007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19270100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19270100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 19 (6. Mai 1927)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zur Neuregelung der Arbeitszeit
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 52.1927 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1927) 1
- AusgabeNr. 2 (7. Januar 1927) 15
- AusgabeNr. 3 (14. Januar 1927) 27
- AusgabeNr. 4 (21. Januar 1927) 43
- AusgabeNr. 5 (28. Januar 1927) 57
- AusgabeNr. 6 (4. Februar 1927) 73
- AusgabeNr. 7 (11. Februar 1927) 89
- AusgabeNr. 8 (18. Februar 1927) 107
- AusgabeNr. 9 (25. Februar 1927) 127
- AusgabeNr. 10 (4. März 1927) 149
- AusgabeNr. 11 (11. März 1927) 165
- AusgabeNr. 12 (18. März 1927) 183
- AusgabeNr. 13 (25. März 1927) 201
- AusgabeNr. 14 (1. April 1927) 221
- AusgabeNr. 15 (8. April 1927) 241
- AusgabeNr. 16 (15. April 1927) 261
- AusgabeNr. 17 (22. April 1927) 283
- AusgabeNr. 18 (29. April 1927) 301
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1927) 321
- ArtikelListe der Uhren-Fabrikanten und -Grossisten, die die Erklärung ... 321
- ArtikelDie vorbildlichen Uhrmacher 323
- ArtikelZur Neuregelung der Arbeitszeit 324
- ArtikelAntoine Tavan und sein preisgekröntes Chronometer 325
- ArtikelDie deutschen Uhrmacher-Berufsschulen (Fortsetzung) 327
- ArtikelDer Außenhandel Deutschlands mit Uhren im ersten Vierteljahr 1927 330
- ArtikelDie Reparatur der kleinen Armbanduhr (Fortsetzung) 331
- ArtikelSteuer- und Aufwertungsfragen 333
- ArtikelAus der Werkstatt 334
- ArtikelSprechsaal 334
- ArtikelVerschiedenes 334
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 336
- ArtikelPatentschau 340
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 340
- ArtikelEdelmetallmarkt 340
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1927) 341
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1927) 363
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1927) 381
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1927) 399
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1927) 419
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1927) 433
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1927) 455
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1927) 475
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1927) 497
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1927) 513
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1927) 529
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1927) 545
- AusgabeNr. 32 (5. August 1927) 565
- AusgabeNr. 33 (12. August 1927) 581
- AusgabeNr. 34 (19. August 1927) 599
- AusgabeNr. 35 (26. August 1927) XII
- AusgabeNr. 36 (2. September 1927) 633
- AusgabeNr. 37 (9. September 1927) 649
- AusgabeNr. 38 (16. September 1927) 665
- AusgabeNr. 39 (23. September 1927) 683
- AusgabeNr. 40 (30. September 1927) 703
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1927) 721
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1927) 743
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1927) 759
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1927) 777
- AusgabeNr. 45 (4. November 1927) 805
- AusgabeNr. 46 (11. November 1927) 823
- AusgabeNr. 47 (18. November 1927) 841
- AusgabeNr. 48 (25. November 1927) 861
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1927) 879
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1927) 895
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1927) 913
- AusgabeNr. 50 (23. Dezember 1927) 933
- BandBand 52.1927 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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324 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 19 rjTler Reichstag hat in seiner Sitzung vom 8. April der II Verordnung zur Abänderung der Arbeitszeitverord- I 1 nung vom 21. Dezember 1923 mit knapper Mehrbeit seine Zustimmung gegeben. Damit hat die Reichsregierung das in ihrem Regierungsprogramm gegebene Versprechen eingelöst. Dieser inneren Ursache entsprechend ist der ganze Charakter der Verordnung. Er stellt ein Kompromiß dar zwischen den sehr weitgehenden Forderungen der Ge werkschaften und den Forderungen der Unternehmer nach möglichster Anpassungsfähigkeit der Arbeitszeit an die wirtschaftlichen Erfordernisse. Wenn die Regierungs parteien auch bemüht gewesen sind, bei der neuen Rege lung möglichst den Bedürfnissen des Handwerks Rechnung zu tragen, so sind mit den neuen Vorschriften dem Hand werk doch Beschränkungen in der Bewegungsfreiheit auf erlegt, zumal die Regierungsvorlage durch die Verhand lungen des Reichstages noch eine Verschlechterung er fahren hat. Der § 2 der jetzt geltenden Arbeitszeitverord nung ist durch die Reichstagsabgeordneten dahin geändert, daß bei Vorliegen von Arbeitsbereitschaft eine Ausdehnung der Arbeitszeit über die 48-Stunden-Woche bzw. 96- Stunden-Doppelwoche hinaus nur durch Tarifvertrag er folgen kann, während bislang auch dem Reichsarbeits minister die Befugnis zustand, eine solche Regelung zu treffen. Beibehalten ist die Nachwirkung eines abgelaufenen Tarifvertrages während 3 Monate nach Ablauf auf die bis lang tariflich vereinbarte Arbeitszeit. Es erscheint zweifel haft, ob eine so weitgehende Nachwirkung der Tarif verträge bezüglich der Arbeitzeit einen günstigen Einfluß auf die weitere Entwicklung ausüben kann. Der § 6a regelt den Ueberstundenzuschlag. Dieser ist zahlbar für die Mehrarbeit, die der Arbeitgeber nach eigener Wahl an 30 Tagen ansetzen kann, für die durch Tarifvertrag vereinbarte Mehrarbeit, auf Grund behördlicher Zulassung und für Mehrarbeit auf Grund des neuen § 10, der in einem gewissen Umfange Arbeiten von den Be schränkungen der vorhergehenden Paragraphen freistellt. Dabei ist nur solche Arbeit von dem Zuschlag befreit, die sich aus Notfällen, Naturereignissen, Unglücksfällen oder anderen unvermeidlichen Störungen ergibt. Welche Diffe renzen sich hieraus zwischen Arbeitgebern und Arbeit nehmern ergeben können, wird derjenige, der in der Praxis steht, sofort feststellen. Als angemessen wird mangels einer sonstigen Vereinbarung 25% Aufschlag auf den üblichen Lohn bezeichnet. Bei Streitigkeiten zwischen gesamt vertragsfähigen Parteien entscheidet nach Versagen des Schlichtungsverfahrens auf Antrag der Schlichter bindend. Darüber, wie Streitigkeiten zu entscheiden sind in den Fällen, in denen der Arbeitsvertrag nicht durch Tarifvertrag geregelt ist, ist eine Vorschrift nicht ergangen. Es ist an zunehmen, daß dann das Arbeitsgerichtsverfahren Platz greifen soll. Ein gewisses Entgegenkommen gegenüber dem Handwerk ist insofern zu verzeichnen, als der Reichs arbeitsminister die in Saisongewerben notwendig werdende Mehrarbeit von der Zuschlagspflicht befreien kann, wenn in flauen Geschäftszeiten die Arbeitszeit unter 8 Stunden bleibt und dadurch ein Ausgleich in der Gesamtarbeitszeit des Jahres herbeigeführt wird. Der § 9, Abs. 1 bestimmt, daß bei Anwendung der §§3 — 7 der Arbeitszeitverordnung die tägliche Arbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf, abgesehen in Aus nahmefällen aus dringenden Gründen des Gemeinwohls, Klein6 Anzeigen, Gehilfengesuche, Reparaturanzeigen, Ge legenheitskäufe usw. gehören ill die UKRMACHERKUNST befristeter Genehmigung der Ge werbe- oder Bergaufsichtsbeamten bzw. der oberen Landes behörde oder des Reichsarbeitsminislers. Die Ueber- schreitung einer zehnstündigen Grenze ist auch zulässig bei Vorbereitungs- oder Ergänzungsarbeiten, die auf andere Weise innerhalb der regelrechten Arbeitszeit nicht erledigt werden kennen. Der Reichsarbeitsminister erläßt Be stimmungen darüber, welche Arbeiten als Vorbereitungs und Ergänzungsarbeiten anzusehen sind. Es ist nicht klar ersichtlich, welcher Unterschied zwischen den Ergänzungs und Vorbereitungsarbeiten des § 9 und denen des § 4 ge macht wird. Der § 10 befreit Arbeiten von den Vorschriften der Arbeitszeitverordnung dann, wenn es sich um solche zur Beseitigung oder Verhütung von Notfällen oder in außer gewöhnlichen Fällen handelt. Außerdem können Arbeit nehmer unter 16 Jahren an einzelnen Tagen in geringer Zahl unbeschadet der gesetzlichen Zeitgrenze mit Arbeiten beschäftigt werden, deren Nichterledigung das Ergebnis der Arbeit gefährden oder einen unverhältnismäßigen wirtschaft lichen Schaden zur Folge haben würde. Diese Vorschrift, die ursprünglich besonders im Interesse des Handwerks eingefügt wurde, hat dadurch ihren Hauptwert verloren, daß diese Arbeit überstundenzuschlagspflichtig geworden ist. Es ist sehr unwirtschaftlich, daß solche sich zwangs läufig ergebenden Arbeiten durch einen gesetzlich an geordneten Ueberstundenzuschlag künstlich verteuert werden. Der § 11, Abs. 3. der die freiwillige Mehrarbeit vor sah, ist endgültig beseitigt. Beschränkt ist in der Ziffer VII der Anordnung über die Regelung der Arbeitszeit gewerb licher Arbeiter vom 23. November 1918, 17. Dezember 1918 die Befugnis der Gewerbeaufsichtsbeamten, Ausnahmen von den Beschäftigungsbeschränkungen gewerblicher Arbeiter zu erteilen; eine Verlängerung der Arbeitszeit fällt nicht darunter. Entsprechend ist auch geändert der § 10 der Verordnung über die Arbeitszeit der Angestellten. Das Gesetz tritt am 1 Mai 1927 in Kraft. Ausführungs bestimmungen kann der Reichsarbeitsminister nach An hörung der wirtschaftlichen Vereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer erlassen. Für das Handwerk ist in der Folgezeit von Bedeutung, daß der Reichsarbeitsminister die Saisongewerbe des Hand werks von dem Ueberstundenzuschlag befreit. Schritte sind in dieser Richtung schon vom Reichsverband des deutschen Handwerks unternommen. Aus den Verhandlungen um die Neuregelung im Sozial politischen Ausschuß des Reichstages verdient aus der Sitzung vom 6. April noch nachgetragen zu werden, daß ein Regierungsvertreter die Erklärung abgab, wonach eine Abänderung der Arbeitszeitverordnung nicht soweit gehen dürfe, jede produktive Mehrarbeit mit einem Schlage zu beseitigen. Durch eine derartig starre Durchführung des Achtstundentages würde die deutsche Wirtschaft so be lastet, daß sie in ihrer Existenz gefährdet würde. In der Sitzung des Reichstages vom 8. April fanden ferner zwei Entschließungen Annahme. In der ersten wird die Reichsregierung ersucht, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die Verordnung über die Arbeitszeit in den Bäckereien und Konditoreien vom 23. November 1918 in dem Sinne ändert, daß die zugelassene wöchentliche Arbeitszeit eine freiere Verteilung auf die einzelnen Wochentage erfährt; in der zweiten Entschließung wird von der Reichsregierung gefordert, daß sie unbedingt in eine Prüfung eintritt, ob und welche gesetzgeberischen Maßnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit erforderlich und möglich sind. RH. (1-7) dann aber auch nur mit
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