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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 52.1927
- Erscheinungsdatum
- 1927
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192701007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19270100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19270100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 34 (19. August 1927)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Welcher Betrieb hat ein Anrecht auf die Bezeichnung "Uhrenfabrik"
- Autor
- Mentler
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 52.1927 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1927) 1
- AusgabeNr. 2 (7. Januar 1927) 15
- AusgabeNr. 3 (14. Januar 1927) 27
- AusgabeNr. 4 (21. Januar 1927) 43
- AusgabeNr. 5 (28. Januar 1927) 57
- AusgabeNr. 6 (4. Februar 1927) 73
- AusgabeNr. 7 (11. Februar 1927) 89
- AusgabeNr. 8 (18. Februar 1927) 107
- AusgabeNr. 9 (25. Februar 1927) 127
- AusgabeNr. 10 (4. März 1927) 149
- AusgabeNr. 11 (11. März 1927) 165
- AusgabeNr. 12 (18. März 1927) 183
- AusgabeNr. 13 (25. März 1927) 201
- AusgabeNr. 14 (1. April 1927) 221
- AusgabeNr. 15 (8. April 1927) 241
- AusgabeNr. 16 (15. April 1927) 261
- AusgabeNr. 17 (22. April 1927) 283
- AusgabeNr. 18 (29. April 1927) 301
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1927) 321
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1927) 341
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1927) 363
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1927) 381
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1927) 399
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1927) 419
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1927) 433
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1927) 455
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1927) 475
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1927) 497
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1927) 513
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1927) 529
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1927) 545
- AusgabeNr. 32 (5. August 1927) 565
- AusgabeNr. 33 (12. August 1927) 581
- AusgabeNr. 34 (19. August 1927) 599
- ArtikelWelcher Betrieb hat ein Anrecht auf die Bezeichnung "Uhrenfabrik" 599
- ArtikelWas der Uhrmacher von der Elektrizität wissen sollte (10. ... 601
- ArtikelVon der Reichstagungs-Ausstellung in München (Fortsetzung) 603
- ArtikelErfolg und Lebensfreude (Fortsetzung) 604
- ArtikelDer Außenhandel der Schweiz mit Uhren im Juli 1927 605
- ArtikelBerichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden 606
- ArtikelInternationale Fachzeitschriftenschau 607
- ArtikelVerschiedenes 608
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 610
- ArtikelBüchertisch 613
- ArtikelPatentschau 614
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 614
- ArtikelEdelmetallmarkt 614
- ArtikelAnzeigen 615
- AusgabeNr. 35 (26. August 1927) XII
- AusgabeNr. 36 (2. September 1927) 633
- AusgabeNr. 37 (9. September 1927) 649
- AusgabeNr. 38 (16. September 1927) 665
- AusgabeNr. 39 (23. September 1927) 683
- AusgabeNr. 40 (30. September 1927) 703
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1927) 721
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1927) 743
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1927) 759
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1927) 777
- AusgabeNr. 45 (4. November 1927) 805
- AusgabeNr. 46 (11. November 1927) 823
- AusgabeNr. 47 (18. November 1927) 841
- AusgabeNr. 48 (25. November 1927) 861
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1927) 879
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1927) 895
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1927) 913
- AusgabeNr. 50 (23. Dezember 1927) 933
- BandBand 52.1927 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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i 600 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 34 als ein handwerksmäßiger anzusprechen sei. Die weilere gleichzeitige Angabe der Beklagten, ihr Betrieb sei eine Standuhren-Fabrik, sei ebenfalls unrichtig, denn ein Be trieb, der nur Gehäuse herstelle und in sie dann ge kaufte Werke einseße, könne nicht als eine „Uhren“- Fabrik angesehen werden, da es für eine Uhrenfabrik wesentlich sei, daß in ihr die Uhrwerke in ihren haupt sächlichen Bestandteilen hergestellt würden. Eine Her stellung und Lieferung der Standuhren zu direkten Fabrikpreisen, wie die Beklagte weiterhin in ihren öffentlichen Kundgebungen behaupte, erfolge daher nicht. Auch die öffentliche Anpreisung der Beklagten, nur sie allein sei in der Lage, infolge eigener fortlaufender Herstellung der Gehäuse und großer Abschlüsse mit Uhrwerkfabriken zu fabelhaft billigen Preisen ihre Er zeugnisse anzubieten, entspreche nicht den Tatsachen, da es eine Menge von Unternehmungen gebe, die einen dem der Beklagten ähnlichen Betrieb hätten und in der Lage seien, ihren Kunden die gleichen Vorteile zu geben wie die Beklagte. Die Kläger machen ferner geltend, daß die An kündigungen der Beklagten insofern Angaben enthielten, die geeignet seien, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, als das Publikum durch sie in den Glauben verseßt würde, von einer Fabrik, in der Standuhren in ihren .wesentlichen Teilen hergestellt würden, zu direkten Fabrikpreisen, also be sonders billigen Preisen, diese zu beziehen; daß weiterhin das Publikum auf Grund der Ankündigungen der Be klagten annehmen muß, von der Beklagten wegen ihrer besonders gearteten Betriebsweise zu fabelhaft billigen Preisen Standuhren kaufen zu können. Die Kläger haben deshalb den Klageantrag gestellt, dem auch das Amtsgericht Dortmund vollinhaltlich stattgegeben hat. Entscheidungsgründe: Für die Entscheidung der Frage, ob die öffentlichen Mitteilungen der Beklagten un richtig sind, ist die Auffassung und Betrachtungsarf des jenigen Teiles des Publikums maßgebend, an den sich die Ankündigungen richten. Die Beklagte teilt nun in den fraglichen Inseraten den Verbrauchern, den alten wie auch den neu zu er werbenden Kunden aller Bevölkerungsschichten mit, daß ihr Gewerbebetrieb eine Standuhrenfabrik sei. Nach der Durchschniftsauffassung des in Frage kommenden Käufer kreises ist aber die Bezeichnung Fabrik für den Gewerbe betrieb der Beklagten unzutreffend, denn nach der Ansicht dieses Kreises stellt ein Betrieb, der nur drei bis vier Arbeiter beschäftigt und einen Jahresumsaß von ungefähr 33 000 R.M. hat, in dem der Mitinhaber selbst technisch tätig ist, keine Fabrik, sondern einen Handwerksbetrieb dar. Es kommt noch hinzu, daß dem Betriebe der Beklagten die einer Fabrik eigentümliche kaufmännische Organisation fehlt; denn die Beschäftigung eines Prokuristen, einer Kontoristin und eines Reisenden in dem Betrieb der Beklagten stellt nicht eine kaufmännische Organisation dar, wie sie einem Fabrikbetriebe entspricht. Nach der Auffassung des Ver braucherkreises ist der Betrieb aber nicht nur keine Fabrik, sondern insbesondere keine Standuhrenfabrik. Denn wenn der Betrieb der Beklagten eine Standuhrenfabrik oder wenigstens ein Betrieb, in dem Standuhren, wenn auch nur handwerksmäßig, hergestellt werden, sein sollte, so mußte in ihm vor allem das Uhrwerk selbst hergestellt werden, da die bei weitem überwiegende Zahl der Stand uhrenkäufer den Hauptwert auf die Güte des Uhrwerkes legt und unter einer Standuhrenfabrik nur einen solchen Betrieb versteht, in dem nicht nur wie im Betriebe der Beklagten die Gehäuse, sondern auch das Uhrwerk hergestellt wird. Die Ankündigung der Beklagten, ihr Betrieb sei eine Standuhrenfabrik, ist somit ebenfalls unrichtig. Ob die Beklagte die Bezeichnung Standuhren fabrik als Firmenbestandteil auf Grund der Eintragung in das Handelsregister rechtmäßig führt, ist hier be deutungslos. Die Tatsache, daß diese Bezeichnung un richtige Angaben enthält, wird hierdurch nicht beseitigt (Vrgl. R. G. in Mü. W. 25,32 R. G. Z. 78, 265.) Weiterhin ist die Ankündigung der Beklagten, daß sie zu direkten Fabrikpreisen verkaufe, unrichtig, denn wenn die Beklagte als angebliche Fabrikantin von Fabrik preisen spricht, so kann das kaufende Publikum nur einen solchen hierunter verstehen, der durch die Herstellungs kosten der Ware durch die Beklagte als „Fabrikantin“ bestimmt wird. Da die Beklagte aber nicht Fabrikantin ist, so kann sie auch nicht zu Preisen der angegebenen Art liefern, selbsf wenn die von ihr den Kunden be rechneten Preise wirklich Fabrikpreisen gleichkämen. Sie kann als Inhaberin eines handwerksmäßigen Betriebes nur Preise berechnen, die troß der Eigenart ihres Be triebes Fabrikpreisen gleichstehen, aber nicht Fabrikpreise in dem angedeuteten Sinne sind. Die von der Beklagten in den öffentlichen Mitteilungen an das Publikum, ihr Gewerbebetrieb sei eine Standuhren fabrik und sie verkaufe zu direkten Fabrikpreisen, ent haltenen unrichtigen Angaben sind geeignet, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, denn das Publikum wird hierdurch in den Glauben verseßt, daß, weil es sich bei dem Betrieb der Beklagten um einen Fakrikbetrieb handele, in dem Uhrwerke wie auch Gehäuse hergestellt werden, diese Art der Herstellung einen günstigen Einfluß auf die Preise habe. Sollte tat sächlich aus anderen Gründen als in den oben erwähnten das Angebot der Beklagten, wie diese behauptet, günstig sein, so tut dies nichts zur Sache, da sie in dem An gebot der Beklagten nicht hervorgetreten sind. Die Preisvorzüge, die die Beklagte für die von ihr an gepriesenen Standuhren in Anspruch nimmt, decken sich nicht mit ihren Angaben über diese Vorzüge. Die Be klagte führt nicht die eventuell tatsächlich vorhandenen Gründe für eine besonders günstige Preisgestaltung an, sondern andere, unrichtige Gründe. Die weitere öffent liche Mitteilung der Beklagten, nur sie allein sei infolge eigener fortlaufender Hersfellung der Gehäuse sowie durch großen gefätigten Abschluß mit einer führenden deutschen Hausuhrenfabrik in der Lage, zu fabelhaft billigen Preisen ihre Erzeugnisse anzubieten, enthält ebenfalls unrichtige Angaben, die geeignet sind, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervor zurufen. Nach der Behauptung der Beklagten soll sich das Wort „allein“ naturgemäß nur auf den Verkauf in Dorlmund beziehen; dies scheinf jedoch als eine künst liche Auslegung, auf die kein Unbefangener kommf. Der Sinn obiger an den Leserkreis der „Tremonia“ gerichteten Mitteilungen ist derjenige, den dieser Kreis bei un gekünsteltem Verhalten daraus entnimmt. Bei einer der artigen Betrachtungsweise ist der Inhalt der Ankündigung dahin auszulegen, daß die Beklagte behauptet, sie könne in ihrer Eigenschaft als „Standuhren-Fabrik“ infolge besonders günstiger Geschäftsbeziehungen konkurrenzlos „allein“ ihren Kunden außerordentliche Vorteile bieten, zu „fabelhaft billigen Preisen“ liefern. Diese von der Beklagten aufgestellte Tatsache ist offenbar unrichtig, denn es gibt eine Reihe von Unternehmungen auch innerhalb der weiteren Umgebung von Dortmund und in dem Gebiete, in dem die „Tremonia“ gelesen wird, die auf Grund der gleichen geschäftlichen Bedingungen gleiche Preisvorteile ihren Kunden gewähren können. Jene unrichtigen Angaben sind geeignet, den Anschein
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