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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 52.1927
- Erscheinungsdatum
- 1927
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192701007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19270100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19270100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 35 (26. August 1927)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuer- und Aufwertungsfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 52.1927 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1927) 1
- AusgabeNr. 2 (7. Januar 1927) 15
- AusgabeNr. 3 (14. Januar 1927) 27
- AusgabeNr. 4 (21. Januar 1927) 43
- AusgabeNr. 5 (28. Januar 1927) 57
- AusgabeNr. 6 (4. Februar 1927) 73
- AusgabeNr. 7 (11. Februar 1927) 89
- AusgabeNr. 8 (18. Februar 1927) 107
- AusgabeNr. 9 (25. Februar 1927) 127
- AusgabeNr. 10 (4. März 1927) 149
- AusgabeNr. 11 (11. März 1927) 165
- AusgabeNr. 12 (18. März 1927) 183
- AusgabeNr. 13 (25. März 1927) 201
- AusgabeNr. 14 (1. April 1927) 221
- AusgabeNr. 15 (8. April 1927) 241
- AusgabeNr. 16 (15. April 1927) 261
- AusgabeNr. 17 (22. April 1927) 283
- AusgabeNr. 18 (29. April 1927) 301
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1927) 321
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1927) 341
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1927) 363
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1927) 381
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1927) 399
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1927) 419
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1927) 433
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1927) 455
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1927) 475
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1927) 497
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1927) 513
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1927) 529
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1927) 545
- AusgabeNr. 32 (5. August 1927) 565
- AusgabeNr. 33 (12. August 1927) 581
- AusgabeNr. 34 (19. August 1927) 599
- AusgabeNr. 35 (26. August 1927) XII
- ArtikelDer Zugabenschädling XII
- ArtikelEtwas über Armbanduhrenöle, ihre Eignung und ihre Verwendung 616
- ArtikelKunstgeschichte der Uhr 620
- ArtikelDas Pendel (6. Fortsetzung) 622
- ArtikelSteuer- und Aufwertungsfragen 625
- ArtikelBerichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden 627
- ArtikelVerschiedenes 628
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 631
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 632
- ArtikelEdelmetallmarkt 632
- AusgabeNr. 36 (2. September 1927) 633
- AusgabeNr. 37 (9. September 1927) 649
- AusgabeNr. 38 (16. September 1927) 665
- AusgabeNr. 39 (23. September 1927) 683
- AusgabeNr. 40 (30. September 1927) 703
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1927) 721
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1927) 743
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1927) 759
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1927) 777
- AusgabeNr. 45 (4. November 1927) 805
- AusgabeNr. 46 (11. November 1927) 823
- AusgabeNr. 47 (18. November 1927) 841
- AusgabeNr. 48 (25. November 1927) 861
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1927) 879
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1927) 895
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1927) 913
- AusgabeNr. 50 (23. Dezember 1927) 933
- BandBand 52.1927 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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ui um um im ii ii ■ DIE UHRMACHERKUNST Nr. 35 stück bzw. Grundstücksteil entgegen den bisherigen/^Ferner aber - und dies ist ein neuer Gesichtspunkt - Vorschriften abgezogen wird. Dies hat seinen Grund jVgelangt eine sogenannte Werterhaltungssteuer, die von darin, daß man Grundstücke nur noch mit der Grundsteuer ' der Höhe des Eigenkapitals am Grundstuck bestimmt erfassen will. Sehr zweckmäßig erscheint hier im wird, zur Hebung. Interesse der Vereinfachung die Bestimmung, daß unter schiedslos ein mutmaßlicher Ertrag von 4 % des Einheits wertes abzuziehen ist. Dies soll den Ausgleich zur Ver meidung der Doppelbesteuerung herbeiführen. Für das G e w e r b e k a p i t a 1 ist der nach dem Reichsbewertungsgeseß für das Betriebsvermögen fest- gestellte Einheitswert einzuseßen, jedoch kommt aus dem eben angezogenen Grunde der im Betriebsvermögen ent haltene Einheifswert des Grundstücks in Abzug, während hinzuzuseßen sind ähnlich wie beim üewerbeertrag, die nicht in laufenden Verbindlichkeiten bestehenden Schulden. Das Rahmengeseß gibt auch eine Berechnungs grund 1 a g e , die wir bei Preußen schon in dem Steuer grundbetrage hatten, durch Einführung von einheitlichen Haupt Steuersätzen. Diese sind beim Gewerbe ertrag 2 % bis 1500 Mk., 3 a / 2 % für die nächsten 1500 Mk., dann 5 %. Beim Gewerbekapital wird nicht gestaffelt, sondern gleichmäßig 0,04 °/ 0 angenommen, und bei der Lohnsumme 1 / 2 %. Für kleinere Betriebe bestehen Milderungen bzw. Freibeträge; so wird bei einem Gewerbeertrag bis 10 000 Mk. ein Abzug von 1000 M k. gemacht. Beim Gewerbekapiial von nicht mehr als 20 000 Mk. sind 3000 Mk. abzuziehen. Die Lohnsummensteuer kommt für Betriebe, deren Jahreslohnsumme 10 000 Mk. nicht übersteigt, nicht in Betracht. Aus dem Hauptsteuersaß ergibt sich die sogenannte Gewerbesteuereinheit mit 1% davon. Leßtere ist mit dem Umlagesteuersatz, der je nach dem Finanzbedarf der Gemeinde oder des Landes verschieden ist, zu multiplizieren, um den Betrag der zu zahlenden Gewerbesteuer zu bekommen. Der Umlagesteuersaß soll zwar regelmäßig nicht mehr als 100 betragen, doch ge statten leider immer wieder gewisse Kautelen, über den Normalsaß von 100 Einheiten hinauszugehen. Wir kommen jeßt zum Grundsteuerrahmengesetz. Auch hier wird wie bei der Gewerbesteuer eine ein heitliche Besteuerungs- wie auch Berechnungsgrundlage eingeführt. Der Hauptsteuersaß beträgt 9 °/ 00 des . Ein heitswerts. Der hundertste Teil dieses Betrages ergibt wiederum die Steuereinheit. Mit dem Umlagesteuersaß, wie ihn die Gemeinde beschließt, wird die Steuereinheit multipliziert. Normalerweise soll der Umlagesteuersaß nicht mehr als 100 betragen, es kann aber auch hier unter gewissen Vorausseßungen mehr erhoben werden, meist jedoch nicht über 140 hinaus. Beispiel: Einheitswert 30 000,— Mk. Hauptsteuerbetrag 270,— „ Steuereinheit 2,70 „ Umlagesaß mit 120 Steuereinheiten an genommen, ergibt Grundsteuer . . 324,— „ Eine völlige Umgestaltung erfährt die Hauszinssteuer, die nun als Gebäudeentschuldungssteuer auftritt. Nach dem Gebäudeentschuldungssteuergesetz soll, wie bereits bei der Hauszinssteuer, eine sich nach der Höhe der hypothekarischen Belastung des Gebäudes richtende reine Entschuldungssteuer erhoben werden. Für die reine Entschuldungssteuer bildet die Friedensmiele und die dingliche Belastung am 31. Dezember 1918 die Grundlage. Es werden für eine Belastung von je angefangenen oder vollen 10 % des Friedenswertes je 5 % der Friedensmiete jährlich erhoben. Die Werterhaltungssteuer beträgt jährlich für ein Eigenkapital von je vollen 10 % des Friedens wertes des Hauses 1 2 / ? % der Friedensmiete. Je höher die Belastung, desto niedriger also die Werterhaltungs steuer, oder je größer das Eigenkapital, desto höher diese Steuer. Entschuldungs- und Werterhaltungssteuer werden nebeneinander erhoben. Ein Grundstück wird danach, wenn unbelastet, wohl von der ersten befreit, um so mehr aber von der zweiten Besteuerungsart betroffen. Beispiel 1: Friedenswert 50 000 Mk., Miete 2500 Mk., Belastung 16 000 Mk. Jährliche Entschuldungssteuer: 125x 4 = 500 Mk. Jährliche Werterhaltungssteuer: 42x^ = 252 Mk. Beispiel 2: Wert und Miete wie vorher, aber keine Be lastung. Keine Entschuldungssteuer. Werterhaltungssteuer: 16 2 / 3 % von 2500 Mk. = 417Mk. Während die Werterhaltungssteuer vom 1. April 1931 ab auf die Hälfte herabgeseßt und vom 1. April 1934 ab überhaupt verschwinden soll, begnügt sich der Entwurf hinsichtlich der Entschuldungssteuer damit, lediglich eine Prüfung, allerdings schon vor dem 1. April 1929 anzu ordnen, ob und inwieweit die Weitererhebung erforder lich ist. ' Das vierte der zur Durchführung der Vereinheitlichung vorliegenden Geseße, das Steueranpassungsgesetz, bringt die zur Anpassung an einschlägige Paragraphen des Vermögen-, Einkommen-, Erbschaftssteuer-, Reichs- bewertungsgeseßes sowie der Reichsabgabenordnung nötigen Vorschriften. Ferner enthält es die Regelung der Verwaltungsgeschäfte der Realsteuern und der Gebäude entschuldungssteuern durch die Reichsfinanzbehörden. Allgemein betraclitet, liegt schon in der Vereinheit lichung des Realsteuersystems über das ganze Reich ein gewaltiger Fortschritt, der gewiß wegen der Vielgestal- tung der Wünsche der Einzelstaaten zahlreichen Schwierigkeiten begegnete. Die Vereinheitlichung hätte weitergehen können, insbesondere bei der Gewerbe steuer, denn diese ist nicht, wie wünschenswert, Reichssteuer geworden, sondern behält den bisherigen Charakter als Landessteuer. Wenn nun eine einheitliche Steuerbemessungsgrundlage gewährleistet und die Steuer Ertrag, Lohnsumme und Kapital berücksichtigt, auch der Willkür der Gemeinden ein Hemmschuh angelegt ist, so sind den Gemeinden doch noch Wege gegeben, eine Erhöhung durchzuseßen, wenn die Notwendigkeit dazu nach Lage ihres Haushaltplanes sich erweist. Nach trags Umlagen, die für die Jahre 1925 und 1926 mit Recht so viel Staub aufwirbelten, können jedoch nicht mehr Vorkommen, da sie unzulässig sind. Man darf annehmen, daß die Steuerreform eine Senkung der Gewerbe-, Grund- und auch Hauszinssteuer um etwa 20 wenn auch nicht in allen Fällen, bringt. Daß die freien Berufe, die bisher in einigen Staaten der Gewerbesteuer unter-
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