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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 52.1927
- Erscheinungsdatum
- 1927
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192701007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19270100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19270100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 37 (9. September 1927)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 52.1927 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1927) 1
- AusgabeNr. 2 (7. Januar 1927) 15
- AusgabeNr. 3 (14. Januar 1927) 27
- AusgabeNr. 4 (21. Januar 1927) 43
- AusgabeNr. 5 (28. Januar 1927) 57
- AusgabeNr. 6 (4. Februar 1927) 73
- AusgabeNr. 7 (11. Februar 1927) 89
- AusgabeNr. 8 (18. Februar 1927) 107
- AusgabeNr. 9 (25. Februar 1927) 127
- AusgabeNr. 10 (4. März 1927) 149
- AusgabeNr. 11 (11. März 1927) 165
- AusgabeNr. 12 (18. März 1927) 183
- AusgabeNr. 13 (25. März 1927) 201
- AusgabeNr. 14 (1. April 1927) 221
- AusgabeNr. 15 (8. April 1927) 241
- AusgabeNr. 16 (15. April 1927) 261
- AusgabeNr. 17 (22. April 1927) 283
- AusgabeNr. 18 (29. April 1927) 301
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1927) 321
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1927) 341
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1927) 363
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1927) 381
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1927) 399
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1927) 419
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1927) 433
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1927) 455
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1927) 475
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1927) 497
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1927) 513
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1927) 529
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1927) 545
- AusgabeNr. 32 (5. August 1927) 565
- AusgabeNr. 33 (12. August 1927) 581
- AusgabeNr. 34 (19. August 1927) 599
- AusgabeNr. 35 (26. August 1927) XII
- AusgabeNr. 36 (2. September 1927) 633
- AusgabeNr. 37 (9. September 1927) 649
- ArtikelDie Leipziger Herbstmesse 649
- ArtikelKunden-Schattierungen 650
- ArtikelDie älteste Kuckucksuhr 650
- ArtikelDas Pendel (8.Fortsetzung) 651
- ArtikelEinrichtung von Schulwerkstätten 654
- ArtikelErfolg und Lebensfreude (Fortsetzung) 655
- ArtikelDer Außenhandel Deutschlands mit Uhren im Juli 1927 656
- ArtikelSteuer- und Aufwertungsfragen 657
- ArtikelSprechsaal 658
- ArtikelVerschiedenes 658
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 661
- ArtikelBüchertisch 663
- ArtikelPatentschau 664
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 664
- ArtikelEdelmetallmarkt 664
- AusgabeNr. 38 (16. September 1927) 665
- AusgabeNr. 39 (23. September 1927) 683
- AusgabeNr. 40 (30. September 1927) 703
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1927) 721
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1927) 743
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1927) 759
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1927) 777
- AusgabeNr. 45 (4. November 1927) 805
- AusgabeNr. 46 (11. November 1927) 823
- AusgabeNr. 47 (18. November 1927) 841
- AusgabeNr. 48 (25. November 1927) 861
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1927) 879
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1927) 895
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1927) 913
- AusgabeNr. 50 (23. Dezember 1927) 933
- BandBand 52.1927 -
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- Die Uhrmacherkunst
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Nr. 37 DIE UHRMACHERKUNST 659 die nicht durch Gewinninteressen kleiner Kreise gestört werden dürfe. (Textilztg.) (VI 1/462) Verbot bezahlter Nebenschäftigung der Staatsbeamten. Der Disziplinarhof für die nichtrichferliehen Beamten fällte zur Frage der Übernahme bezahlter Nebenbeschäftigung von Staats beamten eine Entscheidung, worin er auf Grund der Bestimmungen der Kabinettsorder vom 14. Juli 1839 zu einer Ablehnung der Nebenbeschäftigung kam. Nach dieser Verordnung darf ein Staatsbeamter eine Nebenbeschäftigung, „mit welcher eine fort laufende Remuneration verbunden ist”, ohne vorherige aus drückliche Genehmigung der vorgesehen Zentralbehörde nicht übernehmen. Ohne Bedeutung bleibt dabei, ob der Beamte eme Nebentätigkeit zugunsten eines einzelnen Arbeitgebers aus übt und aus dieser Quelle seine Einnahme bezieht oder ob er sie in den Dienst der Allgemeinheit stellt und von Fall zu Fall seine Vergütung erhält. (VI 1 463) Eine neue Ausverkaufsverfügung. Die zahlreichen, auch vom Zentralverband der Deutschen Uhrmacher dem Justizminister sowie den oberen Aufsichtsbehörden zugeleiteten Beschwerden über mangelhaftes Eingreifen der Polizeiverwaltungen und Staats anwaltschaften gegen die Auswüchse des Ausverkaufs wesens haben den Preußischen Justizminister veranlaßt, erneut eine Verfügung an die Staatsanwaltschaften mit folgendem Wort laut zu geben: „Durch die Rundverfügungen vom 27. März 1901, 6. März 1902 und 8. Dezember 1903 sind die Beamten der Staatsan waltschaft darauf hingewiesen, daß Vergehen des unlauteren Wettbewerbs regelmäßig dann im öffentlichen Interesse zu verfolgen sind, wenn es sich um Auswüchse des Ausverkaufs wesens oder um sonstige geschäftliche Mißbräuche handelt, an deren Unterdrückung ganze Gewerbezweige ein begründetes Interesse haben, ln Erweiterung dieser Vorschriften bestimmt der Preußische Justizminister nunmehr, daß bei allen Zuwider handlungen gegen das Wettbewerbsgeseß, dann, wenn ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen den Straf antrag stellt (§ 22 des Geseßes gegen den unlauteren Wett bewerb), in der Regel ein öffentliches Interesse an der Straf verfolgung anzunehmen ist.“ Dieser Erlaß ist durchaus geeignet, den in leßter Zeit über hand genommenen Auswüchsen im Ausverkaufswesen ein Ende zu seßen. Er richtet sich besonders gegen die nicht angemeldeten ausverkaufsähnlichen Angebote, wo also infolge marktschreie rischer Angaben bei dem Publikum der Anschein erweckt wird, als ob aus irgendeinem Grunde eine beschleunigte Abstoßung des Warenlagers erfolgen soll. (VI 1/470) Richtlinien der Hausbesißerverbände zur Festseßung neuer Mieten für Geschäftsräume. Der Preußische Landesverband der Haus- und Grundbesißervereine e. V. und der Reichsverband Deutscher Geschäfts- und Industriehausbesißer e. V. haben be reits im Dezember vorigen Jahres, kurz nach Erlaß der Hirtsiefer- Verordnung, Richtlinien herausgegeben, in denen unter anderem halbjährliche Kündigungsfristen empfohlen wurden. Die Verbände weisen jeßt darauf hin, daß in allen Fällen, in denen die Haus- besißer diese Richtlinien befolgten, noch vor dem 1. Oktober neue Vereinbarungen getroffen werden müßten. Hierfür seien dann folgende Grundlagen maßgebend: Nach Möglichkeit soll der Begriff der Friedensmiete von 1914 als ein durch die allgemeine Entwicklung überholtes Zahlen- gebilde aufgegeben werden und an ihre Stelle eine angemessene Heutmiete (Normalmiete) treten. Angesichts der Steigerung der Zinssäße und der allgemeinen Teuerung wird eine mäßige Steigerung der frei zu vereinbarenden Mieten von gewerblichen Raumen für die Zeit vom 1. Oktober 1927 ab um weitere 10 bis 20% für angemessen erachtet. Folgende Bedingungen werden empfohlen: 1. In einfachen Wohnhäusern ist (bei gewerblichen Raumen) auf die angemessene Friedensmiete ein Zuschlag von 30—40zu berechnen. 2. Bei Geschäfts- und Industriehäusern sowie bei Wohnhäusern mit Heizung sind anteilig zu vergüten me leweiligen Gesamtkosten für Heizstoff, die Kosten für die Qesamte Anlage und den Betrieb, einschließlich Reparaturen, Personal usw. der Fahrstühle, und neben diesen Sonderleistungen '20-130 °: 0 der angemessenen Friedensmiete. Die gleitende Steuer- und Lastenklausel bleibt für alle Häuser bestehen. Es wird weiterhin empfohlen, nunmehr auch langfristige Verträge 's auf die Dauer von fünf Jahren abzuschließen, für die neben , en ,?ben erwähnten Vereinbarungen ein besonderer Zuschlag ° n 5-1° 0 ' 0 (höchstens aber 30 0, 0 ) als Staffelmiete vorzusehen *'• Vereinbarungen, die über den Rahmen der angegebenen ße wesentlich hinausgehen, sollen vermieden werden. R. H. (V11/479) Olk ^ rs tattung der bei Errichtung, Ausdehnung, Veränderung Kn*» Au *! ösun 9 einer Innung entstehenden baren Auslagen sowie von H I die Veröffentlichung der Abänderungsgenehmigungen H . i^awerkskammerstatuten. Der Preußische Minister für unrt r Und bewerbe veröffentlicht im Ministerialblatt der Handels- oewerbeverwaltung am 25. August einen Erlaß, in dem er die bestehenden Zweifel klärt, ob nach dem Inkrafttreten des Geseßes über staatliche Verwaltungsgebühren vom 19. Sep tember 1923 die bei Errichtung einer Zwangsinnung entstehenden baren Auslagen noch auf die Staatskasse übernommen werden können und ob die Kosten für die gemäß § 103 m, Abs. 4, RGO. vorgeschriebene Bekanntmachung der Abänderungsgenehmigung von Handwerkskammerstatuten in den für die Veröffentlichungen der höheren Verwaltungsbehörden bestimmten Blättern (Re gierungsamtsblatt) von den Handwerkskammern zu tragen bzw. von der Staatskasse zu erstatten sind oder nicht. Der Minister für Handel und Gewerbe bemerkt dazu folgendes: Zu 1. Durch das Geseß ist die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen staatlicher Organe und für die kraft staat lichen Auftrages vorgenommenen Amtshandlungen nichtstaatlicher Organe, ferner die Erstattung der bei einer Amtshandlung not wendig werdenden baren Auslagen erschöpfend geregelt. Die Bestimmungen in Ziffer 101 der Ausführungsanweisung zur Reichs gewerbeordnung vom I.Mai 1904, nach der die Kosten des Ab stimmungsverfahrens sowie die Kosten für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen über die Errichtung einer Zwangsinnung auf die Staatskasse zu übernehmen sind, ist somit gegenstandslos geworden. Die Frage, ob die hier in Rede stehenden Kosten auf die Staatskasse zu übernehmen oder zu erstatten sind, kann daher lediglich nach den Bestimmungen des Geseßes über staat liche Verwaltungsgebühren vom 19. September 1923 entschieden werden. Grundsäßlich sind gemäß Nr. 46, lit. f, des der Verwaltungs gebührenordnung vom 30. September 1926 (GS. S. 327 ff.) an geschlossenen Gebührentarifs die besonderen baren Auslagen (vgl. § 12 VGO.), die im Zusammenhang mit der Errichtung, Aus dehnung, Veränderung oder Auflösung einer Innung entstehen, von dieser zu erstatten. Im Einvernehmen mit dem Herrn Finanz minister will ich mich aber damit einverstanden erklären, daß in einzelnen, ganz besonders begründeten Ausnahmefällen Nieder schlagung des dem Staate gegen die betreffende Innung zu stehenden Erstattungsanspruchs erfolgen kann unter der mit be sonderer Sorgfalt nachzuprüfenden Vorausseßung, daß nach Lage der Dinge und bei verständiger Beurteilung des finanziellen Leistungsvermögens der betreffenden Innung diese in absehbarer Zeit nicht in der Lage erscheint, die entstandenen Auslagen zu erstatten. Gleichfalls im Einverständnis mit dem Herrn Finanz minister übertrage ich dem Regierungspräsidenten gemäß § 5 des Geseßes über staatliche Verwaltungsgebühren vom 29. Sep tember 1923 in Verbindung mit § 12 der Verwaltungsgebühren ordnung vom 31. Dezember 1926 die Befugnis zur Niederschlagung des staatlichen Erstattungsanspruchs. Die entstandenen Aus lagen sind in derartigen Fällen, abgesehen von Reisekosten, endgültig auf Kap. 58, Tit. 26 (bis zum 31. März 1927, Kap. 58, Tit. 10) des Haushalts des Finanzministeriums zu übernehmen. Reise kosten der zu Kommissaren bestellten Regierungsbeamten sind beim Reisekostenfonds der Regierung, diejenigen sonstiger Per sonen bei Kap. 58, Tit. 50 (bis zum 31. März 1927, Kap. 58, Tit. 16) „Vermischte Ausgaben“ des Haushalts des Finanzministeriums zu verrechnen. Entgegenstehende frühere Erlasse hebe ich hiermit auf. Zu 2. Gemäß § 12. VGO., vom 31. Dezember 1926 ist auch in diesem Falle die Kostentragungs- bzw. Erstattungspflicht der Handwerkskammern zu bejahen, die im übrigen durch Ziffer 117, Abs. 3, der Preußischen Ausführungsanweisung zur Gewerbe ordnung nicht ausgeschlossen wird, da nach dieser Bestimmung lediglich der Erlaß des Statuts sowie die Genehmigung von Abänderungen kosten- und stempelfrei zu erfolgen hat. R. H. (VI 1/481) Zur Senkung der Realsteuern. Die Abgeordneten Dr. Jacobs hagen, Hecken, Janssen (Barmen), Conradt, Jaeger, Dr. von Waldthausen, von Rohr, Brunk, Bayer (Kiel) und die übrigen Mit glieder der Fraktion der Deutschnationalen Volkspartei haben am 10. August d. J. nachstehende Große Anfrage im Preußischen Landtag gestellt: Nach den hier vorliegenden Umlagebeschlussen der preußi schen Gemeinden zu den Realsteuern für 1927 ist von einer erschreckend großen Anzahl der Gemeinden die Vorschrift des § 4a des Reichsfinanzausgleichsgeseßes, das die Realsteuern für 1927 entsprechend den höheren Reichssteuerüberweisungen zu senken seien, völlig unbeachtet gelassen. Dies gilt insbesondere für die Gewerbesteuer. Statt einer Senkung der Zuschlagssaße zur Gewerbesteuer ist vielerorts eine Erhöhung, zum Teil eine erhebliche Erhöhung, beschlossen worden. Im rheinisch-westfäli schen tndustriebezirk z. B. sind nach unseren Feststellungen der artige Steigerungen der Zuschlagssäße bei etwa einem Drittel aller gewerblich wichtigeren Gemeinden beschlossen worden. An anderen Orten ist zwar die Höhe der Zuschlagssäße gegenüber 1926 die gleiche geblieben, infolge Steigerung der Grundbeträge ist aber bei vielen von ihnen ein beträchtliches Mehraufkommen gegenüber 1926 zu erwarten. Auch dieses verstößt nach dem Runderlaß des Herrn Reichsfinanzministers vom 27. April 1927 an die Landesregierungen gegen den Sinn des § 4a des Reichsfinanz-
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