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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 52.1927
- Erscheinungsdatum
- 1927
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192701007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19270100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19270100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 38 (16. September 1927)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuer- und Aufwertungsfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 52.1927 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1927) 1
- AusgabeNr. 2 (7. Januar 1927) 15
- AusgabeNr. 3 (14. Januar 1927) 27
- AusgabeNr. 4 (21. Januar 1927) 43
- AusgabeNr. 5 (28. Januar 1927) 57
- AusgabeNr. 6 (4. Februar 1927) 73
- AusgabeNr. 7 (11. Februar 1927) 89
- AusgabeNr. 8 (18. Februar 1927) 107
- AusgabeNr. 9 (25. Februar 1927) 127
- AusgabeNr. 10 (4. März 1927) 149
- AusgabeNr. 11 (11. März 1927) 165
- AusgabeNr. 12 (18. März 1927) 183
- AusgabeNr. 13 (25. März 1927) 201
- AusgabeNr. 14 (1. April 1927) 221
- AusgabeNr. 15 (8. April 1927) 241
- AusgabeNr. 16 (15. April 1927) 261
- AusgabeNr. 17 (22. April 1927) 283
- AusgabeNr. 18 (29. April 1927) 301
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1927) 321
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1927) 341
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1927) 363
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1927) 381
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1927) 399
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1927) 419
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1927) 433
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1927) 455
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1927) 475
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1927) 497
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1927) 513
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1927) 529
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1927) 545
- AusgabeNr. 32 (5. August 1927) 565
- AusgabeNr. 33 (12. August 1927) 581
- AusgabeNr. 34 (19. August 1927) 599
- AusgabeNr. 35 (26. August 1927) XII
- AusgabeNr. 36 (2. September 1927) 633
- AusgabeNr. 37 (9. September 1927) 649
- AusgabeNr. 38 (16. September 1927) 665
- ArtikelFünfzigtausend Mark 665
- ArtikelVorstandssitzung des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher E. ... 666
- ArtikelPreisminderung und Umsatzsteigerung 672
- ArtikelDas Pendel (9. Fortsetzung) 673
- ArtikelRichtlinien für die Auswahl geeigneter Schaufensterleuchten 675
- ArtikelSteuer- und Aufwertungsfragen 678
- ArtikelVerschiedenes 678
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 681
- ArtikelPatentschau 682
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 682
- ArtikelEdelmetallmarkt 682
- AusgabeNr. 39 (23. September 1927) 683
- AusgabeNr. 40 (30. September 1927) 703
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1927) 721
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1927) 743
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1927) 759
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1927) 777
- AusgabeNr. 45 (4. November 1927) 805
- AusgabeNr. 46 (11. November 1927) 823
- AusgabeNr. 47 (18. November 1927) 841
- AusgabeNr. 48 (25. November 1927) 861
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1927) 879
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1927) 895
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1927) 913
- AusgabeNr. 50 (23. Dezember 1927) 933
- BandBand 52.1927 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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IIIIIIIIIllll IIIIIIII ■ DIE UHRMACHERKUNST Nr. 38 Steuer- und Aufwertungsfragen Bearbeitel von Dr. Hornung, Steuersyndikus des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher (Einheitsverband) Wo findet der Steuerabzug vom Kapitalertrag statt? Dem Steuerabzug vom Kapitalertrag durch Einbehaltung von 10 J 0 sind nur noch Dividenden auf Aktien, Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter, ferner Zinsen aus Anleihen, die in öffent lichen Schuldbüchern eingetragen sind, unterworfen. Hierunter fallen Reichs-, Länder- und Gemeindeanleihen, Pfandbriefe und Obligationen. Der Steuerabzug ist vom Schuldner zu bewirken und von leßterem innerhalb einer Woche nach Fälligkeit an das Finanzamt abzuführen. Die Steuer ist auch dann abzuführen, wenn der Gläubiger die Einforderung des Kapitalertrags unterläßt. Die Gewinne, die einem Gesellschafter einer Ges. m. b. H. aus seiner Kapitalbeteiligung zufließen, unterliegen dieser Er hebungsform der Einkommensteuer nicht, ebenso auch nicht Hypotheken- und Darlehnszinsen. * Zur Frage der Schätzung. Die Richtigkeit einer Steuer erklärung ist auf Verlangen nachzuweisen. Wenn in der Erklärung Angaben, die zu Zweifeln Anlaß geben, gemacht sind, so müssen die Angaben vervollständigt bzw. ergänzt werden. Besteht z. B. Unklarheit über den Verbleib von Vermögen, das der Steuerpflichtige früher besessen hat, so ist der Sachverhalt aufzuklären und die in der Steuer erklärung enthaltenen Behauptungen, soweit dies nach den Umständen zugemutet werden kann, zu beweisen. Der Steuerpflichtige hat alsdann Aufzeichnungen, Bücher und Geschäftspapiere sowie Urkunden, die für die Festseßung der Steuer von Bedeutung sind, auf Verlangen zur Ein sicht und Prüfung vorzulegen. Hierbei muß sich die Richtigkeit der Angaben feststellen lassen. Genügen die vorgelegten Unterlagen dazu noch nicht, so wird dem Steuerpflichtigen darüber hinaus eine Beweislast in ge wissem Umfange auferlegt werden können. Haben z. B. kurz vor dem Stichtage, der der Vermögensteuererklärung zugrunde liegt, erhebliche Abhebungen von einem Bank guthaben stattgefunden und hat sich über deren Ver wendung bzw. Verbleib aus den Aufzeichnungen nichts feststellen lassen, so würde die Beweispflicht Sache des Steuerpflichtigen sein können, da sonst die Möglichkeit einer Schäßung gegeben ist. Bücher, die den steuerlichen Vorschriften entsprechen, haben bekanntlich die Vermutung ordnungsmäßiger Füh- V erschiedenes Ab 1. Oktober 1927 10°/ o mehr Miete. In der Tagespresse wird darüber berichtet, daß von den Verwaltungen vieler deut scher Städte die Frage der kommenden Mieterhöhung eingehend behandelt und dazu beschlossen worden sei, bei den Staats - und Reichsbehörden dahin* vorstellig zu werden, daß die vom 1. Oktober geplante weitere Erhöhung der Miete um 10% rückgängig ge macht werde. Zu diesen Vorgängen ist aus dem Preußischen Wohlfahrts ministerium geäußert worden, daß bisher noch kein Antrag auf Rückgängigmachung der am 1. Oktober zu erwartenden Herauf- seßung des Mietzinses eingereicht worden sei. Eine Stellungnahme zu dieser Frage sei deshalb auch im Ministerium oder auch im Ka binett noch nicht erfolgt. Nach Lage der Dinge hätten jedoch derartige Anträge kaum Aussicht auf Erfolg. Es liegt bekannt lich ein Erlaß vor, in dem die Frage der Mietsteigerung geregelt sei. Erlasse würden grundsäßlich nur in den allerdringendsten Fällen und sehr selten zurückgezogen. Ob aber das Ministerium und die Staalsregierung hier die Notwendigkeit der Zurückziehung dieses Erlasses anerkennen werde, erscheine zweifelhaft. Ab gesehen aber von diesen Erwägungen sei noch ein anderer Um stand zu bedenken. Die Hausbesißer hätten bisher 3°/ 0 Zinsen für die aufgewerteten Hypotheken gezahlt, was ihnen aufJGrund der bisherigen Regelung möglich gewesen sei. Vom 1. Januar 1928 rung für sich. Sie sollen daher, wenn nach den Umständen des Falles kein Anlaß ist, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden, der Besteuerung zugrunde gelegt werden, auch dann, wenn unwesentliche Mängel bei einer Nachprüfung festgestellt sind. Beabsichtigt das Finanz amt eine wesentliche Abweichung von der Steuererklärung, so soll diese Absicht zunächst dem Steuerpflichtigen mit geteilt werden. Bei Steuerbescheiden, die feststellen, daß der Steuerpflichtige seinen ihm durch die Steuergeseße auferlegien Verpflichtungen schuldhaft nicht nach gekommen sei, in welchem Falle also Schäßung zulässig wäre, muß wegen der damit verbundenen Beschränkung des Rechtsmittelweges gefordert werden, daß solche Steuerbescheide in formell einwandfreier Weise zustande gekommen sind. * Ablauf von Fristen zu Anträgen nach den Ergänzungen zum Aufwertungsgeseß. Unter „Änderungen im Auf- wertungsgeseß“ war hierzu in Nr. 32, S. 575, Stellung ge nommen. Bis zum 1. Oktober 1927 sind spätestens folgende Anträge zu stellen: 1. Die in der Zeit vom 15. Juni 1922 bis 14. Februar 1924 zurückgezahlten Hypotheken, oder deren Rückzahlung vor dem 15. Juni 1922 angenommen war, kann der Gläu biger zur Aufwertung noch anmelden, obwohl die Frist bereits nach den früheren Bestimmungen am 1. Januar 1926 abgelaufen war. Die Anmeldung soll jeßt unter der Vorausseßung zulässig sein, wenn nachgewiesen wird, daß ohne Verschulden des Gläubigers die recht zeitige Anmeldung des Anspruchs versäumt wurde. Als dann ist bei der Aufwertungsstelle die Bewilligung der Wiedereinseßung in den vorigen Stand zu beantragen. Eine Aufwertung des dinglichen Rechts findet jedoch nicht mehr statt, sondern nur der persönlichen Forderung. 2. Restkaufgeldforderungen aus dem Jahre 1921, die bisher nur bis 100 J Q des Goldmarkbetrages aufgewertet werden konnten, können jeßt bis zu 400 J 0 und für die Zeit vom 1. Otober 1921 bis 31. Dezember 1921 bis zu 600 Jo aufgewertet werden. Es handelt sich also ge gebenenfalls um eine bedeutende Aufwertungsdifferenz. Für den Antrag ist auch die Aufwertungsstelle zuständig. Der Gläubiger muß hervorheben, daß die geringere Auf wertung grob unbillig war. (11/154) ab trete jedoch eine Erhöhung des Zinsfußes von 3 auf 5% ein. Würde man die 10% Mietsteigerung fallenlassen, so wären die Hausbesißer gezwungen, die Zinssäße aus eigener Tasche zu zahlen, wodurch ein ungerechtfertigter Rückgang des Mietsertrages ein- treten würde. Es sei also schon aus den erwähnten Gründen nicht damit zu rechnen, daß die beabsichtigte Mietserhöhung aus- bleiben werde. R. H. Kränklichkeit des Lehrlings kein Entlassungsgrund, wenn der Lehrherr davon unterrichtet war. In einem Urteil vom 26. Juli 1927 hat das Arbeitsgericht Chemniß erklärt, daß Kränklichkeit des Lehrlings dann kein Entlassungsgrund ist, wenn der Lehrherr davon unterrichtet war. In der Begründung ist ausgeführt worden, daß durch Zeugen bestätigt worden sei, daß der Vater des Klägers dem Zeugen als Vertreter des Beklagten Kenntnis davon gegeben habe, daß der Kläger vor seinem Antritt beim Beklagten zu seiner Erholung in Dänemark war und daß der Kläger lungenschwach sei. Es könne also davon, daß der geseßliche Vertreter des Klägers dessen Krankheitszustand verschwiegen habe, nicht die Rede sein. Wenn der Kläger wegen seiner Erkrankung mehrfach und unlängst sogar mehrere Wochen gefehlt habe, so möge dies zwar für den Betrieb des Beklagten störend sein. Einen wichtigen Grund, das Lehrverhältnis zu lösen, könne aber das Gericht darin nicht erblicken. Der Vater des Klägers habe, wie vom Zeugen
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