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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 52.1927
- Erscheinungsdatum
- 1927
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192701007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19270100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19270100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 39 (23. September 1927)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Vergleichsordnung
- Untertitel
- Gesetz über den Vergleich zur Abwendung des Konkurses
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 52.1927 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1927) 1
- AusgabeNr. 2 (7. Januar 1927) 15
- AusgabeNr. 3 (14. Januar 1927) 27
- AusgabeNr. 4 (21. Januar 1927) 43
- AusgabeNr. 5 (28. Januar 1927) 57
- AusgabeNr. 6 (4. Februar 1927) 73
- AusgabeNr. 7 (11. Februar 1927) 89
- AusgabeNr. 8 (18. Februar 1927) 107
- AusgabeNr. 9 (25. Februar 1927) 127
- AusgabeNr. 10 (4. März 1927) 149
- AusgabeNr. 11 (11. März 1927) 165
- AusgabeNr. 12 (18. März 1927) 183
- AusgabeNr. 13 (25. März 1927) 201
- AusgabeNr. 14 (1. April 1927) 221
- AusgabeNr. 15 (8. April 1927) 241
- AusgabeNr. 16 (15. April 1927) 261
- AusgabeNr. 17 (22. April 1927) 283
- AusgabeNr. 18 (29. April 1927) 301
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1927) 321
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1927) 341
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1927) 363
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1927) 381
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1927) 399
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1927) 419
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1927) 433
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1927) 455
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1927) 475
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1927) 497
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1927) 513
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1927) 529
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1927) 545
- AusgabeNr. 32 (5. August 1927) 565
- AusgabeNr. 33 (12. August 1927) 581
- AusgabeNr. 34 (19. August 1927) 599
- AusgabeNr. 35 (26. August 1927) XII
- AusgabeNr. 36 (2. September 1927) 633
- AusgabeNr. 37 (9. September 1927) 649
- AusgabeNr. 38 (16. September 1927) 665
- AusgabeNr. 39 (23. September 1927) 683
- ArtikelDie Vergleichsordnung 683
- ArtikelVorstandssitzung des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher E. ... 685
- ArtikelDas Pendel (10. Fortsetzung) 688
- ArtikelWie bringen wir unser Gewerbe vorwärts? 690
- ArtikelDer Außenhandel der Schweiz mit Uhren im August 1927 691
- ArtikelBrief aus Österreich 692
- ArtikelWas der Uhrmacher von der Elektrizität wissen sollte (11. ... 693
- ArtikelZeitschriftenschau 695
- ArtikelBerichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden 696
- ArtikelVerschiedenes 698
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 700
- ArtikelPatentschau 702
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 702
- ArtikelEdelmetallmarkt 702
- AusgabeNr. 40 (30. September 1927) 703
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1927) 721
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1927) 743
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1927) 759
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1927) 777
- AusgabeNr. 45 (4. November 1927) 805
- AusgabeNr. 46 (11. November 1927) 823
- AusgabeNr. 47 (18. November 1927) 841
- AusgabeNr. 48 (25. November 1927) 861
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1927) 879
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1927) 895
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1927) 913
- AusgabeNr. 50 (23. Dezember 1927) 933
- BandBand 52.1927 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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684 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 30 wenn gegen ihn wegen betrügerischen Bankerotts ein Verfahren schwebt oder Verurteilung erfolgte, und wenn sein Vermögen nicht ausreicht, um die Kosten des Ver fahrens zu decken. Schließlich muß die Eröffnunug ab gelehnt werden, wenn der Schuldner seinen Vermogens- verfall durch Unredlichheit oder Leichtsinn herbeigefuhrt hat, wenn er den Antrag auf Eröffnung des Vergleichs verfahrens böswillig verzögert hat, oder der Vergleichs vorschlag der Vermögenslage des Schuldners nicht ent spricht. Die Eröffnung kann abgelehnt werden, wenn der Vergleich auf weniger als 50°/ 0 der Forderung lautet und die amtliche Berufsvertretung das Angebot als unzureichend bezeichnet, wenn innerhalb der leßten 5 Jahre vor dem Tage des Antrages im Inland die Geschäflsaufsicht, das Konkursverfahren oder das Vergleichsverfahren zur Ab wendung des Konkurses über das Vermögen des Schuldners rechtskräftig angeordnet oder mangels Masse rechtskräftig abgelehnt worden ist, wenn innerhalb der leßten 5 Jahre vor dem Antrage auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens der Schuldner im Inland den Offenbarungseid geleistet oder gegen ihn die Haft zur Erzwingung des Eides an geordnet worden ist. Lehnt das Gericht die Eröffnung des Vergleichsverfahrens ab, so entscheidet der Richter zugleich über die Eröffnung des Konkursverfahrens, denn der Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens gilt als bedingter Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens, der nicht zurückgenommen werden kann. Der Schuldner kann jedoch innerhalb einer Woche gegen die Entscheidung über die Eröffnung des Konkursverfahrens die sofortige Beschwerde beim Landgericht erheben. Dieses entscheidet endgültig. 5. Die Auswirkungen der Eröffnung des Ver gleichsverfahrens: Liegt eine eingetragene Firma vor, so muß der Schuldner bei allen Unterschriften usw. seiner Firma zuseßen: „im Vergleichsverfahren“. Im Handels register wird ein entsprechender Hinweis vorgenommen. Während des Vergleichsverfahrens wird vom Gericht eine Vertrauensperson bestellt, die aber auch von der Mehr heit der Gläubiger bei der Zustimmungserklärung zum Vergleichsantrag in Vorschlag gebracht werden kann. Die Vertrauensperson hat die Aufgabe, die Lebenshaltung und Geschäftsführung des Schuldners zu überwachen. Die eine Vergütung erhaltende Vertrauensperson kann jederzeit abberufen werden, wenn es der Gläubigeraus schuß oder die Mehrheit der Gläubiger fordert. Zur Unterstüßung und Überwachung der Vertrauensperson kann das Gericht einen Gläubigerausschuß bestellen. Der Schuldner hat die Pflicht, der Vertrauensperson von jeder Aufnahme von Darlehn und von jedem Kauf auf Kredit Anzeige zu erstatten. Die Vertrauensperson kann in den gesamten Geschäftsbetrieb restlos Einsicht nehmen und jederzeit gerichtliche Maßnahmen gegen den Schuldner veranlassen, wenn eine weitere unsachgemäße Geschäftsführung des Schuldners in die Erscheinung tritt. Zwangsvollstreckungen (Pfändungen) können für die beteiligten Gläubiger bis zur Eröffnung des Vergleichs verfahrens, aber nicht mehr nach Eröffnung des Vergleichs verfahrens, vorgenommen werden. Etwa bestehende Pfändungen sind für die Dauer des Vergleichsverfahrens durch das Amtsgericht einzustellen. Die Vertrauensperson kann die Aufhebung der Pfändungen beantragen. Der Erlös aus den in den leßten 30 Tagen durchgeführten Vollstreckungen muß mit Bestätigung des Vergleichs herausgegeben werden. Für laufende Verträge ergibt sich bei Eröffnung des Vergleichsverfahrens folgende Rechtslage. Bei auf gegen seitiger Erfüllung beruhenden Verträgen kann jeder Ver tragsteil mit Genehmigung des Gerichtes die Erfüllung ablehnen, wenn solche zur Zeit der Eröffnung des Ver fahrens erst teilweise oder überhaupt noch nicht erfolgt war. Die Ermächtigung zum Rüdetritt muß innerhalb zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung beim Gericht nachgesucht werden. Ein Dienstabkommen kann ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer mit geseßlicher Frist gekündigt werden. Mietverträge können vom Schuldner mit geseßlicher Frist gekündigt werden. Nichtsdestoweniger haftet der Schuldner in allen diesen Fällen für den entstehenden Schaden. 6. Forderungsanmeldung und Vergleichs termin: Die Anmeldung der Forderung muß den Betrag und den Grund der Forderung enthalten. Urkunden müssen bei gefügt bzw. im Vergleichstermin vorgelegt werden. Eine nachträgliche Anmeldung bzw. Ergänzung solcher Forde rungen, die nicht im Schuldnerverzeichnis stehen, ist nicht zulässig. Wechsel sind spätestens im Vergleichstermin vorzulegen. Zur Entscheidung über den Vergleichsvorschlag hat das Gericht einen Vergleichstermin anzuberaumen. Der Schuldner muß dazu persönlich erscheinen und auf Ver langen auch nur eines Gläubigers über die Richtigkeit der Angaben, die dem Vergleichsvorschlag zugrunde liegen, den Offenbarungseid leisten. Die Gläubiger können schriftlich zustimmen, die Erklärung ist aber nur zu be rücksichtigen, wenn sie dem Gericht bis zum Schluß der Abstimmung zugegangen ist. Zum Abschluß des Vergleichs ist erforderlich, daß die Mehrheit der stimmberechtigten Gläubiger zustimmt. Bei einem Vergleich, bei dem die Gläubiger weniger als 50°/ 0 erhalten, müssen 80°/ o der Forderungen zustimmen, während bei einem Vergleich über 50 °/ 0 die Zustimmung von 75 °/ 0 benötigt wird. Wenn der Vergleich lediglich eine Stundung bis zu höchstens einem Jahr allein oder in Verbindung mit einem Erlaß der Zinsen für die Dauer der Stundung geht, so genügt die Hälfte der Gesamtforderung bei der Zustimmung. Der Ehegatte des Schuldners bleibt bei diesen Berechnungen außer Be tracht, wenn er dem Vergleich zustimmt. 7. Der Vergleichsabschluß und seine Folgen: Der vorgenommene Vergleich muß gerichtlich bestätigt werden. Diese Bestätigung muß versagt werden, wenn wichtige Gründe hierfür vorliegen, so, wenn der Vergleich einen unlauteren Charakter erkennen läßt, wenn er eine unredliche Begünstigung eines Gläubigers offenbart oder wenn er sonst den gemeinsamen Interessen der Gläubiger widerspricht. Ein gerichtlich bestätigter Vergleich gestattet jederzeit gegen den Schuldner die Durchführung der Zwangsvollstreckung, die gegebenenfalls auch qegen den selbstschuldnerischen Bürgen gerichtet werden kann. Im übrigen kann aus einer ganzen Reihe von Gründen die Einstellung des Vergleichsverfahrens erfolgen. Zunächst kann der Schuldner seinen dahin gerichteten Antrag selbst wieder zurückziehen. Die Einstellung des Verfahrens kann auch erfolgen, wenn der Schuldner gegen Anord nungen des Gerichts verstößt, oder der Vertrauensperson wie auch dem Gläubigerausschuß die Einsicht in die Bücher oder berechtigte Auskünfte verweigert. Das Ausbleiben im Vergleichstermin oder die Verweigerung der Ableistung des Offenbarungseides sind gleichfalls Gründe, die zur Einstellung des Verfahrens führen können. Auch unan gemessener Aufwand des Schuldners kann hierzu Anlaß geben. Fehlende Mehrheit für den Vergleichsabschluß bedingt naturgemäß Einstellung des Verfahrens; hier bietet die leßte Möglichkeit ein Vertagungsantrag, voraus- geseßt, daß ein solcher nicht abgelehnt wurde. Wird der Vergleich nicht bestätigt, so ist von Ge richts wegen zu prüfen, ob das Verfahren in den Konkurs überzuleiten ist, was der Regelfall sein wird.
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