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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 52.1927
- Erscheinungsdatum
- 1927
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192701007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19270100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19270100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 40 (30. September 1927)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuer- und Aufwertungsfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 52.1927 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1927) 1
- AusgabeNr. 2 (7. Januar 1927) 15
- AusgabeNr. 3 (14. Januar 1927) 27
- AusgabeNr. 4 (21. Januar 1927) 43
- AusgabeNr. 5 (28. Januar 1927) 57
- AusgabeNr. 6 (4. Februar 1927) 73
- AusgabeNr. 7 (11. Februar 1927) 89
- AusgabeNr. 8 (18. Februar 1927) 107
- AusgabeNr. 9 (25. Februar 1927) 127
- AusgabeNr. 10 (4. März 1927) 149
- AusgabeNr. 11 (11. März 1927) 165
- AusgabeNr. 12 (18. März 1927) 183
- AusgabeNr. 13 (25. März 1927) 201
- AusgabeNr. 14 (1. April 1927) 221
- AusgabeNr. 15 (8. April 1927) 241
- AusgabeNr. 16 (15. April 1927) 261
- AusgabeNr. 17 (22. April 1927) 283
- AusgabeNr. 18 (29. April 1927) 301
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1927) 321
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1927) 341
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1927) 363
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1927) 381
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1927) 399
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1927) 419
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1927) 433
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1927) 455
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1927) 475
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1927) 497
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1927) 513
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1927) 529
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1927) 545
- AusgabeNr. 32 (5. August 1927) 565
- AusgabeNr. 33 (12. August 1927) 581
- AusgabeNr. 34 (19. August 1927) 599
- AusgabeNr. 35 (26. August 1927) XII
- AusgabeNr. 36 (2. September 1927) 633
- AusgabeNr. 37 (9. September 1927) 649
- AusgabeNr. 38 (16. September 1927) 665
- AusgabeNr. 39 (23. September 1927) 683
- AusgabeNr. 40 (30. September 1927) 703
- ArtikelIch mache mich selbständig! 703
- ArtikelKuckucksuhr und Werbung 705
- ArtikelZwölf Tips zum Erfolg 707
- ArtikelWas not tut 709
- ArtikelDie große Winterpropaganda des deutschen Schmuckgewerbes 710
- ArtikelSteuer- und Aufwertungsfragen 711
- ArtikelBerichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden 712
- ArtikelSprechsaal 713
- ArtikelVerschiedenes 714
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 716
- ArtikelBüchertisch 720
- ArtikelPatentschau 720
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 720
- ArtikelEdelmetallmarkt 720
- ArtikelAnzeigen -
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1927) 721
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1927) 743
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1927) 759
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1927) 777
- AusgabeNr. 45 (4. November 1927) 805
- AusgabeNr. 46 (11. November 1927) 823
- AusgabeNr. 47 (18. November 1927) 841
- AusgabeNr. 48 (25. November 1927) 861
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1927) 879
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1927) 895
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1927) 913
- AusgabeNr. 50 (23. Dezember 1927) 933
- BandBand 52.1927 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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DIE UHRMACHERKUNST 711 Steuer- und Aufwertungsfragen Bearbeitet von Dr. Hornung, Steuersyndikus des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher (Einheitsverband) Die bei Gläubigerakkord beim Schuldner eintrelende Vermehrung des Geschäftsvermögens nicht einkommensteuerpflichtig Jede Vermehrung des geschäftlichen Reinvermögens eines buchführenden Gewerbetreibenden ist als Einkommen anzusehen. Es ist dabei gleichgültig, ob die Vermehrung des Vermögens durch Abnahme der Schulden oder durch Zunahme der Aktiven erfolgt. Bei Vergleichen und Sanierungen, die in den leßten Jahren so häufig not wendig wurden, haben die Finanzämter den buchmäßigen Gewinn, den der Schuldner als Folge der Herabseßung seiner Geschäftsschuld hatte, als steuerpflichtiges Ein kommen angesprochen. Hieraus ergab sich die Tatsache, da& je größer der akkordmäßige Nachlaß war, um so höher die Einkommensteuer. Von leßterer wurden also dann gerade die am meisten notleidenden Gewerbe treibenden betroffen. Der Reichsfinanzhof hat durch Urteil vom 30. Juni 1927, VI. A. 297/27 diesem Ubelstande der unter Umständen die Sachlage des Schuldners erschwerte, während sie saniert werden sollte, abgeholfen. Nach dem Urteil wird die Einkommensteuerpflicht des Schuldners bei Gläubigerakkord verneint, und zwar aus folgenden Er wägungen: Der Schuldner erlangt seine formelle Ver mögensvermehrung als Ergebnis derVereinbarungen anderer Personen, also infolge eines Rechtsvorganges, der schon deshalb außerhalb seines Geschäftsbetriebes liegt, weil er an diesem Rechtsvorgang nicht beteiligt ist. Vom Standpunkt der Schuldner aus liegt es bei einem Akkord nicht anders als bei dem Erlaß einer Geschäftsschuld im Wege der Schenkung. Eine Schenkungssteuer kommt auch nicht in Frage. Daß der Vorgang für den gewerbetrei benden Gläubiger als innerhalb seines Betriebes sich ab spielend darstellt, ist nicht zu bezweifeln. Nach diesem Urteil ist also der Kaufmann, der mit seinen Geschäftsgläubigern einen Akkord abschließt, für die durch den Erlaß einfretende Vermehrung seines Ge schäftsvermögens nicht einkommensteuerpflichtig. Es darf wohl angenommen werden, daß die Entscheidung auch auf die Körperschaftssteuerpflicht sinngemäß Anwendung zu finden hat. * Schäßung einer Ausgabe, für welche die Unterlage nicht beigebracht wird Die Tatsache allein, daß ein Gewerbetreibender eine von ihm gebuchte Betriebsausgabe nicht belegen kann oder will, berechtigt die Steuerbehörde noch lange nicht, die Ausgabe dem Geschäftsgewinne hinzuzurechnen, sie also unberücksichtigt zu lassen. Die Steuerbehörde kann zunächst nur, wenn sie die Richtigkeit der Buchung be zweifelt, gemäß § 210 der Reichsabgabenordnung Vor gehen, indem sie die Höhe der Ausgabe schäßt. Die Schälung kann zwar zu dem Ergebnis führen, daß die Ausgabe für unglaubwürdig gehalten und als Folge davon oer Abzug nicht zugelassen wird. * Laden und Wohnung im eigenen Hause bei der Einkommensteuer Der Wert der Nußung einer Wohnung oder eines adens im eigenen Hause ist den Einkünften aus ennietung gleichgestellt. Es wird also so angesehen, wenn man einen der Nußung entsprechenden Mietzins e|, einnahmt hätte. Zur Erreichung einer gleichmäßigen ? n ° m mensteuerlichen Belastung ist daher für den Fall, d 5 lemand sein eigenes Haus oder Teile desselben be- sn Un( ^ dadurch Ausgaben für Miete einer ent gehenden Wohnung oder Ladens spart, diese Ersparnis der Einkommensteuer unterworfen. Als Wert solcher eigengenußten Räumlichkeiten gilt im allgemeinen der ortsübliche Mietwert, der im Wege der Schäßung durch Vergleich mit Mietpreisen, die für gleichartige Wohnungen und Läden an dem betreffenden Orte gezahlt werden, ermittelt werden kann. Da Laden und unter Umständen auch Wohnung als zum gewerblichen Betriebsvermögen gehörig anzusprechen sind, sind solche Einkünfte dem Einkommen aus Gewerbetrieb zuzurechnen. Erwerbspreis beim Hauskauf Nach § 16, Abs. 2 des Einkommensteuergeseßes dürfen Aufwendungen für die Anschaffung von Gegenständen, deren Verwendung oder Nußung sich auf einen längeren Zeitraum erstreckt, nicht in dem Steuerabschnitt, in welchem die Anschaffung erfolgt, als Werbungskosten voll ab gezogen werden. Zu den Gegenständen, für die Ab- seßungen für Abnußung zugelassen sind, zählen ins besondere auch Gebäude. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Maklerprovision, die Grunderwerbsteuer und die beim Notar erwachsenen Vertragskosten. Sie bilden mit dem Kaufpreis den Erwerbspreis, von dem, soweit er sich auf das Gebäude und nicht auf den Grund und Boden bezieht, Abseßungen wegen Abnußung zulässig sind. Man kann also nicht die durch das Rechtsgeschäft beim Erwerb eines Hausgrundstücks entstehenden Unkosten, etwa als Geschäftsunkosten, vom steuerpflichtigen Ein kommen im Jahre des Erwerbs voll abziehen. (11/167) Wichtig für. Hauseigentümer Am 30. September 1827 läuft die Frist für die Stellung von Ermäßigungsanträgen bei der preußischen Hauszinssteuer ab. Wir machen daher nochmals darauf aufmerksam unter Hinweis auf die auf S. 657 in Nr. 37 näher bezeichneten Ermäßigungsmöglichkeiten. (II 169) imiiiimiiiiiiiiiimiiiiiiiiiiiiiimmiiiiiiiiiiiiiiiiiiiimiimimimiiiMiiMiiiiiiiiiiiiiiiiimiiiimiimiiiii Steuertermine für Oktober 1927 Reichssteuern 5. Oktober: Steuerabzug vom Arbeitslohn für die Zeit vom 16. bis 30. September 10. Oktober: Umsaßsteuer-Voranmeldung und -Vorauszahlung für das dritte Quartal. Schonfrist bis 15. Oktober. Siehe unter „Vereinfachungsmaßnahmen" S. 174 10. Oktober: Einkommensteuer-Vorauszahlung für das dritte Quartal. Ein Vierei der im leßten Steuerbescheid festgeseßten Steuerschuld. Keine Schonfrist wie bei Umsaßsteuer 10. Oktober: Körperschaftsteuer - Vorauszahlung. Sonst wie Einkommensteuer 15. Oktober: Steuerabzug vom Arbeitslohn für die Zeit vom 1. bis 15. Oktober. Gewerbesteuern 8. Oktober: Württembergische Gewerbesteuer 10. Oktober: Bayrische Gewerbesteuer (vierteljährlich) 10. Oktober: Bremer Firmen- und Gewerbesteuer (vierteljährlich) 10. Oktober: Lippesche Gewerbe- une Berufsteuer 10. Oktober: Lübecksche Gewerbeertragsteuer (viertel jährlich) 10. Oktober: Oldenburgsche Gewerbesteuer mit Ge meindezuschlag (vierteljährlich) 15. Oktober: Preußische Lohnsummensteuer. Eventuell Sondervorschrift nach Gemeindebeschluß.
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