Suche löschen...
Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 52.1927
- Erscheinungsdatum
- 1927
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192701007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19270100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19270100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 41 (7. Oktober 1927)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zwölf Tips zum Erfolg
- Autor
- Casson, Herbert N.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuer- und Aufwertungsfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 52.1927 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1927) 1
- AusgabeNr. 2 (7. Januar 1927) 15
- AusgabeNr. 3 (14. Januar 1927) 27
- AusgabeNr. 4 (21. Januar 1927) 43
- AusgabeNr. 5 (28. Januar 1927) 57
- AusgabeNr. 6 (4. Februar 1927) 73
- AusgabeNr. 7 (11. Februar 1927) 89
- AusgabeNr. 8 (18. Februar 1927) 107
- AusgabeNr. 9 (25. Februar 1927) 127
- AusgabeNr. 10 (4. März 1927) 149
- AusgabeNr. 11 (11. März 1927) 165
- AusgabeNr. 12 (18. März 1927) 183
- AusgabeNr. 13 (25. März 1927) 201
- AusgabeNr. 14 (1. April 1927) 221
- AusgabeNr. 15 (8. April 1927) 241
- AusgabeNr. 16 (15. April 1927) 261
- AusgabeNr. 17 (22. April 1927) 283
- AusgabeNr. 18 (29. April 1927) 301
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1927) 321
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1927) 341
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1927) 363
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1927) 381
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1927) 399
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1927) 419
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1927) 433
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1927) 455
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1927) 475
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1927) 497
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1927) 513
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1927) 529
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1927) 545
- AusgabeNr. 32 (5. August 1927) 565
- AusgabeNr. 33 (12. August 1927) 581
- AusgabeNr. 34 (19. August 1927) 599
- AusgabeNr. 35 (26. August 1927) XII
- AusgabeNr. 36 (2. September 1927) 633
- AusgabeNr. 37 (9. September 1927) 649
- AusgabeNr. 38 (16. September 1927) 665
- AusgabeNr. 39 (23. September 1927) 683
- AusgabeNr. 40 (30. September 1927) 703
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1927) 721
- ArtikelHat der Uhreneinzelhandel versagt? 721
- ArtikelLehrlingsstatistik 1927 723
- ArtikelWas bedeutet uns Elgersburg? 724
- ArtikelDas Pendel (11. Fortsetzung) 725
- ArtikelDer Außenhandel Deutschlands mit Uhren im August 1927 727
- ArtikelGeeignete Männer des Handwerks für die Parlamente 728
- ArtikelZwölf Tips zum Erfolg 729
- ArtikelSteuer- und Aufwertungsfragen 730
- ArtikelBerichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden 731
- ArtikelSprechsaal 731
- ArtikelVerschiedenes 731
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 736
- ArtikelBüchertisch 742
- ArtikelPatentschau 742
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 742
- ArtikelEdelmetallmarkt 742
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1927) 743
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1927) 759
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1927) 777
- AusgabeNr. 45 (4. November 1927) 805
- AusgabeNr. 46 (11. November 1927) 823
- AusgabeNr. 47 (18. November 1927) 841
- AusgabeNr. 48 (25. November 1927) 861
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1927) 879
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1927) 895
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1927) 913
- AusgabeNr. 50 (23. Dezember 1927) 933
- BandBand 52.1927 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
730 DIE UHRMACHERKUNST Wenn man nicht ein Aktionär von Lloyds 1 ) ist, lohnt es sich nicht, Risiken zu kaufen. Lloyds kennt den an- Gemessenen Preis von Risiken. Sie kennen ihn nie Wenn jemand in Ihr Bureau stürzt und sagt: „Schnell, zeichnen Sie einen Scheck auf 500 Pfd. Sterling und geben Sie ihn mir. Wir können dieses oder jenes Papier kaufen, wenn wir sofort zugreifen!“, so antworten Sie ihm ruhig, er möge das Papier doch für sich erwerben und den ganzen Nufeen behalten, da er es zuerst gesehen hat. Wenn jemand mit einem Versprechen, einer leeren Tasche und einem Plakat „Tut es sofort!“ in Ihr Bureau kommt, so geraten Sie nicht in Zorn, aber machen Sie ihn auf ein anderes Plakat aufmerksam, das über Ihrem Schreibtisch hängen soll: „Was ich habe, behalte ich“ Und wenn man die beste Eisenbahn Englands um ein 1) „Lloyds” ist jene Versicherungsgesellschaft in England die für’iedes nur mögliche Ereignis eine Prämie festseht, und zwar mit solchem Sicherheitskoeffizienten, das ein Verlust für die Versicherungsgesellschaft so gut wie ausgeschlossen ist. Stück Käse kaufen könnte, sollte man ein gutes Stück Käse, das man hat, nicht ohne weiteres hergeben. Wann immer jemand bei Geldanlagen zu Ihnen sagt: „Jel^t oder nie!“, antworten Sie ihm immer: „Nie!“ In Finanzsachen soll man immer gegen Eile und Drängen mi&trauisch sein. Auber, wenn man selbst einen guten Grund entdeckt hat, schnell zu handeln. Vielleicht verpassen Sie hin und wieder eine wunder bare Gelegenheit, wenn Sie bis morgen warten. Aber auf die Dauer behalten Sie mehr Geld und haben weniger Ursache zur Reue. Seien Sie in Ihren eigenen Angelegenheiten und wenn Sie Ihr eigenes Spiel spielen, so schnell, wie sie können Wenn Sie sich aber von Geld und Gut trennen sollen, dann heibe es immer: „Langsam voran!“ Man kann in einer Minute mit Leichtigkeit die Er sparnisse eines ganzen Lebens verlieren. Darum soll man niemals unter Druck kaufen, geben, verleihen oder handeln. U1C VCIOlulciunyjyvjc.w^.^». im ' Steuer- und Aufwertungsfragen Bearbeitet von Dr. Hornung, Steuersvndikus des Zentralverbandes der Deutschen Uhtmacher (Einheitsverband) Was ist bei einer freiwilligen Strafunterwerfung zu beachten? Bei Steuerzuwiderhandlungen bietet die Unter werfungs-Verhandlung die Möglichkeit, einer weiteren Strafverfolgung aus dem Wege zu gehen. Bedingung ist, dab der Beschuldigte die Zuwiderhandlung vorbehaltlos einräumt und dab er sich der in einer Niederschrift fest- zusefeenden Strafe unter Verzicht auf Erlab eines Straf bescheids unterwirft. Eine solche Unterwerfung ist nicht leicht zu nehmen und mub sich jeder die Bedeutung und Tragweite klar machen, eventuell soll man sich eine Uberlegungsfrist vor Abgabe der Unterwerfungserklärung ausbitten, wozu die Finanzämter nicht selten ihre Bereitwilligkeit zeigen. Vor allem mub man Auge behalten, dab die Unter werfung keineswegs ohne weiteres eine Milderung der Strafe bedeutet, sondern es wird zunächst nur die Er hebung der öffentlichen Klage, also die Weitergabe an die Staatsanwaltschaft vermieden. Die Unterwerfung steht auch einer rechtskräftigen Verurteilung gleich, d. h. die Strafe wird wie eine gerichtliche Bestrafung in das Straf register eingetragen. Das Protokoll, welches nadi einer Buchprüfung durch die Prüfer aufgenommen wird und worin z. B. der Steuer pflichtige eine Verletzung der steuerlichen Vorschriften zugibt, hat mit der Unterwerfung nichts zu tun. Die Prüfer sind für eine Unterwerfungsverhandlung nicht zu ständig; sie haben lediglich ihren Bericht dem Finanz amt abzugeben und bei lefeterem ruht die Entscheidung darüber, ob nach Lage der Beanstandungen ein Straf verfahren einzuleiten ist. Auf S. 657, Nr. 37 der UHR MACHERKUNST war über steuerliche Buchführung näheres ausgeführt. Die Unterwerfung ist bei allen Zuwiderhandlungen zulässig, soweit die Entscheidung den Finanzämtern zu steht. Eine Unterwerfung liegt nur dann vor, wenn der Beschuldigte persönlich oder durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Beauftragten die Zuwiderhandlung vor einem Beamten des Finanzamtes vorbehaltlos ein räumt, sich der festzusefeenden Strafe unterwirft und auf Erlab eines Strafbescheids verzichtet. Die Unterwerfung wird mit der Genehmigung der Straffestsefeung durch den Vorsteher des Finanzamtes wirksam. Die eventuelle Versagung der Genehmigung soll dem Beschuldigten verkündet oder schriftlich mitgeteilt werden. Wer eine Unterwerfungserklärung unterzeichnet hat, kann nicht später geltend machen, dab die Strafe zu hoch festgesefet oder dab er sich über die Unterwerfung nicht klar gewesen sei, er kann sich auch nicht etwa darauf berufen, er sei eingeschüchtert worden und habe nur deswegen die Verhandlung unterzeichnet. Die Höhe der Strafe soll angegeben sein; ist dies nicht geschehen, so sollte man die Niederschrift nicht unterzeichnen, da ja das Strafmab ein wesentliches Moment der Verhandlung ist. Die Möglichkeit, nachträglich die Erklärung zu wider rufen, besteht ja nicht, man mub also wissen, welche Strafe verhängt wird. Übrigens ist durchaus nicht gesagt, dab bei Festsetzung der Strafe durch die Gerichte die Strafe höher ausfällt als bei der Unterwerfung. Unsichere Darlehnsforderung bei der Bilanz Wenn es nach den Umständen nicht zweifelhaft ist, dab eine Darlehnshingabe im Interesse des Geschäfts betriebes erfolgt ist, so wird in der Regel die Darlehns forderung auch zum Geschäftsvermögen gehören. Es wird zwar erwartet, dab die Buchung der Hingabe des Betrages als Geschäftsvorfall stattgefunden hat. Ist die nicht ge schehen, so mub die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen dargetan werden. Alsdann wäre es von Bedeutung, wenn die Forderung als unsicher oder als uneinbringlich an zusehen ist. Denn jede Darlehnshingabe für Rechnung eines Geschäfts hat die Folge, dab der Kassenbestand ver mindert wird und eine gleichhohe Forderung entsteht. Ist die Forderung am Bilanzstichtag als unsicher anzusehen, so entsteht ein Buchverlust in Höhe des Minderwerts gegenüber dem Nennbeträge, was eine entsprechende Minderung des steuerpflichtigen Einkommens zur Folge ha • In ähnlicher Weise dürften auch die Verluste bei der „Präzision“ zu behandeln sein, denn die Geschäftsguthaben auf Geschäftsanteilkonto der Mitglieder waren in der Bilanz vom 31. Dezember 1924 zur Deckung der Schulden verwendet. Vorläufiger und endgültiger Steuerbescheid Wenn für die endgültige Feststellung einer Steuer zureichende Grundlagen nicht gegeben sind, so kann ein vorläufige Festsebung und Hebung stattfinden. Das is gerechtfertigt einmal im Interesse der gleichmäßig
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder