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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 52.1927
- Erscheinungsdatum
- 1927
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192701007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19270100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19270100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 42 (14. Oktober 1927)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Berufsgenossenschaft und Uhrmachergewerbe
- Autor
- Müske
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 52.1927 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1927) 1
- AusgabeNr. 2 (7. Januar 1927) 15
- AusgabeNr. 3 (14. Januar 1927) 27
- AusgabeNr. 4 (21. Januar 1927) 43
- AusgabeNr. 5 (28. Januar 1927) 57
- AusgabeNr. 6 (4. Februar 1927) 73
- AusgabeNr. 7 (11. Februar 1927) 89
- AusgabeNr. 8 (18. Februar 1927) 107
- AusgabeNr. 9 (25. Februar 1927) 127
- AusgabeNr. 10 (4. März 1927) 149
- AusgabeNr. 11 (11. März 1927) 165
- AusgabeNr. 12 (18. März 1927) 183
- AusgabeNr. 13 (25. März 1927) 201
- AusgabeNr. 14 (1. April 1927) 221
- AusgabeNr. 15 (8. April 1927) 241
- AusgabeNr. 16 (15. April 1927) 261
- AusgabeNr. 17 (22. April 1927) 283
- AusgabeNr. 18 (29. April 1927) 301
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1927) 321
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1927) 341
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1927) 363
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1927) 381
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1927) 399
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1927) 419
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1927) 433
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1927) 455
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1927) 475
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1927) 497
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1927) 513
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1927) 529
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1927) 545
- AusgabeNr. 32 (5. August 1927) 565
- AusgabeNr. 33 (12. August 1927) 581
- AusgabeNr. 34 (19. August 1927) 599
- AusgabeNr. 35 (26. August 1927) XII
- AusgabeNr. 36 (2. September 1927) 633
- AusgabeNr. 37 (9. September 1927) 649
- AusgabeNr. 38 (16. September 1927) 665
- AusgabeNr. 39 (23. September 1927) 683
- AusgabeNr. 40 (30. September 1927) 703
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1927) 721
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1927) 743
- ArtikelBerufsgenossenschaft und Uhrmachergewerbe 743
- ArtikelWas bringt die kommende Handwerksnovelle? 745
- ArtikelWas der Uhrmacher von der Elektrizität wissen sollte (12. ... 746
- ArtikelUhritis concurrenticus 747
- ArtikelSteuer- und Aufwertungsfragen 749
- ArtikelBerichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden 750
- ArtikelSprechsaal 752
- ArtikelVerschiedenes 753
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 756
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 758
- ArtikelEdelmetallmarkt 758
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1927) 759
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1927) 777
- AusgabeNr. 45 (4. November 1927) 805
- AusgabeNr. 46 (11. November 1927) 823
- AusgabeNr. 47 (18. November 1927) 841
- AusgabeNr. 48 (25. November 1927) 861
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1927) 879
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1927) 895
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1927) 913
- AusgabeNr. 50 (23. Dezember 1927) 933
- BandBand 52.1927 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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VERBANDS ZEITUNG DER DEUTSCHEN UHRMACHER 52. JAHRGANG / HALLE (SAALE), 14. OKTOBER 1927 / Nummer 42 iiiiiiiiiiiiiiMiiiiiiiiNiiiiiiHiiiiiiiimiimiiiiMiiiiiiimiiiiiMmiiiiimiimimiiimiiimMiHiiiiimiiiiiiMiimiimiiiiimmiiiiimiiiiiiiMiiiiiimmmiiiiimiimmiiimiHiiiiiiiimmmiiiiiiiiimiiiiiimmiiimiiiim Berufsgenossenschaft und Uhrmachergewerbe Die meisten Uhrengeschäfte brauchen der Berufsgenossenschaft nicht anzugehören Zur Zeit sind die Berufsgenossenschaften des Reiches eifrig bemüht, alle Gewerbetreibende ausfindig zu machen, die es bisher unterlassen haben, ihren Betrieb zur Berufs genossenschaft anzumelden bzw. Beiträge hierfür zu leisten. In Bekanntmachungen und Rundschreiben wird auf die Verpflichtung hingewiesen, jeden Betrieb, der mindestens zwei kaufmännische Angestellte oder einen gewerblichen Arbeitnehmer beschäftigt, binnen einer Woche nach seiner Eröffnung ohne Aufforderung bei dem zuständigen Versicherungsamt zur Anmeldung zu bringen. Die versäumte Anmeldung könne bis zum 1. November d. ]s., ohne eine Bestrafung befürchten zu müssen, nach geholt werden. Nach dem 1. November jedoch wird nicht mehr Gnade vor Recht ergehen können; der Ge nossenschaftsvorstand wird alsdann von seiner Straf befugnis unnachsichtlich Gebrauch machen. Geldstrafen von 1—1000 Mk. Höhe werden bei solchen verspäteten Anmeldungen verhängt werden. Soweit also der Inhalt der behördlichen Aufforderung, die ja auch zum großen Teil unseren Kollegen bekannt sein wird. Ganz so einfach, wie diese Verfügung der Berufsgenossenschaft die Verpflichtung zur Beitrags zahlung hinstellt, liegen jedoch die wirklichen Verhält nisse nicht. Es ist deshalb nicht unwichtig, gerade mit Bezug auf die Eigenartigkeit des Zusammentreffens von Handelsgeschäft und Handwerksbetrieb im Uhrengewerbe Klarheit darüber zu schaffen, unter welchen Voraus- seßungen ein Uhrengeschäft der Berufsgenossenschaft anzugehören hat. Die Berufsgenossenschaften sind die Träger der Gewerbe - Unfallversicherung, deren geseßliche Be stimmungen im dritten Buch der Reichsversicherungs ordnung (RVO.) verankert sind. Man muß unterscheiden zwischen der Einzelhandels-Berufsgenossenschaft und Be- rufsgenossenschaften bestimmter Industrie - bzw. Gewerbe zweige. Für das Uhrmachergewerbe kommt hier die Berufsgenossenschaft für Feinmechanik und Elektro technik in Frage. o) Die Berufsgenossenschaft für Feinmechanik und Elektrotechnik: Zwei Möglichkeiten bestehen, um einen Uhrmacher zum Beitritt zur Berufsgenossenschaft für Fein- roechanik und Elektrotechnik zu zwingen. Der § 537 RVO. bestimmt unter Ziffer 2, daß „Fabriken“ der Unfallversicherung unterliegen. Im § 538, Ziff. 1 wird sodann bestimmt, daß hierunter Betriebe zu verstehen sind, die „gewerbsmäßig Gegenstände bearbeiten oder verarbeiten und hierzu mindestens zehn Arbeiter regel mäßig beschäftigen“. Eine Uhrenreparaturwerkstatt, in der mindestens zehn Personen (Gehilfen, Lehrlinge usw.) regelmäßig beschäftigt werden, gehört also in die Berufs genossenschaft für Feinmechanik und Elektrotechnik, gp, Weiterhin bestimmt § 538, Ziff. 3 RVO., daß als „Fabriken“ solche Betriebe gelten, die „nicht bloß vor übergehend Dampfkessel oder von elementarer oder tierischer Kraft bewegte Triebwerke verwenden“. Ver wendet also ein Uhrmacher ein solches „von elementarer Kraft bewegtes Triebwerk“, also — modern ausgedrückt — einen Motor, so muß er ebenfalls entsprechende Beiträge zur Berufsgenossenschaft für Feinmechanik und Elektro technik bezahlen. Die Frage, von welcher PS.-Zahl an ein solcher Motor die Zugehörigkeit zur Berufs genossenschaft begründet, ist von der Rechtsprechung noch nicht genügend geklärt. Das Geseß selbst ist in diesem Punkte sehr unklar, weil man bei seiner Schaffung noch nicht übersehen konnte, in welchem gewaltigen Umfange die elektrische Kraft an Stelle der reinen Handarbeit treten würde. Als zweifelsfrei dürfte gelten, daß all’die gering- kräftigen Motore, die die Werkzeuge und kleinen Arbeits maschinen der Gewerbetreibenden in Bewegung seßen, keine Verpflichtung hinsichtlich der Berufsgenossenschaft nach sich ziehen. Wohin würde es auch führen, wenn jeder Friseur wegen seiner elektrischen Haarschneide maschine, jeder Bürobetrieb wegen seiner elektrisch an getriebenen Vervielfältigungsmaschine oder die Schneiderin wegen ihrer Nähmaschine mit Motorantrieb Mitglied der Berufsgenossenschaft für Feinmechanik usw. werden müßte. Es ist bezeichnend, daß die Behörden bereits versucht haben, solche Uhrmacher in die Berufsgenossen schaft hineinzupressen, die zum Antrieb kleiner Maschinen Motore verwendet haben, die sonst gewöhnlich in Staub saugeapparaten oder ähnlichen elektrisch betriebenen Vorrichtungen zu finden sind. Hier muß mit aller Deut lichkeit darauf hingewiesen werden, daß doch nur die besondere Gefährlichkeit von Fabriksanlagen den Grund zu der Formulierung des so unklar gehaltenen § 538, Ziff. 3 RVO. bildete. Dort also, wo die Größe des Motors
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