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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 52.1927
- Erscheinungsdatum
- 1927
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192701007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19270100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19270100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 42 (14. Oktober 1927)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Berufsgenossenschaft und Uhrmachergewerbe
- Autor
- Müske
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 52.1927 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1927) 1
- AusgabeNr. 2 (7. Januar 1927) 15
- AusgabeNr. 3 (14. Januar 1927) 27
- AusgabeNr. 4 (21. Januar 1927) 43
- AusgabeNr. 5 (28. Januar 1927) 57
- AusgabeNr. 6 (4. Februar 1927) 73
- AusgabeNr. 7 (11. Februar 1927) 89
- AusgabeNr. 8 (18. Februar 1927) 107
- AusgabeNr. 9 (25. Februar 1927) 127
- AusgabeNr. 10 (4. März 1927) 149
- AusgabeNr. 11 (11. März 1927) 165
- AusgabeNr. 12 (18. März 1927) 183
- AusgabeNr. 13 (25. März 1927) 201
- AusgabeNr. 14 (1. April 1927) 221
- AusgabeNr. 15 (8. April 1927) 241
- AusgabeNr. 16 (15. April 1927) 261
- AusgabeNr. 17 (22. April 1927) 283
- AusgabeNr. 18 (29. April 1927) 301
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1927) 321
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1927) 341
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1927) 363
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1927) 381
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1927) 399
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1927) 419
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1927) 433
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1927) 455
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1927) 475
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1927) 497
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1927) 513
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1927) 529
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1927) 545
- AusgabeNr. 32 (5. August 1927) 565
- AusgabeNr. 33 (12. August 1927) 581
- AusgabeNr. 34 (19. August 1927) 599
- AusgabeNr. 35 (26. August 1927) XII
- AusgabeNr. 36 (2. September 1927) 633
- AusgabeNr. 37 (9. September 1927) 649
- AusgabeNr. 38 (16. September 1927) 665
- AusgabeNr. 39 (23. September 1927) 683
- AusgabeNr. 40 (30. September 1927) 703
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1927) 721
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1927) 743
- ArtikelBerufsgenossenschaft und Uhrmachergewerbe 743
- ArtikelWas bringt die kommende Handwerksnovelle? 745
- ArtikelWas der Uhrmacher von der Elektrizität wissen sollte (12. ... 746
- ArtikelUhritis concurrenticus 747
- ArtikelSteuer- und Aufwertungsfragen 749
- ArtikelBerichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden 750
- ArtikelSprechsaal 752
- ArtikelVerschiedenes 753
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 756
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 758
- ArtikelEdelmetallmarkt 758
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1927) 759
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1927) 777
- AusgabeNr. 45 (4. November 1927) 805
- AusgabeNr. 46 (11. November 1927) 823
- AusgabeNr. 47 (18. November 1927) 841
- AusgabeNr. 48 (25. November 1927) 861
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1927) 879
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1927) 895
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1927) 913
- AusgabeNr. 50 (23. Dezember 1927) 933
- BandBand 52.1927 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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744 DIE UHRMACHERKUNST bzw. die Ubertragungsvorrichtungen seiner Kraft auf maschinelle Anlagen keine ungewöhnlichen Gefahren für die im Betriebe beschäftigten Personen erkennen lassen, muß entsprechend dem Sinne des Gesekes die Zu- gehörigkeitspflicht zur Berufsgenossenschaft verneint werden. Uhrmacher, die kleine Motore zum Antrieb des Drehstuhles, des Schleifsteines, eines Bohrers usw. be- nußen, würden also eine etwaige Aufforderung zur An meldung zur Berufsgenossenschaft für Feinmechanik und Elektrotechnik ganz entschieden abzulehnen haben. b) Die Berufsgenossenschaft Für den Einzel handel: Der zweiten Kategorie der Berufsgenossenschaften, der Einzelhandels - Berufsgenossenschaft, ge hören gemäß § 537, Ziff. 11 „alle Betriebe zur Behand lung und Handhabung der Ware an, wenn sie mit einem kaufmännischen Unternehmen verbunden sind, das über den Umfang des Kleinbetriebes hinausgeht“. Das Reichs versicherungsamt hat bestimmt (amtl. Nachr. v. 15.1.1912 S. 504), daß als unterste Grenze der Versicherungspflicht derartiger Handelsbetriebe eine Tätigkeit von 300 vollen Arbeitstagen im Jahr vorliegen muß, die sich ausschließ lich auf die Tätigkeit der vom Betriebsunternehmer in den bezeichneten Betrieben beschäftigten Personen erstreckt. Eine Uhrenhandlung, in der also z. B. der Inhaber und seine Ehefrau die Verkaufsgeschäfte erledigen und in der die Tätigkeit der sonst noch beschäftigten Personen 300 volle Arbeitstage nicht erreicht, ist nicht versicherungspflichtig. Von grundsäßlicher Bedeutung ist hierbei, daß die Reparaturwerkstatt bzw. die Zahl der hierin tätigen Gehilfen und Lehrlinge völlig außer Be achtung bleibt. Handelsgeschäft und Handwerksbetrieb (Reparaturwerkstatt) sind also ganz getrennt auf die Frage der Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft hin zu untersuchen. Würde also in dem soeben erwähnten Fall der Uhrmacher selbst bis zu neun Gehilfen in der Werkstatt beschäftigen, so zählt deren Tätigkeit nicht mit zu den erforderlichen 300 Arbeitstagen, die als unterste Grenze für die Zugehörigkeit zur Einzelhandels-Berufs genossenschaft festgeseßt ist. Da die Versicherungs ämter nur allzu leicht in Verkennung der besonderen Ver hältnisse im Uhrengewerbe zwischen kaufmännischem und handwerklichem Personal keinen Unterschied machen, sei nachstehend ein grundsäßliches Urteil des Reichsver sicherungsamtes, erster Beschlußsenat, vom 15. De zember 1913 veröffentlicht, das die Versicherungspflicht einer Uhren- und Goldwarenhandlung betrifft (vollständig abgedruckt im „Allgemeinen Journal der Uhrmacherkunst“, 39. Jahrgang 1914, Nr. 3). In der Begründung heißt es hier wörtlich: „Nach der in Ausführung des § 537, Abs. 2, der Reichsversicherungsordnung erlassenen Bekanntmachung des Reichsversicherungsamtes vom 15. Januar 1912 („Amt liche Nachrichten des Reichsversicherungsamtes“, 1912, S. 504) gehen kaufmännische Unternehmen, in denen eine Behandlung und Handhabung der Ware stattfindet (Nr. 11 des § 537, Abs. 1, der Reichsversicherungsordnung), über den Umfang des Kleinbetriebes hinaus, wenn in ihnen die Tätigkeit der vom Unternehmer be schäftigten Personen im ganzen jährlich 300 volle Arbeitstage umfaßt. Bei der Auslegung dieser Be kanntmachung ist davon auszugehen, daß sie eine Er gänzung der Vorschriften des § 537, Abs. 1, Nr. 11, Abs. 2, der Reichsversicherungsordnung darstellt, nach denen nur- solche Betriebe zur Behandlung und Handhabung der Ware der Versicherung unterstehen sollen, die als kauf männische Unternehmen einen gewissen Umfang besißen und infolgedessen des Versicherungsschußes teilhaftig werden sollen. Hieraus folgt, daß das vom Reidis- versicherungsamt als unterste Grenze für die Ver sicherungspflicht von Betrieben zur Behandlung und Hand habung der Ware aufgestellte Erfordernis von 300 vollen Arbeitstagen sich ausschließlich auf die Tätigkeit der vom Betriebsunlernehmer in dem bezeich neten Betriebe beschäftigten Personen bezieht, und daß die Arbeitsleistung der in sonstigen Betrieben des Unternehmers tätigen Personen nicht einzurechnen ist. Bei dieser Sachlage untersteht die Uhren- und Gold warenhandlung des Beschwerdeführers, in welcher ledig lich er und seine Ehefrau beschäftigt sind, als Klein betrieb nicht der Versicherungspflicht. Ob die mit zwei Gehilfen betriebene Reparaturwerkstätte des Beschwerdeführers einen Nebenbetrieb des Ver kaufsgeschäfts bildet, wie das Oberversicherungsamt annimmt, kann dahingestellt bleiben, da sie beim Fehlen der Vorausseßungen des §538 der Reichs versicherungsordnung nicht versicherungs pflichtig ist, aber auch wenn sie es wäre, den Hauptbetrieb nicht versicherungspflichtig machen würde (zu vergleichen Handbuch der Unfall versicherung, Bd. 1, S. 353, Anmerkung 11 zu § 28 des Gewerbe -Unfallversicherungsgeseßes; auch S. 175, 176, Anmerkung 137 zu § 1 des Gewerbe-Unfallversicherungs geseßes). Der Betrieb des beschwerdeführenden Uhrmachers ist daher in dem Betriebsverzeichnis der Detailhandels- Berufsgenossenschaft zu löschen.“ c) Zusammenfassung: Zusammengefaßt sei also festgestellt, daß ein Uhr macher nur dann der Gewerbeunfallversicherung unter liegt, falls er in seiner Werkstatt mehr als neun Personen beschäftigt oder entsprechende maschinelle Einrichtungen verwendet. In diesen Fällen muß er der Berufsgenossen schaft für Feinmechanik und Elektrotechnik beitreten. Bei der Einzelhandels-Berufsgenossenschaft muß ein Uhrmacher nur dann die in seinem Verkaufsgeschäft (Werkstatt scheidet aus) tätigen Personen anmelden, falls mindestens 300 volle Arbeitstage von Angestellten oder Arbeitern geleistet werden. Hierbei wird die Tätig keit der kaufmännischen Angestellten (Verkäufer, Ver käuferinnen, kaufmännischen Lehrlinge usw.) nur zur Hälfte angerechnet, während die Tätigkeit der im reinen Handelsgeschäft beschäftigten gewerblichen Personen (Hausdiener, Packer, Kutscher usw.) voll zur Anrechnung kommt. Es ist gleichgültig, ob es sich hier um erwachsene oder jugendliche Angestellte, Arbeiter, Laufburschen, Ge hilfen oder Lehrlinge handelt. Selbst die im Verkaufs- geschäft (also nicht in der Werkstatt) tätigen Familien angehörigen, mit Ausnahme des Ehegatten, kommen für die Versicherung in Betracht, ganz gleich, ob sie mit oder ohne Entgelt, dauernd oder vorübergehend treschäftigt werden. Die Versicherung bei einer Privat-Versicherungs gesellschaft befreit nicht von der geseßlichen Versicherung bei der Berufsgenossenschaft. Die private Haftpflicht versicherung will ja auch in erster Linie die viel weiter gehenden Schadensansprüche dritter Personen, also nicht nm die durch Unfall verursachten Schädigungen der Angestellten und gewerblichen Arbeiter decken. Gegen die Aufnahme in die Berufsgenossenschaft steht jedem seiner Ansicht nach zu Unrecht heran gezogenen Gewerbetreibenden das Rechtsmittel der Be schwerde zu. Der § 660 RVO. bestimmt, daß gegen die Aufnahme oder Ablehnung binnen einem Monat nach Zustellung des Mitgliedscheines oder des ablehnenden Bescheides Beschwerde an das Oberversicherungsamt
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