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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 52.1927
- Erscheinungsdatum
- 1927
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192701007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19270100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19270100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 42 (14. Oktober 1927)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Berufsgenossenschaft und Uhrmachergewerbe
- Autor
- Müske
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Was bringt die kommende Handwerksnovelle?
- Autor
- Hilmer
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 52.1927 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1927) 1
- AusgabeNr. 2 (7. Januar 1927) 15
- AusgabeNr. 3 (14. Januar 1927) 27
- AusgabeNr. 4 (21. Januar 1927) 43
- AusgabeNr. 5 (28. Januar 1927) 57
- AusgabeNr. 6 (4. Februar 1927) 73
- AusgabeNr. 7 (11. Februar 1927) 89
- AusgabeNr. 8 (18. Februar 1927) 107
- AusgabeNr. 9 (25. Februar 1927) 127
- AusgabeNr. 10 (4. März 1927) 149
- AusgabeNr. 11 (11. März 1927) 165
- AusgabeNr. 12 (18. März 1927) 183
- AusgabeNr. 13 (25. März 1927) 201
- AusgabeNr. 14 (1. April 1927) 221
- AusgabeNr. 15 (8. April 1927) 241
- AusgabeNr. 16 (15. April 1927) 261
- AusgabeNr. 17 (22. April 1927) 283
- AusgabeNr. 18 (29. April 1927) 301
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1927) 321
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1927) 341
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1927) 363
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1927) 381
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1927) 399
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1927) 419
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1927) 433
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1927) 455
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1927) 475
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1927) 497
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1927) 513
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1927) 529
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1927) 545
- AusgabeNr. 32 (5. August 1927) 565
- AusgabeNr. 33 (12. August 1927) 581
- AusgabeNr. 34 (19. August 1927) 599
- AusgabeNr. 35 (26. August 1927) XII
- AusgabeNr. 36 (2. September 1927) 633
- AusgabeNr. 37 (9. September 1927) 649
- AusgabeNr. 38 (16. September 1927) 665
- AusgabeNr. 39 (23. September 1927) 683
- AusgabeNr. 40 (30. September 1927) 703
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1927) 721
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1927) 743
- ArtikelBerufsgenossenschaft und Uhrmachergewerbe 743
- ArtikelWas bringt die kommende Handwerksnovelle? 745
- ArtikelWas der Uhrmacher von der Elektrizität wissen sollte (12. ... 746
- ArtikelUhritis concurrenticus 747
- ArtikelSteuer- und Aufwertungsfragen 749
- ArtikelBerichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden 750
- ArtikelSprechsaal 752
- ArtikelVerschiedenes 753
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 756
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 758
- ArtikelEdelmetallmarkt 758
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1927) 759
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1927) 777
- AusgabeNr. 45 (4. November 1927) 805
- AusgabeNr. 46 (11. November 1927) 823
- AusgabeNr. 47 (18. November 1927) 841
- AusgabeNr. 48 (25. November 1927) 861
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1927) 879
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1927) 895
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1927) 913
- AusgabeNr. 50 (23. Dezember 1927) 933
- BandBand 52.1927 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 42 DIE UHRMACHERKUNST 745 gerichtet werden kann. Gegen dessen Entscheidung ist gemäß § 1797 RVO. die weitere Beschwerde an das Reichsversicherungsamt in Berlin zulässig. Das Versicherungsamt, also die Behörde, welche für die erste Anmeldung zur Berufsgenossenschaft in Frage kommt, befindet sich in der Kreisstadt beim Landratsamt; kreisfreie Städte, also Stadtkreise, haben ihr eigenes Versicherungsamt beim Magistrat. Zum Schluß sei noch darauf hingewiesen, daß die hier genannten Berufs genossenschaften nichts mit den bekannten eingetragenen Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht zu tun haben. Haftpflichtsumme, Geschäftsanteil usw. gibt es hier natürlich nicht. Es handelt sich vielmehr um eine ähn liche Einrichtung, wie sie in unserer Sozialgeseßgebung bei der Invaliden-, Kranken- oder Arbeitslosenversiche rung besteht. (1/182) Dr. Müske. im" 111 1 11111111111 min mm nimm mm mimmmmimm um Was bringt die kommende Handwerksnovelle? Von Handwerkskammersyndikus Dr. Hilmer, Gumbinnen Seit Jahren erstrebt das Handwerk eine Neuregelung des Handwerksrechts, eine Anpassung an die wirtschaft liche Entwicklung, die das Handwerk in den leßten Jahr zehnten genommen hat. Die Machtverteilung in den gesetzgebenden Körperschaften hat dies Ziel bisher nicht erreichen lassen. Indessen soll jefet ein Teil der Forde rungen des Handwerks erfüllt werden durch den „Ent wurf eines Gesekes zur Änderung der Gewerbeordnung und des Handelsgesetzbuches“, den die Reichsregierung dem vorläufigen Reichswirfschaffsrat hat zugehen lassen. Die Rechtsänderung bezieht sich in der Hauptsache auf die Organisation des Handwerks, deren kräftige Ent wicklung und Bedeutung für die Entwicklung des Hand werks die Begründung zur Handwerksnovelle rühmend hervorhebt. Die Novelle enthält keine geschlossene Neuregelung, sondern eine Abänderung und Ergänzung verschiedener Vorschriften der Gewerbeordnung und des Handelsgeseßbuches. Die wichtigsten Neuerungen, welche die Handwerksnovelle bringt, sind: 1. Änderung des Wahl- und Stimmrechts für die Innungsversammlung, insbesonders Einbeziehung der juristischen Personen in die Innungen; 2. Einführung des unmittelbaren, gleichen und ge heimen Wahlrechts aller Handwerker zur Handwerks kammer; 3. das Recht der Handwerkskammer, für ihre Güfe- stellen Sachverständige zu beeidigen und öffentlich an zustellen; 4. Wegfall des Staatskommissars der Handwerks kammer; 5. Einführung einer bei der Handwerkskammer zu führenden Handwerksrolle; 6. Änderung des Handelsgeseßbuches, um die Ein tragung von Handwerkern in das Handelsregister zu er möglichen. Im einzelnen sei über den Inhalt der Handwerks novelle folgendes mitgeteilf, wobei der Einfachheit halber die Einteilung der Novelle in Artikel beibehalten bleiben mag. Artikel I. L Innungen — Innungsversammlung — Wahl zur Innungsversammlung. Seit langem war eine Streitfrage, ob juristische Personen zur Innung herangezogen werden können, da § 93a Abs. 1 GO. nur volljährigen Mitgliedern das Wahl rede zuerkennt und ferner § 87 a GO. Abs. 3 vom Tode des Innungsmitgliedes spricht. Die Auffassung, der Handwerker bzw. das Innungsmitglied müsse stefs eine natürliche Person sein, ist aber durch die Entwicklung des Handwerks längst überholt und auch in den meisten deutschen Ländern (außer Preußen) bereits aufgegeben. Per heutigen Anschauung trägt die Handwerksnovelle Rechnung, indem die Begründung ausführt: „Wie der Handwerker von heute sich dem Umfange und der Aus stattung seines Betriebes nach vielfach ganz außer ordentlich von dem Handwerker des vorigen Jahrhunderts unterscheidet, so unterscheidet sich vielfach auch die Rechtsform, unter welcher der handwerkerliche Be trieb heute geführt wird, von der früheren. Die zur Er haltung der Wettbewerbsfähigkeit mit industriellen Be trieben notwendige technische, insbesonders maschinelle Ausrüstung der Handwerksbetriebe bedingt die Auf wendung erheblich größeren Kapitals als früher. Schon aus diesem Grunde werden vielfach Handwerksbetriebe in eine Rechtsform gekleidet, die die Kapitalbeschaffung erleichtert. Durch eine bloße Änderung der Rechtsform hören jedoch solche Betriebe nicht auf, tatsächlich Hand werksbetriebe zu sein, da die rechtliche Form, in der ein Betrieb geführt wird, für eine sachliche Artung, ob er als Industrie-, als Handels- oder Handwerksbetrieb anzusprechen ist, nicht entscheidend sein kann.“ Die Handwerksnovelle bestimmt demgemäß, daß wähl- und stimmberechtigt für die Innungsversammlung die der Innung angehörenden natürlichen und juristischen Personen sind. Erstere und die geseßlichen Vertreter juristischer Personen müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben. Für eine juristische Person kann nur eine Stimme ab gegeben werden, auch wenn mehrere geseßliche Ver treter vorhanden sind. Die Novelle regelt sodann das Wahl- und Stimm recht der Innungsmitglieder des näheren, wobei in An lehnung an das Arbeitsgerichtsgeseß und das Reichs- wahlgeseß die Gründe, die das Wahlrecht aberkennen oder einengen, vermehrt werden. Wenn die juristischen Personen, d. h. ihre geseß lichen Vertreter wahlberechtigt zur Innungsversammlung sind, so ist es natürlich, daß sie auch zu Mitgliedern des Vorstandes und der Ausschüsse gewählt werden können, vorausgeseßt, daß sie, wie die übrigen wählbaren Mit glieder, zum Amte eines Schöffen befähigt sind. Nun sind die in die Form einer juristischen Person gekleideten Handwerksbetriebe vielfach einem Handwerks- oder Industrieunternehmen angegliedert, z. B. als Maßabteilung an ein Konfektionshaus, als Reparaturwerkstätte an eine Maschinenhandlung usw. Der geseßliche Vertreter solcher juristischen Personen ist oft nicht in der Lage oder auch nicht gewillt, sich an den Innungsgeschäften zu beteiligen. Um hier eine förderliche Mitarbeit zu sichern, bestimmt die Novelle, daß das Innungsstatut das Wahl- und Stimmrecht auf die Betriebsleiter der Wahlberech- ^ADR-C.f!LlUS'BERLIN C19 A-TELEGRAMM'i OMEGA iiiiiiii J. W. C. UHRENLAGER'BERUN REVUEl
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