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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 52.1927
- Erscheinungsdatum
- 1927
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192701007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19270100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19270100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 43 (21. Oktober 1927)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Was bringt die kommende Handwerksnovelle? (Fortsetzung)
- Autor
- Hilmer
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuer- und Aufwertungsfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 52.1927 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1927) 1
- AusgabeNr. 2 (7. Januar 1927) 15
- AusgabeNr. 3 (14. Januar 1927) 27
- AusgabeNr. 4 (21. Januar 1927) 43
- AusgabeNr. 5 (28. Januar 1927) 57
- AusgabeNr. 6 (4. Februar 1927) 73
- AusgabeNr. 7 (11. Februar 1927) 89
- AusgabeNr. 8 (18. Februar 1927) 107
- AusgabeNr. 9 (25. Februar 1927) 127
- AusgabeNr. 10 (4. März 1927) 149
- AusgabeNr. 11 (11. März 1927) 165
- AusgabeNr. 12 (18. März 1927) 183
- AusgabeNr. 13 (25. März 1927) 201
- AusgabeNr. 14 (1. April 1927) 221
- AusgabeNr. 15 (8. April 1927) 241
- AusgabeNr. 16 (15. April 1927) 261
- AusgabeNr. 17 (22. April 1927) 283
- AusgabeNr. 18 (29. April 1927) 301
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1927) 321
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1927) 341
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1927) 363
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1927) 381
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1927) 399
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1927) 419
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1927) 433
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1927) 455
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1927) 475
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1927) 497
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1927) 513
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1927) 529
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1927) 545
- AusgabeNr. 32 (5. August 1927) 565
- AusgabeNr. 33 (12. August 1927) 581
- AusgabeNr. 34 (19. August 1927) 599
- AusgabeNr. 35 (26. August 1927) XII
- AusgabeNr. 36 (2. September 1927) 633
- AusgabeNr. 37 (9. September 1927) 649
- AusgabeNr. 38 (16. September 1927) 665
- AusgabeNr. 39 (23. September 1927) 683
- AusgabeNr. 40 (30. September 1927) 703
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1927) 721
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1927) 743
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1927) 759
- ArtikelDie neue Preiskonvention 759
- ArtikelErrichtung von Schulwerkstätten 760
- ArtikelDer Außenhandel mit Uhren in der Schweiz in den ersten drei ... 763
- ArtikelWas bringt die kommende Handwerksnovelle? (Fortsetzung) 765
- ArtikelSteuer- und Aufwertungsfragen 767
- ArtikelBerichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden 768
- ArtikelVerschiedenes 768
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 772
- ArtikelBüchertisch 776
- ArtikelPatentschau 776
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 776
- ArtikelEdelmetallmarkt 776
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1927) 777
- AusgabeNr. 45 (4. November 1927) 805
- AusgabeNr. 46 (11. November 1927) 823
- AusgabeNr. 47 (18. November 1927) 841
- AusgabeNr. 48 (25. November 1927) 861
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1927) 879
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1927) 895
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1927) 913
- AusgabeNr. 50 (23. Dezember 1927) 933
- BandBand 52.1927 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 43 DIE UHRMACHERKUNST 767 Handwerker mit der geschäftlichen Behandlung öffentlicher Angelegenheiten weniger vertraut sei als die Angehörigen der Industrie und des Handels. Das Handwerk hat in der Bestellung des Staatskommissars eine Ein schränkung seines Selbstverwaltungsrechts erblickt, sowie eine nicht gerechtfertigte Schlechterstellung gegen über den Landwirtschafts-, Industrie- und Handels kammern, denen in den meisten deutschen Ländern keine Staatskommissare beigeordnet sind. Die Begründung zur Handwerksnovelle erkennt an, daß die Gründe, die für Einführung des Staatskommissars maßgebend ge wesen waren, nicht mehr stichhaltig sind, da die Hand werkskammern in den 25 Jahren ihres Bestehens mit ihren Aufgaben voll vertraut geworden sind. Die Novelle streicht daher die Einrichtung des Staatskommissars. Die Staatsaufsicht wird sodann der Landeszentralbehörde übertragen, der es überlassen bleibt, diese Befugnis durch andere Behörden ausüben zu lassen. Artikel V der Novelle enthält nur eine kurze redaktionelle Ände rung, die in § 103r erforderlich geworden ist. Artikel VI Innungsverbände Nach dem geltenden Recht können Innungen, die nicht der Aufsichtsbehörde unterstehen, zu Verbänden zusammentreten. Ihr Statut, das einen bestimmten Inhalt aufweisen muß, bedarf der Genehmigung, die nur versagt werden darf, wenn die Zahl der dem Verbände beigetretenen Innungen nicht hinreichend erscheint, um die Zwecke des Verbandes wirksam zu verfolgen. Von der Möglichkeit, Innungsverbände zu bilden, haben die Innungen m reichem Maße Gebrauch gemacht. Es sind wohl für fast jeden Handwerksberuf Provinzial-, Landes- und Reichsverbände entstanden. Der ge schlossenen Organisation, wie sie im Handwerk für er forderlich gehalten wird, war hierbei indessen die Tat sache hinderlich, daß (Landes-) Innungsverbände sich nicht zu größeren (Reichs-) Innungsverbänden zusammen schließen konnten. Andererseits hat sich eine gewisse Überorganisation herausgestellt, insofern als neben be reits bestehenden Landes - oder Reichs-Innungsverbänden noch Innungsverbände des gleichen Berufes gebildet wurden. Dieses Nebeneinanderbestehen von Innungs verbänden des gleichen Berufes wurde mit Recht als außerordentlich störend empfunden. Diesem Übelstande hilft dieHandwerksnovelledurchdie Bestimmung ab, daß einem lnnungsverbande auch Innungsverbände als Mitglieder angehören können, deren Bezirk sich auf einen Teil des Bezirks dieses Innungsverbandes erstreckt. Ferner wird in der neuen Fassung des Geseßes bestimmt, daß die Genehmigung des Statuts eines Innungsverbandes unter anderem zu versagen ist, wenn ein auf das gleiche Gebiet sich erstreckender Innungsverband für dasselbe Handwerk besteht. (Schluß folgt.) mim mm immmimm immmii mm Steuer- und Aufwertungsfragen Bearbeitet von Dr. Hornung, Steuersyndikus des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher {Einheitsverband) Sind Bezüge eines mitarbeitenden Haushaltsangehörigen abzugsfähig? Es wird noch vielfach angenommen, daß die Aus gaben für einen im Geschäftsbetriebe mitarbeitenden Familienangehörigen, z. B. den Sohn, als Betriebsausgaben (Werbungskosten) stets behandelt werden können. Die Aufwendungen für die Gewährung des Unterhalts (freie Wohnung, Verpflegung, eventuell auch Taschengeld usw.) an den zur Haushaltung des Geschäftsinhabers gehörigen Sohn können aber nur dann als Werbungskosten an gesehen werden, wenn ein Dienstverhältnis zwischen dem Gewerbetreibenden und dessen mitarbeitenden Sohn besteht. Die Rechtsverhältnisse bezüglich der Arbeits leistungen des Sohnes können entweder durch Abschluß eines Arbeitsvertrages geregelt werden oder in der Weise, daß die Arbeit gegen Unterhaltsgewährung zu leisten ist. Als wichtige Beweismomente hinsichtlich des Verhältnisses kommen in Betracht, ob der Steuerabzug vom Arbeitslohn vorgenommen worden ist und ferner ob die Verpflichtungen in der geseßlichen Kranken - und Invaliden- bzw. Angestelltenversicherung erfüllt sind. Denn der Abschluß eines Dienstvertrages hat gleichzeitig zur Folge, daß außer der Versicherungspflicht die dem betreffenden Familienangehörigen zufließenden Bezüge zum Lohnabzug herangezogen werden, soweit sie den steuerfreien Betrag von monatlich 100 Mk. übersteigen. Wird die Begründung eines sich nach dem Gesagten kennzeichnenden Arbeitsvertragsverhältnisses unterlassen, so kann solche Unterlassung wohl zu einer stärkeren Belastung des steuerpflichtigen Einkommens führen, als u> dem Falle der Schaffung eines Dienstverhältnisses, bs ist also ratsam, leßteres so zu regeln, daß das Ein kommen aus Gewerbebetrieb sich um die betreffenden, Zu den Betriebsausgaben zählenden Aufwendungen mindert. Versendungskosten und Umsaßsteuer Beträge, die vom Lieferer für die Beförderung von Waren in Rechnung gestellt werden, sind insoweit nicht als Teile des Entgelts anzusehen, als durch sie die Aus lagen des Lieferanten für die Beförderung erseßt werden. Die tatsächlichen Versendungskosten scheiden mithin bei der Berechnung der Umsaßsteuer aus, so daß nur der Nettowarenpreis umsaßsteuerpflichtig wird. Die Steuerbefreiung hat zur Vorausseßung, daß die tat sächlich erwachsenen Beförderungsauslagen vom Lieferer dem Abnehmer der Ware in Rechnung gestellt werden. Wenn dagegen z. B. rund 3 0/ 0 des Rechnungsbetrages als Pauschalbetrag für Porto und Verpackung dem Warenpreise hinzuzuschlagen sind, so ist die Vorausseßung der Steuerbefreiung nicht erfüllt, denn es wird verlangt, daß der Lieferant bei der einzelnen Sendung die von ihm aufgewendeten Portobeträge in Rechnung stellt. Mag auch die Pauschalberechnungsart nach den gemachten Erfahrungen im Jahresergebnis zutreffend sein, so daß durch den Durchschnittssaß von 3°/ 0 nicht mehr als der wirkliche Gesamtaufwand für Porto und Verpackung ge deckt wird, so ist ein solches Verfahren doch mit der in Absaß 5 des § 8 des Umsaßsteuergeseßes ge gebenen Befreiung nicht vereinbar. Dem Abnehmer muß das vom Lieferanten für die einzelne Sendung ver auslagte Porto erkennbar sein. Das ist aber nicht der Fall, wenn vom Lieferer Porto und Verpackungsspesen in einem Betrage zusammengefaßt und diese Geschäfts spesen nach einem bestimmten Hundertsaß der Waren preise berechnet werden. Das Geseß befreit auch nicht schlechthin die nachweisbaren Frachtauslagen, sondern nur die in Rechnung gestellten Frachtauslagen, und zwar nur dann, wenn die in Rechnung gestellten Versendungs kosten nicht höher sind als die wirklich erwachsenen Kosten.
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