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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 52.1927
- Erscheinungsdatum
- 1927
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192701007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19270100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19270100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 48 (25. November 1927)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuer- und Aufwertungsfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Berichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 52.1927 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1927) 1
- AusgabeNr. 2 (7. Januar 1927) 15
- AusgabeNr. 3 (14. Januar 1927) 27
- AusgabeNr. 4 (21. Januar 1927) 43
- AusgabeNr. 5 (28. Januar 1927) 57
- AusgabeNr. 6 (4. Februar 1927) 73
- AusgabeNr. 7 (11. Februar 1927) 89
- AusgabeNr. 8 (18. Februar 1927) 107
- AusgabeNr. 9 (25. Februar 1927) 127
- AusgabeNr. 10 (4. März 1927) 149
- AusgabeNr. 11 (11. März 1927) 165
- AusgabeNr. 12 (18. März 1927) 183
- AusgabeNr. 13 (25. März 1927) 201
- AusgabeNr. 14 (1. April 1927) 221
- AusgabeNr. 15 (8. April 1927) 241
- AusgabeNr. 16 (15. April 1927) 261
- AusgabeNr. 17 (22. April 1927) 283
- AusgabeNr. 18 (29. April 1927) 301
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1927) 321
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1927) 341
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1927) 363
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1927) 381
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1927) 399
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1927) 419
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1927) 433
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1927) 455
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1927) 475
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1927) 497
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1927) 513
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1927) 529
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1927) 545
- AusgabeNr. 32 (5. August 1927) 565
- AusgabeNr. 33 (12. August 1927) 581
- AusgabeNr. 34 (19. August 1927) 599
- AusgabeNr. 35 (26. August 1927) XII
- AusgabeNr. 36 (2. September 1927) 633
- AusgabeNr. 37 (9. September 1927) 649
- AusgabeNr. 38 (16. September 1927) 665
- AusgabeNr. 39 (23. September 1927) 683
- AusgabeNr. 40 (30. September 1927) 703
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1927) 721
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1927) 743
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1927) 759
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1927) 777
- AusgabeNr. 45 (4. November 1927) 805
- AusgabeNr. 46 (11. November 1927) 823
- AusgabeNr. 47 (18. November 1927) 841
- AusgabeNr. 48 (25. November 1927) 861
- ArtikelWas bietet der Beruf? 861
- ArtikelDas Pendel (14. Fortsetzung) 862
- ArtikelDer Außenhandel der Schweiz mit Uhren im Oktober 1927 865
- ArtikelZwölf Tips zum Erfolg (Fortsetzung) 866
- ArtikelSteuer- und Aufwertungsfragen 867
- ArtikelBerichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden 868
- ArtikelSprechsaal 869
- ArtikelVerschiedenes 870
- ArtikelAnzeigen 871
- ArtikelVerschiedenes 873
- ArtikelMarkenuhrverein E. V. 874
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 875
- ArtikelBüchertisch 878
- ArtikelPatentschau 878
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 878
- ArtikelEdelmetallmarkt 878
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1927) 879
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1927) 895
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1927) 913
- AusgabeNr. 50 (23. Dezember 1927) 933
- BandBand 52.1927 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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868 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 48 laufen sein können. In solchem Fall hält der Reichs finanzhof (Urteil vom 22. April 1927 - I.A. 97/27) auch das Verlangen des Finanzamts, daß der Steuerpflichtige diese Auskunft in der Form der Einreichung eines Ver mögensverzeichnisses gibt, für gerechtfertigt. Das Finanzamt kann auf Grund der Reichsabgabenordnung (§ 205 in Verbindung mit § 172) entweder persönliches Erscheinen und mündliche Äußerung oder eine schrift liche Auskunft anordnen. In erster Linie soll es eine schriftliche Auskunft fordern; nur dann, wenn eine solche nicht angezeigt ist oder keinen Erfolg verspricht, soll es den Steuerpflichtigen vorladen (§ 205, Abs. 2 RAO.). Das Geseß geht dabei von der Erwägung aus, daß eine schrift liche Äußerung für den Pflichtigen im allgemeinen be quemer ist als das persönliche Erscheinen. Mitunter findet man auch in Uhrmacherkreisen Ge schäftsungewandtheit und will das Finanzamt, wenn es von einem vielleicht auch im Schriftwechsel nicht be wanderten Gewerbetreibenden persönliches Erscheinen verlangt, mit dieser Aufforderung dem Betreffenden die Erfüllung seiner Pflichten erleichtern. Es nimmt eben dann an, daß der schriftliche Verkehr zur Erlangung der Auskunft, z.B. über die beabsichtigte Schäßung des Ein kommens, zu umständlich sich gestalten würde, und zwar für beide Teile. Das Finanzamt kann andererseits nicht um fangreiche Zusammenstellungen, die erst erheblichen Zeit oder sogar Kostenaufwand erfordern, verlangen, wenn der Steuerpflichtige den Buchbeweis (Verbands-Buchführung) anbietet. Es würde nicht der Billigkeit entsprechen, wollte das Finanzamt diesem Angebot nicht Gehör schenken. Wer eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Um satzsteuergesetzes betreibt, ist verpflichtet, zur Fest stellung der Entgelte Aufzeichnungen zu machen, und dies unterliegt der Steueraufsicht. Und gerade die finanzamtliche Prüfung, ob die durch das genannte Geseß, welches ja kaum zehn Jahre alt ist, auferlegten strengen Bestimmungen beobachtet sind, gibt häufig Veranlassung zu Verdruß und Mißstimmung zwischen dem Gewerbe treibenden und der Finanzbehörde. Leßterer sind durch das Umsaßsteuergeseß weitgehende Rechte eingeräumt, denn die Prüfung und Aufsicht erstreckt sich auf das gesamte Geschäftsgebaren, soweit es für die Besteuerung von Bedeutung ist. Nach den Ausführungsbestimmungen zum Umsaßsteuergeseß bleibt es dem Ermessen des Finanzamts überlassen, ob es seinen Beauftragten vorher anmelden will. Dieser hat das Recht, die Schriftstücke, die sich auf steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen (z. B. Reparaturen) beziehen, durchzusehen, also besonders die Geschäftsbücher und den Schriftwechsel mit den Lieferanten und Kunden. Auf Fragen, deren Beantwortung nach vernünftigem Ermessen der Behörde für die Ermittelung der Steuer von Bedeutung sein kann, hat der Steuerpflichtige im all gemeinen Auskunft zu erteilen. Dasselbe gilt aber auch für Dritte; auch diese haben über ihnen bekannte Tat sachen , die die Feststellung von Steueransprüchen be rühren, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu geben. So kann z. B. ein Gläubiger über das Schuld verhältnis des Steuerpflichtigen Aufklärung zu geben haben, oder z. B. ein Rechtsanwalt über Kundenwechsel, mit deren Einklagung er beauftragt ist; ferner z. B. ein Fabrikant bzw. Grossist über Warenlieferungen, ein Kunde über den Preis einer gekauften Ware oder einer zur Reparatur gegebenen Uhr, eine Bank über Einzahlungen des Steuerpflichtigen oder über geleistete Zahlungen an oder im Aufträge desselben. (11/224) min immiumi min Berichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden Das Brillantoskop. Von Professor Johnsen, Berlin. Das Brillantoskop ist ein vom Reichspatentamt geschüßter Apparat. Es gestattet dem Juwelier, die Brillanz und das Farbenspiel von Brillanten und anderen Edelsteinen, die mit Brillantschliff, Treppenschliff, Smaragdschliff, Ceylonschliff usw. versehen sind, zu prüfen und zu ver gleichen; ferner kann damit dem Käufer von Juwelen die Verschiedenheit des Feuers und der Güte vorgeführt werden. Audi Leihhäuser haben bereits ihr Interesse an dem Apparat bewiesen, da er ihnen beim Beleihen von Schmucksachen die nötige Sicherheit gibt. Die Handhabung des Brillantoskopes ist äußerst einfach und unabhängig davon, ob es sich um einen un gefaßten Stein oder um einen Brillantring, -Anhänger usw. handelt. Der zu prüfende Gegenstand wird weder justiert noch befestigt, sondern ohne weiteres mit der größten Facette (Tafel) des Steines nach unten möglichst zentral auf die horizontale Glasplatte des Apparates gelegt, worauf man die elektrische Glühbirne andreht, die mit Steckkontakt an die gewöhnliche Leitung an geschlossen wird. Es erscheint dann, ohne daß eine Verdunklung des Zimmers nötig ist, auf einer Halbkugel aus Mattglas das „Brillanzmuster“, das aus weißen oder bunten Lichtfiecken besteht. Je heller, regenbogenartiger, größer, schärfer umgrenzt, zahlreicher und regelmäßiger angeordnet diese Flecken sind, desto besser ist der be treffende Brillant oder sonstige Stein. Dabei sind z. B. Bergkristalle, Topase, Aquamarine und weiße Saphire auf den ersten Blick von Brillanten zu unterscheiden, ebenso der bessere oder der größere Brillant von dem weniger guten oder kleineren. Das Brillantoskop besteht aus zwei in einem schwarzen Metallkasten befindlichen Lampen, zwei in den beiden Messingrohren steckenden achromatischen Linsen- systemen und zwei mattierten Glashalbkugeln so daß Links: Brillant von 1 Karat im Ring Rechts: Brillantförmig geschliffener weifeer Saphir von 4_Karat und man zwei Steine oder Juwelen zugleich auflegen ihre Güte und ihren Wert vergleichen kann. Die Abbildung zeigt den Apparat in etwa ein Achtel der natürlichen Größe.
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