Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 52.1927
- Erscheinungsdatum
- 1927
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192701007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19270100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19270100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 50 (23. Dezember 1927)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuer- und Aufwertungsfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 52.1927 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1927) 1
- AusgabeNr. 2 (7. Januar 1927) 15
- AusgabeNr. 3 (14. Januar 1927) 27
- AusgabeNr. 4 (21. Januar 1927) 43
- AusgabeNr. 5 (28. Januar 1927) 57
- AusgabeNr. 6 (4. Februar 1927) 73
- AusgabeNr. 7 (11. Februar 1927) 89
- AusgabeNr. 8 (18. Februar 1927) 107
- AusgabeNr. 9 (25. Februar 1927) 127
- AusgabeNr. 10 (4. März 1927) 149
- AusgabeNr. 11 (11. März 1927) 165
- AusgabeNr. 12 (18. März 1927) 183
- AusgabeNr. 13 (25. März 1927) 201
- AusgabeNr. 14 (1. April 1927) 221
- AusgabeNr. 15 (8. April 1927) 241
- AusgabeNr. 16 (15. April 1927) 261
- AusgabeNr. 17 (22. April 1927) 283
- AusgabeNr. 18 (29. April 1927) 301
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1927) 321
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1927) 341
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1927) 363
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1927) 381
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1927) 399
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1927) 419
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1927) 433
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1927) 455
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1927) 475
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1927) 497
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1927) 513
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1927) 529
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1927) 545
- AusgabeNr. 32 (5. August 1927) 565
- AusgabeNr. 33 (12. August 1927) 581
- AusgabeNr. 34 (19. August 1927) 599
- AusgabeNr. 35 (26. August 1927) XII
- AusgabeNr. 36 (2. September 1927) 633
- AusgabeNr. 37 (9. September 1927) 649
- AusgabeNr. 38 (16. September 1927) 665
- AusgabeNr. 39 (23. September 1927) 683
- AusgabeNr. 40 (30. September 1927) 703
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1927) 721
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1927) 743
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1927) 759
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1927) 777
- AusgabeNr. 45 (4. November 1927) 805
- AusgabeNr. 46 (11. November 1927) 823
- AusgabeNr. 47 (18. November 1927) 841
- AusgabeNr. 48 (25. November 1927) 861
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1927) 879
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1927) 895
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1927) 913
- AusgabeNr. 50 (23. Dezember 1927) 933
- ArtikelDer Zug nach der Peripherie 933
- ArtikelDas Pendel (18. Fortsetzung) 935
- ArtikelNeuzeitliche Konstruktionen der Firma Friedrich Mauthe, G. m. b. ... 938
- ArtikelZwölf Tips zum Erfolg (Fortsetzung) 941
- ArtikelDer Außenhandel der Schweiz mit Uhren im November 1927 942
- ArtikelDie alte Uhr 943
- ArtikelSteuer- und Aufwertungsfragen 945
- ArtikelVerschiedenes 945
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 949
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 950
- ArtikelGeschäftsnachrichten 950
- ArtikelEdelmetallmarkt 951
- ArtikelAnzeigen -
- BandBand 52.1927 -
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- Die Uhrmacherkunst
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Nr. 52 DIE UHRMACHERKUNST 945 Steuer- und Aufwertungsfragen bearbeite! von Dr. Hornung. Steuersyndikus des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher (Einheitsverband) Reform der Gewerbesteuer Zur Steuerreform, die die Vereinheitlichung des Steuerverfahrens und des Steuerrechts im Auge hat, haben wir wiederholt hier Stellung genommen, so zuleßt in Nr. 47, S. 849, der UHRMACHERKUNST. Die Begut achtung der Geseßentwürfe (siehe Nr. 35, S. 625) war einem Ausschuß überwiesen, aus dessen Abschlußarbeiten hinsichtlich des Gewerbesfeuerrahmengeseßes wir folgen des entnehmen: Für das Wandergewerbe (Gewerbebetrieb im Umher ziehen) wird eine reichsgeseßlich geregelte allgemeine Gewerbesteuerpflicht verlangt. Die allgemeine Freistellung der freien Berufe wird nicht mehr für angebracht gehalten. Diese Berufe unter scheiden sich heute nach Art und Umfang von den der Gewerbesteuerpflicht unterworfenen Betrieben kaum mehr oder nur unwesentlich. Als Gewerbe im Sinne des Ge- seßes sollen auch solche Berufe gelten, die sich mit der Vorführung oder Lehre körperlicher, nicht künstlerischer Fertigkeiten beschäftigen. Volkswirtschaftlich und steuerpolitisch wird es für richtig gehalten, daß die Reichsbahn-Gesellschaft und die Reichspost von der Gewerbesteuer nur insoweit frei zustellen ist, als es sich um den eigentlichen Betrieb der Reichsbahn und der Reichspost als Eisenbahn - bzw. Post unternehmen handelt. Als wesensfremde Geschäfte kann man unter anderem anführen: Hotelbetriebe, Buchhandel, Zigarren- und Süßwarenverkauf, Automaten, Radio. Die Steuerfreiheit der kommunalen Versorgungs betriebe ist in vielen Ländern anerkannt. Steuerliche Begünstigungen sollten aber da vermieden werden, wo von der öffentlichen Hand geführte Betriebe im Wett bewerb mit solchen der Privatwirtschaft sich befinden. Hier käme z. B. in Betracht der Verkauf von Gas- und elektrischen Ofen, von Beleuchtungskörpern und Plätten. Hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen wird der grundsäßlichen Regelung: Gewerbeertrag -f- Gewerbe kapital -|- Lohnsumme zugestimmt. Als Hauptgrundlage soll der Gewerbeertrag gelten. In den Ländern, in welchen die Gewerbesteuer ganz den Gemeinden überlassen ist, V erschiedenes Verjährung und Auswahlsendung. Erfahrungsgemäß häufen sich gegen Jahresschluß die verschiedenen geschäftlichen Ob liegenheiten in so starkem Maße, daß nur zu leicht eine Frage übersehen wird, die sich jeder ordentliche Geschäftsmann in diesem Monat vorlegen muß. Ist es doch unerläßlich, bei der beitreibung der Außenstände auch an die Verjährung zu denken. Bekanntlich beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 30 Jahre, doch ist für eine Reihe von Ansprüchen eine kürzere Verjährungs frist festgeseßt. Es verjähren z. B.: In 2 Jahren die Ansprüche: a) Der Kaufleute, Fabrikanten, Handwerker und derjenigen, welche ein Kunstgewerbe betreiben, für Lieferung von Waren, Ausführung von Arbeiten; b) der gewerblichen Arbeiter (Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Arbeiter), der Dienstboten usw. für ihre Löhne; c) der Lehrherren wegen des Lehrgeldes und anderer im Lehrvertrage vereinbarter Leistungen, sowie wegen der für die Lehrlinge bestrittenen Auslagen. In 4 Jahren: Die unter a genannten Ansprüche auf Bezahlung der Waren und Arbeiten, wenn diese Leistungen für einen Gewerbebetrieb geliefert sind, und die Ansprüdie auf regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, wie Zinsen, Miete, Pacht, Renten usw. Die Verjährung beginnt mit dem Schlüsse des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Wenn also eine Uhr (oder Reparatur) im Januar 1925 an einen Privatkunden geliefert wurde, steht das Bestimmungsrecht an Stelle des Landes den Gemeinden zu. Beim Gewerbeertrag wird die Veranlagung nach dem dreijährigen Durchschnitt befürwortet. Diese Besteuerung würde die Unterschiede zwischen den Jahresleistungen der Gewerbetreibenden ausgleichen und hierdurch eine wesentlich genauere Kalkulation gestatten, als sie heute möglich ist. Bei der Errechnung der Reineinkünfte soll eine in mäßiger Höhe festzuseßende Summe als Entgelt für die persönliche Arbeitsleistung des Unternehmers ab gezogen werden dürfen. Aus Gründen der Billigkeit sollen nicht lohnsummen steuerpflichtig sein die Beträge, die an Lehrlinge, welche auf Grund eines schriftlichen Lehrvertrags eine ordnungs mäßige Ausbildung erfahren. Ebenso auch nicht die Be träge, die an Kriegs- und Unfallverleßte mit mindestens 50 °/ 0 Erwerbsfähigkeit bezahlt werden. Lohnsummen unter 10000 Mk. sollen steuerfrei sein, ferner das Gewerbekapital, das 3000 Mk. nicht übersteigt. Die steuerfreien Beträge sind mit Rücksicht auf die kleineren Gemeinden, welche meist nur Kleingewerbe haben, in mäßigen Grenzen gehalten worden. Sonst würde eventuell ein völliger Ausfall der Kapital- und Lohnsummensteuer eintreten können und dies dann eine Ueberlastung der Ertragssteuer anderer Gewerbetreibender herbeiführen. Die Schwierigkeit des Problems des Gewerbesteuer- rahmengeseßes liegt darin, die Interessen der Gewerbe steuerzahler und der Empfänger der Steuer in Ausgleich zu bringen. Leßtere müssen den zur Erfüllung der öffent lichen Aufgaben erforderlichen Steuerbetrag erhalten. Da aber die gewerbesteuerzahlende Wirtschaft eine Ent lastung erstrebt, so werden die Gemeinden oder die Staaten ihren Finanzbedarf zu mäßigen haben, soweit dies irgend möglich ist. Wenn auch der Gesetzentwurf die Gewerbesteuerlast auf einen weiteren Kreis der Steuerpflichtigen verteilt, so wird die Entlastung nur unter der Vorausseßung erwartet werden dürfen, daß der öffent liche Steuergläubiger lediglich Mittel für notwendige Be dürfnisse anfordert; also den Spargedanken betätigt. (11/259) so ist die Verjährungsfrist für die daraus entstandene Forderung am 31. Dezember 1927 abgelaufen. Erfolgte jedoch die Lieferung für den Gewerbebetrieb des Schuldners (also z B. von seiten des Grossisten an den Uhrmacher), so beginnt die Verjährung erst nach dem 31. Dezember 1929. Es geht aus den Ausführungen hervor, daß der Geschäfts mann dafür Sorge tragen muß, daß die Verjährung durch einen rechtsgültigen Akt unterbrochen wird, damit nicht der Schuldner berechtigt ist, die Zahlung zu verweigern. Und da genügt, ent gegen der verbreiteten Ansicht, nicht eine einfache außergericht liche Mahnung oder das wiederholte Zustellen einer Rechnung; es wird vielmehr die Verjährung nur unterbrochen, wenn der Ver pflichtete dem Berechtigten gegenüber den Anspruch durch Ab schlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise schriftlich anerkennt. Im übrigen wird die Verjährung unterbrochen durch Klage erhebung, Zustellung eines Zahlungsbefehles, Anmeldung des Rechts im Konkurs, Vornahme der Zwangsvollstreckung. Ein solcher rechtskräftig festgestellter (ausgeklagter) Anspruch ver jährt erst in 30 Jahren, auch wenn er an sich einer kürzeren Ver jährung unterliegt. Es empfiehlt sich nun nicht, diese Prüfung seiner Außen stände auf ihre Verjährung hin bis in die leßten Tage des De zember hinauszuschieben, weil in diesem Monat die Gerichte häufig mit Arbeit überlastet sind und es leicht Vorkommen kann, daß ein dem Gericht erst in den leßten Tagen übergebener Antrag auf Erlassung eines Zahlungsbefehles oderj einer Klage dem
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