Das Schulwesen der Stadt Nürnberg. \ on dem städtischen Schulrat, Professor Dr. Friedrich Glauning. A) Städtische Schulen. I. Volksschulen, a) Die Werktagsschnlc. i. Geschichtliches. In der Geschichte des Nürnberger Volksschulwesens sind 4 Perioden zu unterscheiden, die Zeit der Schreib- und Rechenschulen bis zum Jahre 1699, die Zeit von der Errichtung der ersten Armen- oder Stiftungsschule bis zur Neugestaltung des Volksschulwesens, 1O99—1821, die Zeit von 1821 70, in welcher nur Konfessionsschulen bestanden, und endlich die Zeit vom Jahre 1870 ah, in welcher sich neben den Konfessionsschulen die konfessionell-gemischte Simultanschule in stets wachsender Ausdehnung entwickelte. „Deutsche Schulen“ gab es in Nürnberg schon vor der Reformation. Sie wurden von den „Schreib- und Rechenmeistern“ gehalten, die eine zunftmässig geschlossene Körperschaft bildeten und das ausschliessliche Recht der Unterrichtserteilung für sich in Anspruch nahmen. Ihre Zahl betrug am Anfang des 17. Jahrhunderts ungefähr 70; im Jahre 1613 wu.de sie von dem Rate auf 48 festgesetzt. Nach dem 30jährigen Kriege minderte sich mit der Abnahme der Bevölkerung auch die Zahl der Schreib- und Rechenmeister; im Jahre 1701, nach Errichtung der ersten Stiftungsschule, zählte man deren noch 20, die zusammen 824 Knaben und 987 Mädchen unterrichteten. Am Anfang des 19. Jahr hunderts gab es noch 17, darunter drei Schulmeisterswitwen, die das Geschäft des verstorbenen Mannes durch einen Gehilfen fortführen dessen. Die unmittelbare Aufsicht über die Schreib- und Rechenschulen hatten vier, später drei, bezw. zwei „Vorgeher“, welche die Körperschaft aus ihrer Mitte wählte. Die Oberaufsicht führte eine Ratsdeputation, bestehend aus zwei Ratsherren und einem Kanzlisten. Im Jahre 1692 wurden Geist liche, und zwar die Diakone an den hiesigen 5 Kirchen, zu Visitatoren der Schulen bestellt. Dieselben wurden angewiesen, die ihnen unterstellten Schulen mindestens einmal monatlich zu besuchen, insbesondere im Katechismus auf eine gute Methode zu dringen, die Schulbücher zu bestimmen und über wahr genommene Mängel an die Ratsdeputation zu berichten. Wer in die Körperschaft der Schreib- und Rechenmeister eintreten wollte, musste von seinem 18. Lebensjahre an als „Schreiber“ bei einem derselben lernen. Mit 22 Jahren wurde er zur Prüfung zugelassen, welche, von den Vorgehern gehalten, in ihrem mündlichen wie in ihrem schriftlichen Teile nicht geringe Anforderungen stellte. Bestand er diese Prüfung, so wurde er bei der Ratsdeputation angemeldet und verpflichtet. So kam es, dass wenigstens in früherer Zeit nur tüchtig vorgebildete