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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 54.1929
- Erscheinungsdatum
- 1929
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19290100
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19290100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 48 (29. November 1929)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 54.1929 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1929) 1
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1929) 23
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1929) 47
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1929) 65
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1929) 83
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1929) 103
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1929) 121
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1929) 143
- AusgabeNr. 9 (1. März 1929) 163
- AusgabeNr. 10 (8. März 1929) 177
- AusgabeNr. 11 (15. März 1929) 199
- AusgabeNr. 12 (22. März 1929) 217
- AusgabeNr. 13 (29. März 1929) 241
- AusgabeNr. 14 (5. April 1929) 259
- AusgabeNr. 15 (12. April 1929) 281
- AusgabeNr. 16 (19. April 1929) 297
- AusgabeNr. 17 (26. April 1929) 317
- AusgabeNr. 18 (3. Mai 1929) 341
- AusgabeNr. 19 (10. Mai 1929) 363
- AusgabeNr. 20 (17. Mai 1929) 383
- AusgabeNr. 21 (24. Mai 1929) 407
- AusgabeNr. 22 (31. Mai 1929) -
- AusgabeNr. 23 (7. Juni 1929) 447
- AusgabeNr. 24 (14. Juni 1929) 467
- AusgabeNr. 25 (21. Juni 1929) 487
- AusgabeNr. 26 (28. Juni 1929) 525
- AusgabeNr. 27 (5. Juli 1929) 551
- AusgabeNr. 28 (12. Juli 1929) 571
- AusgabeNr. 29 (19. Juli 1929) 597
- AusgabeNr. 30 (26. Juli 1929) 623
- AusgabeNr. 31 (2. August 1929) 641
- AusgabeNr. 32 (9. August 1929) 659
- AusgabeNr. 33 (16. August 1929) 679
- AusgabeNr. 34 (23. August 1929) 697
- AusgabeNr. 35 (30. August 1929) 715
- AusgabeNr. 36 (6. September 1929) 729
- AusgabeNr. 37 (13. September 1929) 749
- AusgabeNr. 38 (20. September 1929) 765
- AusgabeNr. 39 (27. September 1929) 785
- AusgabeNr. 40 (4. Oktober 1929) 807
- AusgabeNr. 41 (11. Oktober 1929) 827
- AusgabeNr. 42 (18. Oktober 1929) 847
- AusgabeNr. 43 (25. Oktober 1929) 865
- AusgabeNr. 44 (1. November 1929) 885
- AusgabeNr. 45 (8. November 1929) 905
- AusgabeNr. 46 (15. November 1929) 937
- AusgabeNr. 47 (22. November 1929) 961
- AusgabeNr. 48 (29. November 1929) 983
- ArtikelStille Arbeit 983
- ArtikelDie Zeitmessung in der Heerestechnik (Fortsetzung aus Nr. 41) 986
- ArtikelFür ein wirksames Zugabenverbot 988
- ArtikelBerufsschulung der Uhrmacher 989
- ArtikelUhrmacher und Unfallversicherung 990
- ArtikelTavannes und Cyma in Barcelona 992
- ArtikelSteuerfragen 992
- ArtikelDas Ergebnis unserer Preisfrage nach dem wirkungsvollsten ... 995
- ArtikelHalloh, die Weihnachtsuhr nicht vergessen! 998
- ArtikelSprechsaal 998
- ArtikelVerschiedenes 999
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 1001
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 1002
- ArtikelGeschäftsnachrichten 1004
- ArtikelBüchertisch 1005
- ArtikelPatentschau 1005
- ArtikelEdelmetallmarkt 1005
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 1006
- AusgabeNr. 49 (6. Dezember 1929) 1007
- AusgabeNr. 50 (13. Dezember 1929) 1029
- AusgabeNr. 51 (20. Dezember 1929) 1049
- BandBand 54.1929 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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994 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 48 Schaden der ehrlichen Steuerzahler ein leichtes Spiel haben. Um all solchen Unannehmlichkeiten und Nach teilen aus dem Wege zu gehen, ist es vielmehr erforderlich, daß man sich an eine Buchführung gewöhnt, wie sie erwartet wird, nicht nur hinsichtlich der Form, sondern auch hinsichtlich der Grundsäße, wie sie das Steuerrecht aufstellt. Erfüllt sie solche Voraussetzungen, so wird durch die -am Jahresschluß vorzunehmende Gewinn ermittelung die steuerliche Leistungsfähigkeit so klar vor Augen geführt, daß für eine Schätzung bei der Ver anlagung kein Raum ist. Der einfachste und billigste Weg zu diesem Ziel führt über die Buchstelle des Zentral verbandes. Zur Frage der Umsatzsteuerfreiheit gemeinnütziger Vereine Ein gemeinnütziger Verein ist von der Umsatzsteuer befreit, solange die Zahlungen der Mitglieder an den Verein reine Mitgliederbeiträge sind, also solche, die lediglich zur Erfüllung der allgemeinen Vereinszwecke entrichtet werden. Vereinnahmt der Verein Entgelte auf Grund eines Leistungsaustausches für besondereLeistungen an das dafür zahlende Mitglied, so unterliegen solche Entgelte der Umsajzsteuerpflicht. So ist z. B. ein Bürger- im verein zur Umsatzsteuer herangezogen worden mit den Entgelten für die Eintrittskarten zu Vereinsfestlichkeiten und für die Einrückung von Anzeigen in die Vereins zeitschrift. Der Verein machte zwar geltend, er übe keine gewerbliche Tätigkeit aus, seine Zwecke seien gemein nütziger Art und die betreffenden Vereinnahmungen seien als Vereinsbeiträge anzusehen. Der Reichsfinanzhof führt in seiner Begründung zumUrteil vom 28. Juni 1929 (VI 16 29) hierzu demgegenüber aus, daß Vereinsbeiträge Zahlungen der Mitglieder an den Verein, um diesem die Führung seines Eigenlebens geldlich zu ermöglichen, zur Voraus setzung haben. Hierunter fallen weder die Zahlungen für die Einrückung der Anzeigen in die Vereinszeitung noch für die Zulassung zu den Vereinsfestlichkeiten, denn es handelt sich um Zahlungen seitens eines Teiles der Mitglieder ausschließlich zu dem Zwecke, eine be sondere Gegenleistung des Vereins zu erkaufen. Daß die Entgelte tatsächlich für Sonderleistungep gezahlt werden, geht auch daraus hervor, daß die Mitglieder, die keine Anzeigen einrücken und die an den Festen nicht teilnehmen, auch keine entsprechenden Zahlungen zu leisten haben, während die Zahlungspflicht auch Nichtmitglieder trifft, die bei den Festen eingeführt werden. Eine Be freiung der Entgelte als Vereinsbeiträge ist demnach nicht zulässig. Wenn ein Verein teils gemeinnüßige, teils nicht ge- meinnüßige Zwecke verfolgt, kann nach einem anderen Urteil des Reichsfinanzhofs vom 9. Juli 1923 (V. A. 117/23) der Verein als ausschließlich gemeinnüßig im Sinne des § 3 Abs. 3 Ums.-St.-Ges. anzuerkennen sein. Dies unter der Vorausseßung, daß die nicht gemeinnüßigen Zwecke ein regelmäßig nicht zu entbehrendes Mittel zur Erreichung des gemeinnüßigen Hauptzweckes sind. Leßteres kann z. B. zutreffen bei einem Gesangverein, dessen Haupt zweck die Pflege des Gesanges ist. Mit der Pflege der Geselligkeit im geschlossenen Kreis verfolgt der Verein einen zwar nicht gemeinnüßigen Nebenzweck, welch leßterer aber zur Erreichung des Hauptzweckes (Pflege des Gesangs) unentbehrlich ist. Alsdann sind Entgelte, die für Gesangsaufführungen mit anschließenden geselligen Veranstaltungen erzielt werden, ebenso wie die reinen Mitgliedsbeiträge, umsaßsteuerfrei. • (II 63) Steuertermine für Dezember 1929 Reichssteuern 5. Dez.: Steuerabzug vom Arbeitslohn vom 16. bis 30. November. 20. „ Steuerabzug vom Arbeitslohn vom 1. bis 15. Dezember. Gewerbesteuern 5. Dez.: Badische Gewerbesteuer, soweit monatlich er hoben. 8. „ Württembergische Gewerbesteuer. 16. „ Mecklenburg - Strelißsche Gewerbesteuer. 16. „ Sächsische Gewerbesteuer (vierteljährlich). 15. „ Preußische Lohnsummensteuer, soweit nicht Sondervorschriften bestehen. Wenn die Lohn summe 18000 RM. jährlich nicht übersteigt, wird ein Betrag von 6000 RM. abgezogen. Es ist daher, wenn die in einem Monat entrichtete Lohnsumme nicht über 1500 RM. hinausgeht, der den Vorauszahlungen zugrunde liegende Steuergrundbetrag um 0,50 RM. zu kürzen (siehe auch S. 438 in Nr. 22 der UHRMACHERKUNST „Preußische Gewerbesteuer für 1929“). Zwei Klischees für Uhren, die sich besonders für Geschenke eignen: i DD Oä 0 IM; s % !®i $ % t % ! 8? ä 1 v © £> ■4 .uhten. Best.-Nr. 244 3,- RM. I 23 i II , 7/ <§> _ uhfen Best.-Nr. 245 4,- RM. für die Zeit für die Zeit
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