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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 54.1929
- Erscheinungsdatum
- 1929
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19290100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19290100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 50 (13. Dezember 1929)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Rechtsabteilung
- Autor
- Heßler
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 54.1929 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1929) 1
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1929) 23
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1929) 47
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1929) 65
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1929) 83
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1929) 103
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1929) 121
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1929) 143
- AusgabeNr. 9 (1. März 1929) 163
- AusgabeNr. 10 (8. März 1929) 177
- AusgabeNr. 11 (15. März 1929) 199
- AusgabeNr. 12 (22. März 1929) 217
- AusgabeNr. 13 (29. März 1929) 241
- AusgabeNr. 14 (5. April 1929) 259
- AusgabeNr. 15 (12. April 1929) 281
- AusgabeNr. 16 (19. April 1929) 297
- AusgabeNr. 17 (26. April 1929) 317
- AusgabeNr. 18 (3. Mai 1929) 341
- AusgabeNr. 19 (10. Mai 1929) 363
- AusgabeNr. 20 (17. Mai 1929) 383
- AusgabeNr. 21 (24. Mai 1929) 407
- AusgabeNr. 22 (31. Mai 1929) -
- AusgabeNr. 23 (7. Juni 1929) 447
- AusgabeNr. 24 (14. Juni 1929) 467
- AusgabeNr. 25 (21. Juni 1929) 487
- AusgabeNr. 26 (28. Juni 1929) 525
- AusgabeNr. 27 (5. Juli 1929) 551
- AusgabeNr. 28 (12. Juli 1929) 571
- AusgabeNr. 29 (19. Juli 1929) 597
- AusgabeNr. 30 (26. Juli 1929) 623
- AusgabeNr. 31 (2. August 1929) 641
- AusgabeNr. 32 (9. August 1929) 659
- AusgabeNr. 33 (16. August 1929) 679
- AusgabeNr. 34 (23. August 1929) 697
- AusgabeNr. 35 (30. August 1929) 715
- AusgabeNr. 36 (6. September 1929) 729
- AusgabeNr. 37 (13. September 1929) 749
- AusgabeNr. 38 (20. September 1929) 765
- AusgabeNr. 39 (27. September 1929) 785
- AusgabeNr. 40 (4. Oktober 1929) 807
- AusgabeNr. 41 (11. Oktober 1929) 827
- AusgabeNr. 42 (18. Oktober 1929) 847
- AusgabeNr. 43 (25. Oktober 1929) 865
- AusgabeNr. 44 (1. November 1929) 885
- AusgabeNr. 45 (8. November 1929) 905
- AusgabeNr. 46 (15. November 1929) 937
- AusgabeNr. 47 (22. November 1929) 961
- AusgabeNr. 48 (29. November 1929) 983
- AusgabeNr. 49 (6. Dezember 1929) 1007
- AusgabeNr. 50 (13. Dezember 1929) 1029
- ArtikelDer Weg zum Erfolg 1029
- ArtikelImporteur und Fabrikanten im Kampfe gegen und für die Erhöhung ... 1032
- ArtikelEinladung zur 10. Lehrlingsarbeitenprüfung des Zentralverbandes ... 1033
- ArtikelDie berühmte Kunstuhr des Wiener Augustiner-Fraters David a San ... 1034
- ArtikelDie Kölner Uhrmacher und Juweliere veranstalten einen ... 1036
- ArtikelSchmuck-Werbewoche Köln 1037
- ArtikelDie Rechtsabteilung 1038
- ArtikelSteuerfragen 1040
- ArtikelDie Gewinner der Hauptpreise bei der Preisfrage der ... 1041
- ArtikelBerichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden 1041
- ArtikelSprechsaal 1042
- ArtikelVerschiedenes 1043
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 1046
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 1046
- ArtikelGeschäftsnachrichten 1046
- ArtikelBüchertisch 1048
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 1048
- ArtikelEdelmetallmarkt 1048
- AusgabeNr. 51 (20. Dezember 1929) 1049
- BandBand 54.1929 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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Nr. 50 DIE UHRMACHERKUNST 1039 Konkurse zurückgenommen werden. Erhebt der Gläubiger binnen sechs Monaten von neuem Klage, so gilt die Ver jährung als durch die Erhebung der ersten Klage unter brochen. Entsprechendes gilt auch, wenn die Klage durch ein sogenanntes Prozeßurteil rechtskräftig abgewiesen worden ist, beispielsweise wegen Unzuständigkeit des Gerichts. Nicht unterbrochen wird die Verjährung durch eine außergerichtliche Mahnung. Wird die Verjährung unterbrochen, so verjähren die Ansprüche unter A 1 in zwei und unter A 2 sowie B in vier Jahren seit der Beendigung des Umstandes, der die Unterbrechung der an sich am 31. Dezember 1929 ab laufenden Verjährung bewirkt hat. Der verzweifelte Gläubiger und der gerissene Schuldner. Endlich hat Meister Redlich gegen den Schuldner Schlecht ein siegreiches Urteil erstrittenl Gerichts- und Rechtsanwaltskosten hat er also nicht umsonst bezahlt, nun muß ihm ja Schlecht alles wiedergebenl Er beauftragt also den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung und ist schon wieder etwas ernüchtert, als es dort aufs neue heißt: „Meister Redlich, bitte Vorschuß!“ Nach mehreren Tagen erhält er den Pfändungsbericht. Ja, was ist denn das? Er glaubt, seinen Augen nicht zu trauen, als er liest: „.. . Pfändbare Sachen wurden nicht vorgefunden ...“. Dabei fährt Schlecht mit einem „Horch 8“ in der Stadt umher, speist und tanzt in feinen Restaurants und trägt die neuesten Anzüge, stets von oben bis unten geschniegelt und gebügelt. Meister Redlich gerät wirklich in Erregung und läuft spornstreichs zum Gerichtsvollzieher. Hier erfährt er nun, daß der Wagen gar nicht Schlecht gehört, sondern er ihn einer seiner „Gönnerinnen“ für weitestgehende Kredite sicherungsweise übereignet hat. Diese gestattet ihm natürlich, daß er den Wagen benußt. „Nun, und seine Anzüge?“ fragt Meister Redlich. „Herr Schlecht besißt nur Kleidungsstücke, die für seinen Be darf unentbehrlich sind!“ „Ja, aber er braucht doch schließlich keine seidene Wäsche zu tragen.“ „Gewiß nicht, aber andere Wäsche hat Herr Schlecht nicht, so daß die seidene unpfändbar ist.“ „Und haben Sie denn bei ihm nicht die kostbare »Ermeto«-Uhr vorgefunden, die ich ihm selbst verkauft habe?“ „Jawohl, aber sie ist seine einzige Uhr, ich kann sie ihm nicht wegnehmen.“ „Herr Gerichtsvollzieher, ich werde Ihnen eine billige Uhr geben, die können Sie dann Schlecht anbieten und die kostbare Uhr pfänden.“ „Das ist leider nicht zulässig, Herr Redlich.“ „Aber Geld muß er doch haben!“ „Ich habe bei Herrn Schlecht kein Geld vorgefunden!“ „Dann sollte man einmal eine Taschenpfändung abends, wenn er im Restaurant sißt, vornehmen.“ „Das ist schon möglich, Herr Redlich, dazu müssen Sie aber die Ge nehmigung des Gerichts einholen, weil es sich um eine Pfändung »zur Nachtzeit« handelt.“ Meister Redlich hat die Genehmigung erhalten und sucht gemeinsam mit dem Gerichtsvollzieher die vornehme Hotelhalle auf, wo Schlecht mit einer Dame zur Nacht speist. Redlich wartet bescheiden in der Nähe des Aus gangs. Nach einiger Zeit kommt der Gerichtsvollzieher zurück — mit leeren Händen. „Ja, ist er denn ein Z. e< h" preller?“ fragt der enttäuschte Redlich. „Nein“, erklärt ihm der Gerichtsvollzieher, „Herr Schlecht genießt die Gastfreundschaft der mit ihm speisenden Dame diese zahlt für ihn, Herr Schlecht selbst hatte nur 35 Pf. bei sich.« „Dann werde ich Schlecht wegen Betrugs an- zeigen“, erwidert der nun doch sehr aufgeregte Redlich. Der Gerichtsvollzieher zuckt mit den Schultern und meint fast etwas mitleidig: „Dadurch, verehrter Herr Redlich, werden Sie aber auch nicht zu Ihrem Gelde kommen. Meister Redlich zahlt weitere Vorschüsse und läßt Schlecht zur Leistung des Offenbarungseides laden. Pünktlich 11 */ 2 Uhr findet sich Meister Redlich auf dem Gericht ein, um der „feierlichen“ Abnahme des Offen barungseides beizuwohnen. Schlecht ist auch erschienen und erklärt, daß er nicht verpflichtet sei, den Offen barungseid zu leisten, da er die Schuld bezahlen wolle. Das ist natürlich kein genügender Grund, um die Leistung des Offenbarungseides zu verweigern, aber immerhin ein „Grund", und das Gericht muß über diesen Widerspruch eine Entscheidung treffen. Der Richter verkündet also den Beschluß, daß der Widerspruch des Schuldners Schlecht gegen seine Verpflichtung zur Leistung des Offenbarungs eides kostenpflichtig verworfen werde. Meister Redlich hat das alles gar nicht so recht verstanden, er sieht nur, wie Schlecht stolz erhobenen Hauptes das Zimmer ver läßt, und fragt deshalb den Richter, was jeßt geschehen müsse. Dieser klärt ihn darüber auf, daß er Schlecht erneut zur Leistung des Offenbarungseides laden lassen müsse, wenn der soeben verkündete Beschluß rechtskräftig geworden sei. Er solle also diesen Beschluß Schlecht zustellen lassen und nach zwei Wochen wieder einmal nachfragen. Nach reichlich zwei Wochen geht Meister Redlich zum Gericht und erfährt dort, daß gerade tags zuvor, also unmittelbar vor Ablauf der Rechtsmittelfrist, Schlecht sofortige Beschwerde gegen den Beschluß eingelegt habe und die Sache nun dem Landgericht zur Entscheidung vorliege. Er solle nach etwa drei Wochen einmal wieder kommen. Nach Ablauf dieser Zeit geht Redlich wieder zum Gericht. Es wird ihm mitgeteilt, daß das Landgericht die • sofortige Beschwerde des Schuldners Schlecht verworfen habe, er könne nun Schlecht erneut zur Leistung des iiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiii Eine Schrift, die in der Büchersammlung keiner Uhrmacherinnung oder -Vereinigung fehlen sollte! Heßler, Zugaben und unlauterer Wettbewerb. Das Deutsche Handwerksblatt: „ Der sachlich geschriebenen Broschüre kann man nur weitgehende Verbreitung wünschen ’’ Juristische Wochenschrift: „. . . . Auch Heßler . . . gibt in einer sowohl für den Juristen wie für den Nichtjuristen geeigneten Darstellungsart einen guten Führer, indem er an den bisher vertretenen Auffassungen eine Kritik übt. die weder nach der einen oder der anderen Richtung über das Ziel schießt .... Wer über das Zugabewesen eine Unterweisung sucht, wie sie in dieser Ausführlichkeit keiner der großen Kommentare geben kann, der wird in dem Heßler’schen Büchlein erschöpfende Auskunft finden.” Gewerblicher Rechtsschuß und Urheberrecht: „ . . Im übrigen ist der Verfasser sehr streng in' der Be urteilung des Zugabewesens und steht auf dem durch aus zu billigenden Standpunkte, daß Zugaben unlauter und sittenwidrig sind, wenn sie von der ehrbaren Kaufmannschaft abgelehnt werden. . . . . Die Ab handlung ist lesenswert für jeden, der^sich mit dem Zugabeproblem zu befassen hat . . . .” Preis: 1,80 RM. Zentralverband der Deutschen Uhrmacher, Halle (Saale), Königstraße 84
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