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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 54.1929
- Erscheinungsdatum
- 1929
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19290100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19290100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 50 (13. Dezember 1929)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Rechtsabteilung
- Autor
- Heßler
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 54.1929 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1929) 1
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1929) 23
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1929) 47
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1929) 65
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1929) 83
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1929) 103
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1929) 121
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1929) 143
- AusgabeNr. 9 (1. März 1929) 163
- AusgabeNr. 10 (8. März 1929) 177
- AusgabeNr. 11 (15. März 1929) 199
- AusgabeNr. 12 (22. März 1929) 217
- AusgabeNr. 13 (29. März 1929) 241
- AusgabeNr. 14 (5. April 1929) 259
- AusgabeNr. 15 (12. April 1929) 281
- AusgabeNr. 16 (19. April 1929) 297
- AusgabeNr. 17 (26. April 1929) 317
- AusgabeNr. 18 (3. Mai 1929) 341
- AusgabeNr. 19 (10. Mai 1929) 363
- AusgabeNr. 20 (17. Mai 1929) 383
- AusgabeNr. 21 (24. Mai 1929) 407
- AusgabeNr. 22 (31. Mai 1929) -
- AusgabeNr. 23 (7. Juni 1929) 447
- AusgabeNr. 24 (14. Juni 1929) 467
- AusgabeNr. 25 (21. Juni 1929) 487
- AusgabeNr. 26 (28. Juni 1929) 525
- AusgabeNr. 27 (5. Juli 1929) 551
- AusgabeNr. 28 (12. Juli 1929) 571
- AusgabeNr. 29 (19. Juli 1929) 597
- AusgabeNr. 30 (26. Juli 1929) 623
- AusgabeNr. 31 (2. August 1929) 641
- AusgabeNr. 32 (9. August 1929) 659
- AusgabeNr. 33 (16. August 1929) 679
- AusgabeNr. 34 (23. August 1929) 697
- AusgabeNr. 35 (30. August 1929) 715
- AusgabeNr. 36 (6. September 1929) 729
- AusgabeNr. 37 (13. September 1929) 749
- AusgabeNr. 38 (20. September 1929) 765
- AusgabeNr. 39 (27. September 1929) 785
- AusgabeNr. 40 (4. Oktober 1929) 807
- AusgabeNr. 41 (11. Oktober 1929) 827
- AusgabeNr. 42 (18. Oktober 1929) 847
- AusgabeNr. 43 (25. Oktober 1929) 865
- AusgabeNr. 44 (1. November 1929) 885
- AusgabeNr. 45 (8. November 1929) 905
- AusgabeNr. 46 (15. November 1929) 937
- AusgabeNr. 47 (22. November 1929) 961
- AusgabeNr. 48 (29. November 1929) 983
- AusgabeNr. 49 (6. Dezember 1929) 1007
- AusgabeNr. 50 (13. Dezember 1929) 1029
- ArtikelDer Weg zum Erfolg 1029
- ArtikelImporteur und Fabrikanten im Kampfe gegen und für die Erhöhung ... 1032
- ArtikelEinladung zur 10. Lehrlingsarbeitenprüfung des Zentralverbandes ... 1033
- ArtikelDie berühmte Kunstuhr des Wiener Augustiner-Fraters David a San ... 1034
- ArtikelDie Kölner Uhrmacher und Juweliere veranstalten einen ... 1036
- ArtikelSchmuck-Werbewoche Köln 1037
- ArtikelDie Rechtsabteilung 1038
- ArtikelSteuerfragen 1040
- ArtikelDie Gewinner der Hauptpreise bei der Preisfrage der ... 1041
- ArtikelBerichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden 1041
- ArtikelSprechsaal 1042
- ArtikelVerschiedenes 1043
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 1046
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 1046
- ArtikelGeschäftsnachrichten 1046
- ArtikelBüchertisch 1048
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 1048
- ArtikelEdelmetallmarkt 1048
- AusgabeNr. 51 (20. Dezember 1929) 1049
- BandBand 54.1929 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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1040 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 50 Offenbarungseides laden lassen. „Und wenn Schlecht nun seiner Verpflichtung zur Leistung des Offenbarungs eides abermals widerspricht, was dann?“ „Dann kann das Gericht die sofortige Eidesleistung anordnen, da bereits ein früherer Widerspruch rechtskräftig verworfen worden ist.“ Mit hohen Erwartungen begibt sich also Meister Redlich zu dem neuen Offenbarungseidstermin und spannt auf den Augenblick, wann seine Sache aufgerufen wird. Als das endlich geschieht, muß er hören, daß der Schuldner Schlecht nicht erschienen ist. Wieder steht er ratlos da. Der Richter sagt ihm, daß er nunmehr Schlecht verhaften lassen könne, und fragt ihn, ob er den Erlaß eines Haft befehls beantrage. Schweigend nickt Redlich und verlädt völlig gebrochen das Gerichtsgebäude. Als er sich von dieser Enttäuschung einigermaßen erholt hat, geht er zum Gerichtsvollzieher und bittet ihn, nunmehr den Haftbefehl gegen Schlecht zu vollstrecken. Der Gerichtsvollzieher bemerkt, daß das erst zulässig sei, nachdem er einen Haftkostenvorschuß in Höhe von 50 RM. bezahlt habe. Redlich bringt auch dieses leßte Opfer. Nach mehreren vergeblichen Versuchen gelingt es dem Gerichtsvollzieher, Schlecht festzunehmen und ihn dem Gericht zur Leistung des Offenbarungseides vor zuführen. Schlecht erklärt dem Gerichi, daß er den Offenbarungseid nicht leisten werde. Der Richter macht ihn darauf aufmerksam, daß dann der Haftbefehl gegen ihn vollstreckt werde und er in Haft bleiben müsse. Schlecht erwidert darauf, daß eine Haft nicht vollstreckt werden dürfe, da dadurch seine Gesundheit einer nahen und erheblichen Gefahr ausgeseßt werde. Der Richter ordnet hierauf eine sofortige Untersuchung des Schuldners Schlecht durch den Gerichtsarzt an. Dieser gelangt zu der Überzeugung, daß eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit des Schuldners durch die Vollstreckung der Haft zu befürchten sei, da dessen konzentrierte Lebensweise seinen Körper überaus ge schwächt habe. Der Schuldner Schlecht entgeht so abermals der Leistung des Offenbarungseides und der Vollstreckung der Haft. Als das Meister Redlich erfahren hat, soll er ganz entseßlich gelacht haben und drei Tage nicht nüchtern geworden sein. (1/97) lllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllltllllllllllllltlllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllMIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIMIIIIIIIIIllllllll Steuerfragen Bearbeitet von Dr. Hornung, SleuersyndiKus des Zenlralverbandes der Deutschen Uhrmacher (Einheitsverband) Buchprüfung und Buchbeweis Die Buchprüfer beanstanden oft die zu niedrige Be wertung des Warenlagers. Bei zu niedrigen Wertansäßen für die Waren läuft indessen der Fiskus eigentlich gar keine Gefahr, in seinen Ansprüchen an den Steuer pflichtigen zu kurz zu kommen. Denn früher oder später muß es sich doch zeigen, ob der in der Bilanz angeseßte Wert berechtigt war oder nicht. Gelangt ein bei der leßten Inventuraufnahme bereits vorhanden gewesener Gegenstand des Betriebsvermögens zürn Verkauf, so wird sich die Differenz zwischen Inventurwert und Preis im Gewinn des Jahres ausdrücken. Beim Vorliegen niedriger Inventurbewertung wird ein dementsprechend höherer Gewinn am Jahresschluß sich ergeben. Die Kontinuität der Bilanz schüßt also den Fiskus, daß Teile eines Ge winns der steuerlichen Erfassung entzogen werden. Andererseits liegt gerade wegen dieses Umstandes vom Standpunkte des Steuerpflichtigen aus kein Grund vor, die Waren niedriger als ihnen zukommt, zu bewerten. Die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs sieht zwar in einer zu geringen Bewertung noch nicht ohne weiteres einen stichhaltigen Grund zur Verwerfung der gesamten Buch führung; bei offensichtlich zu niedriger Bewertung hat Berichtigung des Bilanzpostens zu erfolgen. Zeigen nun die Ausführungen, daß die Bilanzkontinuität dem Steuer pflichtigen keinen steuerlichen Vorteil einräumt, wenn er zu niedrig bewertet, so empfiehlt es sich so vorzugehen, daß bei der Gegenüberstellung der Betriebsvermögen am Anfang und Schluß des Jahres ein richtiges Bild über den Geschäftserfolg gewonnen wird. Wie schon oft an dieser Stelle hervorgehoben, erscheint dem Reichsfinanz hof die Verwerfung einer Buchführung gerechtfertigt, wenn nach den Umständen des Falles es offenbar un möglich ist, daß nur der durch die Buchführung aus gewiesene Gewinn erzielt wurde (Rfh. 28/3 28 VI A 343/27, siehe UHRMACHERKUNST Nr. 9). Für das Uhrmacher gewerbe wird ein solcher Schluß nur gezogen werden können, wenn im Einzelfall eine genaue Prüfung erfolgt ist. Keineswegs kann es genügen, wenn Sachverständige ohne Einsichtnahme der Bücher, Belege und Betriebs führungen Ausnahmeumstände für den betreffenden Be trieb nicht anerkennen wollen. Verschieden ist in unserem Gewerbe die Art der Kalkulation, die mehr oder weniger von der Konkurrenz abhängt. Heute spielt die Geschick lichkeit im Einkauf eine größere Rolle als früher. Der Uhrenhandel ist, den Wünschen der heutigen Zeit folgend, auch bereits stark der Mode unterworfen. Dies hat zur Folge, daß Waren leicht ungangbar werden, ein Umstand, der Verluste bringen kann, die um so größer sein werden, je weniger kaufmännisch weitblickend der Uhrmacher ist. Bei der Warenbewertung in der Bilanz muß die Marktgängigkeit Berücksichtigung finden, da sonst ein Scheingewinn, nicht Reingewinn, errechnet wird. Bei manchen Waren ist das Moderisiko größer; bei solchen Waren wird auch anders zu kalkulieren sein. Wenn ein Buchprüfer die Warenbewertung bzw. die Gewinn ermittelung beanstandet, so wird seine Aufmerksamkeit auf alle diese Punkte zu lenken sein. Es mag zweck mäßig auch auf eine neuere Entscheidung des Reichs finanzhofes vom 3. Juli 1929 VI A 823/28 hingewiesen werden. Hier betont der Senat, daß es bei Betrieben, bei denen der Ertrag in weitem Umfang von der Art der Kalkulation, dem Einkauf, der Ausnußung der Kon junktur, der örtlichen Lage und anderen Einzelheiten ab hängig ist, zur Verwerfung der Bücher aus sachlichen < Gründen nicht genügt, ein durch besondere Umstände nicht geklärtes Mißverhältnis zwischen dem Buchergebnis des beanstandeten Betriebes und den Ergebnissen gleich artiger Betriebe festzustellen. Eingangs dieses ist gesagt, daß Unterbewertung von Waren das fiskalische Interesse nicht verleßt, die steuer liche Erfassung der Minderbewertung sich vielmehr nur verschiebt. Ähnlich liegt es übrigens, wenn zu hohe Abschreibungen bei Gegenständen des Anlagekapitals vorgenommen werden. Zwar drückt eine zu hohe Ab schreibung den Gewinn des Jahres, in dem sie vor genommen wird, herab. Je höher nun die Abschreibung, desto schneller wird der Zeitpunkt eintreten, wo eine Kürzung des.Gewinnes durch Abschreibungen nicht mehr erfolgt. Waren die Abschreibungen also zu hoch gewesen und eine Neuanschaffung dann noch nicht notwendig, weil der auf Null abgeschriebene Gegenstand seine Dienste noch weiter tut, so kommt der Fiskus troß zu hoher Ab schreibungen doch noch zu seinem Recht, weil nunmehr der Gewinn nicht weiter zu Abschreibungen benußt bzw. um diese gekürzt werden kann. (11/99)
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