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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 54.1929
- Erscheinungsdatum
- 1929
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19290100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19290100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 5 (1. Februar 1929)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 54.1929 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1929) 1
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1929) 23
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1929) 47
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1929) 65
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1929) 83
- ArtikelKalkulieren Sie richtig? 83
- ArtikelHauptausschußsitzung des Zentralverbandes der Deutschen ... 88
- ArtikelDer Außenhandel der Schweiz mit Uhren im Kalenderjahr 1928 92
- ArtikelSteuerfragen 96
- ArtikelVerschiedenes 97
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 98
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 99
- ArtikelGeschäftsnachrichten 101
- ArtikelBüchertisch 101
- ArtikelPatentschau 102
- ArtikelEdelmetallmarkt 102
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1929) 103
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1929) 121
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1929) 143
- AusgabeNr. 9 (1. März 1929) 163
- AusgabeNr. 10 (8. März 1929) 177
- AusgabeNr. 11 (15. März 1929) 199
- AusgabeNr. 12 (22. März 1929) 217
- AusgabeNr. 13 (29. März 1929) 241
- AusgabeNr. 14 (5. April 1929) 259
- AusgabeNr. 15 (12. April 1929) 281
- AusgabeNr. 16 (19. April 1929) 297
- AusgabeNr. 17 (26. April 1929) 317
- AusgabeNr. 18 (3. Mai 1929) 341
- AusgabeNr. 19 (10. Mai 1929) 363
- AusgabeNr. 20 (17. Mai 1929) 383
- AusgabeNr. 21 (24. Mai 1929) 407
- AusgabeNr. 22 (31. Mai 1929) -
- AusgabeNr. 23 (7. Juni 1929) 447
- AusgabeNr. 24 (14. Juni 1929) 467
- AusgabeNr. 25 (21. Juni 1929) 487
- AusgabeNr. 26 (28. Juni 1929) 525
- AusgabeNr. 27 (5. Juli 1929) 551
- AusgabeNr. 28 (12. Juli 1929) 571
- AusgabeNr. 29 (19. Juli 1929) 597
- AusgabeNr. 30 (26. Juli 1929) 623
- AusgabeNr. 31 (2. August 1929) 641
- AusgabeNr. 32 (9. August 1929) 659
- AusgabeNr. 33 (16. August 1929) 679
- AusgabeNr. 34 (23. August 1929) 697
- AusgabeNr. 35 (30. August 1929) 715
- AusgabeNr. 36 (6. September 1929) 729
- AusgabeNr. 37 (13. September 1929) 749
- AusgabeNr. 38 (20. September 1929) 765
- AusgabeNr. 39 (27. September 1929) 785
- AusgabeNr. 40 (4. Oktober 1929) 807
- AusgabeNr. 41 (11. Oktober 1929) 827
- AusgabeNr. 42 (18. Oktober 1929) 847
- AusgabeNr. 43 (25. Oktober 1929) 865
- AusgabeNr. 44 (1. November 1929) 885
- AusgabeNr. 45 (8. November 1929) 905
- AusgabeNr. 46 (15. November 1929) 937
- AusgabeNr. 47 (22. November 1929) 961
- AusgabeNr. 48 (29. November 1929) 983
- AusgabeNr. 49 (6. Dezember 1929) 1007
- AusgabeNr. 50 (13. Dezember 1929) 1029
- AusgabeNr. 51 (20. Dezember 1929) 1049
- BandBand 54.1929 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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DIE UHRMACHERKUNST Nr. 5 Steuerfragen bearbeitet von Dr. Hornung, Steucrsvndikus des Zenlralverbandes der Deutschen Uhrmacher (tinheilsverband) Einkommen- und Umsafesteuererklärungen Ablauf der Abgabefrist: 28. Februar Fiir die Frühjahrsveranlagungen ist als Frist fiir die allgemeine Abgabe der Steuererklärungen zur Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer durch Verordnung des Reichsministers der Finanzen vom 22. Dezember 1928 die Zeit vom 11. bis 28. Februar 1929 festgesetzt worden. Es empfiehlt sich, beim Finanzamt die unentgeltliche Zusendung von Doppelexemplaren der Erklärungsformu lare zu beantragen. * Umsafesteuerveranlagung für 1928 und -Vorauszahlungen für 1929 bei Jahresumsatz bis 10000 RM. Von der Abgabe der Umsafesteuererklärung sollen diejenigen nichtbuchführenden Umsafesteuerpflichtigen be freit sein, deren Gesamtumsafe 1928 den Betrag von 10000 RM. nicht überschritten hat, ferner diejenigen, die 1928 Vorauszahlungen in gleicher Höhe wie für 1926 oder 1927 entrichte! haben. Diesen Steuerpflichtigen ist jedoch ein Umsafesteuererklärungsvordruck mit Fragebogen für Einkommensteuerzwecke zuzusenden, wenn dies zur Er mittlung des Einkommens ei forderlich erscheint oder wenn die geleisteten Vorauszahlungen 1928 dem tatsächlichen Umsafe offenbar nichf entsprechen. Soweit hiernach die Zusendung eines Umsafesteuererklärungsvordrucks nicht erforderlich ist, hat auch die Umsafesteuerveranlagung für 1928 zu unterbleiben. Für die Umsafesteuei Vorauszahlungen 1929 wird das bisherige Verfahren beibehalten, wonach von der Abgabe der Voranmeldungen und der weiteren Nachprüfung der Vorauszahlungen abgesehen werden kann, falls 1928 Vor auszahlungen in gleicher Höhe wie für die entsprechenden Vierteljahre des Jahres 1926 oder 1927 entrichtet wurden. Dies gilt auch für die Steuerpflichtigen, deren Gesamt umsafe im Jahre 1928 10000 RM. nicht überstiegen hat. (11/ 704) * Bei Mitarbeit der Ehefrau im Geschäft sind etwa dadurch im Haushalt entstehende Mehrausgaben nicht abzugsfähig. Es galt bisher als streitig, ob in den Fällen, in welchen die Ehefrau sich im Geschäfte ihres Mannes be tätigt, die Kosten der dadurch z. B. notwendig werdenden Anstellung einer Hilfe im Haushalt als Werbungskosten anzusehen sind. Der Reichsfinanzhof hat in einem Urteil vom 7. November 1928 (VI. A., 1317/28) solche Haushalt- Mehrausgaben als'nicht abzugsfähig erklärt und dies etwa wie folgt begründet: „Ausgaben für den Haushalt sind nach dem Ein kommensteuergesetz vom Einkommen zu bestreiten und nicht bei den Einnahmen abzugsfähig. Dabei mufe es auch bleiben, wenn solche Ausgaben ganz oder zum Teil nicht erwachsen wären, falls die Ehefrau die betreffenden Arbeiten selbst hätte ausführen können, darin aber durch Arbeiten im Geschäftsbetriebe des Ehemannes gehindert war. Denn nach wie vor handelt es sich um Ausgaben für den Haushalt. Die Ausgaben können auch nicht des halb als Werbungskosten geltend gemacht werden, weil auf diese Weise bezahlte Arbeitskräfte erspart worden sind. Denn Werbungskosten können immer nur dann eingestellt werden, wenn sie als solche wirklich er- Kleine Anzeigen, Gehilfengesuche, Reparaturanzeigen, Ge legenheitskäufe usw. gehören in die UHRMACHERKUHST wachsen sind. Bei der Ehefrau kommt noch hinzu, dafe ihr Einkommen in der Regel dem des Mannes hinzuzu rechnen ist. Ebensowenig wie am Einkommen des Mannes etwa wegen Verwertung eigener Arbeitskraft abgezogen werden kann, kann dies wegen einer Arbeitstätigkeit der Ehefrau geschehen. Es kommt schliefelich auch in Betracht, dafe mehr, als es praktisch angängig erscheint, in die Familienverhältnisse eingedrungen werden müfete, wenn man ausscheiden wollte, was etwa an Haushaltungs kosten hätte erspart werden können. Ob etwa mit Rück sicht auf die besonderen Verhältnisse eine Steuerermäfei- gung nach § 56 des Einkommensteuergesefees in Frage kommt, haben die Veranlagungsbehörden nach billigem Ermessen zu entscheiden.“ (11/705) Steuerliche Behandlung von Umbaukosten eines gemieteten Ladens Seit Herausnahme der gewerblichen Räume aus der Zwangswirtschaft haben die Ladenmieten eine ganz aufeerordentliche Steigerung erfahren. Manchem Geschäfts inhaber war es nicht möglich, seihe Einnahme aus dem Gewerbebetrieb mit den oft auf das Mehrfache gesteigerten Mieten in Einklang zu bringen. Gelangte dann der Laden an einen kapitalkräftigeren Mieter, so wurde lefeterem neben der hohen Miete auch noch die Verpflichtung, den Laden zeitgemäfe umzubauen, auferlegt. Wie das heutige Strafeenbild zeigt, ist eine Modernisierung der Läden eingetreten, die nur mit einem bedeutenden Kosten aufwand erreicht werden konnte. Ist das Ladenlokal nur instand gesefet oder durch erforderliche Reparaturen in Ordnung gebracht, so gehören diese Betriebsausgaben in der Regel zu den laufenden Aufwendungen, die über Unkosten gebucht werden können. Anders bei den sogenannten aufeerordentlichen Ausgaben, zu denen die Ladenumbaukosten zählen. Es erscheint an sich zunächst nicht gerechtfertigt, wenn man einem Mieter, der sein Ladenlokal überhaupt nur unter der Bedingung des Umbaues prhält, verwehrt, den entstehenden Aufwand als reine, irrt Jahre der Be zahlung absefebare Geschäftsunkosten zti behandeln. Nach kaufmännischer Anschauung würde man den Betrag in voller Höhe über Unkosten abbuchen, in gleicher Weise wie die laufenden Aufwendungen. Steuerrechtlich ist es aber nicht zulässig, diesem Handelsbrauch so zu folgen. Umbaukosten der von einem buchführenden Gewerbe treibenden für längere Jahre gemieteten Geschäftsräume sind vielmehr auf die Mietzeit zu verteilen. Dies hat in der Weise zu geschehen, dafe für die Ausgabe ein Aktivum in der Bilanz aufgeführt wird und jedes Jahr dieses Aktivum um einen der durch den Mietvertrag begrenzten Benufeungsdauer entsprechenden Betrag ver mindert wird. Die Aktivierung betrifft nicht die Ausgabe als solche, sondern das für die Ausgabe Erlangte. Während nun bei anderen Anlagegegenständen, z. B. den beweglichen, sich die jährlich zulässigen Absetzungen nach der voraussichtlichen „Lebensdauer“ des beireffenden Gegenstandes richten, ist hinsichtlich des Umbauaufwandes der Mietvertrag entscheidend. Wäre letzterer nur für kürzere Dauer, etwa auf 2 Jahre, abgeschlossen, so wären die Umbaukosten auf diese beiden Jahre der voraus sichtlichen Nufeungsdauer zu verteilen. Bei der Beurteilung der Nufeungsdauer wird allerdings wohl mit zu prüfen sein, ob nicht vielleicht aus den Beziehungen (z. B. naher Verwandtschaft) zwischen Mieter und Vermieter eine längere Nufeungsdauer als wahrscheinlich zu vermuten ist.
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