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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 54.1929
- Erscheinungsdatum
- 1929
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19290100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19290100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 12 (22. März 1929)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Besteckpreisregelung und Kartellverordnung
- Autor
- Boerne
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Besteckpreisfrage und Silberwarenfabrikanten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 54.1929 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1929) 1
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1929) 23
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1929) 47
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1929) 65
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1929) 83
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1929) 103
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1929) 121
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1929) 143
- AusgabeNr. 9 (1. März 1929) 163
- AusgabeNr. 10 (8. März 1929) 177
- AusgabeNr. 11 (15. März 1929) 199
- AusgabeNr. 12 (22. März 1929) 217
- ArtikelRund um den Verkauf 217
- ArtikelDie verlorene Monumentaluhr im Dom zu Augsburg (Schluß) 220
- ArtikelDie Kartothek und die Buchführung 225
- ArtikelZur Frage der Lagerkontrolle im Uhrmacherbetrieb 227
- ArtikelBesteckpreisregelung und Kartellverordnung 228
- ArtikelBesteckpreisfrage und Silberwarenfabrikanten 229
- ArtikelDer Außenhandel der Schweiz mit Uhren im Februar 1929 230
- ArtikelSteuerfragen 231
- ArtikelBerichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden 232
- ArtikelSprechsaal 233
- ArtikelDie Lupe 233
- ArtikelVerschiedenes 234
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 235
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 235
- ArtikelGeschäftsnachrichten 236
- ArtikelBüchertisch 237
- ArtikelPatentschau 239
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 239
- ArtikelEdelmetallmarkt 239
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 240
- AusgabeNr. 13 (29. März 1929) 241
- AusgabeNr. 14 (5. April 1929) 259
- AusgabeNr. 15 (12. April 1929) 281
- AusgabeNr. 16 (19. April 1929) 297
- AusgabeNr. 17 (26. April 1929) 317
- AusgabeNr. 18 (3. Mai 1929) 341
- AusgabeNr. 19 (10. Mai 1929) 363
- AusgabeNr. 20 (17. Mai 1929) 383
- AusgabeNr. 21 (24. Mai 1929) 407
- AusgabeNr. 22 (31. Mai 1929) -
- AusgabeNr. 23 (7. Juni 1929) 447
- AusgabeNr. 24 (14. Juni 1929) 467
- AusgabeNr. 25 (21. Juni 1929) 487
- AusgabeNr. 26 (28. Juni 1929) 525
- AusgabeNr. 27 (5. Juli 1929) 551
- AusgabeNr. 28 (12. Juli 1929) 571
- AusgabeNr. 29 (19. Juli 1929) 597
- AusgabeNr. 30 (26. Juli 1929) 623
- AusgabeNr. 31 (2. August 1929) 641
- AusgabeNr. 32 (9. August 1929) 659
- AusgabeNr. 33 (16. August 1929) 679
- AusgabeNr. 34 (23. August 1929) 697
- AusgabeNr. 35 (30. August 1929) 715
- AusgabeNr. 36 (6. September 1929) 729
- AusgabeNr. 37 (13. September 1929) 749
- AusgabeNr. 38 (20. September 1929) 765
- AusgabeNr. 39 (27. September 1929) 785
- AusgabeNr. 40 (4. Oktober 1929) 807
- AusgabeNr. 41 (11. Oktober 1929) 827
- AusgabeNr. 42 (18. Oktober 1929) 847
- AusgabeNr. 43 (25. Oktober 1929) 865
- AusgabeNr. 44 (1. November 1929) 885
- AusgabeNr. 45 (8. November 1929) 905
- AusgabeNr. 46 (15. November 1929) 937
- AusgabeNr. 47 (22. November 1929) 961
- AusgabeNr. 48 (29. November 1929) 983
- AusgabeNr. 49 (6. Dezember 1929) 1007
- AusgabeNr. 50 (13. Dezember 1929) 1029
- AusgabeNr. 51 (20. Dezember 1929) 1049
- BandBand 54.1929 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 12 DIE UHRMACHERKUNST 229 der ds-Zuschlag blojj das bietet, was der redliche Handel zur Wahrung seines Bestehens und seines Daseinsrechts braucht, kann gegen einen Händler, der billiger verkauft, mit Erfolg eine Sperre an geordnet oder den Firmen ein Rechtsnachteil angedroht oder zugefügt werden,die unter Nicht achtung der verhängten Sperre den verfemten Händler beliefern. Alles das ist in weitesten Kreisen der Gewerbe treibenden längst bekannt. Um so befremdlicher er scheint die Begründung, die der Fabrikantenverband seiner Abkehr von den Verhandlungen gegeben hat. Dieser Schritt legt den Organisationen der Juweliere und Uhrmacher den Entschluß nahe, durch Abkommen unter sich Abhilfe zu schaffen. Wo ein Wille ist, da ist auch ein Weg, wenn es nicht deren mehrere gibt. Wenn die Juweliere und Uhrmacher in ihrer ganz überwiegenden Mehrheit darüber einig sind, nur dort ihre Waren zu beziehen, wo man ihren Interessen und Wünschen die gebührende Rücksicht entgegenbringt, so wird weder ein Zivilgericht noch der Reichs wirtschaftsminister oder das Kartellgericht dagegen einschreiten können. Bestrebungen zur Sicherung existenzbedingender Preise und gar auf einem Gebiet, das der Versorgung der Bevölkerung mit dem Lebensnotwendigen ganz fern liegt, können nur die Unterstübung der Behörden ebenso wie die aller gerecht und billig Denkenden finden. (1/756) iMiiiiiiiiiiiiiMiniimiiiiiiiiiMmiiiimiiiiiiiiiiiiMiiiiiimiiiiiiiiimiiiiiiiiiiiiiimiiiiiimiiiiiiiiiiiiiiiinmiiiiiiimMiiiimiiiiiiiiiimiiiiiiiiiiimiiiiniiHiMiiiiiiiiimiiiiiiiiiiiiiiiiiHiMiiiiiiiimiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiii Besteckpreisfrage und Silberwarenfabrikanten Im Anzeigenteil der UHRMACHERKUNST Nr. 11, S. 8, veröffentlicht der Silberwarenfabrikanten-Verband einen Bericht über seine lebte Mitgliederversammlung. Aus dem Bericht geht das Bestreben der Fabrikanten hervor, Deckung zu suchen und zwar hinter Gesehen, die ihnen seit 5 Jahren bekannt sind. Man glaubt jebt vor den unbequemen Fragen gesichert zu sein — doch damit ist es nichts. Nach wie vor fragt der Einzelhandel, warum die Fabrikanten stets schnell einig und bereit sind, wenn sie sich selbst sichern können und warum sie sich wundern und Ausflüchte machen, wo es gilt, auch für den Einzelhandel eine Grundlage für das Besteck geschäft zu schaffen. Zu dem Bericht ist zu sagen: Der Beschlub zu A stübt sich auf ein Urteil des Kartellgerichts, das nicht etwa, wie man nach den An gaben des Silberwarenfabrikanten-Verbandes annehmen mub, „erstmalig“ die Kartellverordnung wirksam werden lieb, und das vor allem auch keine grundsäbliche Ände rung der bisherigen Anschauung des Kartellgerichts er geben hat. Es handelt sich vielmehr dabei um die Ver hängung einer Ordnungsstrafe gegen einen Zement verband, der vom Reichswirtschaftsminister wiederholt auf die Innehaltung von Formalvorschriften der Kartell verordnung hingewiesen wurde, sich aber trobdem über diese hinwegsebt und daher mit einer Ordnungsstrafe belegt wurde. Es mub wirklich überraschend wirken, dab jebt plöb- lich der Silberwarenfabrikanten-Verband seine neuerliche Ablehnung unserer berechtigten Forderungen mit einem Urteil des Kartellgerichtes begründet, das keine Änderung des bisherigen Rechtsstandpunktes geschaffen hat, das vor allem in keiner Weise die Verhängung der Sperre in einem bestimmten Falle als unzulässig bezeichnete, ja, das nicht einmal sich damit befabte, ob auf Antrag eines Verbandes eine Sperre verhängt werden sollte oder nicht. Sachlich ergibt die vom Silberwarenfabrikanten-Verbände heran gezogene Entscheidung des Kartellgerichts nichts, was für den Beschlub des Silberwarenfabrikanten-Verbandes eine neue Grundlage geschaffen hätte. Auch das in den Punkten 1 und 2 Gesagte ist ebenfalls nicht, wie man glauben sollte, etwas Neues, sondern nur der kurze Inhalt der beiden ersten Absäbe des § 9 der sogenannten Kartellverordnung, die bereits im November des Jahres 1923 in Kraft getreten ist und daher doch den Führern von Wirtschaftsverbänden seit mehr als 5 Jahren bekannt sein sollte. Es scheint so, als ob jedesmal vor wichtigen Ver sammlungen der Silberwarenfabrikanten von auben her Momente auftauchen, die den Fabrikantenverband wider Willen in einem Sinne beeinflussen, an den man anfänglich wohl nicht gedacht hatte. Bei der Besprechung der Fabrikanten am 20. Januar in Frankfurt a. M. sah man sich auf Grund eines Schreibens, das dem Silberwaren fabrikanten -Verband von einem Juwelier zugegangen war, seitens der Fabrikanten zu der Erklärung verpflichtet, dab unser Vorgehen bzw. die von uns gewählte Lösung „geseblich unzulässig“ wäre, weil diese gegen den § 100 q der Reichsgewerbeordnung verstoben solle. Dab dies nicht der Fall war und ist, hat sich in der Zwischenzeit ergeben. Jebt plöblich tauchte 2 Tage vor der zum 2. März angesebten Sibung der Silberwarenfabrikanten eine Zeitungsnotiz, aus ganzen neun Zeilen bestehend, auf, die diesmal von den Fabrikanten als Beweis dafür heran gezogen wird, dab unsere Forderung unmöglich wäre, weil dem Bestimmungen der Kartellverordnung entgegen stehen sollen. In dem Briefe der Fabrikanten heibt es demgemäb: „damit ist die Voraussebung für die Erfüllung der Wünsche des Reichsverbandes überhaupt nicht mehr gegeben.“ Genau so wenig wie die Begründung am 20. Januar ist auch die vom 2. März stichhaltig. Um von vornherein dem Einwand zu begegnen, dab wir etwa einseitig unsere Mitglieder unterrichten bzw. beeinflussen wollen, haben wir einen Juristen gebeten, einerseits über die von den Fabrikanten angeschnittene Frage sich zu äubern. Wir verweisen auf den nachstehenden Artikel des Herrn Justizrat Dr. Boerne. Im Zusammenhang mit dieser Frage müssen wir vor allem darauf hinweisen, dab der Vor- III1III Die ganze Familie Sohn und Tochter Vater und Hutter besuchten unsere Verkaufskurse. Der Erfolg: iiiiiiiiimiiiiiimmiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiM Hoffnungsfreudige Arbeit, Umgestaltung des Geschäftes, Verwirklichung der Ideen und seit 1926 bis jebt doppelter Umsab- Die Kotten haben sich gelohnt! iiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiii Melden Sie sich zum nächsten Kursus an, auch Sie kommen auf Ihre Kosten
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