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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 54.1929
- Erscheinungsdatum
- 1929
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19290100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19290100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 13 (29. März 1929)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Roman eines Uhrmachers, der einen Wachhund kaufte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Rechtsabteilung
- Autor
- Heßler
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 54.1929 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1929) 1
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1929) 23
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1929) 47
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1929) 65
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1929) 83
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1929) 103
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1929) 121
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1929) 143
- AusgabeNr. 9 (1. März 1929) 163
- AusgabeNr. 10 (8. März 1929) 177
- AusgabeNr. 11 (15. März 1929) 199
- AusgabeNr. 12 (22. März 1929) 217
- AusgabeNr. 13 (29. März 1929) 241
- ArtikelDer Zentralverband spricht 241
- ArtikelZeitschriftenschau 242
- ArtikelSprachliches von der Uhr 244
- ArtikelAlte Bestecke 247
- ArtikelRoman eines Uhrmachers, der einen Wachhund kaufte 249
- ArtikelDie Rechtsabteilung 250
- ArtikelSteuerfragen 251
- ArtikelSprechsaal 252
- ArtikelAus Laden und Werkstatt 253
- ArtikelVerschiedenes 253
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 254
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 255
- ArtikelGeschäftsnachrichten 256
- ArtikelBüchertisch 257
- ArtikelEdelmetallmarkt 257
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 258
- AusgabeNr. 14 (5. April 1929) 259
- AusgabeNr. 15 (12. April 1929) 281
- AusgabeNr. 16 (19. April 1929) 297
- AusgabeNr. 17 (26. April 1929) 317
- AusgabeNr. 18 (3. Mai 1929) 341
- AusgabeNr. 19 (10. Mai 1929) 363
- AusgabeNr. 20 (17. Mai 1929) 383
- AusgabeNr. 21 (24. Mai 1929) 407
- AusgabeNr. 22 (31. Mai 1929) -
- AusgabeNr. 23 (7. Juni 1929) 447
- AusgabeNr. 24 (14. Juni 1929) 467
- AusgabeNr. 25 (21. Juni 1929) 487
- AusgabeNr. 26 (28. Juni 1929) 525
- AusgabeNr. 27 (5. Juli 1929) 551
- AusgabeNr. 28 (12. Juli 1929) 571
- AusgabeNr. 29 (19. Juli 1929) 597
- AusgabeNr. 30 (26. Juli 1929) 623
- AusgabeNr. 31 (2. August 1929) 641
- AusgabeNr. 32 (9. August 1929) 659
- AusgabeNr. 33 (16. August 1929) 679
- AusgabeNr. 34 (23. August 1929) 697
- AusgabeNr. 35 (30. August 1929) 715
- AusgabeNr. 36 (6. September 1929) 729
- AusgabeNr. 37 (13. September 1929) 749
- AusgabeNr. 38 (20. September 1929) 765
- AusgabeNr. 39 (27. September 1929) 785
- AusgabeNr. 40 (4. Oktober 1929) 807
- AusgabeNr. 41 (11. Oktober 1929) 827
- AusgabeNr. 42 (18. Oktober 1929) 847
- AusgabeNr. 43 (25. Oktober 1929) 865
- AusgabeNr. 44 (1. November 1929) 885
- AusgabeNr. 45 (8. November 1929) 905
- AusgabeNr. 46 (15. November 1929) 937
- AusgabeNr. 47 (22. November 1929) 961
- AusgabeNr. 48 (29. November 1929) 983
- AusgabeNr. 49 (6. Dezember 1929) 1007
- AusgabeNr. 50 (13. Dezember 1929) 1029
- AusgabeNr. 51 (20. Dezember 1929) 1049
- BandBand 54.1929 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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250 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 13 gestellte Vertrag sanktioniert (vom Ministerium des Innern!); 4. ist der zwischen dem Tierasyl und der Stadt abgeschlossene und vom Ministerium genehmigte Vertrag auf gesetzlicher Grundlage aufgebaut? — Alles Fragen, die den Prozeß und mein Interesse gar nicht berührten, aber Wochen der Klärung beanspruchten. Ich stellte die Kardinalsfrage: „Besteht der von mir getätigte Kauf zu Recht oder nicht? Alles andere lehne ich ab.“ Wieder Termin: Ich hätte auf Grund einer Zeitungs notiz wissen müssen, daß dem Kläger ein Hund ent laufen sei. Ich legte darauf Verwahrung gegen diese Unterstellung ein, da ich den Hund in gutem Glauben gekauft hatte und bat um Beantwortung der gestellten Kardinalsfrage. — Spruch: Dem Beklagten ist guter Glauben beim Kauf zuzubilligen. Vertrag wurde ver lesen, wonach das Asyl berechtigt ist, den Hund am dritten Tag zu töten. Da er bereits 11 Tage im Asyl war, wurde er somit Eigentum desselben. Ja, töten darf das Asyl den Hund, aber nicht verkaufen, warf die Gegen seite ein. Hierzu bemerkte ich: „Wenn ich töten darf, dann darf ich auch zum mindesten verkaufen.“ Gerichts beschluß: In erneute Nachprüfung wird eingetreten; Hundesteuergeseß ist eingehend zu prüfen. Vertagung. Nach 14 Tagen erneuter Termin. Hundesteuerverordnung liegt vor, ebenso Vertrag. Es wird an Hand der Be stimmungen festgestellt, daß das Tierasyl nicht nur das Recht hat, den Hund oder ein Tier, das eingeliefert wird, zu töten, sondern auch zu verkaufen. Entscheidung in 14 Tagen. Entscheidung des Landgerichts: Der Beklagte hat ( den Hund in gutem Glauben gekauft, das Asyl war zum Verkauf berechtigt, weil es bereits Eigentümer des Hundes geworden war. Also besteht der Kauf zu Recht. Die Klage wurde kostenpflichtig abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten zu zahlen. Frauenheim im September 1928. Mahnung an den Kläger zwecklos, Pfändung des Klägers fruchtlos. O weh, gewonnen! Aber ich habe jetzt meinen „teuren“ Pascha, den ich wie ein Kleinod hüten mufe. (1/742) Tierfreund. hi iiiiiiiiii min III um IIIIIII nun iiiiiiiiiiiiiiiiiiiiimii um Die Rechtsabteilung Bearbeitet vom VerbandssYndikus Assessor tiefeier Was versteht man unter dem Erfüllungsort? Der Erfüllungsort ist der Ort, wo eine geschuldete Leistung zu bewirken ist. Wenn keine Vereinbarung über den Erfüllungsort getroffen worden ist, ist er regelmäßig der Ort, an dem der Schuldner zur Zeit der Entstehung seiner Verpflichtung seinen Wohnsitz bzw. seine gewerbliche Niederlassung hatte. Wenn also beispielsweise der Uhrmacher A. in Leipzig bei dem Uhrengroßhändler B. in Berlin Waren käuflich bestellt, so ist Erfüllungsort für die von B. ge schuldete Lieferung der Ware Berlin und für die von A. geschuldete Bezahlung des Kaufpreises Leipzig. B. ist zwar verpflichtet, die Ware an A. nach Leipzig zur Absendung zu bringen. Leipzig ist der Bestimmungs ort, aber nicht der Erfüllungsort hinsichtlich seiner Ver pflichtung zur Lieferung der gekauften Ware. B. hat deshalb keine Ubersendungspflicht. Wenn er die Ware an A. abschickt, so muß er sie natürlich sorgfältig ver packen, einen zuverlässigen Spediteur wählen usw. Aber weiter geht seine Verpflichtung nicht. Daher treffen nicht B., sondern A. sowohl die Gefahr wie die Kosten der Versendung. Wenn also die Ware unterwegs ab handen kommt oder beschädigt wird, so ist B. dafür nicht ersaßpflichtig. Selbst wenn B. die Kosten der Versendung vertraglich übernommen haben sollte, wird dadurch daran nichts geändert, daß hinsichtlich seiner Verpflichtung zur Lieferung der Ware Erfüllungsort Berlin ist. Da Geldschulden sogenannte Bring- oder Schick schulden sind, ist A. verpflichtet, den Kaufpreis auf seine Kosten an B. nach Berlin zu überweisen. Durch diese Verpflichtung wird aber ebenfalls nichts daran geändert, daß hinsichtlich der Verpflichtung des A. zur Zahlung des Kaufpreises Erfüllungsort Leipzig ist. natürlich nichts Besonderes. Ist aber eine abweichende Vereinbarung über den Erfüllungsort getroffen worden, so tritt der Unterschied und die praktische Bedeutung dieser Vereinbarung deutlich zutage. In unserem obigen Beispiel müßte B. gegen A. auf Zahlung des Kaufpreises in Leipzig klagen, weil für diese Verpflichtung Erfüllungsort Leipzig ist. Würde aber B. mit A. vereinbart haben, daß für die Zahlung des Kauf preises nicht Leipzig, sondern Berlin Erfüllungsort ist, könnte B. gegen A. auf Zahlung des Kaufpreises auch in Berlin klagen. Welcher große Vorteil für B. darin liegt, ist handgreiflich. Andererseits bedeutet es eine erhebliche Erschwerung der Rechtsverteidigung des A., der nun gezwungen ist, den Rechtsstreit nicht in Leipzig, an seinem allgemeinen Gerichtsstände, durch zuführen, sondern in Berlin, an dem Gerichtsstände des Erfüllungsortes. Es ist deshalb sehr notwendig, daß man sich beim Abschluß eines Kaufvertrages darüber Klarheit verschafft, ob für den Er füllungsort die geseßlichen Bestimmungen gelten oder abweichende Vereinbarungen getroffen werden sollen. Welche praktische Bedeutung hat der Erfüllungsort? Die weitaus wichtigste Bedeutung des Erfüllungsortes besteht darin, daß für Klagen auf Erfüllung eines Ver trages das Gericht des Ortes zuständig ist, wo die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Im allgemeinen ist jemand dort zu verklagen, wo er seinen Wohnsiß oder seine gewerbliche Niederlassung hat. Wenn der Erfüllungsort ebenfalls dort ist, ergibt sich Wie erfolgt die Vereinbarung über den Erfüllungsort? 1. Häufig befindet sich in Katalogen und Preis listen der Vermerk, daß Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung die gewerbliche Niederlassung des Verkäufers ist. Solche Vermerke kann der Käufer unbeachtet lassen, auch wenn sie durch stärkeren Druck hervorgehoben sind. Kataloge und Preislisten sind nicht der Ort für solche außergewöhnlichen Vertragsbedingungen, wie sie in der Vereinbarung eines vom geseßlichen abweichenden Erfüllungsortes liegen. Hat der Käufer einen derartigen Vermerk nicht beachtet und ist der Kauf zustande gekommen, so kann ihm nicht entgegengehalten werden, daß der Katalog über diesen Punkt einen Vermerk ent halten habe. Anders verhält es sich natürlich, wenn der Kauf vertrag ausdrücklich auf Grund der Preisliste oder des Kataloges durch Bezugnahme auf diese abgeschlossen worden ist. 2. Wenn die Bestellung bei einem Reisenden, der keine Abschlußvollmacht besißt, erfolgt, so händigt dieser
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